LG Hamburg
Az.: 313 S 78/02
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Der Begriff „Toilette“ in einer Ferienhausbeschreibung ist nicht so zu verstehen, dass es sich um ein Klo mit Wasserspülung handelt. Bei einem vorgefundenen „Plumpsklo“ kann man keine Mietpreisminderung oder sogar Schadensersatz verlangen.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte in Südschweden ein Ferienhaus gemietet, dass laut Ferienhausbeschreibung über eine Toilette verfügte. Der Kläger fand jedoch nur ein „Plumpsklo“ vor. Aus dem Urlaub zurückgekehrt, wurde der Vermieter auf Schadensersatz verklagt.
Entscheidungsgründe:
Das LG Hamburg wies die Klage ab. Ein „Plumpsklo“ stellt auch eine Toilette dar, so dass der Vermieter nicht dazu verpflichtet gewesen war, auf dieses hinzuweisen.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz