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Reisemangel: Ausrutschen auf nassen Swimmingpoolfliesen?

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 16 U 52/02

Verkündet am 24.10.2002

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main – Az.: 2-21 O 627/00


In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2002 – 2-21 O 627/00 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

l. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält einer Überprüfung stand. Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung kann weitgehend Bezug genommen werden. Ihnen ist nur wenig hinzuzusetzen.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sich bei dem bedauerlichen Unfall der Klägerin letztlich nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hat, für das ein Reiseveranstalter nicht einzustehen hat.

1. Der Umstand, dass die Klägerin auf Fliesen im Bereich des Zuganges vom Swimmingpool zum Hotelgebäude in der bei der Beklagten gebuchten Hotelanlage ausgerutscht ist, begründet noch keinen „Fehler“ der Unterkunft, auch nicht im Wege eines Anscheinsbeweises.

Dass die Fliesen nicht den vor Ort geltenden Sicherheitsanforderungen entsprochen hätten, sie also nach tunesischem (Bau-)Recht nicht im Freibereich hätten verwendet werden dürfen, hat die Klägerin nicht (schlüssig) vorgetragen.

Aus dem Umstand, dass die Beklagte die gebuchte Hotelunterkunft in ihrem Reiseprospekt mit »4 1/2 Sternen« ausgezeichnet hat, was nach ihrer eigenen Kategorisierung noch mehr bedeuten soll als „erstklassige Hotels für höchste Ansprüche“, kann zu der Frage eines Sicherheitsstandards von Außenfliesen nichts hergeleitet werden.

2. Die Beklagte hat auch keine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.

a) Die Wahrnehmung der jedermann offenbaren Tatsache, dass Fliesen eine „glatte“ Oberfläche aufweisen (und damit ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten) oder aber eine „angeraute“ (und damit ausreichend sicher sein dürften), ist einem Beweis durch Zeugen, die den Zustand der Fliesen mit eigenen Augen haben wahrnehmen können, durchaus zugänglich; dazu bedarf es nicht der besonderen Sachkunde eines Sachverständigen. Einen solchen Beweis hat das Landgericht erhoben und den Beweis für eine „glatte“ Fliesenoberfläche nicht als erbracht angesehen. Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung liegt insoweit nicht vor.

Gerade auch die unterschiedliche Beschaffenheit der Fliesen im unmittelbaren Bereich des Swimmingpools einerseits und auf den Wegen im übrigen Gelände andererseits zeigt, dass die unterschiedlich großen Gefahren einer Glätte durch Nässe in Bereichen, wo regelmäßig mit solcher zu rechnen ist, und denjenigen, wo dies nicht der Fall ist, berücksichtigt worden sind.

b) Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts ist auch nicht erwiesen, dass bereits zuvor Unfälle auf den Fliesen im Eingangsbereich des Hotels vorgekommen sind, aufgrund deren die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, an dieser Stelle für mehr Sicherheit zu sorgen oder etwa Warnschilder aufzustellen.

c) Letztlich hat die Klägerin vor dem Senat eingeräumt, dass im Unfallzeitpunkt ein heftiger Monsunregen heruntergekommen sei. Eine auf diese Weise hervorgerufene Nässe auf Fliesen und die daraus resultierende Rutschigkeit stellt eine übliche Begleiterscheinung dar, die für einen Reisenden auch erkennbar ist, sodass ein Ausrutscher grundsätzlich zum privaten Unfall- und Verletzungsrisiko des Reisenden gehört (Senat – 19.9.2001 – RRa 2001, 243). In diesem Falle ist es auch nicht erforderlich, Warnschilder aufzustellen (Senat- 14.12.2000 – OLGR-Frankfurt 2001, 141).

Gerade auch der von der Klägerin beschriebene heftige Monsunregen mag diese möglicherweise veranlasst haben, etwas schneller als gewöhnlich und – wie sie selber erklärt hat – in einem engeren Bogen in den Weg zum Hoteleingang einzubiegen als die Zeugin S.. Diese ist aber immerhin nicht ausgerutscht.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO n.F. bestand kein Anlass.

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