LG Hamburg, Az.: 324 O 61/14, Urteil vom 30.01.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages und beschließt: Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Zusammenfassung
Ein deutsches Gericht entscheidet, dass das posthume Persönlichkeitsrecht zeitlich begrenzt ist und weist eine Klage des Sohnes des Pianisten W.S., der im Warschauer Ghetto lebte, ab. In einem 2010 in der Zeitschrift T veröffentlichten Artikel mit dem Titel Schuld und Gerüchte im Umgang mit der Vergangenheit in Polen“ bezieht sich der Journalist G.L. auf Behauptungen, W.S. habe während des Krieges mit den Nazis zusammengearbeitet. Der Sohn des Pianisten verklagte T wegen der Veröffentlichung mit der Begründung, dass die Behauptungen des Autors die posthumen Persönlichkeitsrechte seines Vaters verletzten. Das Gericht wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass die dreijährige Verjährungsfrist für solche Klagen abgelaufen sei. Das Gericht betonte, dass die Verjährung ab dem Datum der Veröffentlichung gilt, unabhängig davon, ob der Artikel gedruckt oder online veröffentlicht wurde. Der Sohn hatte behauptet, er habe erst im Jahr 2013 von der Online-Veröffentlichung des Artikels erfahren. Das Gericht stellte ferner fest, dass die Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten den Ablauf der Verjährungsfrist nicht aufhielten, ebenso wenig wie die Abmahnung des Klägers im Jahr 2013. Das Urteil könnte Auswirkungen auf andere Fälle haben, in denen es um posthume Persönlichkeitsrechte geht.
Weiterführende Informationen
Postmortales Persönlichkeitsrecht
Das postmortale Persönlichkeitsrecht bezieht sich auf die Persönlichkeitsrechte einer Person, die nach ihrem Tod weiterhin geschützt sind [1]. Es dient dazu, das Ansehen und die Würde des Verstorbenen zu bewahren sowie das Pietätsgefühl der Angehörigen und der Gesellschaft zu schützen. Ein Verstoß gegen das postmortale Persönlichkeitsrecht kann strafbar sein, wenn der Körper des Verstorbenen betroffen ist.
Es ist nicht abschließend geklärt, wer zum Kreis der abstrakt zur Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts befugten Angehörigen gehört. Der Gesetzgeber hat jedoch in anderen Zusammenhängen diesbezügliche Wertungen getroffen. Das postmortale Persönlichkeitsrecht kann auch eine Rolle spielen, wenn es um die Herausgabe von Akten nach dem Tod einer Person geht. Es ist wichtig zu beachten, dass das postmortale Persönlichkeitsrecht über den Tod der Person hinaus wirken kann. Insgesamt ist das postmortale Persönlichkeitsrecht ein wichtiger Bestandteil des Persönlichkeitsschutzes und dient dazu, das Ansehen und die Würde des Verstorbenen sowie das Pietätsgefühl der Angehörigen und der Gesellschaft zu wahren.
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn des W..S.., der als Pianist im Warschauer Ghetto lebte und später zu einiger Bekanntheit gelangte, nicht zuletzt durch den R..-P..-Film „D.. P..“ aus dem Jahre 2002.
Die Beklagte veröffentlichte am 15.11.2010 in der t.. einen Beitrag mit der Überschrift „Schuld und Gerüchte Vergangenheitsbewältigung in Polen“ von G..L… Der Beitrag beschäftigt sich mit einem 2010 in Polen erschienenen Buch der Autorin A.. T.. mit dem Titel „A.. W.. G..“, in dem es um das Leben von W.. G.. und um W..S.. und ihre gemeinsame Zeit im Warschauer Ghetto geht. Wegen der Einzelheiten der Printausgabe der Veröffentlichung der Beklagten wird auf Anlage KE 1 Bezug genommen.
Wegen der Veröffentlichung in der Printausgabe der t.. wandte sich der Kläger mit einer E-Mail vom 19.11.2010 an die Beklagte, Anlage KE 2. Die Beklagte erwiderte durch ihre Chefredakteurin P.. mit E-Mail vom 22.11.2010, Anlage KE 11, in der es unter anderem heißt:
„[…] Sie [sc. die Autorin L..] zitiert, und das eindeutig kenntlich gemacht, aus einem Buch. Deshalb bietet ihre Berichterstattung auch keinerlei Anlass für eine Klage wegen Beleidigung.
Dennoch möchten wir Ihnen Gelegenheit eben, Ihre Vorwürfe gegenüber unserer Autorin G.. L.. wie auch gegenüber der G..-Biografin A.. T.. in einem Interview zu erläutern. Das Angebot eines Interviews mit Frau L.. steht. Was meinen Sie? […]“
Der Artikel wurde wortgleich auch im Internetangebot der Beklagten unter www. t…de veröffentlicht.
Unter dem 04.12.2013 ließ der Kläger die Beklagte wegen einzelner Passagen der Internetveröffentlichung abmahnen, die Einzelheiten ergeben sich aus Anlage K 9. Die Beklagte reagierte nicht.
Am 31.01.2014, eingegangen bei Gericht am 03.02.2014, hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor, die Verjährung laufe erst ab Kenntnis des Verletzten, er habe in 2010 jedoch nur Kenntnis von der Print-Veröffentlichung erlangt. Ob der Artikel gleichfalls im November 2010 im Online-Archiv der Beklagte hinterlegt worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Von der Internet-Veröffentlichung habe er erst 2013 durch seine Mutter erfahren. Die Online-Veröffentlichung spreche ein räumlich und zeitlich wesentlich größeres Publikum an.
Selbst wenn er schon im Jahre 2010 Kenntnis von dem fraglichen Online-Artikel gehabt hätte, wäre die Verjährung gehemmt, da er noch vor Ablauf der Verjährung Verhandlungen mit der Beklagten aufgenommen habe. Im Jahr 2010 durch die E-Mail von Frau P.. sowie 2013 durch die Abmahnung. Die Beklagte habe Verhandlungen nie eindeutig abgelehnt. Er habe auch auf die E-Mail von Frau P.. reagiert und seine Bereitschaft zu einem Interview, wenn auch nicht mit Frau L.., erklärt.
W.. G.. habe in ihrem in geringer Auflage erschienenen Buch keinen Namen genannt, sondern nur allgemein von einem „Pianisten“ gesprochen. Dies werde aus der Passage in dem T..-Buch deutlich, wo ein Name nicht erwähnt wird. Es habe im Warschauer Ghetto sehr viele Menschen gegeben, die Klavier gespielt hätten. In dem Buch über W.. G.. würden verschiedene berufliche Klavierspieler genannt. Den angeblichen Verdacht gegen W..S.. habe erst nach dessen Tod Frau T.. getroffen.
Es sei falsch zu behaupten, S.. habe in irgendeiner Form den Nazis in die Hände gearbeitet.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) es zukünftig zu unterlassen,
nachfolgende Aussage über den verstorbenen Vater des Klägers zu behaupten und/oder den Eindruck zu verbreiten:
schon in ihren 1980 veröffentlichten Memoiren habe W.. G..W..S.. bezichtigt, den Nazis in die Hände gearbeitet zu haben;
wenn dies geschieht, wie in dem Artikel mit der Überschrift „Schuld und Gerüchte“ vom 15. November 2010, zu finden unter www. t…de/1/:
„Dabei, so G.., habe der durch R.. P.. Film „D.. P..“ bekannt gewordene Musiker selbst etwas zu verbergen gehabt.“ „Ich habe ihn genau gesehen“, sagt G.. im Buch. „S.. in der Kappe eines Polizisten. Er zog eine Frau an den Haaren.“ Schon in ihren 1980 veröffentlichten Memoiren hatte G.. den Musiker bezichtigt, den Nazis in die Hände gearbeitet zu haben.“
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von € 887,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2013 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung und trägt in der Sache vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Vaters des Antragstellers ist jedenfalls verjährt. Dieses Schicksal teilt der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.
Zwar betrifft die angegriffene Äußerung die Menschenwürde des Vaters des Klägers, da es um den Vorwurf der Unterstützung der Nazis im Warschauer Ghetto geht. Auch ist der Kläger aktiv legitimiert, da für das postmortale Persönlichkeitsrecht die nächsten Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Lebensgefährte bzw. Eltern) anspruchsberechtigt sind (vgl. dazu: Löffler/Ricker Handbuch des Presserechts, 5. Aufl. 42. Kap. Rn 5 mit weiteren Nachweisen).
Ein Unterlassungsanspruch wäre jedoch jedenfalls verjährt. Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 194, 195 BGB von drei Jahren. Der Beitrag mit der angegriffenen Passage ist im Jahre 2010 veröffentlicht worden. Der Kläger hatte – ausweislich seiner E-Mail gemäß Anlage KE 2 – von dieser Veröffentlichung spätestens seit dem 19.11.2010 Kenntnis. Soweit er vorträgt, er habe nur von der Veröffentlichung in der Printausgabe Kenntnis gehabt, von der Online-Veröffentlichung jedoch erst im Jahre 2013 erfahren, ist dies unerheblich. Denn der Unterlassungsanspruch knüpft an die Äußerung an, und nicht an eine bestimmte Form der Veröffentlichung. Regelmäßig wird zudem ein Privatartikel auch zusätzlich online verbreitet, wenn für Print und online derselbe verantwortlich ist. Die Printveröffentlichung und die Online-Veröffentlichung sind wortidentisch. Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB bestand damit bereits seit 2010 mit der Kenntnis der Printveröffentlichung, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2013 endete. Der Anspruch war bei Eingang der Klage bei Gericht am 03.02.2014 verjährt.
Die Verjährung war auch nicht zwischenzeitlich gehemmt. Soweit der Kläger vorträgt, das Interview-Angebot der Chefredakteurin P.. vom 22.11.2010 gemäß Anlage KE 11 begründe Verhandlungen gemäß § 203 BGB und die Beklagte habe Verhandlungen auch nie eindeutig abgelehnt, kann er damit nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der „Verhandlungen“ zwar weit auszulegen:
„Danach genügt für ein Verhandeln jeder Meinungsaustausch, der zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über den Schadensfall stattfindet, sofern der Schuldner nicht von vornherein jeden Ersatz sofort und eindeutig ablehnt.“ (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 – VII ZR 82/09 –, juris Rz. 12)
„Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dabei für den – weit auszulegenden – Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben also schon dann, wenn der Verpflichtete Erklärungen abgibt, die den Geschädigten zu der Annahme berechtigen, der Verpflichtete lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, daß dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.“ (BGH, Urteil vom 20. Februar 2001 – VI ZR 179/00 –, juris Rz. 13)
Der E-Mail der Chefredakteurin P.. gemäß Anlage KE 11 lässt jedoch auch bei Anwendung eines großzügigen Maßstabes für eine Annahme des Klägers, die Beklagte lasse sich jedenfalls auf Erörterungen über die Berechtigung des Unterlassungsanspruchs ein, keinen Raum. Denn die Chefredakteurin stellt sich ausdrücklich auf den Standpunkt, dass die Berichterstattung keinerlei Anlass für eine Klage biete. Sie lädt den Kläger lediglich zu einem Interview ein, also zu einer Erörterung in der Sache, nicht jedoch zu einer Diskussion darüber, ob dessen Unterlassungsansprüche berechtigt seien oder nicht. So hat es auch der Kläger damals verstanden, wie sich seiner von ihm teilweise vorgelegten, undatierten Antwort gemäß Anlage K 10 entnehmen lässt, in der er erklärt: „Ein Interview für Ihre Zeitung wäre denkbar.“. Für beide Seiten ging es danach lediglich um einen Meinungsaustausch in der Sache, also den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Lüge gegenüber der Autorin L.. und der polnischen Autorin T.. und damit verbunden die Frage nach der Wahrheit.
Die Abmahnung des Klägers vom 04.12.2014 hat ebenfalls nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführt. Angesichts der fehlenden Reaktion der Beklagten auf die Abmahnung fehlt es insoweit an jeglichem Meinungsaustausch über den Anspruch als Voraussetzung eines Verhandelns.
Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die dem Kläger für die Abmahnung der Beklagten entstanden sind, ist ebenfalls verjährt. Der Anspruch teilt wegen § 217 BGB das Schicksal des Unterlassungsanspruchs, von dessen Bestehen er abhängt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2010, 19 U 151/09 – Rz. 16 nach juris; Palandt/Ellenberger, BGB, § 217 Rn. 1 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss hat seine Grundlage in § 3 ZPO.