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Baugenehmigung für eine Plakatanschlagtafel


Verwaltungsgericht Bremen

Az: 1 K 1017/13

Urteil vom 27.06.2014


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Tatbestand

Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer beleuchteten Plakatanschlagtafel.

Am 02. März 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung / Anbringung einer beleuchteten Wand-Plakatanschlagtafel mit den Maßen 2,75 m (H) x 3,75 m (B) an der Hausfassade des Gebäudes C-Straße 9 in Bremen-Hemelingen. Das Gebäude liegt an der Straßeneinmündung zur B-Straße. Die Anlage soll in einer Höhe von 0,70 m unmittelbar an der insgesamt 4,20 m hohen Hausfassade angebracht werden. Die Fassade verfügt im Bereich des Erdgeschosses über ein Fenster und im Bereich des 1. Obergeschosses über zwei Fenster. Die Plakatanschlagtafel soll neben dem Fenster im Erdgeschoss zur C-Straße hin angebracht werden.

Das Grundstück C-Straße 9 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 1499 vom 02. Oktober 1984 für das Gebiet zwischen Hemelinger Bahnhofstraße, Godehardstraße, Gießerweg, Glockenstraße und C-Straße (zum Teil einschließlich). Für das Grundstück C-Straße 9 setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet („MI“), eine offene Bauweise mit der Höchstgrenze von zwei Vollgeschossen sowie die für das Grundstück geltenden Baugrenzen fest. Gemäß der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO), soweit sie Gebäude im Sinne des § 2 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) sind, sowie Garagen und Stellplätze nur dann zulässig, wenn sie besonders festgesetzt sind.

Nach vorheriger Anhörung lehnte der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa die beantragte Baugenehmigung mit Bescheid vom 11. Juni 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, da die Werbetafel auf nicht überbaubarer Grundstücksfläche errichtet werden solle, werde dem Vorhaben nicht zugestimmt.

Gegen die Ablehnung legte die Klägerin am 09. Juli 2012 Widerspruch ein, den sie nicht begründete.

Den Widerspruch wies der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2013 zurück. Der für das Grundstück geltende Bebauungsplan 1499 sehe u.a. für diesen Teil der Grundstücksfläche eine nicht überbaubare Fläche bzw. eine Straßenverkehrsfläche vor. Die Werbeanlage sei an der Gebäudewand auf dem Grundstück C-Straße 9 vollständig auf nicht überbaubarer Fläche beabsichtigt, weil schon das Gebäude teilweise auf nicht überbaubarer Fläche errichtet worden sei. Zudem sei geplant, dass die Werbeanlage vollständig in die Straßenverkehrsfläche rage. Das beantragte Vorhaben entspreche deshalb nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Auf den Straßenverkehrsflächen sei gemäß § 18 Abs. 1 des Bremischen Landesstraßengesetz (BremLStrG) ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könne. Die beantragte beleuchtete Werbetafel solle über die gesamte Länge mit einer Tiefe von 75 cm (7 cm + Beleuchtung) auf einer Fläche, für die laut Bebauungsplan 1499 die Festsetzung „Straßenverkehrsfläche“ gelte, errichtet werden und bedürfe somit einer Sondernutzungserlaubnis. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis könne aber nicht erfolgen, weil sich die Stadtgemeinde Bremen mit dem Abschluss eines Werbenutzungsvertrages und der darin enthaltenen Ausschließlichkeitsklausel vertraglich gebunden habe. Bei den von den Gemeinden mit einem Werbeunternehmen geschlossenen Werbenutzungsverträgen handele es sich typischerweise um Ausschließlichkeitsverträge, mit denen die Gemeinde allein ihrem Vertragspartner das Recht einräume, den öffentlichen Straßenraum für Werbezwecke zu nutzen. Hieraus folge, dass das Werbeunternehmen, mit dem der Werbenutzungsvertrag geschlossen worden sei, einen Rechtsanspruch gegen die Stadtgemeinde Bremen habe, keine konkurrierenden Werbenutzungserlaubnisse zu erteilen. Die Stadtgemeinde Bremen sei daher verpflichtet, Anträge anderer Werbeunternehmen auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis für Werbezwecke abzulehnen. Bei der Ablehnung einer begehrten Sondernutzungserlaubnis mit Hinweis auf die Ausschließlichkeitsklausel eines gemeindlichen Werbenutzungsvertrages handele es sich um eine nicht zu beanstandende Ermessensausübung.

Die Klägerin hat am 09. August 2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie habe einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Erteilung einer Bauerlaubnis, hier gegebenenfalls unter Erteilung einer entsprechenden Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans. Da schon das Gebäude die Festsetzungen nicht einhalte, habe sie zumindest einen Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Der Grundzug der Planung bestehe offensichtlich in der künftigen Schaffung einer öffentlichen Verkehrsfläche. Diesem Planziel stehe die aktuelle Bebauung entgegen. Das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass eine zeitlich mit dem Bestand eines Gebäudes gekoppelte Werbeanlage keinen Eingriff in die Grundzüge der Planung darstelle.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.06.2012, Az.: E 0567 BG 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2013, Az. E 0567 BG 2012, zu verpflichten, ihr die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt der Bauakte sowie auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, da die Anbringung der Werbetafel außerhalb der festgesetzten Baugrenze beabsichtigt sei, widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1499 und sei nach § 30 Abs. 1 BauGB nicht zulässig. Es könne auch nicht nach § 23 Abs. 3 oder 5 BauNVO 1962 zugelassen werden. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme im streitigen Fall nicht in Betracht, da die in § 31 Abs. 2 BauGB unter Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vorlägen bzw. die Grundzüge der Planung – nämlich die Schaffung bzw. Erhaltung von Freiflächen zwischen der Baugrenze und Straßenlinie – beeinträchtigt würden. Würde diese Werbeanlage genehmigt, bestünde die Möglichkeit, dass auch Vorhaben auf anderen Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplanes beantragt würden und so berufungsfälle zu befürchten wären. Nahezu alle Gebäude in der B-Straße seien mit einem Teil auf nicht überbaubarer Fläche errichtet worden. Die Gebäude seien so errichtet, dass ein schmaler Streifen von ca. 0,5 m von Bebauung freigehalten sei. Eine Genehmigung der Fremdwerbeanlage würde als Vorbild für ähnliche Anlagen dienen und die bisher nicht überbauten Grundstücksflächen würden – entgegen dem Ziel des Bebauungsplanes: Schaffung eines Schutzstreifens – weiter reduziert. Deswegen sei auch eine städtebauliche Vertretbarkeit nicht gegeben. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 27. Mai 2014 und vom 05. Juni 2014 zugestimmt.

Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 26. Juni 2014 auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch die Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist.

Die Einzelrichterin kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 11. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage, da ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 BremLBO). Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des für den Bereich geltenden Bebauungsplans.

Bei der beantragten Werbeanlage – beleuchtete Plakatanschlagtafel – handelt es sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 BremLBO um eine bauliche Anlage, deren Errichtung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BremLBO der Baugenehmigung bedarf, soweit in den §§ 60 bis 62 und 76 BremLBO nichts anderes bestimmt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall; insbesondere ist die Werbeanlage nicht nach einer der Regelungen des § 61 Abs. 1 Nr. 11 a) bis h) BremLBO genehmigungsfrei.

Bei Zugrundelegung des Bebauungsplans 1499 erweist sich das Vorhaben der Klägerin gemäß § 30 Abs. 1 BauGB als unzulässig, da es den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht. Die Werbeanlage soll in Straßennähe in einem Bereich des Grundstücks errichtet werden, der im Bebauungsplan durch eine vordere Baugrenze als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt ist.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile eine festgesetzte Baugrenze nicht überschreiten. Diese Regelung gilt über ihren Wortlaut hinaus auch für andere bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie keine Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt nämlich der Verwendung des Begriffs „Gebäude und Gebäudeteile“ in der Vorschrift keine konstitutive sondern lediglich eine erläuternde Bedeutung des Begriffs der „Baugrenze“ zu, da der Verordnungsgeber bei Erlass der Baunutzungsverordnung im Jahre 1962 es als ausreichend angesehen habe, die baulichen Anlagen hinsichtlich der Überbaubarkeit von Grundstücksflächen in „Gebäude“ und „Nebenanlagen im Sinne des § 14“ aufzuteilen. Ist daher im Bebauungsplan eine Baugrenze festsetzt, so dürfen nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen – vorbehaltlich der in § 23 BauNVO genannten Ausnahmen – diese grundsätzlich nicht überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.2001, Az. 4 C 1.01; Urteil vom 03.12.1992, Az. 4 C 27.91; OVG NRW, Urteil vom 15.02.1994, Az. 11 A 3567/92; VGH BW, Beschluss vom 28.09.1998, Az. 8 S 2068/98; Bay.VGH, Beschluss vom 02.05.1989, Az. 14 B 88.02526).

Bei der streitgegenständlichen Werbeanlage handelt es sich um eine bauplanungsrechtlich relevante bauliche Anlage im Sinne des § 29 BauGB, weil sie städtebauliche Relevanz besitzt. Angesichts ihrer Größe ist sie nämlich geeignet, ein Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Steht eine Werbeanlage in einem Funktionszusammenhang zu einem im Baugebiet gelegenen Grundstück, kann sie zwar eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO darstellen. Fehlt es jedoch – wie hier – an einem derartigen Funktionszusammenhang, so stellt eine so genannte Fremdwerbung eine eigenständige „Hauptnutzung“ gewerblicher Art dar, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Werbeanlage danach richtet, ob im fraglichen Bereich von der Art der Nutzung her eine gewerbliche Nutzung zulässig ist, wobei den Gemeinden im Hinblick auf die Zulassung gewerblicher Nutzungen die Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, Az. 4 C 27/91).

Eine Zulässigkeit des Vorhabens lässt sich auch nicht aus § 23 Abs. 5 BauNVO herleiten. Nach dieser Vorschrift können, wenn im Bebauungsplan nichts Anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht […] in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Einer Zulässigkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO steht bereits entgegen, dass die geplante Werbeanlage keine Nebenanlage darstellt. Werbeanlagen der Außenwerbung, die bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB sind und der Fremdwerbung dienen, sind nach obigen Ausführungen bauplanerisch als selbstständige Hauptnutzung anzusehen. Als Anlage der Fremdwerbung dient die Anlage nicht der auf dem Grundstück vorhanden Hauptnutzung und steht mit ihr in keinem Funktionszusammenhang. Die Werbeanlage ist auch nicht nach landesrechtlichen Vorschriften (vgl. § 6 BremLBO) in den Abstandsflächen zulässig, so dass auch ein Rückgriff auf § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht in Betracht kommt.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB, da der Plangeber durch die Festsetzung der Baugrenze ein Mindestmaß an nichtbebaubarer (Vorgarten-)Fläche sichern wollte, die bei Anbringung der Werbetafel entfallen würde. Zudem würde die Zulassung einer Werbeanlage der geplanten Art auf der Vorgartenfläche auf Grund ihrer Vorbildwirkung Grundzüge der Planung berühren. Bislang befinden sich in dem maßgeblichen Teil des Plangebietes auf den Vorgartenflächen keine freistehenden Werbeanlagen für Fremdwerbung. Durch die erstmalige Zulassung einer großflächigen Fremdwerbungsanlage auf einer Vorgartenfläche würde eine Entwicklung eingeleitet, die eine Verwirklichung der bauplanerischen Festsetzung unmöglich machen würde. In Anbetracht des – wenn auch schmalen – vorhandenen Schutzstreifens ohne Bebauung, ist ein Vergleich mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg nicht möglich, denn dort handelt es sich um ein Grundstück, das in dem Bereich, für den eine nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt war, vollständig überbaut war. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen, bedarf es im Übrigen keines Eingehens mehr auf etwaige Ermessenserwägungen zur Erteilung einer gegebenenfalls benötigten Sondernutzungserlaubnis.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.


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