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Hörschaden infolge Popkonzert kann Ansprüche begründen

OLG Koblenz

Az.: 5 U 1324/00

Urteil vom 13.09.2001


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Schmerzensgeld und Schadenersatz muss ein Konzertveranstalter an die Besucherin eines „Boy Group“-Konzertes bezahlen.


Sachverhalt: Die Klägerin besuchte 1997 ein Konzert der Boy Group „N’Sync“ in Trier. Sie hielt sich dabei vorne an der Bühne in nächster Nähe zu einem der seitlich aufgestellten Lautsprecher auf. Sie war dadurch nach Überzeugung der Richter über 90 Minuten hinweg einem Lärmpegel von 104 dB(A) ausgesetzt. Auch ein durchschnittlicher Pegel von 90 dB(A) über die gesamte Konzertdauer hätte bereits gesundheitsgefährdende Auswirkungen gehabt. Ein nach dem Konzert aufgesuchter Ohrenarzt habe „hochgradige, lärmtraumatische Innenohrschädigung mit Tinnitus beidseits“ und eine „Schwindelsymptomatik“ festgestellt. Zudem leide die Klägerin nach wie vor unter einem Hörschaden und beidseitigem Ohrenrauschen.


Entscheidungsgründe: In Anbetracht der gravierenden Gesundheitsschädigungen sahen es die Richter als erwiesen an, dass die Klägerin bei dem fraglichen Konzert einem gesundheitsgefährdenden Lärmpegel ausgesetzt gewesen sei und stellten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Konzertveranstalters fest.

Ein Mitverschulden der Klägerin sahen die Richter nicht. Konzertbesucher müssten sich darauf verlassen können, dass die Lautstärke bei einem Konzert nicht gesundheitsgefährdend sei. Dass sich die Klägerin einen Platz in der Nähe der Lautsprecherboxen gesucht habe, ändere daran nichts.

Sie sprachen der jungen Frau 9.000 DM Schmerzensgeld sowie Schadenersatz der ihr entstandenen Kosten zu, unter anderem für stationäre Behandlung infolge des Ohrenschadens.

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