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Reisemängel – Haarverfärbung wegen Poolwasser etc.

Amtsgericht Bad Homburg v. d. H.

Az.: 2 C 109/97-10

Urteil vom 30.06.1998


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1998 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 542,66 DM nebst 4 % Zinsen seit 11. Okt. 1996 zu zahlen, wobei in Höhe einen Teilbetrags der Urteilssumme von 40,– DM die Zahlung der Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe eines Schecks über DM 40,– erfolgen muss.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 650,– DM abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,– DM abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Minderung des Reisepreises und Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.

Die Klägerin buchte bei der Beklagten vom 5. bis 19. August 1996 eine Reise nach Mallorca mit Unterbringung im Hotel in Calas de Mallorca im Doppelzimmer mit Halbpension für 3.016,– DM.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr zunächst Flugtickets mit einer ungültigen Rückflugnummer geschickt. Zum Ausgleich für ihre Telefonkosten habe ihr die Beklagte einen Verrechnungsscheck über 40,– DM zur Verfügung gestellt. Die Klägerin behauptet ferner, die blonden Haare ihrer Tochter hätten sich durch das Chlor im Pool-Wasser grün verfärbt. Als sie sich nach der Verfärbung der Haare ihrer Tochter an die Reiseleiterin … gewandt habe, sei dieser bereits bekannt gewesen, dass sich bei verschiedenen Personen die Haare infolge der Benutzung des Pools grün verfärbt hätten.

Während ihres Aufenthalts im Hotel hätten sich bei zwei Reisenden von …-Reisen, nämlich einer 35-jährigen Frau aus Deutschland und ihrer ca. 10-jährigen Tochter, die beide langes blondes Haar hatten, die Haare infolge der Benutzung des Pools grün verfärbt. Dasselbe gelte für die Zeugin Bettina Z…, einer Frau aus Polen und noch weitere Hotelgäste. Die Klägerin trägt vor, dass sie Augenschmerzen nach der Benutzung des Swimming-Pools erlitten habe. Sie sei am 14. Aug. 1996 in das Hotel … umgezogen, wo es lange Wartezeiten an den Buffets gegeben habe. Im Hotel … habe die zugesicherte Diskothek gefehlt.

Die Klägerin verlangt 1.236,40 DM Minderung und 660,– DM Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,– DM für ihre Tochter wegen der verfärbten Haare.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.251,40 DM nebst 10 % Zinsen seit 11. Okt. 1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, ihrer Reiseleitung sein nicht bekannt gewesen, dass sich bei verschiedenen Personen die Haare infolge der Benutzung des Pools des Hotels … grün verfärbt hätten. In dem Zeitraum bis zu Anreise der Klägerin und danach sei es zu keinem weiteren vergleichbaren Fall des Auftretens grüner Haare bei Benutzung des Pools gekommen. Die Beklagte behauptet, dem Pool-Wasser seien die üblichen Chlorzusätze gegeben worden. Am 13. Aug. 1996 sei die Klägerin in das Ersatzhotel umgezogen. Die Klägerin habe nur die Grünverfärbung der Haare ihrer Tochter gerügt. Die Beklagte bestreitet, dass sie der Klägerin eine Diskothek im Hotel … zugesichert habe.

Über die widersprechenden Behauptungen der Parteien hat das Gericht durch schriftliche Anhörung der Zeugen H…, Eheleute … und … auf deren schriftliche Aussagen verwiesen wird, Beweis erhoben.

Im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Denn der Klägerin steht gegen die Beklagte nach §§ 651 d Abs. 1, 472m, 651 f Abs. 1 BGB folgender Minderungs- und Schadensersatzanspruch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu:

10 % Minderung für zu stark gechlortes Poolwasser, wodurch sich

die Haare der Tochter der Klägerin grün verfärbten. Die Tochter

der Klägerin trägt ein Mitverschulden, da sie keine Badekappe trug. 301,60 DM

Unkosten für Probleme mit dem Flugtickets 40,00 DM

Tagesreisepreis für den Umzug in das Hotel 201,06 DM

_________

ergibt zusammen: 542,66 DM

Im übrigen liegen keine minderungsrelevanten Reisemängel vor.

Die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach §§ 823 Abs.1, 847 BGB sind unbegründet, weil der Hotelier des Hotels … kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten ist und der Tatbestand einer unerlaubten Handlung der Beklagten als Reiseveranstalterin nicht gegeben ist. Darüber hinaus kann auch in der Verfärbung der Haare der Tochter der Klägerin kein Grund für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes gesehen werden, zumal auch junge Frauen oft ihr Haar in allen schillernden Farben färben lassen und die Tochter der Klägerin ein Mitverschulden trägt, weil sie keine Badekappe trug.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist aufgrund der übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen …, … und … erwiesen, dass es im Hotel … mehrere Fälle gab, bei denen sich die Haare von blonden Frauen nach Benutzung des Swimming-Pools grün verfärbten. Dazu gehörten neben der Tochter der Klägerin Frau und Fräulein … sowie eine Frau eines anderen Reiseveranstalters. Dies ist der Beweis dafür, dass das Poolwasser zu stark gechlort war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch für Telefonkosten in Höhe von 40,– DM zusteht, zumal die Beklagte der Klägerin bereits einen Scheck in dieser Höhe zur Verfügung gestellt hat. Der Klägerin steht auch ein Tagesreispreis als Minderung für den Umzug in das Ersatzhotel … zu.

Die Beklagte hatte der Klägerin keine Diskothek im Hotel … zugesichert und die Klägerin hat das Fehlen dieser Hoteleinrichtung nicht gerügt. Der Vortrag der Klägerin zu den angeblichen Wartezeiten im Ersatzhotel ist unsubstantiiert, wobei insoweit eine Mängelrüge fehlt, so dass Verwirkung nach § 651 d Abs. 2 BGB eingetreten ist.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB ist unbegründet, weil die Wesentlichkeitsgrenze von Mängeln im Gesamtgewicht von mindestens 50 % des Reisepreises nicht erreicht wird (Landgericht Frankfurt/Main, NJW-85, 115).

Der Klägerin konnten nach §§ 284, 288 BGB nur 4 % Zinsen zugesprochen werden, weil sie trotz Bestreitens der Beklagten keine Zinsbescheinigung vorgelegt hat.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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