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Polizist als Clown bezeichnet – Beleidigung?

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2005, Az: (4) 1 Ss 93/04 (91/04)

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 5. Dezember 2003 wird verworfen.

2. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2004 wird aufgehoben.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Polizist als Clown bezeichnet – Beleidigung?Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt. Sein gegen dieses Urteil zunächst unbestimmt eingelegtes Rechtsmittel hat der Angeklagte nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe durch Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am 30. Januar 2004 als Revision bezeichnet; zugleich hat er die Verletzung sachlichen und formellen Rechts gerügt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht durch Beschluss vom 27. Januar 2004 „die Berufung“ des Angeklagten nach § 313 Abs. 2 StPO als unzulässig verworfen. Der Senat hat nunmehr über die Sprungrevision des Angeklagten, die von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertreten wird, zu entscheiden; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Revision des Angeklagten ist zulässig. Er hat innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO, die mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe am 30. Dezember 2003 zu laufen begonnen hatte, ordnungsgemäß durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das von ihm eingelegte unbestimmte Rechtsmittel als Revision bezeichnet und begründet. Der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass das Landgericht es als Berufung behandelt und wegen offensichtlicher Unbegründetheit als unzulässig verworfen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. etwa Beschluss vom 4. September 2000 – (4) 1 Ss 192/00 (101/00) – m.w.Nachw.) ist die Zulässigkeit der Sprungrevision unabhängig davon zu beurteilen, ob eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts hätte angenommen werden können.

2. Die Revision ist jedoch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

a) Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.

b) Mit seiner Sachrüge dringt der Angeklagte nicht durch.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts (UA S. 2) fühlte sich der Angeklagte am 25. Mai 2003 im Rahmen einer von dem Zeugen S. und dem späteren Geschädigten, dem uniformierten Polizeikommissar K., durchgeführten Fahrausweiskontrolle in der Berliner U-Bahn schikaniert. Als der Zeuge K. dem Verlangen des Angeklagten, ihm seinen Dienstausweis zu zeigen, zunächst nicht nachkam, äußerte der Angeklagte, „Da kann ja jeder Clown kommen, ich möchte Ihren Dienstausweis sehen“, wobei er mit dem Wort „Clown“ seine Nichtachtung gegenüber dem Polizeibeamten zum Ausdruck bringen wollte. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung (§ 185 StGB).

aa) Unter einer Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung zu verstehen (vgl. BGHSt 1, 288, 289; KG, Beschluss vom 27. September 2000 – (5) 1 Ss 365/99 (15/00) -; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 185 Rdnr. 4; jeweils m.w.Nachw.). Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (vgl. BayObLGSt 2004, 46, 48; Tröndle/Fischer aaO, § 185 Rdnr. 8; jeweils m.w.Nachw.). Die Ehre kann danach auch durch Vorwürfe oder Äußerungen verletzt werden, die sich auf das Sozialverhalten des Betroffenen wie etwa die Art seiner Dienst- oder Berufsausübung beziehen (vgl. KG aaO).

bb) Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht (vgl. BGHSt 19, 235, 237; KG aaO; BayObLG aaO; jeweils m.w.Nachw.). Maßgeblich ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Beteiligten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BayObLG aaO; Tröndle/Fischer aaO, § 185 Rdnr. 8; jeweils m.w.Nachw.).

cc) Die Auslegung der Äußerung des Angeklagten ist zwar allein dem Tatrichter vorbehalten; an sie ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. BGHSt 21, 371, 372; Senat, Beschluss vom 11. Mai 1998 – (4) 1 Ss 26/98 (18/98) -; jeweils m.w.Nachw.). Dieses muss die Auslegung des Tatrichters aber darauf überprüfen, ob sie gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze und allgemeine Auslegungsregeln verstößt. Rechtsfehlerhaft ist die Auslegung auch dann, wenn sie lückenhaft ist, weil der Tatrichter von mehreren Auslegungsmöglichkeiten nur eine geprüft hat (vgl. BVerfGE 82, 272, 280 f; 93, 266, 295 f; BGHSt 25, 365, 367). Hier liegen keine solchen Rechtsfehler vor. Unter Berücksichtigung des konkreten Geschehens, in dem die Äußerung gefallen ist, lässt sich deren objektiver Sinngehalt nur so bestimmen, wie es das Amtsgericht getan hat.

Der Angeklagte hatte die Fahrausweiskontrolle, deren Berechtigung er auch in seiner Einlassung nicht angezweifelt hat, als reine Schikane angesehen und in einer spontanen Äußerung überreagiert (UA S. 2). Vor diesem Hindergrund ist sein verbaler Angriff gegen den Geschädigten zu verstehen und auszulegen. Ein Clown ist nach dem üblichen Sprachgebrauch ein Spaßmacher, Hanswurst und dieser ein dummer, sich lächerlich machender Mensch (vgl. Brandenburg-Berlinisches Wörterbuch 1976, Bd. I S. 890 und Bd. II S. 510). In diesem Wortsinn hat der Angeklagte mit seiner Äußerung kundgetan, dass er den uniformierten Geschädigten als einen kostümierten Spaßmacher ansehe und ihn gleich einem Hanswurst der Lächerlichkeit preisgegeben. Damit hat er, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, dem Geschädigten die diesem zukommende – noch dazu durch die Uniform verkörperte – soziale Achtung als ein der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichteter Polizeibeamter abgesprochen. Diese herabwürdigende Äußerung hat der Angeklagte dadurch verstärkt, dass er das Wort „Clown“ in Verbindung mit dem Wort „jeder“ gebraucht hat.

Das Amtsgericht hat danach zu Recht in der wertenden Äußerung des Angeklagten den Ausdruck einer Nichtachtung des Geschädigten gesehen.

dd) Die Äußerung des Angeklagten ist nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt.

Bei der Auslegung und Anwendung des § 193 StGB haben die Gerichte zu beachten, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtfertigungsgrund eine besondere Ausprägung des in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt (vgl. BVerfGE 42, 143, 152; 93, 266, 292 f; 99, 185, 196; BGHSt 12, 287, 293 f; KG, Beschluss vom 27. September 2000 aaO; jeweils m.w.Nachw.) und daher der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend Rechnung getragen werden muss. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Ausmaß des Schutzes des Art. 5 Abs. 1 GG vom Zweck der Meinungsäußerung abhängt. Bezieht sie sich auf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so ist sie stärker geschützt als eine Äußerung, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dient (vgl. BVerfGE 82, 272, 281 f; KG aaO; BayObLG aaO, 51; jeweils m.w.Nachw.). Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 272, 281; 93, 266, 294; 99, 185, 196; Senat, Beschluss vom 22. November 2000 – (4) 1 Ss 309/00 (174/00) -; BayObLG aaO, 50; jeweils m.w.Nachw.). Eine Schmähkritik liegt vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f; 93, 266, 294; BVerfG NJW 2003, 3760; BGHSt 36, 83, 85; Senat aaO; BayObLG aaO; jeweils m.w.Nachw.).

Das Amtsgericht hat die Äußerung des Angeklagten als Schmähkritik gewertet und deshalb von einer Erörterung des § 193 StGB abgesehen. Dies begegnet vorliegend – auch unter Berücksichtigung der nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f; 93, 266, 294; BVerfG NJW 2003, 3760; jeweils m.w.Nachw.) gebotenen einengenden Auslegung des Begriffs der Schmähung – keinen rechtlichen Bedenken. Nach dem vom Amtsgericht bindend festgestellten Gesamtgeschehen ist davon auszugehen, dass die Diffamierung des Zeugen K. für den Angeklagten bei seiner Äußerung im Vordergrund stand. Als die Äußerung fiel, war der Zeuge lediglich dem zuvor einmal vom Angeklagten geäußerten Verlangen, seinen Dienstausweis zu zeigen, nicht nachgekommen, hatte es aber nicht ausdrücklich verweigert. Einem solchen Verlangen ist in der Regel nicht von vornherein jede Berechtigung abzusprechen. Denn nach der maßgeblichen Polizeidienstvorschrift (PDV 350, Abschnitt 3.3.6.1) ist der Schutzpolizeibeamte zwar grundsätzlich durch seine Uniform legitimiert, er hat jedoch den mitzuführenden Dienstausweis bei begründetem Verlangen vorzuzeigen. Wie sich aus den Feststellungen und der – wenn auch sehr knappen – Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ergibt, zweifelte der Angeklagte allerdings nicht daran, dass es sich bei dem Zeugen K. um einen „echten“ Schutzpolizeibeamten handelte. Sein Verlangen stand vielmehr im Zusammenhang mit seinem Empfinden, durch die Fahrausweiskontrolle „schikaniert“ worden zu sein und hat den Charakter einer „Revanche“.

Einer Abwägung zwischen dem Recht des Zeugen K. auf Persönlichkeitsschutz und dem Recht des Angeklagten auf Meinungsfreiheit bedurfte es danach nicht.

c) Der Rechtsfolgenausspruch weist sowohl bei der Festsetzung der Anzahl der Tagessätze als auch der Höhe des einzelnen Tagessatzes keine Rechtsfehler auf.

3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Januar 2004 war aufzuheben, weil nach der zulässigen Bezeichnung des Rechtsmittels als Revision eine Berufung, über die hätte befunden werden können, nicht vorlag. Die Vorschrift des § 322 a Satz 2 StPO, wonach der Beschluss nach § 313 Abs. 2 StPO unanfechtbar ist, steht dieser Aufhebung nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2000 aaO), weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO irrtümlich angenommen hatte.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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