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Portoerstattungs- und Strafportoklausel – Wettbewerbswidrigkeit

Oberlandesgericht Hamburg

Az: 3 W 83/07

Beschluss vom 20.04.2007


In dem Rechtsstreit beschließt das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat,
am 20. April 2007:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von € 5.000..

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem ursprünglich mit lit. b) gekennzeichneten Verfügungsantrag abgelehnt. Die von dem Antragsteller mit diesem Antrag beanstandete Wettbewerbshandlung ist nicht wettbewerbswidrig.

Die Antragsgegnerin verwendet bei der Belehrung der Verbraucher für die Rücksendung der Ware nach oder zwecks Widerruf in ihren AGB folgenden Passus:

„Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück“.

Ob diese Klausel den gesetzlichen Vorgaben für die Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht oder nicht, ist für die wettbewerbsrechtliche Betrachtungsweise irrelevant.

Generalisierende Grundsätze dazu, wie als Bitte formulierte Klauseln in AGB zu verstehen sind, enthält die Entscheidung der 24. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 5. September 2003 (u.a. abgedruckt in: CR 2004, 136) im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers im Übrigen nicht. Die Entscheidung verhält sich zu einer anderes formulierten Bitte betreffend die unverzügliche Rüge von Transportschäden.

Die Antragsgegnerin täuscht den Verbraucher hier nicht darüber, wer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen hat. Denn sie teilt ausdrücklich mit, dass das Porto umgehend erstattet werde, woraus der Verbraucher nur schließen kann, dass sie es als ihre Verpflichtung ansieht, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, kann nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt“ befolgt werden kann. Eine solche Formulierung der Belehrung ist auch nicht nach § 312 c Abs. 2 BGB i. V. mit 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV vorgeschrieben.

Die Antragsgegnerin erschwert die Rückabwicklung des Vertrages auch nicht, denn die beanstandete Klausel besagt nicht und insinuiert dies auch nicht, dass dem Verbraucher das Strafporto in Rechnung gestellt werde, wenn er der Bitte um ausreichende Frankierung der Sendung nicht nachkommen sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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