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PKW-Kaufvertrag – Rücktritt wegen Reimport

 

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-1 U 103/07

Urteil vom 17.12.2007


Die Berufung des Klägers gegen das am 22. März 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des gekauften Fahrzeugs in Verzug befindet. Dem Streit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Auf der Grundlage der verbindlichen Bestellung vom 25. April 2004 erwarb der Kläger von dem beklagten Autohaus einen gebrauchten Pkw der Marke … Typ …. In der Formularzeile „Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief“ ist maschinenschriftlich notiert: 14.04.2003. Im unteren Teil des Bestellformulars befindet sich – gleichfalls in Maschinenschrift – der Vermerk:

„Das Fahrzeug ist reimportiert.“

Anfang des Jahres 2006 will der Kläger im Rahmen einer Wartung festgestellt haben, dass es sich bei seinem Fahrzeug um einen Reimport aus Italien handelt und das Fahrzeug bereits am 30.07.2001 erstmals zugelassen worden ist. Wegen arglistiger Täuschung bei den Vertragsverhandlungen erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23. Mai 2006 den Rücktritt vom Kauf. Die Beklagte ist dem Vorwurf der arglistigen Täuschung entgegengetreten. Ihrer Meinung nach ist der Kläger umfassend unterrichtet worden.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von zwei Zeugen (Ehefrau des Klägers und Autohausverkäufer T.) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil er nicht nachgewiesen habe, arglistig getäuscht worden zu sein. Der für eine Täuschung sprechenden Aussage der Ehefrau des Klägers sei im Ergebnis kein höherer Beweiswert beizumessen als der Aussage des Verkäufers T., derzufolge der Kläger über die Vorgeschichte des Fahrzeugs nicht zuletzt anhand der Fahrzeugpapiere aufgeklärt worden sei.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Die Beweiswürdigung des Landgerichts im angefochtenen Urteil hält er für fehlerhaft.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage allein unter dem Blickwinkel einer arglistigen Täuschung zu prüfen, greift allerdings zu kurz. In Betracht kommen nämlich auch – von einem Verschulden unabhängige – Rechte unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung (§ 437 BGB), hier insbesondere das Recht auf Rücktritt gemäß § 437 Nr. 2 BGB. Die Einrede der Verjährung steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die formularmäßige Verkürzung der Frist von 2 Jahren auf ein Jahr nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 674) unwirksam ist.

Außerdem bietet der Sachverhalt Anlass zu der Prüfung, ob der Kläger wegen (fahrlässigen) Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen die Rückabwicklung des Kaufs verlangen kann. In seinem Anwendungsbereich hat das speziellere Sachmängelhaftungsrecht zwar grundsätzlich Vorrang vor dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht. Indessen hat die jüngere obergerichtliche Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass Fallgestaltungen der vorliegenden Art keine Fälle der Sachmängelhaftung sind, sondern Raum bleibt für die allgemeine Haftung nach den weiterhin geltenden Grundsätzen der culpa in contrahendo. So sieht das OLG Hamm in der Tatsache eines (Einzel-)Imports aus Italien (ohne Magerausstattung) kein Beschaffenheitsmerkmal im Sinne des § 434 BGB. Das Verschweigen dieses Umstandes sei ein Fall von culpa in contrahendo (NJW-RR 2003, 1360 = OLGR 2004, 18). Gegen die Anwendung der Sachmängelhaftung und für eine Beurteilung nach den allgemeinen Haftungsregeln hat sich auch das OLG Naumburg ausgesprochen (vgl. DAR 2006, 327). In Übereinstimmung mit dem OLG Hamm sieht das OLG Naumburg in der Reimport-Eigenschaft keinen Sachmangel. Anders lägen die Dinge, wenn das importierte Fahrzeug eine sogenannte Magerausstattung habe, beispielsweise ESP fehle. Für sich genommen könne ein Ausstattungsunterschied ein Sachmangel sein. Mittelbar könne ein Ausstattungsunterschied im Zusammenhang mit der Reimport-Eigenschaft Bedeutung gewinnen, nämlich insoweit, als es um die Frage der Wertminderung gehe (vgl. OLG Naumburg a.a.O.). Wie das OLG Naumburg weiter ausführt, ist die Haftung des Autohauses nicht davon abhängig, dass die Tatsache des Reimports arglistig verschwiegen wird. Für die Annahme eines Verschuldens bei Vertragsschluss genüge jedes Verschulden, also auch Fahrlässigkeit.

Doch auch unter diesem erweiterten Blickwinkel hat das angefochtene Urteil im Ergebnis Bestand. Zu unterscheiden ist zwischen den Eigenschaften Alter bzw. Erstzulassung einerseits und der Reimport-Eigenschaft andererseits. Relevante Ausstattungsunterschiede sind nicht im Streit. Jedenfalls ist dafür nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.

Im Einzelnen:

1. Erstzulassung/Alter

Weder mit Blick auf das Alter des Fahrzeugs noch auf dessen Erstzulassung kann der Senat eine vertragswidrige Beschaffenheit feststellen, die dem Kläger ein Rücktrittsrecht nach § 437 Nr. 2 BGB geben könnte.

Dass das Alter eines Kraftfahrzeugs ein Merkmal seiner Beschaffenheit ist, eine dem Käufer nachteilige Abweichung also die Sachmängelhaftung des Verkäufers begründen kann, stand im früheren Kaufrecht außer Frage. Durch die Schuldrechtsreform hat sich daran nichts geändert (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2004, 2456; OLG Nürnberg ZGS 2005, 239).

a) Eine ausdrückliche Vereinbarung über das Alter des gekauften …. haben die Parteien nicht getroffen. Weder das Alter noch das Baujahr werden in dem Bestellformular erwähnt. Allerdings hat das beklagte Autohaus eine Angabe zur Erstzulassung gemacht. Als Zeitpunkt der Erstzulassung wird nämlich der 14. April 2003 genannt, freilich mit dem vorformulierten Zusatz „lt. Fzg-Brief“. Die weitere Zeile „Datum der Erstzulassung lt. Vorbesitzer“ ist unausgefüllt geblieben.

Die Mitteilung, das Fahrzeug sei „lt. Fzg-Brief“ am 14. April 2003 erstmalig zugelassen, ist inhaltlich richtig. Das ergibt sich aus dem Fahrzeugbrief, der in Kopie bei den Akten ist (Anlage B 2). Im Übrigen ist dieser Umstand auch unstreitig. Am 14. April 2003 ist das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. zum Verkehr zugelassen worden. Innerhalb Deutschlands ist es die Erstzulassung gewesen. Etwas anderes wird von dem Kläger nicht geltend gemacht. Jedenfalls kann er keine nationale Erstzulassung vor dem 14. April 2003 nachweisen. Seine nicht näher belegte Behauptung, das Fahrzeug sei bereits am 30. Juli 2001 erstmalig zugelassen worden, kann sich deshalb bei verständiger Würdigung nur auf eine Auslandszulassung beziehen. Woraus sich das Erstzulassungsdatum 30. Juli 2001 ergibt, konnte die Anwältin des Klägers in der Berufungsverhandlung nicht näher erläutern. Nach ihrer Vermutung hat man dieses Datum dem Inspektionsheft entnommen. Dies deckt sich mit der Erklärung des Klägers, im Zuge einer Wartung auf die frühere Erstzulassung gestoßen zu sein.

Nach den Eintragungen im Fahrzeugbrief stammt das Fahrzeug aus einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Wie weiter vermerkt ist, handelt es sich um ein aus Italien eingeführtes Neufahrzeug. Das hat die Zulassungsbehörde des … mit Sitz in …. unter dem 1. Februar 2002 so festgehalten.

Zugunsten des Klägers geht der Senat von einer Erstzulassung in Italien unter dem 30. Juli 2001 aus, zumal die Beklagte dem durch substantiierten Sachvortrag unter Hinweis auf ein späteres Datum nicht entgegengetreten ist. Vielmehr hat sie geltend gemacht, das Datum 30. Juli 2001 liege nur sieben Monate vor der Erteilung des Fahrzeugbriefes in Deutschland (Zulassungsbehörde …), eine Zeitspanne, die im Sinne der Sachmängelgewährleistung als unerheblich zu betrachten sei.

Der Senat verneint bereits eine vertragswidrige Beschaffenheit. Denn die Angabe der Beklagten über das Datum der Erstzulassung laut Fahrzeugbrief (14. April 2003) muss im Zusammenhang mit der weiteren Eintragung im Bestellschein „Das Fahrzeug ist reimportiert“ verstanden werden. Wie der Kläger nicht in Abrede stellt und wie von seiner Ehefrau im Rahmen der Zeugenvernehmung ausdrücklich bestätigt worden ist, hat der zuständige Verkäufer der Beklagten, der Zeuge T., immer wieder darauf hingewiesen, dass das Auto ein Reimport sei.

Die dem Kläger somit bekannte Reimport-Eigenschaft in Verbindung mit dem Quellenhinweis „lt. Fzg-Brief“ machten auch ohne Einsichtnahme in den Fahrzeugbrief einem vernünftigen Durchschnittskäufer, auf dessen Horizont abzustellen ist, deutlich, dass das Datum 14. April 2003 als Erstzulassungsdatum nicht unbedingt stimmen muss, mit anderen Worten: Auch eine frühere Erstzulassung und damit ein höheres Fahrzeugalter kamen in Betracht. Durchaus einfühlsam und nachvollziehbar hat die Zeugin S. berichtet, „die ganze Sache sei etwas undurchsichtig gewesen“. Deshalb habe man sich auch noch ausdrücklich danach erkundigt, wie alt denn nun das Fahrzeug sei. Daraufhin, so die Zeugin weiter, sei gesagt worden, das Fahrzeug sei 2 Jahre alt. Letzteres wäre eine Falschangabe, die den Kläger auch zum Rücktritt berechtigen würde. Indessen ist es nicht bewiesen, dass die Beklagte durch ihren Mitarbeiter T. oder eine andere Person eine derartige Altersangabe („2 Jahre alt“) gemacht hat. So hat der Zeuge T. erklärt, er habe unter Hinweis auf die Eintragungen im Fahrzeugbrief erläutert, dass das Fahrzeug am 1. Februar 2002 nach Deutschland importiert worden sei. Man habe in diesem Zusammenhang auch darüber gesprochen, wie alt das Fahrzeug sei. Dabei habe er auf den Zeitpunkt des Imports, nämlich den 1. Februar 2002, verwiesen. Weiteres sei seiner Erinnerung nach über das Alter nicht gesprochen worden. Andere Unterlagen als den Brief habe er nicht besessen und auch sonst keine Möglichkeiten gehabt, über das Alter etwas zu erfahren.

Angesichts dieses Beweisergebnisses kann der Senat nicht feststellen, dass die Parteien hinsichtlich des Alters und/oder der Erstzulassung des Fahrzeugs eine Vereinbarung getroffen haben, die den Tatsachen nicht entspricht. Erst recht sieht er – insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht – keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger arglistig getäuscht worden ist.

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b) Eine vertragwidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs lässt sich auch nicht anhand der objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB feststellen. Die gewöhnliche Verwendung des Fahrzeugs ist ersichtlich nicht beeinträchtigt. Mangelhaftigkeit kann auch nicht damit begründet werden, dass das Fahrzeug entgegen der Erwartung eines Durchschnittskäufers von der üblichen Beschaffenheit abweicht. Insoweit stellte sich dem Senat die Frage, welche Erwartung ein normaler Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeuges hegen darf, dem von einem Autohaus ein Fahrzeug verkauft wird, von dem es heißt, es sei „reimportiert“ und laut Fahrzeugbrief unter einem bestimmten Datum erstzugelassen worden.

Auf der Grundlage dieser Informationen – ohne mündliche Zusatzinformation in die eine oder in die andere Richtung und auch ohne Berücksichtigung des Fahrzeugbriefs und des Servicehefts als weiteren Informationsquellen – vermag der Senat eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht festzustellen. Auch der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs darf zwar grundsätzlich erwarten, dass das Baujahr nicht wesentlich vom Jahr der Erstzulassung abweicht. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte darf er in der Regel davon ausgehen, dass das Fahrzeug so alt ist, wie es das im Fahrzeugbrief eingetragene Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Wenn der Brief bei den Vertragsverhandlungen nicht vorgelegen hat, was hier strittig ist, gilt das Datum, das in dem Bestellschein unter Bezugnahme auf den Fahrzeugbrief notiert ist. Angesichts des Datums 14. April 2003 hätte der Kläger also ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgehen können und dürfen, dass das Fahrzeug relativ zeitnah zum Datum der mitgeteilten Erstzulassung vom Band gelaufen ist. Wenn die Vertragsparteien beim Verkauf eines Gebrauchtwagens das Datum der Erstzulassung, wie hier, in den Vertragstext aufnehmen, gehört es nach Ansicht des OLG Karlsruhe sogar zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass das Datum der Herstellung jedenfalls nicht mehrere Jahre davon abweicht (NJW 2004, 2456). Bei Reimporten könnte es zwar zu größeren Differenzen kommen. Mit derartigen Besonderheiten brauche der Käufer mangels besonderer Anhaltspunkte aber nicht zu rechnen (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Welche zeitliche Differenz „gerade noch zulässig wäre“, lässt das OLG Karlsruhe offen. Der in seinem Fall bestehende Unterschied von 5 Jahren und 6 Monaten lag jedenfalls nicht mehr im Rahmen dessen, womit ein Käufer redlicherweise rechnen müsse.

Auch der Senat braucht sich in dieser Frage nicht festzulegen. Zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug produziert worden ist, entzieht sich seiner Kenntnis. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen, wobei nicht verkannt wird, dass er insoweit Darlegungsschwierigkeiten hat, die von ihm nicht zu vertreten sind. Zu seinen Gunsten unterstellt der Senat eine Produktion im Jahre 2001. Ein früherer Zeitpunkt ist durchaus möglich, aber spekulativ.

Eine Herstellung des Fahrzeugs im Jahre 2001 liegt nicht außerhalb dessen, womit ein Durchschnittskäufer bei vernünftiger Betrachtung unter Berücksichtigung der Reimporteigenschaft rechnen musste.

2. Reimport-Eigenschaft

Mit Rücksicht auf diese Eigenschaft ist die Klage weder unter dem Gesichtspunkt der Sachmängelhaftung noch aus Gründen der culpa in contrahendo gerechtfertigt. Die Beklagte hat diese Eigenschaft aufgedeckt. Dass sie dem Kläger wesentliche Zusatzinformationen verschwiegen hat, lässt sich nicht feststellen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.273,72 €.

 

 

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