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Postagenturvertrag – Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter

Landgericht Dortmund

Az.: 16 O 92/05

Urteil vom 14.12.2006


Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein weltweit führendes Logistikunternehmen, das mit einer Vielzahl von Dienstleistungen auf dem internationalen Markt vertreten ist. Hierzu unterhält sie in Deutschland eine Vielzahl von eigenen Postfilialen und daneben so genannte Postagenturen. Bei letzteren handelt es sich um rechtlich selbständige Geschäftsbetriebe, welche Dienstleistungen im Auftrag der Post erbringen.

Der Kläger war vom 12.04.1999 bis zum 31.08.2004 Betreiber einer solchen Postagentur in F . Nach Kündigung des am 12.04.1999 geschlossenen Postagenturvertrages für private Agenturpartner im Nebenberuf durch die Beklagte macht der Kläger einen Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter gemäß § 89 b HGB geltend.

Die Beklagte, deren Vertriebssystem zunächst allein aus posteigenen Filialen bestand, entwickelte in Abweichung zu dieser Vertriebsstruktur das Konzept der Postagenturen. Dieses sah vor, dass die Beklagte in zumeist bereits bestehenden Einzelhandelsbetrieben einen Postschalter installierte (Postagentur) und sich der neue Postagenturnehmer zum selbständigen Betrieb dieses Postschalters verpflichtete.

In der Präambel des zwischen den Parteien geschlossenen Postagenturvertrages heißt es hierzu:

„Beide Seiten sind sich darüber einig, dass die Vertriebskooperation der Deutschen Post AG mit privaten Agenturpartnern der ununterbrochenen Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit postalischen Grundleistungen und einer Verbesserung bzw. Sicherung der Kundenakzeptanz und der Auslastung der Kapazitäten des Geschäftsbetriebes des Agenturpartners dient.“

Diese Entwicklung betraf auch die Postfiliale der Beklagten in der Gemeinde F , welche im Jahre 1999 geschlossen und durch eine Postagentur, die des jetzigen Klägers, ersetzt wurde.

Der Kläger betrieb zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde F einen selbständigen Einzelhandelsbetrieb, indem er vornehmlich Tabakwaren, Zeitschriften und diverse Kleinartikel vertrieb sowie eine Lottoannahmestelle unterhielt.

Die Parteien schlossen am 12.04.1999 einen Postagenturvertrag, nach welchem sich der Kläger verpflichtete, die Beklagte in selbständiger Tätigkeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben und Leistungen zu vertreten. Zu seinen Verpflichtungen gehörte die ganzjährige Öffnung der Agentur und die Anbringung diverser Werbeschilder nach Maßgabe der Beklagten. Der Geschäftsbetrieb sollte in den von dem Kläger angemieteten Räumen stattfinden. Die Beklagte stellte allerdings dem Kläger die zum Betrieb notwendige Ausrüstung zur Verfügung, welche der Kläger ankaufte.

Zum Gegenstand des Postagenturvertrages heißt es in § 1 Abs. 1:

„Der Agenturpartner übernimmt von der Deutschen Post AG mit Wirkung vom 02.08.1999 die stationäre Vertretung in F . Er bietet alle für Postagenturen jeweils vorgesehenen sowie die mit ihm in Anlage 2 festgelegten Verkaufsprodukte und Dienstleistungen an.“

In § 1 Abs. 3 heißt es weiter:

„Der Agenturpartner hat die Rechtsstellung eines Handelsvertreters im Nebenberuf und vertritt die Deutsche Post AG im Rahmen des Vertriebs von Dienstleistungen rechtsgeschäftlich. Er handelt hierbei im Namen und für Rechnung der Deutschen Post AG, bei Telekom-Angelegenheiten im Namen und für Rechnung der Deutschen Telekom AG, bei Postbank-Angelegenheiten im Namen und für Rechnung der Deutschen Postbank AG und bei Angelegenheiten Dritter im Namen und für Rechnung des betreffenden Dritten.“

Dementsprechend ist in § 2 des Postagenturvertrages zum Betrieb der Postagentur festgelegt, dass der Agenturpartner verpflichtet ist, die Dienstleistungen der Unternehmen Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und Deutsche Telekom AG anzubieten.

Wörtlich heißt es in § 2 Abs. 5 weiter:

„Der Agenturpartner führt den Betrieb aller festgelegten Dienstleistungen und Verkaufsprodukte so durch, dass diese den Verpflichtungen gegenüber den Kunden, den dazu festgelegten Leistungsinhalten und Qualitätsvorgaben sowie den jeweiligen betrieblichen Belangen entsprechen. Dem Agenturpartner wird ein Handbuch als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt.“

Hierzu händigte die Beklagte dem Kläger bei Betriebsbeginn ihr Handbuch zum Betrieb einer Postagentur aus, welches aus zwei Aktenordnern besteht. Ergänzt und aktualisiert wurde dieses Handbuch durch während der Vertragsdauer überreichte Hinweisblätter.

Vereinbarungsgemäß war der Kläger des weiteren verpflichtet, täglich Abrechnungs- und Buchungsunterlagen bei der Beklagten einzureichen. In § 2 Abs. 8 des Vertrages heißt es hierzu:

„Der Agenturpartner führt eingelieferte Brief- und Frachtpost sowie Abrechnungs- und Buchungsunterlagen einschließlich der notwendigen Belege taggleich der Deutschen Post AG zu.“

Die Daten des Verkaufes wurden so über die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Software in jeder Nacht online an die Beklagte übermittelt. Die Beklagte war daher täglich über jede einzelne Transaktion des Klägers informiert.

Die Beklagte machte im Agenturvertrag darüber hinaus Vorgaben über die Öffnungszeiten der Postagentur. Hierzu heißt es in § 2 Abs. 9 des Vertrages:

„Der Agenturpartner stellt sicher, dass die Öffnungszeiten der Postagentur mit den Öffnungszeiten des Hauptgeschäftsbetriebes, die er selbst bestimmt, identisch sind. …Der Agenturpartner stellt ferner den ganzjährigen Betrieb der Postagentur sicher.“

Das Geschäft des Klägers war zu diesem Zeitpunkt von montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet, wobei montags nachmittags das Geschäft geschlossen blieb. An Samstagen war das Geschäft von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr geöffnet.

Nach § 7 des Postagenturvertrages war der Agenturpartner, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, zur Verschwiegenheit verpflichtet und musste dafür Sorge tragen, dass die Personen, derer er sich als Erfüllungsgehilfen bediente, sich ebenfalls vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichten ließen. Hierzu war gemäß Anlage 5 zum Postagenturvertrag die Ablegung eins Gelöbnisses und die Verpflichtung auf das Post-, Bank- und Fernmeldegeheimnis vorgesehen. Das Gelöbnis hat folgenden Inhalt:

„Ich gelobe: Ich werde die mir übertragenden Obliegenheiten gewissenhaft erfüllen und das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Gesetze wahren.“

Im Jahr 2003 trat die Beklagte an den Kläger heran mit dem Anliegen, den Postagenturvertrag zu geänderten Bedingungen fortzuführen. Die Beklagte stellte hierzu ein neues Partnerkonzept für den Betrieb von Postagenturen vor. Das neue Vertriebskonzept sah eine wesentlich geringere Grundvergütung vor. Die Beklagte begründete diese Herabsetzung damit, dass sich eine Vielzahl von Partnern auf die Erbringung „nicht wertschöpfender Dienstleistungen“ konzentriert habe, so dass eine Anpassung der Grundvergütung erforderlich sei. Der Kläger errechnete für sich aufgrund der Änderung des Vertragsverhältnisses eine Einnahmeminderung von mindestens 25 %. Außerdem sah der Kläger aufgrund der Forderung der Beklagten nach verstärkten beratungsintensiven Dienstleistungen einen zusätzlichen Arbeitsaufwand auf sich zukommen.

Außerdem sah das neue Partnerkonzept eine Konkurrenzklausel vor, wonach der Kläger sämtliche Waren, die auch von der Post vertrieben werden oder auch zukünftig zu vertreiben waren, aus dem eigenen Sortiment zu streichen hatte. Der Kläger war aufgrund dessen nicht bereit, den Postagenturvertrag zu diesen geänderten Bedingungen fortzuführen. Daraufhin kündigte die Beklagte den Postagenturvertrag mit dem Kläger zum 31.08.2004.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünde gegen die Beklagte nach Beendigung der Vertragsbeziehungen ein Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich nach § 89 b HGB zu. Er sei für die Beklagte nicht als Handelsvertreter im Nebenberuf, sondern als Handelsvertreter im Hauptberuf tätig geworden. Die gegenteilige Klausel im Postagenturvertrag verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Er, der Kläger, habe bereits mit Beginn der Tätigkeit mehr als 50 % seiner Arbeitskraft der Postagentur gewidmet. Bei einer täglichen Kundenzahl von 110 Kunden könne nicht mehr von einer Nebentätigkeit ausgegangen werden. Zur Aufrechterhaltung seiner Postagentur habe er zunächst eine, später dann, neben seiner Ehefrau, drei Aushilfen beschäftigen müssen. Auch aus der Ertragssituation lasse sich ein Überwiegen des Ertrages der Postagentur gegenüber den anderen Geschäftsbereichen ersehen. Für die Jahre 2003 und 2004 sei der Anteil der Postagentur an den Gesamterlösen sogar größer als 50 % der gesamten übrigen Geschäftsbereiche gewesen.

Die Höhe des Ausgleichsanspruch hat der Kläger auf der Grundlage einer Provision von 23.115,00 € für das letzte vollständig abgeschlossene Geschäftsjahr 2003 unter Berücksichtigung eines jährlichen Kundenabgangs von 20 % mit 54.588,38 € ermittelt, seinen klageweise geltend gemachten Ausgleichsanspruch jedoch gemäß § 89 b Abs. 2 HGB auf den Durchschnitt der Provisionen der letzten fünf Jahre mit 101.438,78 € auf 20.286,76 € begrenzt.

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Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.296,76 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, die Vereinbarung in § 1 Abs. 3 des Postagenturvertrages zur Tätigkeit des Klägers als Handelsvertreter im Nebenberuf sei wirksam vereinbart. Daneben fehle es an den Merkmalen Überwiegen der Arbeitszeit/-kraft und der Roheinnahme. Dazu macht die Beklagte weiter geltend, der Kläger habe zum 30.11.2001 zum Gewerberegister weiter die Vermittlung von Reisen angemeldet. Die Postagentur habe des weiteren zur Stärkung des eigenen Kundenstammes gedient, weshalb der Kläger von einem Anspruch nach § 89 b HGB einen doppelten Vorteil hätte.

Zum Ausgleichsanspruch sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Beklagte vor der Privatisierung eine Monopolstellung gehabt hätte. Der Beklagte habe eine Postfiliale übernommen. Von daher sei zu vermuten, dass die Kunden der Postagentur früher die betreffende Postfiliale aufgesucht hätten und somit als Altkunden anzusehen seien. Dies stehe der Vermutung entgegen, dass der gesamte vom Kläger hinterlassene Kundenstamm aus Neukunden bestehe.

Altkunden, zu denen bereits vorher eine Geschäftsbeziehung zur Deutschen Post AG bestanden hätte, seien aber aus der Ausgleichsberechnung auszuklammern.

Sofern der Kläger auf eine wesentliche Erweiterung der so genannten Altkunden abhebe, sei er dafür darlegungs- und beweispflichtig. Mit Beendigung des Vertrages sei auch keine direkte Überlassung des Kundenstammes erfolgt, weil bezüglich der einzelnen Kunden der Beklagten nichts bekannt geworden sei.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch als Handelsvertreter gemäß § 89 b HGB nicht zu.

Der Kläger ist nämlich entgegen seiner Bezeichnung im Postagenturvertrag als Handelsvertreter im Nebenberuf kein Handelsvertreter im Rechtssinne, weshalb es an einem Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlage fehlt.

Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 HGB ist nur, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Dazu gehört nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB die Möglichkeit, „im Wesentlichen frei seine Tätigkeit zu gestalten und seine Arbeitszeit zu bestimmen“. Entscheidend ist das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Handhabung. Dazu hat die Rechtsprechung zahlreiche Abgrenzungskriterien entwickelt, vor allem zu Ort, Zeit und Art und Weise der Tätigkeit, dem Unternehmerrisiko und der Art und Weise der Vergütung.

Gegen eine Selbständigkeit sprechen insbesondere die Vorgabe des Tätigkeitsorts und eines genauen Arbeitsplans, der Bestimmung der täglichen Arbeitszeit und über die ständige Anwesenheit im Geschäftslokal während der üblichen Ladenöffnungszeit. Weisungen des Unternehmers, auch über die Nachrichts- und Rechenschaftspflichten, stehen einer Selbständigkeit nicht entgegen. Insgesamt dürfen die Weisungen aber nicht so eng sein, dass die Tätigkeit des Handelsvertreters von ihm nicht mehr im Wesentlichen frei gestaltet wird (Baumbach-Hopt, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 31. Aufl. § 84 Anm. 33 bis 38 m. w. N.; BAG NZA 1995, 649).

Diese für einen Handelsvertreter essentiellen Merkmale eines selbständigen Gewerbetreibenden liegen bei einem Postagenturpartner nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht vor.

Eine Postagentur übernimmt nämlich als privater Anbieter die Aufgaben einer Postfiliale nach den grundgesetzlichen Vorgaben gemäß Art. 87 f. GG, wonach der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen gewährleistet, welche durch aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangene Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht werden sollen. In § 11 PostG ist hierzu geregelt, dass Universaldienstleistungen ein Mindestangebot an Postdienstleistungen sind, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden müssen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen und darüber hinaus die Mindestqualität der Dienstleistungen einschließlich der Qualitätsmerkmale für das Annahme- und Zustellnetz und für die Brieflaufzeiten sowie die Maßstäbe für die Bestimmung des Preises einer Universaldienstleistung festzulegen. In der hierzu ergangenen Post- Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) sind hierzu bis ins Einzelne gehende Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen Mindestqualität der Postuniversaldienstleistungen enthalten. So finden sich in § 2 bis 4 PUDLV die Qualitätsmerkmale der Briefbeförderung, der Paketbeförderung sowie der Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften. Es finden sich qualitative Regelungen über Briefkästen, Einrichtungen, in denen Verträge über Brief- oder Paketdienstleistungen abgeschlossen werden und abgewickelt werden können, über das zu fordernde Entgelt zu einem erschwinglichen Preis sowie über die Brieflaufzeiten. Letztere legen als verbindliches Ziel für 85 % der Sendungen eine durchschnittliche Laufzeit von drei Tagen nach dem Einlieferungstag, für 97 % der Sendungen eine Laufzeit von fünf Tagen nach dem Einlieferungstag fest, die für sämtliche Beförderungsverhältnisse im Gesamtrahmen des innergemeinschaftlichen Postverkehrs sowie für jedes bilaterale Beförderungsverhältnis zwischen zwei Mitgliedstaaten erreicht werden müssen.

Außerdem ist nach Länge, Höhe, Breite und Einzelmaß geregelt, was als Briefsendung zu definieren ist. Ähnliche Regelungen enthält § 3 für die Qualitätsmerkmale der Paketbeförderung. Des Weiteren ist in § 2 festgelegt, dass für die Briefbeförderung bundesweit mindestens 12.000 stationäre Einrichtungen vorhanden sein müssen, welche werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein müssen. Zu den Werktagen soll auch der Samstag zählen (vgl. Begründung zur PUDLV, BT-Drucksache 14/16 96 S. 8). Die Öffnungszeiten sollen sich an der Nachfrage der Nutzer orientieren und werden von daher tendenziell den allgemeinen Ladenschlusszeiten angepasst.

Um einen Postagenturpartner in den Stand zu setzen, diese Regelungen zu berücksichtigen, wird ihm ein Handbuch zum Betrieb einer Postagentur ausgehändigt, welches unstreitig aus zwei Aktenordnern besteht und ständig durch Hinweisblätter ergänzt und aktualisiert wird.

Bei diesen bis ins Einzelne gehenden Vorgaben, welche den Postagenturpartner auf verfassungsrechtlicher Grundlage im Bereich des Postwesens und auch der Telekommunikation gemacht werden, was auch durch das von ihm abgelegte Gelöbnis deutlich gemacht wird, besteht eine solch weitgehende Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Geschäftsablaufs und der Art und Weise der Tätigkeit, dass von einer im Wesentlichen frei gestalteten Arbeit eines Handelsvertreters hier nicht die Rede sein kann.

Auch eine freie Gestaltung von Werbung und Maßnahmen zur Anpreisung und Kundengewinnung war insgesamt ausgeschlossen oder nur unter extrem erschwerten Bedingungen möglich. Der zwischen den beiden Parteien geschlossene Vertrag sah in den §§ 2 Abs. 2, 3, 6 Abs. 1 sowie der Anlage 3 zum Postagenturvertrag vor, dass die Beklagte die zum Betrieb der Postagentur notwendige Einrichtung stellen sollte. Danach war die räumliche Anordnung wegen der Notwendigkeit diskreter Kundenbetreuung im Wesentlichen durch die Beklagte vorgegeben. Eine Umgestaltung war jederzeit durch die Beklagte möglich. So war die Beklagte berechtigt, Änderungen an der Einrichtung, den Betriebsmitteln und den Sonderausstattungen vorzunehmen. Der Agenturpartner war sogar verpflichtet, die gekauften Einrichtungsgegenstände durch gleichartige mit entsprechend geänderter Aufmachung im Austausch mit den zuvor erworbenen abzunehmen und zu verwenden. Der Postagenturpartner hätte dem nur ausnahmsweise widersprechen dürfen. Das Vorliegen eigener Geschäftsräume wird dadurch relativiert und jegliche Freiheit hinsichtlich der Präsentation der Produkte am Verkaufsort abgeschnitten. Hierzu führt auch, dass dem Postagenturpartner ein Auftreten unter eigener Firma versagt war. Er hatte sowohl in den Geschäftsräumen als auch außerhalb auf übliche und standardisierte, mithin detailliert vorgeschriebene Art und Weise auf die Agentur hinzuweisen (Anlage 3 zum Postagenturvertrag). Dies umfasste nicht nur den Hinweis auf das Vorhandensein der Agentur im Ladengeschäft, sondern auch das Aushängen von Standard-Preistafeln. Änderungen waren ebenfalls mit der Beklagten abzustimmen.

Es bestanden auch Vorgaben hinsichtlich der Arbeitszeit, die mit der Selbständigkeit unvereinbar sind. § 2 Abs. 9 des Partnervertrages sowie die Präambel schrieben eine ganzjährige Öffnung der Agentur vor, soweit nicht eine Hinderung bestand. Dort wird dem Kläger nicht eingeräumt, die Agentur wegen Urlaubs schließen zu dürfen. Dies ergibt sich schon aus den Vorgaben der Post- Universaldienstleistungsverordnung, wonach Einrichtungen werktäglich nachfragegerecht betriebsbereit sein müssen. Auch dies steht der Selbständigkeit eines Handelsvertreters entgegen, dem es als Selbständigem möglich sein muss, jederzeit nach Belieben Urlaub zu nehmen (BAG NJW 2004, 461, 462). Dies macht nachgerade zu einem großen Teil die Selbständigkeit aus. Selbst dann, wenn der Postagenturpartner selbst hätte Urlaub nehmen können, wenn er weiteres Personal einstellte, greift dies unangemessen in die freie Gestaltung der Tätigkeit ein. Teil der Selbständigkeit ist es nämlich auch, über die Einstellung von Personal disponieren und überhaupt kein Personal beschäftigen zu können. Durch das Vorschreiben einer ganzjährigen Öffnung ohne die Möglichkeit einer Schließung wegen Urlaubs würde diese Freiheit unterlaufen.

Es lag zudem, worauf schon oben eingegangen worden ist, eine Weisungsdichte vor, wie sie sonst nur für Arbeitnehmer typisch ist. Nach § 2 Abs. 5 des Partnervertrages hatte der Kläger das Handbuch zum Betrieb einer Postagentur zu beachten. Dieses bestand aus zwei DIN-A 4-Aktenordnern. Entsprechend umfangreich waren die dort geregelten Anweisungen. In dem Handbuch wurden die im Betrieb notwendigen Geschäftsvorgänge auch außerhalb des reinen Postwesens detailliert dargestellt und Anweisungen für die Ausführung der Tätigkeit gegeben. Dem Postagenturpartner blieb deshalb kaum Spielraum, die Tätigkeit nach eigenem Gutdünken zu gestalten. Dazu trug auch bei, dass häufig neue Anweisungen von der Beklagten eingingen, deren Beachtung ebenfalls vorgeschrieben war.

Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass bei diesen gewichtigen Gesichtspunkten, welche eindeutig gegen eine Selbständigkeit als Handelsvertreter sprechen, das Gesamtbild in Richtung eines Handelsvertreterverhältnisses auch nicht dadurch verschoben wird, dass der Postagenturpartner nach dem geschlossenen Vertrag ein Unternehmerrisiko trug, als dass er teilweise provisionsabhängig arbeitete, was allerdings durch die Grundvergütung eingeschränkt war und eigene Geschäftsräume unterhielt sowie selbst ausgesuchtes Personal beschäftigte.

Daher fehlt es bei dem Kläger an dem für einen Handelsvertreter essentiellen Merkmal eines selbständigen Gewerbetreibenden, weshalb ein Anspruch nach § 89 b HGB ausscheidet. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift, wie sie für andere Fallgestaltungen erwogen wird, kommt angesichts dessen hier nicht in Betracht.

Jedoch selbst, wenn man entgegen der Auffassung der Kammer davon ausginge, der Kläger sei Handelsvertreter, stünde ihm ein Ausgleichsanspruch nicht zu. Die Beklagte hat aus der Geschäftsbeziehung keine erheblichen Vorteile mit von dem Kläger geworbenen neuen Kunden. Der Kläger hat Derartiges weder ausreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. Zwar bestehen grundsätzlich ein Anscheinsbeweis und eine widerlegliche Vermutung dafür, dass der bei Vertragsabschluss vorhandene Kundenstamm vom Handelsvertreter geworben worden ist und nach Beendigung der Geschäftsverbindungen mit diesem noch fortbesteht (Baumbach/Hopt a.a.O. § 89 b Rdn. 22 m. w. N.). Derartiges kann jedoch in diesem Fall wegen der Besonderheiten der Beklagten nicht gelten. Diese bietet Dienstleistungen an, die notwendigerweise von jedem einmal oder mehrmals in Anspruch genommen werden müssen. Dazu hat die Beklagte einen sehr hohen Bekanntheitsgrad und Marktanteil. Überdies schreibt ihr das Postgesetz vor, flächendeckend Filialen vorzuhalten. Dementsprechend ist zu erwarten, dass eine Vielzahl von Kunden diese Filialen, unter die auch die Agenturen fallen, aufsucht.

Das widerspricht dem Anschein, Kunden der Beklagten am Ende der Geschäftsbeziehung mit dem Kläger seien zwingend von diesem geworben worden. Der Vortrag des Klägers lässt auf eben dieses nicht schließen. Zwar mag eine Umsatzsteigerung darauf hindeuten, dass neue Kunden geworben werden konnten. Es besteht jedoch genauso die Möglichkeit, dass bereits bestehende Kunden die Geschäftstätigkeit mit der Beklagten erweitert haben. In diesem Fall reichte die noch nicht inflationsbereinigte Umsatzsteigerung nicht aus, um eine mit alten Kunden wesentlich erweiterte Geschäftsbeziehung im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 2 HGB anzunehmen. Die Umsatzsteigerung verteilte sich auf derart viele Kunden, dass mit keinem die Beziehung so erweitert worden wäre, dass er wirtschaftlich gesehen einem neuen Kunden entspräche.

Danach ergibt sich, dass auch die Darlegungen des Klägers zur Berechnung seines Ausgleichsanspruchs nicht genügen, weshalb die Klage auch aus diesem Grunde abzuweisen war.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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