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„Pille danach“ nicht verschrieben – Schadensersatzpflicht des Arztes?

Landgericht Frankfurt am Main

Az.: 2/14 O 16/01

Verkündet am 08.11.2001


Im Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt am Main -14. Zivilkammer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2001 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,00 DM vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener Verschreibung des Präparats Tetragynon, der sogenannten „Pille danach“.

Die Klägerin hatte am Abend des 20.11.1999 (einem Samstag) Geschlechtsverkehr. Das hierbei verwendete Kondom wurde beschädigt, so daß sie den Eintritt einer Schwangerschaft befürchtete. Daher suchte sie am Folgetag gegen 15.00 Uhr den ärztlichen Notdienst in M… auf. Dort hatte der Beklagte Dienst. Die Klägerin bat ihn, ihr das Medikament Tetragynon zu verabreichen oder ihr ein Rezept für das verschreibungspflichtige Präparat auszustellen. Es handelt sich hierbei um einen Nidationshemmer, der bereits die Einnistung des Eies in die Gebärmutterschleimhaut verhindert.

Der Beklagte lehnte das Begehren der Klägerin jedoch ab und riet ihr, einen anderen Arzt aufzusuchen. Darüber hinaus wies er sie darauf hin, daß das Medikament binnen 48 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr eingenommen werden müsse, um wirksam zu sein.

Daraufhin erhielt die Klägerin am Montag, dem 22.11.1999 das Medikament verschrieben.

Die Klägerin gebar am xx.xx.2000 einen gesunden Sohn.

Sie behauptet, sie habe das Medikament am Montag morgens bei ihrem Arzt abholen lassen und gegen 15.00 Uhr eingenommen. Sie meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, es ihr zu verschreiben, da es sich um einen medizinischen Notfall gehandelt habe. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, der Beklagte habe sie darauf hinweisen müssen, daß das Medikament um so sicherer wirke, je früher es nach dem Geschlechtsverkehr eingenommen werde.

Die Klägerin beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.550,00 DM nebst 5 Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,

2.

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin monatlich im voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats ab dem 01.07.2001 366,00 DM, ab dem 01.09.2006 444,00 DM und ab dem 01.09.2012 525,00 DM jeweils nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,

3.

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 10.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,

4.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zukünftige Schäden zu ersetzen, die auf der Geburt des Kindes … , geb. am xx.xx.2000, beruhen, soweit diese durch die Klageanträge zu Ziffer 1. und 2. nicht erfaßt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, nicht verpflichtet gewesen zu sein, der Klägerin das Präparat zu verschreiben, da es sich nach seiner Überzeugung im Falle einer erfolgten Befruchtung um eine Frühabtreibung handele, die er aus ethisch-moralischen Gründen ablehne.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu.

Der Beklagte war aufgrund des Behandlungsvertrages (§ 611 BGB) nicht verpflichtet, der Klägerin Tetragynon zu verabreichen oder zu verschreiben.

Die Entscheidung, an dem Einsatz eines Nidationshemmers mitzuwirken, unterliegt der grundgesetzlich garantierten Gewissensfreiheit (Artikel 4 Abs. 1 GG). Es handelt sich zwar insoweit nicht um einen Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Strafrechts, da dies die Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutterschleimhaut voraussetzt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die befruchtete Eizelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht dem strafrechtlichen Schutz zu unterstellen, ist jedoch für den Arzt nicht bindend. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob bereits mit der Befruchtung der Eizelle Leben entstanden ist, um eine ethisch-moralische Frage, die jedermann ausschließlich aufgrund einer eigenen Gewissensentscheidung zu beantworten hat. Die Gewissensfreiheit des Beklagten war auch nicht ausnahmsweise dadurch eingeschränkt, dass ein medizinischer Notfall vorlag. Dies könnte nur angenommen werden, wenn sich die Klägerin in einem akuten, lebensbedrohlichen Zustand befunden hätte. Dies war offensichtlich nicht der Fall, vielmehr hat die Klägerin offenbar auch eine komplikationslose Schwangerschaft erlebt und ein gesundes Kind zur Welt gebracht.

Indem der Beklagte der Klägerin riet, einen anderen Arzt aufzusuchen und sie gleichzeitig darüber informierte, daß Tetragynon nur in den ersten 48 Stunden nach dem Geschlechtsverkehr wirksam sei, hat er sie auch ausreichend informiert. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Wirksamkeit des Medikamentes im Verlauf dieses Zeitraumes abnimmt und ob der Beklagte die Klägerin hierüber informiert hat. Insoweit fehlt es jedenfalls an der Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. Die Klägerin hatte bereits zwischen dem Geschlechtsverkehr und dem Besuch des Notdienstes 18 Stunden verstreichen lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass bereits in diesem Zeitraum die Nidation stattgefunden hat.

Darüber hinaus war es der Klägerin unbenommen – vor allem wenn sie das Risiko einer Schwangerschaft als Notfall betrachtete – noch am selben Tag einen anderen Arzt aufzusuchen. Es ist allgemein bekannt, dass sich in allen Krankenhäusern, vor allem in den gynäkologischen Abteilungen, Notdienste befinden und dürfte insbesondere der Klägerin als Krankenschwester bekannt gewesen sein. Eines besonderen Hinweises seitens des Beklagten auf bestimmte Krankenhäuser oder Notdienste war dementsprechend nicht erforderlich.

Im übrigen hätte es schon deswegen nahe gelegen, bereits am Sonntag einen anderen Arzt zu konsultieren, weil die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte; am Montag keinen Arzt aufsuchen wollte, da sie sich noch in der Probezeit befand und ihrer Arbeitsstelle deswegen nicht fernbleiben wollte. Das Präparat ist verschreibungspflichtig. Dementsprechend musste die Klägerin damit rechnen, dass ein Arzt sie vor der Verschreibung untersuchen muss, schon um die Schädigung einer etwa bereits zuvor eingetretenen und noch unbemerkt gebliebenen Schwangerschaft zu verhindern.

Schließlich hat die Klägerin das Präparat nach ihrem eigenen Vortrag am Montagmorgen von einem Dritten besorgen lassen und, erst gegen 15.00 Uhr eingenommen. Diese Verzögerung der Einnahme ist dem Beklagten jedenfalls nicht zuzurechnen, so dass es auch insoweit an der Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten und dem Eintritt des Schadens fehlt.

Aus den vorstehenden Gründen scheitert auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB), so dass kein Anspruch auf Schmerzensgeld entstanden ist (§ 847 BGB).

Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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