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PKH – Abzug Geschäftsgebühr von Verfahrensgebühr

Amtsgericht Bad Iburg

Az: 4 C 561/07

Beschluss vom 18.01.2008


1. Die Erinnerung der Klägervertreterin vom 06.11.2007 gegen die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts Bad Iburg vom 31.10.2007, Bl. 40 der Akte, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin gem. § 97 ZPO.

3. Der Erinnerungswert wird auf 195,46 € festgesetzt, § 3 ZPO.

G r ü n d e :

I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen die Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses RVG für die außergerichtliche Tätigkeit.

Die zuständige Kostenbeamtin hatte mit Beschluss vom 11.09.2007 die Gebühren der Erinnerungsführerin entsprechend des Antrages derselben auf 571,08 € festgesetzt. Hierbei war (die erhöhte) Verfahrensgebühr voll angesetzt worden. Ein Abzug der Geschäftsgebühr entsprechend der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu 3100 VV RVG wurde nicht vorgenommen. Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 11.10.2007, Bl. 39 der Akte, die sich gegen eine Ver-gütung von mehr als 375,62 € richtete gem. § 56 Abs. 1 RVG, hat die Kostenbeamtin die Vergütung auf 375,62 € gekürzt und festgesetzt.

Hierbei wurde bei der festgesetzten Verfahrensgebühr die entstandene halbe Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im außergerichtlichen Verfahren entsprechend der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu 3100 VV RVG angerechnet. Dies begründete sich mit der außergerichtlichen Tätigkeit der Klägervertreterin, was anhand der Akte aufgrund ihres Schriftsatzes vom 25.05.2007,Bl 4 der Akte, erkennbar war.

Mit Schreiben vom 06.11.2007 wandte sich die Erinnerungsführerin gegen die Anrechnung auf die Geschäftsgebühr, weil die Klägerin arm im Sinne des Gesetzes sei, so dass die Klägervertreterin der Klägerin die Kosten nicht in Rechnung stellen könne bzw. dies offensichtlich erfolglos wäre.
Im Hauptverfahren selbst hat die Klägervertreterin nicht die außergerichtliche Geschäftsgebühr gegenüber der Beklagten miteingeklagt.

Außerdem hat die Klägervertreterin keine Beratungshilfe beantragt.

II.

Die zulässige Erinnerung der Erinnerungsführerin ist unbegründet.

Das Schreiben der Erinnerungsführerin vom 06.11.2007 dürfte als zulässige Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung vom 31.10.2007 auszulegen sein. Sie wendet sich gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr.

Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Der Klägervertreterin ist lediglich eine Verfahrensgebühr unter Anrechnung der entstandenen halben (höchstens 0,75) Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im außergerichtlichen Verfahren entsprechend der Anrechnungsvorschrift Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu 3100 VV RVG zu erstatten.

Es ist nämlich so, dass die Klägervertreterin außergerichtlich tätig war. Allein dadurch ist bereits die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden. Die PKH-Bewilligung für das Klageverfahren gilt jedoch nicht auch für das vorangegangene außergerichtliche Verfahren. Von der PKH ist daher die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht umfasst.

Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu 3100 VV RVG regelt aufgrund des eindeutigen Wortlautes, dass die Hälfte der Geschäftsgebühr, höchstens eine 0,75-Gebühr, auf die Verfahrensgebühr in dem anschließenden gerichtlich anhängigen Verfahren anzurechnen ist.

Aufgrund der ausdrücklichen Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 – VIII ZR 86/06 – sind die Kosten des außergerichtlichen Verfahrens keine Kosten des Rechtsstreits. Nach der Anrechnungsvorschrift mindert sich auch nicht die außergerichtliche Geschäftsgebühr, sondern die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Nach dem Leitsatz dieser Entscheidung ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so dass sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.

Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Vorschrift ist allein diese Auslegung des BGH zur Anrechnung der Gebühren richtig. Zwar sprechen für die andere Auffassung, nach der eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr abgelehnt wird und stattdessen eine hälftige Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr erfolgt, erhebliche prozessökonomische Gründe, zu denen nachher noch auszuführen sein wird.

Allein Gründe der Prozessökonomie gestatten es jedoch nicht, ein Gesetz gegen seinen klaren Wortlaut anzuwenden.

Durch das vorprozessuale Tätigwerden gegenüber der Beklagten ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bereits entstanden. Allein das Betreiben des Geschäftes reicht hierfür aus.
Entsprechend der Vorschrift zur Vorbemerkung reicht es aus, dass die Geschäftsgebühr entsteht. Ob die Geschäftsgebühr für den jeweiligen Anwalt tatsächlich realisierbar ist und ob er das Geld überhaupt bekommt, ist nach der Anrechnungsvorschrift nicht relevant. Es kommt allein auf das Entstehen der Gebühr an. Diese Geschäftsgebühr ist mit dem klägerischen Schriftsatz vom 25.05.2007 an die Gegenseite entstanden. Die Geschäftsgebühr ist damit entstanden. Damit hat entsprechend der obigen Ausführungen der Bezirksrevisor die Hälfte der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

Dass die Klägerin offensichtlich arm ist, ist sicherlich bedauerlich, ändert jedoch nichts an den Vorgaben des BGH und der Anrechnungsvorschrift. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig.

Insofern ist die Vergütungsfestsetzung des Amtsgerichts Bad Iburg vom 31.10.2007, Bl. 40 der Akte, rechtmäßig erfolgt.

Der gegenteiligen Entscheidung des Amtsgerichts Bad Iburg in der Familiensache 5 F 250/07 UK vom 04.01.2008 wird ausdrücklich nicht gefolgt. Auf die dortige Argumentation wird wie folgt erwidert:

a) Dass die Entscheidung des BGH nicht die Festsetzung von PKH-Vergütung betraf, ist zwar korrekt, ändert jedoch nichts an der seitens des BGH vorgenommenen einzig richtigen Auslegung der Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu 3100 VV RVG. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ist stets vorzunehmen.

b) Eine Anrechnung steht auch nicht im Widerspruch zu § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Zwar dürfte aufgrund dieser Vorschrift es dem Anwalt erhebliche rechtliche Schwierigkeiten bereiten, von seinem Mandanten die Geschäftsgebühr zurück zu verlangen. Dies wäre jedoch eine rein prozessökonomische Überlegung. Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG stellt nicht darauf ab, ob der Anwalt eine Gebühr geltend macht, sondern allein darauf, dass die Geschäftsgebühr entstanden ist. Und diese außergerichtliche Geschäftsgebühr ist hier entstanden.

c) Da die BRAGO abgeschafft wurde, bedarf es keiner weiteren Ausführungen mehr zu der Anrechnungsbestimmung des § 118 II BRAGO. In der Tat dürfte der Gesetzgeber die hiesige Rechtsfolge bei seinen Gesetzesänderungsberatungen komplett übersehen haben. Trotzdem ist der Wortlaut der Anrechnungsvorschrift eindeutig. Die Grenze jeglicher Auslegung ist der Wortlaut eines Gesetzes.

d) Aufgrund der Entscheidung des BGH vom 07.03.2007 in NJW 2007 S. 2049 bestehen diesseits Bedenken gegen die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei.

e) Auch der Grundsatz der Gleichbehandlung ändert hieran nichts. Zwar wird in der Tat der Anwalt der Gegenseite dann bevorteilt, wenn er auf Beklagtenseite erst nach Klagezustellung tätig wird. Er erhält nämlich die volle Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr in ungekürztem Umfang. Dasselbe würde jedoch auch für den Klägervertreter gelten, wenn er nicht bereits vorher tätig geworden wäre. Wäre der Beklagtenvertreter auch vorprozessual tätig geworden, stehen ihm grundsätzlich keine Erstattungsansprüche gegenüber dem Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen Geschäftsgebühr zu.

f) In der Tat ist es für die Anrechnung der Geschäftsgebühr jedoch erforderlich, dass der Bezirksrevisor bzw. der Kostenbeamte bei der hiesigen Anrechnungspraxis konkret und substantiiert darlegt, dass die Geschäftsgebühr auch tatsächlich angefallen ist und dass der Anwalt in dieser Angelegenheit vorgerichtlich in solchem Umfang tätig war, dass die außergerichtliche Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG auch entstanden ist. Diesbezüglich bedarf es jeweils gründlicher und belegbarer Ausführungen. Diese liegen vorliegend aber vor.

g) Das Gericht lässt bei dieser Auslegung auch nicht außer Acht, dass diese rechtliche Folge zur Konsequenz hat, dass faktisch der Rechtsschutz von PKH-Bedürftigen ver-kürzt wird. Wenn nämlich Prozessbevollmächtigte lediglich die halbe Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren vom Kostenbeamten aufgrund der Anrechnung der entstandenen Geschäftsgebühr festgesetzt bekommen und finanziell bedürftige Mandanten haben, könnte die Gefahr entstehen, dass Rechtsanwälte für bedürftige Mandanten nicht mehr tätig werden. Dies könnte faktisch zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes aus Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für den bedürftigen Bürger führen. Trotzdem bleibt der Wortlaut eines Gesetzes die Grenze jeglicher Auslegung.

h) Auf den ersten Blick ließe sich die seitens der Erinnerung gewünschte Rechtsfolge auf folgende Argumentation stützen: Die Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG spricht nämlich lediglich von dem Entstehen einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300. Man könnte jedoch im vorliegenden Fall die Auffassung vertreten, dass hier keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300, sondern lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG als Beratungshilfegeschäftsgebühr entsteht. Diese wäre also nicht nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG, sondern nach der Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG anzurechnen.
Diese Argumentation, die zur Folge hätte, dass es keine Anrechnung der Nr. 2300 VV RVG – Geschäftsgebühr gebe, überzeugt zwar zunächst. Bei genauerer Betrachtung würde diese Auslegung jedoch zur Folge haben, dass im Falle einer Bedürftigkeit bei dem jeweiligen Kläger nie die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstünde. Dies ist nicht gewollt und hätte sogar zur Folge, dass der Beklagte besser stünde, wenn die Klägerseite finanziell bedürftig wäre. Auch dieser Auslegung kann daher nicht gefolgt werden.

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i) Vorliegend wiegt die Entscheidung für die Erinnerungsführerin auch nicht so schwer. Zum Einen hätte die Erinnerungsführerin im Zivilverfahren die Geschäftsgebühr gegenüber der Beklagten in voller Höhe mit einklagen können. Diese könnte ihr – bei Vorliegen der Verzugsvorschriften – auch zugesprochen werden. Das Urteil des BGH stammt schließlich aus März 2007, die Klage wurde erst im Juni 2007 eingereicht. Insofern hätte bereits mit dem Versäumnisurteil gegenüber der Beklagten auch die Geschäftsgebühr festgesetzt werden können. Dies ist nicht erfolgt.

Zum Anderen ist diesbezüglich zu bedenken, dass es der Klägerin immer noch problemlos möglich wäre, in einem weiteren Verfahren gegenüber der Beklagten die Geschäftsgebühr einzuklagen. Diesbezüglich dürfte die Bewilligung von PKH jedoch Schwierigkeiten bereiten, weil normalerweise ohne Gebührenerhöhung diese Geschäftsgebühr bereits im ersten, nämlich im hiesigen Rechtsstreit, hätte mit eingeklagt werden können. Insofern könnte man die Auffassung vertreten, dass bezüglich eines weiteren Verfahrens, wo die Geschäftsgebühr eingeklagt würde, eine Mutwilligkeit vorläge und diesbezüglich PKH zu verweigern sei.

Im Übrigen ist zu beachten, dass die Erinnerungsführerin keine Beratungshilfe beantragt hat. Dies dürfte jedoch noch aufgrund der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 4 Beratungshilfegesetz nachgeholt werden können. Zwar erfolgt auch diesbezüglich entsprechend der Nr. 2503 Abs. 2 VV RVG eine Anrechnung. Trotzdem lässt sich hierüber jedoch noch ein Betrag von 49,00 € (84,– € abzüglich 35,–€) festsetzen, der das Leid der Erinnerungsführer mindern dürfte.

Das Vorgehen des Bezirksrevisors bzw. der Kostenbeamtin, in dem die Verfahrensgebühr lediglich zur Hälfte erstattet wurde, ist nicht zu beanstanden.

Der Gesetzgeber wird in naher Zukunft die Anrechnungsvorschrift zur Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 RVG zu korrigieren haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Erinnerungswert wird anhand der Differenz der festgesetzten Beträge von 571,08 € und dem dann korrigierten Festsetzungsantrag in Höhe von 375,62 €, also in Höhe der halben Geschäftsgebühr, angesetzt. Diese beträgt 195,46 €.

Aufgrund der Vorschrift des § 567 ZPO in Verbindung mit § 11 Rechtspflegergesetz
überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200,–€, so dass gegen diese Entscheidung eine Beschwerde nicht zulässig ist. Ohnehin hat das Landgericht Osnabrück in seinen Beschlüssen vom 04.10.2007, 10 O 2709/06 und vom 24.10.2007, 9 O 147/07 diese Vorgehensweise des Bezirksrevisor nicht beanstandet.

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