Skip to content

Polizeikostenerstattung bei ungerechtfertigtem Notruf

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 2 A 101/20 – Beschluss vom 30.10.2020

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Februar 2020 – 6 K 365/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 366,44 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Ersatz von Kosten eines Polizeieinsatzes.

Am Sonntag, dem 11.2.2018 ging gegen 19 Uhr in der Führungs- und Lagezentrale der Saarländischen Vollzugspolizei ein Notruf einer männlichen Person ein. Der Anrufer meldete sich mit dem Vornamen „N…“ und teilte mit, er sei 23 Jahre alt und wolle sich umbringen. Seinen Nachnamen und seinen Aufenthaltsort wolle er nicht angeben.

Polizeikostenerstattung bei ungerechtfertigtem Notruf
Symbolfoto: Von Ralf Geithe/Shutterstock.com

Nachdem der vom Anrufer benutzte Mobilfunkanschluss der Mutter des Klägers zugeordnet werden konnte, wurde deren Wohnanschrift von zwei Beamten der Polizeiinspektion A-Stadt angefahren. Die dort anwesende Großmutter erklärte, dass sich die Mutter in Köln aufhalte und deren Mobiltelefon möglicherweise von dem Kläger benutzt werde. Dieser habe am Nachmittag einen Faschingsumzug in A-Stadt besuchen wollen. Da weder die Großmutter noch dessen fernmündlich kontaktierte Mutter des Klägers Angaben über dessen Aufenthaltsort machen konnten, wurde eine Standortbestimmung des Mobiltelefons der Mutter veranlasst. Gegen 20 Uhr wurde der Kläger dann im stark angetrunkenen Zustand in B… angetroffen und zur weiteren Aufklärung zur Polizeiinspektion A-Stadt verbracht.

Im polizeilichen Einsatzbericht vom selben Tag heißt es, der Kläger habe angegeben, dass er sich zwei Tage zuvor (Freitag) vergeblich um einen Termin bei einem Psychologen in S. bemüht und einen solchen erst für den kommenden Dienstag bekommen habe. Da es ihm am heutigen Abend nicht gut gegangen sei, habe er versucht, über die Telefonseelsorge Hilfe zu bekommen und mit dieser ein langes Gespräch geführt. Warum er anschließend die Polizei angerufen habe, habe der Kläger nicht sagen können. Offensichtlich sei dies auf den Genuss alkoholischer Getränke zurückzuführen. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest habe einen Wert von 2,07 ‰ ergeben. Im persönlichen Gespräch seien von dem Kläger keine konkreten Selbstmordabsichten geäußert worden.

Mit Bescheid vom 25.6.2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, Ersatz für die Kosten der vollzugspolizeilichen Maßnahmen in Höhe von 366,44 € zu leisten. Der Betrag setzt sich aus den Kosten für die Handyortung von 90,- € und einer Gebühr für eine ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei in Höhe von 276,44 € zusammen. In der Begründung wurde ausgeführt, die fernmündliche Mitteilung des Klägers gegenüber der Polizeiinspektion A-Stadt, sich umbringen zu wollen, habe den Verdacht einer Lebensgefahr für seine Person begründet. Die Handyortung sei erforderlich gewesen, um den Aufenthalt des Anrufers zu ermitteln. Da der Kläger wohlbehalten angetroffen worden sei und keine Suizidabsichten vorgelegen hätten, sei der Anruf auf den Genuss alkoholischer Getränke zurückzuführen gewesen. Das Verhalten des Klägers stelle eine ungerechtfertigte und gebührenpflichtige Alarmierung der Polizei aufgrund einer vorgetäuschten Gefahrenlage dar. Der Provider habe für die Handyortung eine Entschädigung verlangt, welche vorab aus dem Polizeihaushalt bezahlt worden sei.

Gegen den Kostenbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.7.2018 Widerspruch und machte geltend, dass er den Notruf nicht getätigt habe.

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 12.2.2019 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Kläger sei zur Zahlung der geltend gemachten Gebühr und zur Erstattung der Kosten der Handyortung verpflichtet. Die durchgeführten polizeilichen Suchmaßnahmen nach dem Kläger sowie die Ortung des von ihm benutzten Mobiltelefons seien die einzige geeignete, aber auch erforderliche und angemessene Maßnahme gewesen, um dessen Aufenthaltsort zu ermitteln und Erkenntnisse darüber zu gewinnen, inwieweit tatsächlich die geäußerten Selbstmordabsichten bestanden hätten. Der Kläger sei im Rahmen des Telefongesprächs weder bereit gewesen, seinen vollständigen Namen zu nennen, noch habe er seinen Aufenthaltsort genannt. Die Polizeibeamten hätten daher von einem Ernstfall ausgehen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen müssen. Zweifel daran, dass der Kläger den Notruf bei der Polizei getätigt habe, bestünden nicht. Er, der Kläger, habe dies nach dem Auffinden selbst eingeräumt. Zudem sei das benutzte Mobiltelefon der Mutter unweit der Stelle geortet worden, an der der Kläger kurze Zeit später angetroffen worden sei. Da der Kläger keine konkreten Gründe für den anonymen Anruf habe benennen können, liege eine ungerechtfertigte Alarmierung durch Vortäuschen einer Gefahrenlage vor. Da ihm die Amtshandlungen zuzurechnen seien, sei er als Kostenschuldner anzusehen. Dass er stark alkoholisiert gewesen sei und möglicherweise auch an einer psychischen Erkrankung gelitten habe, sei nicht relevant.

Zur Begründung seiner im März 2019 erhobenen Klage berief sich der Kläger erneut weiterhin darauf, keinen Notruf abgesetzt zu haben. Er habe mit einem Seelsorger telefoniert, der möglicherweise seinerseits die Polizei benachrichtigt habe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14.2.2020 abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger mit einem Anruf bei der Polizei den einschlägigen Gebührentatbestand für eine ungerechtfertigte Alarmierung der Polizei erfüllt habe. Aufgrund eines Anrufs, bei dem der Anrufer angekündigt habe, sich umbringen zu wollen, habe davon ausgegangen werden müssen, dass die Gefahr eines Suizids bestanden habe. Die Polizei sei daher verpflichtet gewesen, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufenthaltsort des Anrufers schnellstmöglich zu ermitteln und zu überprüfen, inwieweit dieser tatsächlich ernsthafte Suizidabsichten hege. Außer Frage stehe auch, dass der Kläger diesen Polizeieinsatz veranlasst habe. Der Kläger sei im Rahmen der eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen unweit der Stelle angetroffen worden, an der das Handy geortet worden sei. Dies und der Umstand, dass die von dem Anrufer benutzte Telefonnummer seiner sich damals in Köln aufhaltenden Mutter zuzuordnen gewesen sei, sprächen mit Gewicht dafür, dass die Alarmierung durch den Kläger selbst erfolgt sei. Hinzu komme, dass der von dem Anrufer bei der Polizei genannte Vorname „N…“ und das angegebene Alter von 23 Jahren mit demjenigen des Klägers übereinstimme. Außerdem habe dieser Kläger nach polizeilichen Einsatzbericht gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten vor Ort nicht bestritten, die Polizei angerufen zu haben, sondern lediglich nicht sagen können, warum er angerufen habe. Das nachträgliche Bestreiten, den Notruf abgesetzt zu haben, sei bei diesen Gegebenheiten nicht ansatzweise geeignet, begründete Zweifel zu wecken, dass der Kläger selbst die Polizei alarmiert habe. Sein Hinweis, möglicherweise habe ein Seelsorger, mit dem er zuvor telefoniert gehabt habe, die Polizei benachrichtigt, sei als bloße Schutzbehauptung anzusehen. Mangels einer tatsächlichen Suizidgefahr sei davon auszugehen, dass der Kläger eine entsprechende Gefahrenlage nur vorgetäuscht und so die Polizei zu Amtshandlungen veranlasst habe. Die Höhe der Gebühr sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Er trägt vor, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Es sei „nicht erwiesen“, dass er den Notruf getätigt habe. Er sei seinerzeit physisch nicht in der Lage gewesen, eine verwertbare Aussage zu formulieren.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) ist bereits unzulässig. Die ganz pauschal gehaltene und sich – was die Frage des „Nachweises“ des Notrufs durch ihn selbst anbelangt – nicht ansatzweise mit der detaillierten Begründung für diese Annahme im Urteil des Verwaltungsgerichts auseinandersetzende Antragsbegründung im Schriftsatz vom 17.4.2020 entspricht inhaltlich nicht den Anforderungen des den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren bestimmenden Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insoweit bedarf es unter anderem einer näheren Erläuterung durch den Antragsteller, hier den Kläger, aus welchen Gründen ein von ihm konkret geltend gemachter Zulassungsgrund vorliegen soll.1

Desungeachtet rechtfertigt das Antragsvorbringen auch in der Sache sicher nicht die Annahme der geltend gemachten, allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils zu beurteilenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).2 Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Sachverhaltswürdigung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger den ungerechtfertigten Notruf vom 11.2.2018 abgesetzt hat und daher auf der Grundlage der §§ 90 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SPolG, 1 Abs. 1 Nr. 1a, 2, 5 Abs. 2 SaarlGebG, 2 Nr. 4 lit. c SPolKV zur Erstattung der dadurch veranlassten und vom Beklagten geltend gemachten Kosten und Auslagen von – in der Höhe nicht angegriffenen – insgesamt 366,44 € verpflichtet ist.

Die Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist in dem Zusammenhang nur dann gerechtfertigt, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist – soweit hier von Bedeutung – auszugehen, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssiger Gegenargumentation mit Gewicht in Frage gestellt werden. Das setzt wiederum die Geltendmachung konkreter Anhaltspunkte voraus, die eine von dem angegriffenen Urteil abweichende tatsächliche Bewertung rechtfertigen können, etwa weil die erstinstanzliche Würdigung des Tatsachenmaterials gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist oder gar willkürlich ist. Die lediglich abstrakte Möglichkeit einer abweichenden Würdigung genügt insoweit nicht. Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht – ansatzweise – dargelegt.

Der Kläger wendet sich erneut ohne nähere Begründung mit dem Argument, es sei nicht erwiesen, dass er den Anruf getätigt habe, gegen die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts. Die von diesem vorgenommene Würdigung ist indes in der Sache weder gedanklich lückenhaft noch weist sie Ungereimtheiten auf oder ist gar willkürlich. Sie ist im Gegenteil nach dem Akteninhalt ohne weiteres nachzuvollziehen. Der § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebietet allgemein, dass sich das Gericht die Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Tatsache verschafft und sich nicht mit bloßen Anhaltspunkten und Wahrscheinlichkeitsüberlegungen im Sinne eines „Für möglich Haltens“ begnügt.3 Letzteres hat das Verwaltungsgericht hier erkennbar nicht getan. Die Feststellung, dass konkret der Kläger den Polizeieinsatz durch seinen Anruf bei der Polizei veranlasst hat, wurde vielmehr in dem angegriffenen Urteil umfassend und nachvollziehbar begründet. In den Entscheidungsgründen wurde insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass er von der Polizei in der Nähe der Stelle angetroffen wurde, an der das für den Anruf genutzte Handy seiner Mutter, die unstreitig wegen ihres damaligen Aufenthalts in Köln nicht selbst Anruferin gewesen sein konnte, geortet worden war. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Anrufer – ebenfalls nicht bestritten – den Namen „N…“ und sein Alter mit 23 Jahren angegeben hatte, was dem Vornamen und dem Alter des Klägers entspricht, und dass er vor Ort nicht einmal bestritten hat, dass er den Anruf getätigt hatte, sondern nur nicht mehr sagen konnte, warum das geschehen war. Der Schluss aus den vorliegenden Indizien auf die Tatsache, dass der Kläger selbst der Anrufer war, lässt sich daher unschwer nachvollziehen und sein vager Hinweis, möglicherweise habe ein von ihm zuvor telefonisch kontaktierter Seelsorger die Polizei benachrichtigt, kann von daher nicht überzeugen, zumal nicht erkennbar ist, warum der „Seelsorger“ dies weder beim Anruf angegeben haben sollte noch warum die Handynummer der Mutter des Klägers bei der Leitstelle der Polizei angezeigt worden ist. Das gilt schließlich auch für den pauschalen und nicht im Ansatz weiter substantiierten Vortrag in der Antragsbegründung, dass er seinerzeit nach den Gesamtumständen nicht in der Lage gewesen sei, eine „verwertbare Aussage zu formulieren“.

Da der Kläger unabhängig von den eingangs erwähnten formalen Bedenken hinsichtlich des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) auch inhaltlich keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufgezeigt hat, war der Antrag auch aus diesem Grund zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fußnoten

1 )

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2020 – 2 A 277/20 – m.w.N., st. Rspr.

2 )

vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 8.5.2020 – 2 A 91/20 –

3)

vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 14.7.2010 – 10 B 7.10 –, NVwZ 2011, 55

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos