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Prozesskostenhilfe und auswärtiger Anwalt – Verkehrsanwalt

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 11 WF 332/03

Beschluss vom 12.06.2003

Vorinstanz: Amtsgericht Bad Kreuznach, Az.: 9 F 39/03


In der Familiensache wegen Scheidung pp., hier: Prozesskostenhilfe hat der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz am12. Juni 2003 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts – Bad Kreuznach vom 15. April 2003 dahingehend abgeändert, dass dem Antragsgegner Rechtsanwalt B…., F……… beigeordnet wird mit der Maßgabe, dass die hierdurch entstehenden weiteren Kosten die Kosten eines Verkehrsanwalts nicht übersteigen dürfen.

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet.

Der Senat nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs in FamRZ 2003, Seite 441. In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 II S.1 Hs.2 ZPO anzusehen ist. Die diesem Beschluss zugrunde liegenden Erwägungen können auch auf die hierzu entscheidende Frage übertragen werden, ob im Wege der Prozesskostenhilfe der Partei ein an ihrem Wohnort ansässiger Anwalt beizuordnen ist.

Vom Wortlaut her passt die Regelung des § 121 III ZPO nicht für Prozesse vor dem Amtsgericht, weil dort alle beim Amts- und Landgericht zugelassenen Anwälte auftreten können.

Trotzdem ist der Grundgedanke der Vorschrift, unnötige Reisekosten zu vermeiden, auch hierzu beachten (vgl. Zöller, 23.Aufl., Rn.12 zu § 121 ZPO). Es sind jedoch die vom Bundesgerichtshof für die Erstattungsfähigkeit im Rahmen des § 91 II S.1 Hs.2 ZPO aufgestellten Grundsätze auch hier anzuwenden.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass eine Partei in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts aufsuchen wird, um dessen Rat in Anspruch zu nehmen und ihn gegebenenfalls mit ihrer Prozessvertretung zu beauftragen. Dies sei auch sachgemäß, da in aller Regel die Tatsacheninformation der Partei nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen könne. Seit der Ausdehnung der Postulationsfähigkeit auf alle an einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte dürfe auch eine ihre Belange vernünftig und kostenbewusst wahrnehmende Partei für das zur Verfolgung ihrer Interessen notwendige persönliche Beratungsgespräch einen Anwalt an ihrem Wohn- oder Geschäftsort wählen. Die Absicht des Gesetzgebers bei der Erweiterung der Postulationsfähigkeit sei im wesentlichen gewesen, dem Interesse der Partei Rechnung zu tragen von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch bei den auswärtigen Zivilgerichten vertreten werden zu können.

Diese Möglichkeit muss auch Parteien eingeräumt werden, die für die Führung des Prozesses auf Prozesskostenhilfe angewiesen sind. Hierbei ist auch, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass die Parteien in der Regel vorgerichtlich einen an ihrem Wohn- bzw. Geschäftsort ansässigen Anwalt aufsuchen werden. Sie wissen zu diesem Zeitpunkt oft noch nicht, ob die streitige Angelegenheit sich außergerichtlich regeln lässt oder die Führung eines Prozesses erforderlich ist. Wenn die Partei später in dem sich aus den bestehenden Streitigkeiten entwickelten Prozess bei einem auswärtigen Gericht zur Kostenersparnis einen dort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen müsste, müsste sie zum einen auf den bereits mit der Sache betrauten Anwalt verzichten und außerdem weitere Mühen zum Unterrichtung des neuen Rechtsanwalts auf sich nehmen. Außerdem müsste sie die bereits bei dem anderen Anwalt entstandenen Kosten tragen, während dann, wenn dieser Anwalt sie auch im Prozess vertreten könnte, die für eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits entstandene Anwaltsgebühr nach § 118 II BRAGO auf die Prozessgebühr angerechnet wird. Auch dieses vom Bundesgerichtshof verwendete Argument ist auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu übertragen.

Der vom Bundesgerichtshof erwähnte Ausnahmefall, das die Sache so einfach gelagert ist, dass ein Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich ist, liegt hier nicht vor. Entscheidend für das Verfahren ist zumindest ein umfassendes Beratungsgespräch erforderlich.

Gleichwohl erfordert es die Regelung des § 121 III ZPO, eine Beiordnung des .auswärtigen Anwalts nicht ohne jede Einschränkung vorzunehmen. Die zu erstattenden zusätzlichen Kosten sind dahingehend zu beschränken, dass sie die Kosten eines Verkehrsanwalts nicht übersteigen dürfen. Die Belange der Prozesskostenhilfe beantragende Partei wären auch bei der Beiordnung eines Verkehrsanwalts gewahrt, bei dem sie die erforderlichen Mandantengespräche führen kann.

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