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Pkw-Kaufvertrag: Rücktritt von der verbindlichen Bestellung

LANDGERICHT BREMEN

Az: 1 O 565/03

Urteil vom 09.09.2003


In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2003 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

TATBESTAND

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für einen gebrauchten Pkw Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges.

Die Klägerin handelt u.a. mit Gebrauchtfahrzeugen. Der Beklagte zeigte Interesse an einem gebrauchten Audi A6. Nachdem er am 4. Februar 2003 eine Probefahrt durchgeführt hatte, bestellte er mit dem Formular der Klägerin „Verbindliche Bestellung eines Kraftfahrzeuges“ am 6. Februar 2003 einen näher bezeichneten Audi A6 (Erstzulassung 15. August 2003*) zu einem Kaufpreis von EUR 13.700,00. Es wurde vereinbart, dass das Fahrzeug bei Bereitstellung bar bezahlt wird. Ziff. I. 1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin, die der Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. entspricht, enthält bezüglich der Bestellung folgende Klausel:

„Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage… gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.“

Auf den Inhalt der Bestellung im übrigen wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2003 erklärte der Beklagte, dass er „fristgerecht von der verbindlichen Bestellung des Kraftfahrzeuges“ zurücktrete. Mit Schreiben vom 12. Februar 2003, dem Beklagten zugegangen am 13. Februar 2003, erklärte die Klägerin die Annahme der Bestellung des Beklagten. Sie verlangt nunmehr Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gegen Lieferung des Fahrzeuges.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. Ein Rücktrittsrecht habe sie dem Beklagten nicht eingeräumt. Auch sei die Klausel in Ziff. I. 1. der AGB aus im einzelnen genannten Gründen wirksam.

*berichtigt durch Beschl. vom 23.10.2003
Erstzulassung: 15. August 1997

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 13.700,00 nebst 5% über dem Basiszinssatz ab dem 8. März 2003 Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an dem Pkw Audi A6 Limousine, Fahrzeug-Ident-Nr. … zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass ihm, weil er noch Bedenkzeit benötigt habe, durch einen Mitarbeiter der Beklagten vor dem Unterschreiben der Bestellung zugesichert worden sei, dass er noch von dem Kaufvertrag zurücktreten könne. Von diesem Rücktrittsrecht habe er mit Schreiben vom 11. Februar 2003 Gebrauch gemacht. Zudem sei die Klausel in Ziff. I. 1. der ABG der Klägerin unwirksam, weil sie missverständlich formuliert sei und gegen § 308 Nr. 1 BGB verstoße.

Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Ausführungen der Parteien und Parteienvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2003.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des eingeforderten Kaufpreises zu. Ein wirksamer Kaufvertrag ist zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Die Annahmefrist, die sich die Klägerin in Ziff. I.1 ihrer AGB vorbehalten hat, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.

§ 308 Nr. 1 BGB bestimmt, dass in AGB u.a. eine Bestimmung unwirksam ist, durch die sich der Verwender unangemessen lange Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebotes vorbehält. Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert die Entscheidung, ob eine dem Verwender in AGB vorbehaltene bestimmte Frist zur Annahme oder Ablehnung eines Angebotes unangemessen lang ist, eine wertende Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände. Ist die Annahmefrist wesentlich länger als die in § 147 Abs. 2 BGB umschriebene, übersteigt sie also den Zeitraum erheblich, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und eine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist einschließt, so ist diese Fristbestimmung nur dann wirksam, wenn der Verwender ein schutzwürdiges Interesse hat, das hinter dem Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung zurückstehen muss (BGH, NJW 2001, S. 303 noch zu § 10 Nr. 1 AGBG m.w.N.). Nach der in Rede stehenden Klausel bleibt der Käufer an die Bestellung einseitig für 10 Tage gebunden, während die Klägerin innerhalb dieser Frist grundsätzlich nach Belieben verfahren kann. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer solchen einseitigen 10-tägigen Bindungsfrist ist – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht erkennbar. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass eine Annahmefrist des Gebrauchtwagenverkäufers von 10 Tagen nur vereinzelt als unangemessen lang (etwa AG Diepholz, MDR 1987, S. 936) und die Klausel (zumeist ohne nähere Begründung) bisher wohl überwiegend als wirksam angesehen wird (vgl. etwa OLG Köln, NJW-RR 1993, S. 1404 (1. Leitsatz); Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, Nachtrag zur 9. Aufl., Anh. §§ 9 – 11 Rn 436; zweifelnd Reinking-Eggert, 8. Aufl., Rn. 931, wonach die bisherigen Einschätzungen zur Wirksamkeit der Annahmefrist durch den Einsatz moderner Kommunikationsmittel fragwürdig geworden seien). Gerade die vorliegende Konstellation verdeutlicht jedoch, dass die Wirksamkeit der Klausel jedenfalls nicht für jede Fallgestaltung bejaht werden kann.

Die Klägerin begründet die Erforderlichkeit der Dauer der Annahmefrist zunächst damit, dass sie regelmäßig eine Prüfungs-, Überlegungs- und Entscheidungszeit hinsichtlich der Bonität des Kunden benötige. Dieses Argument greift hier jedoch nicht. In der Bestellung vom 6. Februar 2003 ist ausdrücklich Barzahlung ohne eine Kaufpreisfinanzierung vereinbart worden. Eine Prüfung der Bonität des Beklagten erübrigte sich also. Entsprechendes gilt, soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass Kaufinteressenten ihren alten Wagen häufig in Zahlung geben möchten und die Klägerin deshalb Zustand, Wert und Verwertbarkeit des Fahrzeuges prüfen müsse, denn eine Inzahlungnahme eines Altfahrzeuges des Beklagten war hier nicht vereinbart. Zudem stand das Fahrzeug auch unmittelbar zur Verfügung und musste nicht noch von einem anderen Standort beschafft werden.

Als schutzwürdiges Interesse der Klägerin ist im vorliegenden Fall allenfalls erkennbar, dass nach ihrer Behauptung der Mitarbeiter, der mit dem Beklagten verhandelte, wegen der Höhe des Kaufpreises erst Rücksprache mit der Geschäftführung habe nehmen müssen. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Klägerin bereits einen Tag vor der Unterzeichnung der Bestellung Einigkeit über den Kaufpreis bestanden hat. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb weitere 10 Tage erforderlich sein sollten, um die Zustimmung der Geschäftsführung einzuholen, zumal die Klägerin gar nicht vorgetragen hat, dass im vorliegenden Fall der tatsächlich vereinbarte von dem zunächst ausgezeichneten Kaufpreis abwich oder aus anderen Gründen eine zeitnähere Zustimmung der Geschäftsleitung nicht erfolgen konnte. Es kommt auch nicht darauf an, dass nach der Klausel die Bindungsfrist dadurch abgekürzt werden kann, dass die Lieferung des Fahrzeuges ausgeführt wird, denn ein Anspruch des Käufers auf eine derartige Lieferung vor Ablauf der Bindungsfrist besteht gerade nicht, sondern steht wiederum allein im Belieben der Klägerin.

Schließlich kann der durch AGB des Verwenders erzeugte „Schwebezustand“ bei der Statuierung einer Annahmefrist nicht mit dem „Schwebezustand“ verglichen werden, der sich z.B. bei Verbraucherverträgen durch das den Verbrauchern eingeräumte Widerrufsrecht ergibt (§ 355 BGB). Die entsprechende Argumentation der Klägerin verkennt, dass das geltende Recht den Verbraucher besonders schützen will und sowohl das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Verbraucherverträgen als auch sein Schutz vor unangemessen langen Annahmefristen Ausdruck dieses gesetzlichen Verbraucherschutzes sind.

Die Klägerin hätte deshalb entweder eine für alle Fallgestaltungen angemessene kurze Annahmefrist vorsehen oder für die wohl auch bei ihr nicht selten vorkommenden Fälle des Barverkaufs vorrätiger Gebrauchtwagen eine besondere, kürzere Frist bestimmen müssen (vgl. dazu BGH a.a.O. S. 304 zur Annahmefrist beim Kauf vorrätiger Möbel). Da es in der streitigen Klausel an einer erforderlichen Differenzierung fehlt und eine solche wegen des Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion auch nicht vom Gericht vorgenommen werden konnte, ist die in Ziff. I. 1. der AGB der Beklagten vorgesehen Bindungsfrist unwirksam.

Nach der gesetzlichen Regelung wäre deshalb eine sofortige Annahme des Angebots des Beklagten aus der Bestellung vom 6. Februar 2003 (§ 147 Abs. 1 BGB) bzw. eine Annahme bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der antragende unter gewöhnlichen Umständen den Eingang der antwort erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB) erforderlich gewesen. Die „Annahme“ des Angebots durch die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2003 erfolgte nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums, stellt also lediglich ein neues Angebot dar (vgl. § 150 BGB). Dieses Angebot hat der Beklagte nicht angenommen mit der Folge, dass es nicht zum Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zwischen den Parteien gekommen ist..

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

 

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