Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gewährleistungsansprüche bei Photovoltaikanlagen: Rechte und Fristen im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Verjährungsfrist gilt bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage?
- Was ist der Unterschied zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen bei Montagefehlern?
- Welche Anforderungen muss eine Montage erfüllen, um als fachgerecht zu gelten?
- Wie lässt sich bei einer Photovoltaikanlage die Qualifikation eines Mangels feststellen?
- Welche rechtlichen Schritte sollten bei festgestellten Mängeln an Photovoltaikanlagen ergriffen werden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Urteil betrifft Schadensersatzansprüche aufgrund mangelhafter Montage einer Photovoltaikanlage.
- Der Kläger hatte zunächst ein Beweisverfahren wegen mangelhafter Montage eingeleitet und verschiedene Mängel gerügt.
- Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung, was zu Konflikten über die Anspruchsfristen führte.
- Das Gericht entschied, dass Ansprüche wegen fehlerhafter Montage verjährt sind, während Mangelfolgeschäden einer längeren Frist unterliegen.
- Die Verjährungsfrist für Montagefehler beträgt zwei Jahre, basierend auf höchstrichterlicher Rechtsprechung.
- Die Verjährungsfrist für Schäden, die aus den Mängeln resultieren, beträgt drei Jahre.
- Das Gericht sprach dem Kläger einen Teil des Schadensersatzes zu, aber wies weitere Ansprüche ab.
- Die Kosten des Verfahrens wurden teilweise dem Kläger und der Beklagten auferlegt.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Kläger seine Ansprüche trotz möglicher weiterer Rechtsmittel durchsetzen kann.
- Dieses Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der genauen Kenntnis der Verjährungsfristen bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen.
Gewährleistungsansprüche bei Photovoltaikanlagen: Rechte und Fristen im Fokus
Die Nutzung von Photovoltaikanlagen hat in den letzten Jahren stark zugenommen, da immer mehr Haushalte und Unternehmen auf erneuerbare Energien setzen. Dennoch sind bei der Installation dieser Anlagen verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten, insbesondere wenn es um die Gewährleistung bei möglichen Montagefehlern geht. Die Gewährleistung ist der gesetzliche Anspruch des Käufers auf ein mangelfreies Produkt. Bei fehlerhafter Montage einer Photovoltaikanlage können sich erhebliche Nachteile ergeben, sowohl hinsichtlich der Energieproduktion als auch in finanzieller Hinsicht.
Ein zentrales Thema in diesem Zusammenhang ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen. In Deutschland ist die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Im Falle von Mängeln können Betroffene über einen bestimmten Zeitraum Ansprüche geltend machen, was jedoch je nach Schwere und Art des Mangels variieren kann. Es ist daher für Verbraucher, die eine Photovoltaikanlage installieren lassen, von großer Bedeutung zu wissen, wie lange sie im Falle eines Mangels Ansprüche geltend machen können und welche Rechte ihnen zustehen.
In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall betrachtet, der interessante Einblicke in die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Verjährungsfristen bei Gewährleistungsansprüchen im Hinblick auf fehlerhaft installierte Photovoltaikanlagen bietet.
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Der Fall vor Gericht
Schadensersatzansprüche bei mangelhafter Montage einer Photovoltaikanlage
Im Jahr 2007 beauftragte ein Hausbesitzer in Füssen ein Unternehmen mit der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage auf seinem Reihenhaus. Nach der Installation traten Mängel auf, die zu einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München führten. Das Gericht musste klären, ob dem Kläger Schadensersatzansprüche zustehen und welche Verjährungsfristen gelten.
Vertragliche Grundlagen und Mängel
Der Vertrag umfasste die Lieferung von 24 Solarmodulen sowie deren Montage auf dem Dach des Klägers. Bei der Montage wurden zu lange Schrauben verwendet, die die Dampfsperre des Daches durchdrangen. Zudem war die Unterkonstruktion der Anlage zu schwach dimensioniert. Diese Mängel führten zu Schäden am Dach des Hauses.
Anwendbares Recht und Verjährung
Das OLG München bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, dass auf den Vertrag Kaufrecht anzuwenden sei. Entscheidend war, dass der Schwerpunkt der Vereinbarung auf der Lieferung und Eigentumsübertragung der Photovoltaikanlage lag, nicht auf der Montage.
Für Ansprüche wegen Sachmängeln gilt nach Kaufrecht eine zweijährige Verjährungsfrist. Die längere fünfjährige Frist kommt nur bei Bauwerken oder Sachen zur Anwendung, die üblicherweise für Bauwerke verwendet werden. Das Gericht stellte klar, dass eine Photovoltaikanlage kein Bauwerk ist und auch nicht als für ein Bauwerk verwendet gilt, da sie für die Benutzbarkeit des Hauses nicht von wesentlicher Bedeutung ist.
Da der Kläger erst 2010 ein Beweissicherungsverfahren einleitete, waren seine vertraglichen Ansprüche bereits verjährt. Dies galt sowohl für die Mängelbeseitigung als auch für Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden.
Deliktische Ansprüche
Trotz der Verjährung der vertraglichen Ansprüche bejahte das OLG München einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Beschädigung der Dampfsperre durch die zu langen Schrauben stellte eine relevante Eigentumsverletzung dar. Diese wäre bei fachgerechter Montage nicht entstanden und betraf das Integritätsinteresse des Hausbesitzers.
Für deliktische Ansprüche gilt eine dreijährige Verjährungsfrist ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Da der Kläger erst 2010 von den Mängeln erfuhr, waren diese Ansprüche noch nicht verjährt.
Umfang des Schadensersatzes
Das Gericht sprach dem Kläger Schadensersatz für den Austausch der Dampfsperre zu. Die Kosten dafür beliefen sich auf 4.271,03 Euro brutto. Dabei musste sich der Kläger nicht auf günstigere Handwerker verweisen lassen, solange die beauftragten Preise ortsüblich waren.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil verdeutlicht die Komplexität bei der rechtlichen Einordnung von Verträgen über Photovoltaikanlagen. Es zeigt auch, wie deliktische Ansprüche greifen können, wenn vertragliche Ansprüche bereits verjährt sind. Für Hausbesitzer und Installateure unterstreicht es die Bedeutung einer fachgerechten Montage und die Notwendigkeit, mögliche Mängel frühzeitig zu erkennen und geltend zu machen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung verdeutlicht die Abgrenzung zwischen kaufrechtlichen und deliktischen Ansprüchen bei der Montage von Photovoltaikanlagen. Während vertragliche Mängelansprüche der kurzen Verjährungsfrist des Kaufrechts unterliegen, können deliktische Ansprüche wegen Eigentumsverletzung auch nach deren Ablauf noch geltend gemacht werden. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung und zeigt Hausbesitzern alternative Wege zur Durchsetzung ihrer Rechte bei mangelhafter Installation auf.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Hausbesitzer oder Unternehmen, das eine Photovoltaikanlage installieren lässt, müssen Sie besonders wachsam sein. Das Urteil zeigt, dass für Mängel bei der Montage meist nur eine zweijährige Verjährungsfrist gilt. Prüfen Sie daher die Installation zeitnah und gründlich. Achten Sie besonders auf mögliche Schäden an bestehenden Bauteilen wie der Dampfsperre, denn hier können auch nach zwei Jahren noch Ansprüche bestehen. Bei Mängeln sollten Sie schnell handeln und sich rechtlich beraten lassen, um Ihre Interessen zu wahren und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
FAQ – Häufige Fragen
In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wichtige Informationen und Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um Gewährleistungsansprüche bei Photovoltaikanlagen. Ob Sie ein zukünftiger Käufer sind oder bereits im Besitz einer Anlage – hier klären wir wesentliche Aspekte, die Ihnen helfen, Ihre Rechte zu verstehen und im Falle von Problemen gut informiert zu handeln. Erfahren Sie, welche Ansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese erfolgreich geltend machen können.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Verjährungsfrist gilt bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage?
- Was ist der Unterschied zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen bei Montagefehlern?
- Welche Anforderungen muss eine Montage erfüllen, um als fachgerecht zu gelten?
- Wie lässt sich bei einer Photovoltaikanlage die Qualifikation eines Mangels feststellen?
- Welche rechtlichen Schritte sollten bei festgestellten Mängeln an Photovoltaikanlagen ergriffen werden?
Welche Verjährungsfrist gilt bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage?
Bei Mängeln an einer Photovoltaikanlage gilt in der Regel eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Diese Frist beginnt mit der Abnahme der Anlage. Die fünfjährige Verjährungsfrist findet Anwendung, wenn die Photovoltaikanlage als Bauwerk im Sinne des Gesetzes eingestuft wird.
Voraussetzungen für die fünfjährige Verjährungsfrist
Die fünfjährige Verjährungsfrist kommt zum Tragen, wenn:
- Die Photovoltaikanlage fest mit dem Gebäude verbunden ist.
- Die Anlage für die Konstruktion, den Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist.
- Es sich um Umbauarbeiten handelt, die einer grundlegenden Erneuerung gleichkommen.
Beispiele für die Anwendung der fünfjährigen Frist
Die fünfjährige Verjährungsfrist gilt beispielsweise, wenn:
- Die Photovoltaikanlage in die Fassade des Gebäudes integriert ist.
- Die Anlage über mehrere Stockwerke hinweg installiert wurde.
- Die Photovoltaikmodule die Funktion anderer Bauteile übernehmen, wie z.B. die des Putzes.
Ausnahmen und Sonderfälle
In einigen Fällen kann auch eine kürzere Verjährungsfrist von zwei Jahren gelten. Dies ist der Fall, wenn die Photovoltaikanlage nicht als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes angesehen wird. Die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.
Bedeutung für Sie als Anlagenbesitzer
Wenn Sie Mängel an Ihrer Photovoltaikanlage feststellen, haben Sie in der Regel fünf Jahre Zeit, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Es ist jedoch ratsam, Mängel so früh wie möglich zu melden und zu dokumentieren. Beachten Sie:
- Die Frist beginnt mit der Abnahme der Anlage.
- Eine stillschweigende Abnahme ist möglich, z.B. durch Inbetriebnahme und Nutzung der Anlage.
- Lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Fachanwalt beraten, um Ihre Rechte optimal zu wahren.
Handlungsempfehlungen
- Dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Abnahme Ihrer Photovoltaikanlage sorgfältig.
- Führen Sie regelmäßige Kontrollen durch, um Mängel frühzeitig zu erkennen.
- Melden Sie entdeckte Mängel umgehend und schriftlich beim Installateur oder Hersteller.
- Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen und Korrespondenzen auf.
- Zögern Sie nicht, fachlichen Rat einzuholen, wenn Sie unsicher sind, ob ein Mangel vorliegt oder wie Sie vorgehen sollten.
Durch die Kenntnis der Verjährungsfrist und proaktives Handeln können Sie Ihre Rechte als Besitzer einer Photovoltaikanlage effektiv schützen und im Falle von Mängeln angemessen reagieren.
Was ist der Unterschied zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen bei Montagefehlern?
Vertragliche und deliktische Ansprüche unterscheiden sich bei Montagefehlern in mehreren wesentlichen Punkten:
Rechtsgrundlage und Entstehung
Vertragliche Ansprüche entstehen aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, beispielsweise einem Werkvertrag über die Montage einer Photovoltaikanlage. Sie basieren auf den im Vertrag festgelegten Pflichten und Zusicherungen.
Deliktische Ansprüche hingegen ergeben sich aus einer unerlaubten Handlung, unabhängig von einem Vertragsverhältnis. Sie entstehen, wenn jemand rechtswidrig und schuldhaft ein geschütztes Rechtsgut eines anderen verletzt, etwa durch fahrlässige Beschädigung des Eigentums bei der Montage.
Schutzumfang
Vertragliche Ansprüche schützen das sogenannte „Erfüllungsinteresse“. Das bedeutet, der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Bei einer fehlerhaft montierten Photovoltaikanlage könnte dies die Kosten für eine fachgerechte Neumontage umfassen.
Deliktische Ansprüche zielen dagegen auf den Schutz bestimmter Rechtsgüter ab, wie Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum. Sie decken in der Regel nur den tatsächlich entstandenen Schaden ab, nicht aber entgangenen Gewinn oder Folgeschäden.
Beweislast
Bei vertraglichen Ansprüchen muss der Geschädigte lediglich den Vertragsschluss und die Pflichtverletzung nachweisen. Der Schuldner muss dann beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Im Deliktsrecht liegt die Beweislast grundsätzlich beim Geschädigten. Er muss die unerlaubte Handlung, den Schaden und die Kausalität zwischen beiden nachweisen.
Verjährung
Ein besonders wichtiger Unterschied betrifft die Verjährungsfristen:
Vertragliche Ansprüche verjähren bei Werkverträgen, zu denen die Montage einer Photovoltaikanlage in der Regel zählt, innerhalb von zwei Jahren ab Abnahme des Werkes. Bei Arbeiten an einem Bauwerk gilt jedoch eine verlängerte Frist von fünf Jahren.
Deliktische Ansprüche verjähren dagegen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen, spätestens aber nach zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs.
Haftungsumfang
Vertragliche Ansprüche können umfassender sein. Sie können neben dem eigentlichen Schaden auch den entgangenen Gewinn und Folgeschäden einschließen, sofern diese vom Vertragszweck umfasst sind.
Deliktische Ansprüche sind oft auf den unmittelbaren Schaden beschränkt. Sie umfassen in der Regel nicht den entgangenen Gewinn oder weitergehende Vermögensschäden.
Praktische Bedeutung
In der Praxis ist es oft vorteilhaft, beide Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Wenn Sie beispielsweise eine fehlerhaft montierte Photovoltaikanlage haben, könnten Sie sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche geltend machen. Dies kann besonders relevant sein, wenn die vertraglichen Ansprüche bereits verjährt sind, die deliktischen aber noch nicht.
Beachten Sie, dass die genaue rechtliche Einordnung oft komplex ist und von den Details des Einzelfalls abhängt. In Ihrer Situation könnte es ratsam sein, sich von einem Fachanwalt beraten zu lassen, um Ihre Ansprüche optimal durchzusetzen.
Welche Anforderungen muss eine Montage erfüllen, um als fachgerecht zu gelten?
Eine fachgerechte Montage einer Photovoltaikanlage muss zahlreiche technische, sicherheitsrelevante und rechtliche Anforderungen erfüllen:
Einhaltung technischer Normen und Herstellervorgaben
Die Montage muss gemäß den einschlägigen technischen Normen (z.B. VDE-Normen) und den Vorgaben des Herstellers erfolgen. Dies umfasst die korrekte Befestigung der Module, die fachgerechte Verkabelung und den ordnungsgemäßen Anschluss aller Komponenten. Besonders wichtig ist die Beachtung der Herstelleranweisungen, da diese oft Voraussetzung für den Erhalt von Garantieansprüchen sind.
Statische Sicherheit
Die Unterkonstruktion muss so ausgelegt sein, dass sie das Gewicht der Anlage sowie zusätzliche Lasten durch Wind und Schnee sicher tragen kann. Hierfür ist eine sorgfältige Prüfung der Dachstatik unerlässlich. Die Befestigungspunkte müssen so gewählt werden, dass keine Schäden an der Dachkonstruktion entstehen.
Wasserdichtigkeit des Daches
Bei der Montage darf die Dichtigkeit des Daches nicht beeinträchtigt werden. Durchdringungen der Dachhaut, etwa für Befestigungen oder Kabelführungen, müssen fachgerecht abgedichtet werden, um Wasserschäden zu vermeiden.
Elektrische Sicherheit
Die elektrische Installation muss den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Dies beinhaltet die korrekte Dimensionierung und Verlegung der Kabel, den Einbau geeigneter Schutzeinrichtungen (z.B. Überspannungsschutz) sowie die fachgerechte Erdung der Anlage.
Brandschutz
Die Montage muss so erfolgen, dass Brandrisiken minimiert werden. Dies betrifft insbesondere die Kabelführung und die Wahl geeigneter, schwer entflammbarer Materialien für die Unterkonstruktion.
Blitzschutz
Je nach Standort und Größe der Anlage kann die Integration in ein bestehendes oder die Installation eines neuen Blitzschutzsystems erforderlich sein.
Zugänglichkeit für Wartung und Reparatur
Die Anlage muss so montiert werden, dass alle Komponenten für Wartungs- und Reparaturarbeiten gut zugänglich sind.
Dokumentation
Eine fachgerechte Montage schließt auch eine vollständige Dokumentation ein. Dazu gehören Anlagenschema, Verschaltungsplan, Prüfprotokolle und eine Anlagenbeschreibung.
Einhaltung baurechtlicher Vorschriften
Die Montage muss unter Berücksichtigung lokaler Bauvorschriften und eventueller Auflagen (z.B. Denkmalschutz) erfolgen.
Fachkundige Ausführung
Die Montage sollte von qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Dies ist besonders wichtig für die elektrische Installation, die in der Regel nur von einer Elektrofachkraft vorgenommen werden darf.
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage installieren lassen, achten Sie darauf, dass der Installateur diese Anforderungen erfüllt und Ihnen die entsprechende Dokumentation aushändigt. Eine fachgerechte Montage ist nicht nur für die Sicherheit und Effizienz Ihrer Anlage wichtig, sondern auch entscheidend für Ihre Gewährleistungsansprüche im Falle von Mängeln.
Wie lässt sich bei einer Photovoltaikanlage die Qualifikation eines Mangels feststellen?
Bei einer Photovoltaikanlage liegt ein Mangel vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit abweicht. Die Qualifikation eines Mangels lässt sich anhand folgender Kriterien feststellen:
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
Ein Mangel liegt vor, wenn die Photovoltaikanlage nicht die im Vertrag festgelegten Eigenschaften aufweist. Dies kann beispielsweise die Leistung, die Größe oder spezifische technische Merkmale betreffen.
Fehlende Eignung für den gewöhnlichen Gebrauch
Selbst wenn keine konkreten Eigenschaften vereinbart wurden, muss die Anlage für den üblichen Verwendungszweck geeignet sein. Ein Mangel liegt vor, wenn die Anlage nicht die zu erwartende Strommenge produziert oder nicht zuverlässig funktioniert.
Nichterfüllung technischer Standards
Die Photovoltaikanlage muss den geltenden technischen Normen und Sicherheitsstandards entsprechen. Verstöße gegen diese Vorgaben stellen in der Regel einen Mangel dar.
Fehlerhafte Installation
Mängel können auch durch unsachgemäße Montage entstehen. Dies umfasst beispielsweise undichte Stellen im Dach nach der Installation oder eine falsche Ausrichtung der Module.
Dokumentation und Prüfung
Um einen Mangel festzustellen, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:
- Überprüfen Sie die Leistungsdaten der Anlage und vergleichen Sie diese mit den vertraglich zugesicherten Werten.
- Lassen Sie die Installation von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten.
- Dokumentieren Sie alle Auffälligkeiten und Abweichungen sorgfältig.
- Vergleichen Sie die tatsächliche Stromerzeugung mit den prognostizierten Werten unter Berücksichtigung der aktuellen Wetterbedingungen.
Rechtliche Konsequenzen
Wenn ein Mangel festgestellt wird, haben Sie als Anlagenbetreiber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Diese Frist beträgt in der Regel zwei Jahre ab Abnahme der Anlage.
Vorsicht bei der Abnahme
Seien Sie bei der Abnahme der Photovoltaikanlage besonders aufmerksam. Offensichtliche Mängel sollten Sie sofort rügen und im Abnahmeprotokoll festhalten. Versteckte Mängel, die erst später erkennbar werden, müssen Sie unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzeigen.
Die Feststellung eines Mangels bei einer Photovoltaikanlage erfordert oft technisches Fachwissen. In komplexen Fällen oder bei Streitigkeiten mit dem Installateur ist es ratsam, einen Fachanwalt für Baurecht oder einen spezialisierten Gutachter hinzuzuziehen. Dies hilft Ihnen, Ihre Rechte effektiv durchzusetzen und mögliche Ansprüche zu sichern.
Welche rechtlichen Schritte sollten bei festgestellten Mängeln an Photovoltaikanlagen ergriffen werden?
Welche rechtlichen Schritte sollten bei festgestellten Mängeln an Photovoltaikanlagen ergriffen werden?
Bei festgestellten Mängeln an Photovoltaikanlagen sollten Sie zügig und strukturiert vorgehen, um Ihre Rechte zu wahren und eine schnelle Behebung der Probleme zu erreichen. Folgende Schritte sind empfehlenswert:
Sofortige Dokumentation der Mängel
Dokumentieren Sie die festgestellten Mängel umgehend und umfassend. Fertigen Sie detaillierte Fotos und Videoaufnahmen an, notieren Sie Datum und Uhrzeit der Entdeckung sowie eine genaue Beschreibung der Probleme. Diese Dokumentation ist für spätere Beweisführungen unerlässlich.
Unverzügliche Mängelanzeige
Informieren Sie den Verkäufer oder Installateur schriftlich über die festgestellten Mängel. Beschreiben Sie die Probleme präzise und fordern Sie zur Mängelbeseitigung auf. Setzen Sie dabei eine angemessene Frist, üblicherweise zwei bis vier Wochen. Bewahren Sie eine Kopie dieses Schreibens auf.
Prüfung der Gewährleistungs- und Garantieansprüche
Überprüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen auf Gewährleistungs- und Garantiebedingungen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre, bei Bauwerken sogar fünf Jahre. Zusätzlich können Hersteller längere Garantiezeiten gewähren. Beachten Sie, dass innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe die Beweislast beim Verkäufer liegt.
Einholung eines unabhängigen Gutachtens
Sollte der Verkäufer die Mängel bestreiten oder nicht angemessen reagieren, kann die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens sinnvoll sein. Dies stärkt Ihre Position bei weiteren Verhandlungen oder einem möglichen Rechtsstreit.
Nachbesserung oder Ersatzlieferung
Gewähren Sie dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Dies ist sein Recht im Rahmen der Gewährleistung. Setzen Sie hierfür eine angemessene Frist und dokumentieren Sie alle Reparaturversuche.
Minderung oder Rücktritt
Schlägt die Nachbesserung fehl oder verweigert der Verkäufer diese, können Sie den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Minderung sollte dem Wertverlust durch den Mangel entsprechen. Ein Rücktritt ist nur bei erheblichen Mängeln möglich.
Schadensersatzansprüche prüfen
Prüfen Sie, ob durch die Mängel zusätzliche Schäden entstanden sind, wie z.B. entgangene Einspeisevergütungen. In solchen Fällen können Sie unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.
Verjährungsfristen beachten
Handeln Sie zügig, um die Verjährung Ihrer Ansprüche zu vermeiden. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt in der Regel zwei Jahre ab Übergabe der Anlage. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln kann diese Frist verlängert sein.
Rechtliche Beratung in Anspruch nehmen
Wenn die Verhandlungen mit dem Verkäufer ins Stocken geraten oder Sie unsicher bezüglich Ihrer Rechte sind, sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht beraten lassen. Dies ist besonders wichtig, wenn es um komplexe technische Mängel oder hohe finanzielle Forderungen geht.
Alternative Streitbeilegung erwägen
Vor einem Gerichtsverfahren kann eine alternative Streitbeilegung, wie Mediation oder Schlichtung, eine kostengünstige und schnelle Lösung bieten. Viele Handwerkskammern bieten solche Verfahren an.
Durch ein strukturiertes und besonnenes Vorgehen erhöhen Sie Ihre Chancen, Mängel an Ihrer Photovoltaikanlage effektiv und rechtssicher beheben zu lassen. Bedenken Sie, dass eine frühzeitige und gründliche Dokumentation sowie eine klare Kommunikation mit dem Verkäufer oft der Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche sind.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Dampfsperre: Eine Dampfsperre ist eine bauphysikalisch wichtige Schicht im Dachaufbau, die verhindert, dass Feuchtigkeit aus dem Wohnraum in die Dämmung eindringt. Sie besteht meist aus einer Kunststofffolie und wird auf der warmen Seite der Dämmung angebracht. Im vorliegenden Fall wurde die Dampfsperre durch zu lange Schrauben beschädigt, was zu Feuchtigkeitsschäden führen kann. Die Verletzung der Dampfsperre wurde vom Gericht als relevante Eigentumsverletzung eingestuft, die einen deliktischen Schadensersatzanspruch begründet.
- Integritätsinteresse: Das Integritätsinteresse beschreibt das Interesse des Eigentümers an der Unversehrtheit seines Eigentums. Es geht über den bloßen Wert der Sache hinaus und umfasst auch den Schutz vor Beschädigungen. Im Fall der Photovoltaikanlage betraf die Beschädigung der Dampfsperre das Integritätsinteresse des Hausbesitzers an seinem Dach. Die Verletzung des Integritätsinteresses kann deliktische Ansprüche begründen, auch wenn vertragliche Ansprüche bereits verjährt sind.
- Mangelfolgeschaden: Ein Mangelfolgeschaden ist ein Schaden, der nicht am mangelhaften Produkt selbst, sondern an anderen Rechtsgütern des Käufers entsteht. Bei der Photovoltaikanlage waren die Schäden an der Dampfsperre und dem Dach Mangelfolgeschäden, die durch die fehlerhafte Montage verursacht wurden. Mangelfolgeschäden können sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche begründen und unterliegen oft anderen Verjährungsfristen als Mängelansprüche.
- Beweissicherungsverfahren: Ein Beweissicherungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung von Tatsachen, bevor ein eigentlicher Prozess beginnt. Es dient dazu, Beweise zu sichern, die später möglicherweise nicht mehr verfügbar wären. Im Fall der Photovoltaikanlage leitete der Kläger 2010 ein Beweissicherungsverfahren ein, um die Mängel an der Anlage festzustellen. Dieses Verfahren kann die Verjährung hemmen, war hier aber für die vertraglichen Ansprüche bereits zu spät.
- Verjährungshemmung: Die Verjährungshemmung bezeichnet den Zeitraum, in dem der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, also angehalten wird. Verschiedene Umstände können eine Verjährungshemmung auslösen, wie z.B. die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens. Im vorliegenden Fall konnte die Einleitung des Beweissicherungsverfahrens die Verjährung der vertraglichen Ansprüche nicht mehr hemmen, da diese bereits abgelaufen war. Für die deliktischen Ansprüche wirkte die Hemmung jedoch noch.
- Schadensminderungspflicht: Die Schadensminderungspflicht besagt, dass der Geschädigte verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Fall der Photovoltaikanlage argumentierte das Gericht, dass der Kläger nicht verpflichtet war, den günstigsten Handwerker zu beauftragen, solange die Preise ortsüblich waren. Die Schadensminderungspflicht hat Grenzen und verlangt vom Geschädigten nur zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 434 BGB (Sachmangel): Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Im vorliegenden Fall wurden zu lange Schrauben verwendet und die Unterkonstruktion war zu schwach, was zu Schäden am Dach führte. Dies stellt einen Sachmangel dar, da die Photovoltaikanlage nicht ordnungsgemäß montiert wurde.
- § 438 BGB (Verjährung von Mängelansprüchen): Dieser Paragraph regelt die Verjährungsfristen für Mängelansprüche. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Im vorliegenden Fall wurde die Anlage 2007/2008 installiert und das Beweisverfahren erst 2010 eingeleitet, womit die Frist für Gewährleistungsansprüche abgelaufen war.
- § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung): Dieser Paragraph begründet einen Schadensersatzanspruch, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Im vorliegenden Fall wurde durch die fehlerhafte Montage das Eigentum des Klägers (Dach) beschädigt, was einen Schadensersatzanspruch begründete.
- § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist): Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch erst 2010 geltend gemacht, lag also noch innerhalb der Frist.
- Werkvertragsrecht vs. Kaufrecht: Das Gericht musste entscheiden, ob der Vertrag als Werkvertrag (Schwerpunkt auf der Montageleistung) oder Kaufvertrag (Schwerpunkt auf der Lieferung der Anlage) einzuordnen ist. Diese Einordnung ist entscheidend für die anwendbaren Verjährungsfristen. Im vorliegenden Fall wurde Kaufrecht angewendet, da der Schwerpunkt auf der Lieferung der Anlage lag.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 14 U 91/15 – Urteil vom 09.07.2015
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1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.12.2014, Az. 21 O 186/13, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15.12.2014, Az. 21 O 186/13, dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 4.271,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.450,00 Euro vom 18.5.2011 bis 23.12.2012 und aus weiteren 1.821,03 Euro ab dem 24.12.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.5.2011 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist, soweit es aufrechterhalten bleibt, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund der mangelhaften Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines bereits zuvor errichteten Reihenhauses Anfang 2007 bzw. im März 2008 geltend.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Endurteil des Landgerichts Kempten vom 15.12.2014 Bezug genommen.
Der Kläger hat zunächst mit Antragsschrift vom 7.7.2010, zugestellt am 21.7.2010, ein selbständiges Beweisverfahren wegen der Verwendung zu langer Schrauben eingeleitet, wobei nach Vorliegen des ersten schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 21.1.2011 und einem Ruhen des Verfahrens gemäß Beschluss vom 3.3.2011 (Bl. 49 d. Beiakte) mit Schriftsatz vom 6.9.2011 (bei Gericht eingegangen am 8.9.2011 und der Gegenseite bekanntgegeben gemäß Verfügung vom 9.9.2011) auch gerügt wurde, dass die Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage zu schwach sei und Blechdachplatten für die Halterungen fehlen würden (Bl. 53 ff der Beiakte 32 OH 1323/10). Hierzu wurden gemäß Beweisbeschlüssen vom 17.10.2011 und 4.5.2012 im selbständigen Beweisverfahren ergänzende Sachverständigengutachten vom 6.3.2002 und 1.8.2012 eingeholt (Bl. 57/58, 68/84, 91/92 und 95/101 der Beiakte).
Das Erstgericht hat nach Einholung weiterer Ergänzungsgutachten den zuletzt auf Zahlung von 13.408,07 Euro gerichteten Klageanträgen vom 19.12.2012, die am 7.1.2012 zugestellt wurden, in Höhe von 9.708,15 Euro zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen aus 2.450,00 Euro von 18.5.2011 bis 23.12.20012 und aus weiteren 7.258,15 Euro ab dem 24.12.2012 sowie außergerichtlichen Kosten in Höhe von 316,18 Euro stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass auf den Vertrag Kaufrecht anzuwenden sei, wobei die Verpflichtung zur Montage eine Hauptleistungspflicht gewesen sei. Die nach den eingeholten Sachverständigengutachten fehlerhafte Montage stelle einen Sachmangel i.S. von § 434 Abs. 2 BGB dar und habe auch zu Mangelfolgeschäden an dem klägerischen Anwesen geführt, für die die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 241, 282 BGB Schadensersatz zu leisten habe.
Die klägerischen Ansprüche hinsichtlich der eigentlichen fehlerhaften Montage (Verwendung zu langer Schrauben und mangelhafte Ausführung der Unterkonstruktion) seien nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung verjährt, nachdem der Bundesgerichtshof am 9.10.2013 im Verfahren Az. VIII ZR 318/12 entschieden habe, dass die Ansprüche des Käufers wegen einer auf einem vorhandenen Dach montierten Photovoltaikanlage nicht der 5-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB, sondern der 2-jährigen Verjährungsfrist nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegen würden.
Hinsichtlich der Mangelfolgeschäden gelte die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Diese sei aufgrund der Hemmungswirkung des selbständigen Beweisverfahrens noch nicht abgelaufen.
Nach den eingeholten Gutachten seien die Aufwendungen, die für die Schadensbeseitigung am Gebäude des Klägers entstanden seien, erheblich. Aus der Rechnung des Zimmerers gemäß Anlage K 8 seien insgesamt 5.503,18 Euro als zur Schadensbeseitigung erforderlich anzuerkennen. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Korrekturen der Einheitspreise habe der Kläger dabei im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht hinzunehmen.
Darüber hinaus seien unter Zugrundelegung der Rechnung der Elektrofirma S. gemäß Anlage K 6 weitere 1.707,17 Euro zur Beseitigung der Schäden im Vordachbereich sowie aus der weiteren Rechnung der Fa. S. gemäß Anlage K 7 weitere 1.730,00 Euro (netto) für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Demontage und Wiedermontage sowie eines Austauschs der Steckerverbindungen der Stringkabel und außerdem 369,00 Euro (netto) Montagekosten hinsichtlich der Schneefangkonstruktion angefallen.
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien fristgerecht Berufung eingelegt.
Der Kläger verfolgt mit der Maßgabe einer geringfügigen Reduzierung in Höhe von 157,44 Euro seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter.
Er rügt, dass das Erstgericht auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis rechtsfehlerhaft Kaufrecht angewendet und die Verjährung der Ersatzansprüche des Klägers angenommen habe, sowie dass aus der Rechnung gemäß Anlage K 8 nur ein um 548,28 € zzgl. Mehrwertsteuer reduzierter Betrag zugesprochen worden sei.
Das Erstgericht habe verkannt, dass der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2013 ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Dort habe der Käufer lediglich sämtliche Komponenten einer Photovoltaikanlage gekauft und diese selbst auf seinem Scheunendach montiert.
Im vorliegenden Fall habe der Kläger von der Beklagten eine auf das Bedürfnis seines Hauses abgestimmte, als solche mangelfreie Photovoltaikanlage gekauft, die von der Beklagten bzw. deren Erfüllungsgehilfen unter Anbringung einer Unterkonstruktion auf dem Dach montiert und in Betrieb genommen worden sei. Es hätten nur Montagefehler vorgelegen, weswegen entsprechend einer Entscheidung des OLG München vom 10.12.2013 (NJW 2014, 867) Werkvertragsrecht maßgeblich sei.
Es gelte entgegen den Ausführungen des Erstgerichts insoweit eine 5-jährige Verjährungsfrist.
Die in den vorgelegten Rechnungen gemäß Anlage K 6 und 7 dargelegten Aufwendungen seien in vollem Umfang gerechtfertigt gewesen, ebenso die Aufwendungen gemäß Rechnung K 8, wobei ein Abzug von 157,44 € für 7 nicht unbedingt erforderliche Metalldachplatten akzeptiert werde.
Zu Unrecht sei allerdings eine Reduzierung der Einheitspreise erfolgt, nur weil der gerichtliche Sachverständige bei einem ihm bekannten Zimmereibetrieb in Kaufbeuren niedrigere Einheitspreise erfragt habe. Die dem Kläger berechneten Einheitspreise seien – was von der Gegenseite auch nicht in Abrede gestellt worden sei – in Füssen üblich, wofür der Kläger auch Sachverständigenbeweis angeboten habe. Dem Kläger könne nicht zugemutet werden, aus dem gesamten süddeutschen Raum Angebote einzuholen, zumal bei einem auswärtigen Betrieb höhere Fahrtkosten angefallen wären und somit im Ergebnis nichts erspart worden wäre.
Auch der Zinsausspruch sei falsch und entsprechend dem Berufungsantrag zu korrigieren.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Endurteils des Landgerichts Kempten vom 15.12.14 Az. 21 O 186/13 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.250,63 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 PP über dem Basiszinssatz aus 2.450,– ab 18.05.11 und aus weiteren 10.800,63 € ab dem 24.12.12 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der klägerischen Berufung, Aufhebung des Ersturteils und vollständige Klageabweisung.
Das Ersturteil sei hinsichtlich der Anwendung von Kaufrecht und einer zweijährigen Verjährungsfrist rechtsfehlerfrei, allerdings habe das Erstgericht zu Unrecht zwischen Mangelschäden und Mangelfolgeschäden differenziert. Insoweit gelte wegen der Verweisung von § 438 BGB auf § 437 BGB und die dort auch genannten Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrechts eine einheitliche Verjährungsfrist.
Die Klage sei insgesamt wegen Verjährung abzuweisen.
Soweit der Kläger Werkvertragsrecht anwenden wolle, sei dies fehlerhaft.
Anders als in dem zitierten Fall des OLG München habe die streitgegenständliche Anlage keine Bedeutung für den Gebäudebestand und dessen Nutzung.
Soweit der Kläger erhöhte – über das Ersturteil hinausgehende – Schadensersatzansprüche geltend mache, bestünden diese weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die vom Erstgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen vorgenommenen Kürzungen seien richtig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.
Im Berufungsverfahren wurde mit Verfügung vom 20.2.2015 darauf hingewiesen, dass – vorbehaltlich einer Entlastung der Beklagten – auch eine deliktische Haftung der Beklagten in Betracht komme, soweit das Integritätsinteresse des Bestellers betroffen sei und sich eine mangelhafte Vertragsausführung auf zunächst unversehrte Teile bzw. andere Gegenstände des Bestellers ausgewirkt habe.
Die Parteien hatten Gelegenheit zur Äußerung hierzu.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Dachkonstruktion, in die auch bei einer ordnungsgemäßen Montage Schrauben hätten eingedreht werden müssen, als Einheit zu betrachtet sei. Eine Differenzierung nach Bestandteilen der Dachkonstruktion würde die Grundsätze der vertraglichen Mängelhaftung unterlaufen.
Der Senat hat keinen Beweis erhoben.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, die Berufung der Beklagten ist teilweise erfolgreich.
Vertragliche Ansprüche des Klägers sind mit der gesetzlichen Folge eines dauernden Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).
Die Klage war jedoch im tenorierten Umfang im Hinblick auf die Beschädigungen an den bei ordnungsgemäßer Montage nicht tangierten Bestandteilen des Dachaufbaus aus Deliktsrecht gemäß § 823 Abs. 1 BGB begründet. Verjährung ist insoweit nicht eingetreten.
1. Der Kläger hat mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen, wonach die Beklagte eine Photovoltaikanlage mit 24 Modulen mit je 160 Wp Leistung einschließlich Verkabelung, Wechselrichtern und Halterungen an den Beklagten zu liefern und auf dem Dach zu montieren hatte.
Die erbrachten Leistungen wurden dem Kläger unter dem 17.1.2007 pauschal mit einem Gesamtbetrag von 26.158,53 Euro in Rechnung gestellt (Anlage K 1) und unstreitig von diesem bezahlt.
Die Montage der Photovoltaikanlage durch die Beklagte bzw. deren Erfüllungsgehilfen auf dem Dach des klägerischen Reihenhauses in Füssen war nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, die von der Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede gestellt wurden, auch nach den Nachbesserungsarbeiten im März 2008 insoweit mangelhaft, als zu lange Schrauben verwendet worden waren und die Dachhaken der Unterkonstruktion zu schwach dimensioniert bzw. in zu geringer Zahl eingesetzt waren.
2. Das Erstgericht hat das streitgegenständliche Vertragsverhältnis rechtsfehlerfrei nach Kaufrecht beurteilt.
Verkauft und geliefert wurden keine maßangefertigten, sondern handelsübliche Module.
Wie sich aus § 434 Abs. 2 BGB ergibt, führt die Vereinbarung einer Montage der Kaufsache nicht automatisch zur Anwendung von Werkvertragsrecht.
Gemäß § 651 Satz 1 BGB ist auch bei der Lieferung erst herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen grundsätzlich Kaufrecht anzuwenden.
Der Bundesgerichtshof hat bereits vor der Schuldrechtsreform entschieden, dass es bei einer Verpflichtung zur Lieferung und Montage eines Gegenstandes auf den prägenden Teil bzw. Schwerpunkt der Vereinbarungen ankommt (vgl. BGH NJW 1998, 3197 f. m.w.N.), der bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation in der mit einem Warenumsatz verbundenen Lieferung sowie Übertragung von Eigentum und Besitz besteht (so auch OLG München, Urteil vom 14.1.2014, Az. 28 U 83/13 und OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.4.2014, Az. 1 U 18/13).
Die anderslautende Entscheidung des OLG München vom 10.12.2013, Az. 9 U 543/12 Bau betraf eine deutlich größer dimensionierte Photovoltaikanlage, bei der eine vorangegangene Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt worden war. Das Berufungsgericht ging in dem Rechtsstreit um die beanstandete Minderleistung im Vergleich zur vorab berechneten Leistungsfähigkeit der Anlage davon aus, dass die eine besondere Fachkunde erforderliche Beratung und Montage der Photovoltaikanlage im Vordergrund standen. Der gezogene Vergleich mit einer Elektro- oder Sanitärinstallation mag bei dem dortigen Sachverhalt gerechtfertigt gewesen sein, trifft aber auf den hiesigen Fall nicht zu, auch wenn – wie bei einer fachgerechten Auf-Dach-Photovoltaikanlage wohl unvermeidbar – vorab gewisse Berechnungen hinsichtlich der Dimensionierung der Anlage durchgeführt wurden.
Der hiesige Senat hat zuletzt in einem Berufungsurteil vom 11.12.2014, Az. 14 U 345/14, – wenn auch in einem Fall, in dem der Erwerber die Montage selbst übernommen hatte – entschieden, dass der vorab errechnete und prognostizierte Ertrag einer Photovoltaikanlage als vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache zu behandeln ist und Mängelansprüche nach Kaufrecht zugesprochen.
3. Ansprüche wegen Sachmängeln der Photovoltaikanlage sind verjährt.
Sowohl nach den kauf- als auch nach den werkvertraglichen Verjährungsvorschriften kommt es für die entscheidungserhebliche Frage einer 5-jährigen oder 2-jährigen Verjährungsfrist darauf an, ob die streitgegenständliche Photovoltaikanlage ein Bauwerk darstellt (vgl. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 a) BGB) oder für ein Bauwerk verwendet wurde (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB).
Nach der ausdrücklichen Regelung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB gilt die 5-jährige Verjährungsfrist auch bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
Soweit § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB im Werkvertragsrecht eine 3-jährige Verjährungsfrist vorsieht, erfasst dies in der Regel nur unkörperliche Werke bzw. Werke ohne Sachbezug, aber keine solchen, die – wie im vorliegenden Fall – als Veränderung einer Sache der 2-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliegen würden.
3.1. Der Bundesgerichtshof hat in der wiederholt zitierten Entscheidung vom 9.10.2013, Az. VIII ZR 318/12, klargestellt, dass eine auf dem Hausdach montierte Photovoltaikanlage mangels Verbindung mit dem Erdboden selbst kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes ist (so auch OLG Saarbrücken, a.a.O.).
3.2. Die streitgegenständliche Anlage wurde auch nicht i.S. von § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB „für ein Bauwerk verwendet“.
Dies wäre nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs entsprechend den zu § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB) entwickelten Kriterien nur dann der Fall, wenn die Photovoltaikanlage Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an dem Gebäude des Klägers gewesen wäre oder für dessen Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von (wesentlicher) Bedeutung wäre.
Dies ist hier nicht der Fall, weil die Stromversorgung des nach eigenen Angaben seit 1999 bewohnten klägerischen Reihenhauses aus dem öffentlichen Netz bereits vor der Montage der streitgegenständliche Anlage vollständig gewährleistet war und der durch die klägerische Photovoltaikanlage produzierte Strom in das öffentliche Energienetz eingeleitet wird.
Die Photovoltaikanlage hat insoweit keine Funktion für das Gebäude selbst, sondern ist lediglich, weil dies zweckdienlich erschien, dort angebracht worden (BGH, a.a.O.).
Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Kläger möglicherweise bereits beim Bau des Hauses Vorkehrungen (wie z.B. die Installation eines weiteren Kabelkanals) getroffen hat, um später eine Auf-Dach-Photovoltaikanlage installieren zu können.
Auch der Umstand, dass der Kläger nach seinem Vortrag im Berufungsverfahren mit der streitgegenständlichen Anlage in etwa soviel Strom bzw. Strom zum selben Preis produzieren kann, wie er selbst aus dem öffentlichen Netz bezieht, führt nicht dazu, dass die Voraussetzungen von § 438 Abs. 1 Ziffer 2 b) BGB erfüllt sind. Maßgeblich ist insoweit nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht eine wirtschaftliche, sondern körperliche Betrachtungsweise, da diese mit der Schuldrechtsreform eingeführte Verjährungsvorschrift Baumaterialien erfassen sollte (vgl. Matusche-Beckmann in Staudinger, BGB, 2014, Rn. 41 ff zu § 438).
Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.10.2013 auch ausgeführt, dass § 438 Abs. 1 Ziffer 2 b) BGB auch dann nicht zur Anwendbarkeit der 5-jährigen Verjährungsfrist führen würde, wenn ein Teil des von der Solaranlage erzeugten Stroms der Energieversorgung des Gebäudes dienen sollte. Denn auch dann läge der Hauptzweck der Errichtung der Anlage darin, dem Erwerber eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, so dass es auch in dieser Fallgestaltung an einer Verwendung „für ein Bauwerk“ fehlen würde.
Dieser Gedanke gilt im Hinblick auf die Differenz zwischen der höheren Einspeisevergütung für Solarstrom und den für Strom aus dem öffentlichen Netz zu bezahlenden Preisen auch dann, wenn die Strommengen der Einspeisung und des Eigenbedarfs annähernd gleich hoch wären.
Falls der Kläger – wie er im Berufungsverfahren vorgetragen hat – monatlich nur in etwa eine Einspeisevergütung in Höhe der von ihm für seinen Bedarf zu tragenden Stromkosten erzielt, ist dies nur dadurch erklärlich, dass der Kläger deutlich mehr Strom verbraucht als er mit der Photovoltaikanlage erzeugen kann.
3.3. Schließlich verlangt § 438 Abs. 1 Ziffer 2 b) BGB nach seinem Wortlaut, dass „die Sache“ die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat.
Zwar bestimmt § 434 Abs. 2 BGB, dass ein Sachmangel i.S. von § 434 Abs. 1 BGB auch dann gegeben ist, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist.
Durch diese Norm wird die vereinbarte Montageverpflichtung, die nach altem Recht als Nebenpflicht eines Kaufvertrags einzustufen war, zur Hauptpflicht erhoben (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 74.. Aufl., Rn. 40 zu § 434).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich insoweit um einen Montagemangel handelt und die Montage nicht der Sache selbst gleichzusetzen ist (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O).
3.4. Die 2-jährige Verjährungsfrist gilt auch für sog. Mangelfolgeschäden bzw. Schadensersatz neben der Leistung, die ebenfalls von den Ausgangsnormen der o.g. Verjährungsvorschriften, nämlich § 437 Nr. 3 BGB bzw. § 634 Nr. 4 BGB mit umfasst sind (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., Rn. 11 zu § 438, Palandt/Sprau, Rn. 8 zu § 634, Rn. 5 zu § 634 a m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. VII ZR 172/09, Tz. 9).
3.5. Ausgehend von einer 2-jährigen Verjährungsfrist beginnend ab der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB; bzw. im Werkvertragsrecht gemäß § 634 a Abs. 2 BGB beginnend ab der Abnahme (die im vorliegenden Fall spätestens mit der vollständigen Bezahlung der Rechnung anzunehmen wäre) konnte der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vom 7.7.2010 die Verjährung nicht mehr rechtzeitig hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB i.V.m. § 167 ZPO).
Dies gilt erst recht für die Mangelhaftigkeit in Form der zu schwachen Unterkonstruktion, die im selbständigen Beweisverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 6.9.2011 gerügt wurde.
Dabei kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob auf die erstmalige Montage der Photovoltaikanlage Anfang 2007 oder die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten im März 2008 abzustellen ist.
Da der Kläger selbst vorgetragen hat, dass ihm erstmals im Mai 2010 Montagemängel aufgefallen sind, kommt eine Verjährungshemmung vor diesem Zeitpunkt nicht in Betracht.
4. Dem Kläger stehen jedoch unverjährte Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung durch die mangelhafte Montage aus §§ 823 Abs. 1, 831, 276 Abs. 2 BGB zu.
4.1. Wie bereits in der Verfügung vom 20.2.2015 aufgezeigt wurde, kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die deliktische Haftung neben der vertraglichen Haftung zum Tragen kommen, soweit das sogenannte Integritätsinteresse des Bestellers betroffen ist und sich eine mangelhafte Vertragsausführung auf zunächst unversehrte Teile bzw. andere Gegenstände des Bestellers schädigend auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 27.1.2015, VII ZR 158/03).
Den vorgefundenen Aufbau des klägerischen Pfettendachs mit Sparren und sog. Aufdachdämmung hat der gerichtliche Sachverständige auf S. 11 seines schriftlichen Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren vom 6.3.2012 (Bl. 78 d. Beiakte) dargelegt wie folgt:
– Dacheindeckung aus Betondachsteinen
– Dachlattung 50/30 mm
– Konterlattung 50/30 mm
– Unterdeckung (Dachpappe)
– Dachschalung 18 mm
– Sparren 10/20 cm (im nicht gehobelten Zustand – Innenbereich)
– Dampfsperre (Folie)
– Konterlattung (vermutlich in einer Stärke von 24 mm)
– Gipskartonbekleidung mit Reibeputz
Aufgrund der Länge der zur Befestigung der Photovoltaikanlage auf dem Dach verwendeten Schrauben von 260 mm durchbohrten diese das Dachgebälk so weit, dass sie an der Unterseite ca. 2 – 3 cm aus den Balken herausragten.
Dabei durchdrangen sie nach den überzeugenden und unwidersprochenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 6.3.2012 (Bl. 78 der Beiakte) auch die Dampfdiffusionssperre.
Beim Ersetzen der zu langen Schrauben durch kürzere verbleibt jeweils eine Fehlstelle in der Dampfsperre, was deren Sanierung notwendig gemacht hat.
Die Dampfsperre ist nach Ansicht des Senats i.S. der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 823 Abs. 1 BGB neben dem Sachmängelrecht als ein relevantes Bauteil anzusehen, das bei einer fachgerechten Montage der Photovoltaikanlage nicht tangiert gewesen wäre.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.9.1984, Az. VI ZR 51/83, nach Ausbesserungsarbeiten an einem Folienflachdach entschieden, dass deliktische Schadensersatzansprüche aus Eigentumsverletzung entstehen können, wenn die oberste Folie nach ihrer Anbringung infolge eines Produktfehlers ihre wasserabweisende Wirkung verliert und durch eindringende Feuchtigkeit Schäden an den unteren Schichten des Dachaufbaus entstehen. Auch wenn in diesem Fall nur – hier nicht relevante – Produkthaftungsansprüche streitgegenständlich waren, ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass der Bundesgerichtshof eine Verletzung des Integritätsinteresses hinsichtlich Teilen eines Dachaufbaus bejaht.
Entsprechend ist nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall die Beschädigung der Dampfdiffusionssperre durch die zu langen Schrauben zu beurteilen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese nicht notwendigerweise bei jeder Dachkonstruktion vorhanden sein muss und insbesondere weggelassen wird, wenn die Dachsparren von unten sichtbar bleiben sollen.
Demgegenüber kommt eine deliktische Haftung hinsichtlich der zu schwachen Unterkonstruktion nicht in Betracht. Soweit dadurch die Dacheindeckung beschädigt wurde, handelt es sich dabei um ein Bauteil des klägerischen Dachs, in das notwendigerweise im Rahmen der Befestigung der Photovoltaikanlage eingegriffen werden musste.
4.2. Zu ersetzen sind dem Kläger im Rahmen von § 249 BGB die notwendigen Kosten für den Austausch der Dampfsperre, die nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen isoliert betrachtet auch von der Raumseite durch Demontage und Wiedermontage der Gipskartonplatten und Konterlattung möglich gewesen wäre, wobei in diesem Fall zusätzliche Nebenarbeiten zum Schutz des zu Wohnzwecken ausgebauten Dachs nebst seiner Einrichtung, Malerarbeiten und Putzarbeiten erforderlich gewesen wären. Eine nennenswerte Kostenersparnis im Vergleich zu den von oben durchgeführten Arbeiten wurde von der Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen und des Erstgerichts muss sich der Kläger bei der Schadensbemessung nicht im Rahmen einer Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, dass die von ihm beauftragte und bezahlte Fa. Merkl im Vergleich zu einem anderen, vom Sachverständigen angefragten Zimmereibetrieb zu hohe Einheitspreise in Rechnung gestellt hätte (Anlage K 8).
Dem Kläger sind die durch die Ersatzvornahme geltend gemachten Kosten tatsächlich entstanden.
Die Beklagte hatte bereits mit Anwaltsschreiben vom 17.6.2010 Mängelbeseitigungsarbeiten wegen der Verwendung zu langer Schrauben abgelehnt (Anlage K 3).
Der Kläger hat sich darauf berufen, dass er einen ortsansässigen Handwerker beauftragt habe und dessen Preise im Raum Füssen üblich seien.
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten, wobei es dem Kläger auch im Hinblick auf den Zeitablauf nicht zumutbar war, vorab mehrere Vergleichsangebote abzufragen. Anders als bei Mietwagenkosten ist eine für einen Handwerker jeweils mit einem Ortstermin verbundene Angebotsabgabe nur zeitaufwendig zu erlangen.
Aus der Rechnung der Fa. M. vom 13.12.2012 gemäß Anlage K 8 betreffen lediglich die letzten beiden Positionen Arbeiten, die nicht mit dem Austausch der Dampfsperre zusammenhängen.
Die vom gerichtlichen Sachverständigen vorgenommenen Massenkorrekturen wurden bei der Abrechnung gemäß Anlage K 8 beachtet bzw. unterschritten.
Insoweit besteht nach den obigen Ausführungen lediglich Veranlassung, den Rechnungsbetrag der Fa. M. von netto 5.302,10 Euro um 1.323,00 Euro (Pos. 13) und 390,00 Euro (Pos. 14) zu kürzen.
Daraus ergibt sich ein ersatzfähiger Nettobetrag von 3.589,10 Euro bzw. Bruttobetrag von 4.271,03 Euro.
Eine Kostenreduzierung der eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten war nicht veranlasst, da der Kläger diese entsprechend dem Ergebnis des ersten Sachverständigengutachtens nur aus einem Betrag von 2.450,00 Euro errechnet hat.
4.3. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB verjähren gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB erst nach Ablauf von 3 Jahren beginnend ab dem Jahresende nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, die im vorliegenden Fall unstreitig erst im Mai 2010 erlangt wurde.
Selbst wenn man im Hinblick auf die deutlich sichtbar aus den Balken ragenden Schraubenspitzen eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers annehmen würde, wäre die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens mit Schriftsatz vom 7.7.2010 noch rechtzeitig gewesen, auch wenn die Hemmungswirkung im Hinblick auf das angeordnete Ruhen des Verfahrens für einige Tage geendet haben sollte (§ 204 Abs. 2 BGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung basiert auf der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung und den tatsächlichen Umständen des konkreten Falles.