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Polleranlage auf Parkplatzgrundstück – Verkehrssicherungspflichtverletzung

LG Hamburg – Az.: 320 S 7/18 – Urteil vom 15.02.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 20.12.2017, Az. 531 C 154/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Zusammenfassung

Eine Klägerin wurde in Hamburg vom Amtsgericht zur Zahlung von fast 5000 Euro verurteilt, weil sie mit einem Poller auf einem Parkplatz kollidiert war. Die Klägerin forderte Schadensersatz von der Beklagten und behauptete, dass diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Gericht wies die Klage ab, da die Beklagte durch die Polleranlage ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte, um Gefahren abzuwenden. Die Polleranlage wurde regelmäßig gewartet und überprüft. Es wurde kein Defekt an der Anlage festgestellt und es gab auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte. Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.

  • Eine Klägerin fordert Schadensersatz von einer Beklagten, weil sie mit einem Poller auf einem Parkplatz kollidiert war.
  • Das Amtsgericht verurteilt die Klägerin zur Zahlung von fast 5000 Euro an die Beklagte.
  • Die Klägerin hatte behauptet, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
  • Das Gericht entschied, dass die Beklagte ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte, um Gefahren abzuwenden.
  • Die Polleranlage wurde regelmäßig gewartet und überprüft.
  • Es wurde kein Defekt an der Anlage festgestellt und es gab auch keine Hinweise auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte.
  • Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen.

 

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 9.053,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2 SM, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 20.12.2017 zum Az. 531 C 154/16

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.846,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 06.11.2015 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aus dem Schadensereignis vom 13.10.2015 entstandenen Kasko-Höherstufungsschaden zu erstatten;

3. die Beklagte zu verurteilen, vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 492,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 23.01.2016 zu zahlen;

4. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen F. sowie des Zeugen E..

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin zur Zahlung von € 4.927,00 nebst Zinsen verurteilt. Denn insoweit steht nach der Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin am 13.10.2015 bei rot geschalteter Ampel fahrend mit dem herausfahrenden Poller zusammengestoßen ist, ohne dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Polleranlage auf dem Parkplatz des Grundstücks E. gegeben ist.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte infolge einer Verkehrssicherungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Betrieb der Polleranlage auf dem Parkplatz des Grundstücks E. nach § 823 Abs. 1 BGB zu.

a. Zwar hat die Beklagte grundsätzlich durch das Aufstellen einer absenkbaren Polleranlage eine besondere Gefahrenquelle geschaffen, sodass es ihr obliegt, einen hinreichend sicheren Zustand durch geeignete und objektiv zumutbare Vorkehrungen zu schaffen, um Gefahren tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.05.2012 – 4 U 54/11-16; OLG Nürnberg, Urt. v. 08.07.2013 – 4 U 414/13, NZV 2014, 177; LG Amberg, Schlussurt. v. 29.01.2013-11 0 499/12, BeckRS 2013, 22446; LG Rostock, Urt. v. 16.11.2005- 4 O 197/05, LKV 2006, 431). Welche konkreten Gestaltungen diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkehrssicherung Genüge tun, ist Sache des jeweiligen Einzelfalls (OLG München, Beschl. v. 25.01.2012 – 1 U 4134/11; OLG Saarbrücken, a. a. O.).

Allerdings sind Anhaltspunkte für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht gegeben. Wie bereits die Lichtbilder des Einfahrtsbereichs (Anlagen B l und B 3) zeigen, kann sich ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer über das Vorhandensein einer Polleranlage informieren, da im Zusammenhang mit der vorhandenen Ampel darauf hingewiesen wird, dass erst bei grünem Lichtzeichen gefahren werden darf, während sich der Poller noch in der Absenkung befindet bzw. noch vollständig ausgefahren ist, solange die Ampel rot zeigt. Auch wird auf die Notwendigkeit des Münzeinwurfs für die Ausfahrt hingewiesen. Im Ausfahrtbereich, in dem auch der streitgegenständliche Zusammenstoß geschehen ist, wird zusätzlich durch Beschilderung nach dem notwendigen Münzeinwurf auf Höhe der vorhandenen Ampel darauf hingewiesen, dass erst bei grün und nur einzeln durchgefahren werden darf (Anlagen B 13 und B 14). Beschilderung und Ampel befinden sich dabei gut sichtbar hinter dem Münzeinwurf unmittelbar hinter dem Poller. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Polleranlage den Zugang zu einem nicht für den allgemeinen Verkehr zugänglichen Parkplatz regelt, in dessen Bereich die Geschwindigkeit auf wenige km/h beschränkt ist. Eines Ortstermins bedurfte es insoweit nicht, da die in der Akte vorhandenen Lichterbilder in Kombination mit der glaubhaften Schilderung des Zeugen E. die Situation vor Ort hinreichend belegen und sich das Gericht so hinreichend von den Gegebenheiten vor Ort überzeugen konnte.

Daneben sind auch weitere Schutzmechanismen, insbesondere im Bereich der Parkplatzausfahrt vorhanden, durch die die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Zunächst einmal hebt sich der Poller erst, wenn das den Parkplatz verlassende Fahrzeug die Eingangsschleife, die sich hinter dem Poller befindet, passiert. Ansonsten hebt sich der Poller, der selbst auch über ein optisches LED-Signal verfügt, erst wieder nach einer Minute, nachdem die Ampel auf Rot geschaltet ist und weitere 3-5 Sekunden vergangen sind. Dabei dauert der Vorgang ca. 10 Sekunden und wird jederzeit unterbrochen bzw. gar nicht erst ausgelöst, wenn ein Fahrzeug in die ca. 50 cm vor dem Poller im Ausfahrtbereich befindliche Sicherheitsschleife einfährt. Anschließend senkt sich der Poller wieder. Die Länge dieser Sicherheitsschleife beträgt ca. 60 – 70 cm, sodass in einem Bereich ab ca. 120 cm vor dem Poller Fahrzeuge vor bzw. während der Hebephase erkannt werden. Ein solcher Bereich ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch ausreichend. Insbesondere ergeben sich nach den Berechnungen der Klägerin dieselben Anfangsentfernungen der Induktionsschleife von 120 cm vom Poller aus gesehen. Soweit die Klägerin darüber hinaus vorträgt, dass die Induktionsschleife zu tief verbaut worden sei, da die Pflastersteine bereits eine Tiefe von 10 cm hätten, handelt es sich um eine pauschale Behauptung ins Blaue hinein, für die auch die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte liefert.

Diese Funktionsweise der Polleranlage hat der Zeuge E. im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft bestätigt. Die Ausführungen des Zeugen waren insoweit überzeugend, in der Darstellung der Funktionsweise widerspruchsfrei und von Fachwissen gekennzeichnet. Der Zeuge E. hat schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, wie die streitgegenständliche Polleranlage funktioniert und auch Wissenslücken, etwa im Hinblick auf die konkrete Tragelast des Pollers selbst, offen zugegeben. Für das Gericht gibt es keine Anhaltspunkte an der Aussage des Zeugen zu zweifeln.

Diesen Bekundungen stehen letztlich auch nicht entgegen die insoweit wenig, schlüssigen Angaben des Sachverständigen F. aus seinem Gutachten bzw. seiner ergänzenden Vernehmung als Sachverständiger im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Polleranlage. Denn in Bezug auf die streitgegenständliche Polleranlage musste der Sachverständige einräumen, dass er sich mit der konkreten Funktionsweise der Polleranlage gar nicht auskenne und vielmehr lediglich Wahrnehmungen aus eigenen Ein- und Ausfahrtversuchen vor Ort schildern könne. Konkrete Feststellungen über den Einbau von Sicherungsmechanismen hat der Sachverständige nicht getroffen. Eines weiteren Gutachtens in Bezug auf die Materialverhältnisse am Pkw der Klägerin bzw. den eventuellen Streufaktor einer sich im Pollerkopf befindlichen Induktionsschleife bedurfte es nicht, da sich nach der Aussage des Zeugen E. ergeben hat, dass im Pollerkopf keine Induktionsschleife verbaut ist, was nunmehr auch zwischen den Parteien unstreitig ist.

b. Daneben hat die Klägerin auch einen Defekt der streitgegenständlichen Polleranlage zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht bewiesen. Konkrete Beweisangebote lagen hier nicht vor. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich aus einem Versuch vor Ort am 08.06.2018 und somit fast drei Jahre nach dem streitgegenständlichen Schadensereignis etwas anderes ergäbe, ist dies unerheblich, weil dadurch keine Rückschlüsse auf die Situation am Schadenstag möglich sind.

Darüber hinaus hat der Zeuge E. glaubhaft bekundet, dass die Anlage regelmäßig einmal im Jahr gewartet werde und dabei auch jeweils eine Funktionsprüfung stattfinde. Beanstandungen habe es bislang nie gegeben.

c. Des Weiteren ergibt sich ein Defekt der Anlage auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin zum Schadensbild an Fahrzeug und Poller, den die Klägerin mit ihrem eigenen Privatgutachten (Anlage K 5) untermauert. Hierzu hat die Klägerin vorgetragen, dass sich bereits aus dem Schadensbild ergebe, dass ihr Fahrzeug über dem Poller gestanden habe, als es zum Zusammenstoß gekommen sei.

Dem entgegen stehen allerdings die Feststellungen des Sachverständigen F. aus seinem Gutachten vom 21.11.2016, ergänzt durch die Ausführungen vom 09.01.2017, die im mündlichen Termin vom 03.08.2018 näher erläutert worden sind. Auch wenn die Ausführungen des Sachverständigen F. in Bezug auf die Funktionsweise der Polleranlage letztlich nicht überzeugen konnten und zum Teil in sich widersprüchlich gewesen sind, so galt dies nicht für die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schadensbild an Poller und Pkw. Insoweit hat der Sachverständige F. schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass das Schadensbild an Fahrzeug und Poller eindeutig sei und auf die Bewegung des Fahrzeugs bei der Kollision schließen lassen, was eindeutig gegen die Darstellung der Klägerin spreche. Hierzu hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der Deckel des Pollers in Richtung der Ausfahrt abgeschert und der Hubzylinder in Richtung der Ausfahrt deformiert worden sei. Am Fahrzeug sei auf den Lichtbildern sichtbar, dass die Motorverkleidung gestaucht und eingerissen sowie die Aluminiumquerstrebe deformiert und nach hinten verlaufend verschürft worden sei, woraus sich wiederum eine Bewegung des Fahrzeugs ergebe. Die vergleichsweise geringe Länge des Schadensbildes erklärt der Sachverständige schlüssig und überzeugend mit d geringen Geschwindigkeit des Fahrzeugs einerseits und dem Erkennen des Hindernisses durch die Anlage andererseits. Des Weiteren hat der Sachverständige überzeugend erläutert, dass das Schadensbild am Fahrzeug der Klägerin ein anderes, nämlich ein rundes gewesen wäre, wenn das Fahrzeug beim Zusammenstoß gestanden hätte, da sich nur die Form des Pollers abgebildet hätte. Der Poller selber wäre nicht derartig deformiert worden. Dass der Sachverständige dabei auch eine mögliche Bewegung des Fahrzeugs der Klägerin durch den herausfahrenden Poller mit berücksichtigt hat, wie etwa das Anheben oder Abrutschen, zeigt sich bereits dadurch, dass der Sachverständige die Schilderung des Unfalls durch die Klägerin insoweit vollständig ausgeschlossen hat. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang zum Beweis ihrer Sachverhaltsschilderung die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens angeboten hat, war diesem nicht nachzukommen, da die entsprechenden Beweisfragen bereits hinreichend durch den Sachverständigen F. beantwortet worden sind. In Bezug auf die Bewertung der vorhandenen Schäden war das Gutachten auch nicht ungenügend, sodass nach § 412 Abs. 1 ZPO kein neues Gutachten einzuholen war.

Gegen die Schilderung der Klägerin vom Zusammenstoß, nämlich, dass sie über dem Poller gestanden habe und dieser sie schließlich in die Luft gehoben habe, sprechen auch die glaubhaften Ausführungen des Zeugen E. zur Tragelast des Pollers. Zwar konnte der Zeuge insoweit keine Angaben hinsichtlich der konkreten Tragelast machen. Allerdings hat er überzeugend ausgeführt, dass sich die Tragelast im Bereich von 50-100 kg befinden dürfe, der Poller ein Auto jedenfalls nicht anheben könne, da der Motorantrieb hierfür gar nicht genug Leistung habe. Auch einen Überlastantrieb gebe es nicht.

2. Der Beklagten und Widerklägerin wiederum steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von € 4.927,00 gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2015 zu.

a. Insoweit ergibt sich aus den obigen Ausführungen, dass aufgrund der hinreichenden Verkehrssicherung und auch des Fehlens eines Defekts als einzig logische Sachverhaltsalternative ein pflichtwidriges Verhalten der Klägerin zu dem streitgegenständlichen Schadensereignis geführt hat. Da sich die Klägerin in Bewegung und der Poller bereits im Hebemodus befunden hat, muss die Klägerin bei sichtbarer roter Ampel und trotz der entsprechenden Hinweisschilder in den Pollerbereich eingefahren sein, wo es schließlich zum Zusammenstoß gekommen ist. Ein Einfahren in den Pollerbereich bei noch auf grün geschalteter Ampel und ein Verweilen über dem Poller mit dem vorderen Teil des Pkw ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen, da die Klägerin hierbei notwendigerweise im Bereich der vor dem Poller befindlichen Induktionsschleife gestanden hätte, was ein Hochfahren des Pollers verhindert hätte, sodass es nicht zu einem Zusammenstoß gekommen wäre.

b. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin nach §§ 249, 250 BGB den Schaden zu ersetzen hat, der infolge der Rechtsgutverletzung entstanden ist. Insoweit hat bereits das Amtsgericht zutreffend auf die von der Beklagten vorgelegten Rechnungen vom 10.11.2015 für die Notreparatur (Anlage B 8 – € 69,00) und 10.02.2016 für die Reparatur, der Polleranlage (Anlage B 9 – € 4.838,00) abgestellt. Die notwendigen Reparaturen wegen der verzogenen Mechanik, insbesondere den dadurch erforderlichen Austausch des Pollers, hat der Zeuge E. glaubhaft bestätigt. Dessen Firma hatte nach eigenem Bekunden die damalige Reparatur durchgeführt, auch wenn der Zeuge E. nicht persönlich vor Ort gewesen ist. Gegen diese Positionen hat die Klägerin keine begründeten Einwendungen erhoben und sich auch nicht mit den Forderungen im Einzelnen auseinandergesetzt, sondern diese lediglich pauschal hinsichtlich der Erforderlichkeit, Ortsüblichkeit und Angemessenheit bestritten. Dieses Bestreiten auf den substantiierten Vortrag der Beklagten ist zu pauschal und daher ungeeignet, den Anspruch der Beklagten zu Fall zu bringen; Insoweit hat die Beklagte hinreichende Anknüpfungstatsachen dafür geliefert, dass das Gericht den diesbezüglichen Schaden nach § 287 ZPO schätzen kann. Nach § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht, wenn unter den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist, unter Würdigung aller Umstände und nach freier Überzeugung darüber entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält das Gericht die unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen geltend gemachten Positionen für die Notreparatur sowie die endgültige Reparatur als Schaden hinsichtlich Erforderlichkeit, Ortsüblichkeit und Angemessenheit für schlüssig und nachvollziehbar, sodass das Gericht den Schaden auf die dort genannten Beträge schätzt. Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten Beträge unverhältnismäßig überhöht sind, liegen nicht vor. Zwar ist die Klägerin nicht verpflichtet, Vergleichsangebote einzuholen. Allerdings liefert sie auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, warum die geltend gemachten Beträge nicht ortsüblich, angemessen bzw. erforderlich gewesen sein sollen, sodass ihr Bestreiten offensichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Es ist gerichtsbekannt, dass bei einer – hier unstreitigen – Beschädigung einer derartigen Polleranlage Notmaßnahmen erforderlich sind und letztlich eine Reparatur mit einem gewissen Kostenaufwand vorgenommen werden muss. Genau dies ist hier geschehen. Es handelt sich insoweit gerade um typische Rechnungspositionen, die bei einem derartigen Schaden anfallen. Soweit die Klägerin vorbringt, dass auch die Münzsäule im Zuge der Reparaturarbeiten versetzt worden sei, ergaben sich dafür keine konkreten Anhaltspunkte. Jedenfalls taucht eine solche Position in den vorgelegten Rechnungen nicht auf.

Daneben steht der Beklagten auch ein Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von € 20,00 zu, die als Aufwand für die Schadensabwicklung in derartigen Fällen, auch auf einem Privatgelände, in dieser Höhe anerkannt ist (KG, Urt. v. 04.02.2002-12 U 111/01, BeckRS 2002, 30237145; Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, § 249 Rn 79).

c. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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