Skip to content

Hörschaden infolge Popkonzert kann Ansprüche begründen

OLG Koblenz

Az.: 5 U 1324/00

Urteil vom 13.09.2001


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Schmerzensgeld und Schadenersatz muss ein Konzertveranstalter an die Besucherin eines „Boy Group“-Konzertes bezahlen.


Sachverhalt: Die Klägerin besuchte 1997 ein Konzert der Boy Group „N’Sync“ in Trier. Sie hielt sich dabei vorne an der Bühne in nächster Nähe zu einem der seitlich aufgestellten Lautsprecher auf. Sie war dadurch nach Überzeugung der Richter über 90 Minuten hinweg einem Lärmpegel von 104 dB(A) ausgesetzt. Auch ein durchschnittlicher Pegel von 90 dB(A) über die gesamte Konzertdauer hätte bereits gesundheitsgefährdende Auswirkungen gehabt. Ein nach dem Konzert aufgesuchter Ohrenarzt habe „hochgradige, lärmtraumatische Innenohrschädigung mit Tinnitus beidseits“ und eine „Schwindelsymptomatik“ festgestellt. Zudem leide die Klägerin nach wie vor unter einem Hörschaden und beidseitigem Ohrenrauschen.


Entscheidungsgründe: In Anbetracht der gravierenden Gesundheitsschädigungen sahen es die Richter als erwiesen an, dass die Klägerin bei dem fraglichen Konzert einem gesundheitsgefährdenden Lärmpegel ausgesetzt gewesen sei und stellten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Konzertveranstalters fest.

Ein Mitverschulden der Klägerin sahen die Richter nicht. Konzertbesucher müssten sich darauf verlassen können, dass die Lautstärke bei einem Konzert nicht gesundheitsgefährdend sei. Dass sich die Klägerin einen Platz in der Nähe der Lautsprecherboxen gesucht habe, ändere daran nichts.

Sie sprachen der jungen Frau 9.000 DM Schmerzensgeld sowie Schadenersatz der ihr entstandenen Kosten zu, unter anderem für stationäre Behandlung infolge des Ohrenschadens.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos