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Posttraumatische Belastungsstörung nach Kollision mit Straßenbahn

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an die Klägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld zu leisten. Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität der rechtlichen Beurteilung in Verkehrsunfallsachen und bekräftigt die Rechtsprechung bezüglich der Verteilung der Haftung und der Bewertung von Schmerzensgeldansprüchen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-7 U 21/23

✔ Kurz und knapp


  • Die Betriebsgefahr der Straßenbahn war durch das Fehlverhalten des Straßenbahnführers erheblich erhöht.
  • Der Straßenbahnführer verstieß gegen das Sichtfahrgebot und durfte sich nicht darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt gewähren würden.
  • Ein Mitverschulden der Klägerin wird bei der Haftungsabwägung berücksichtigt, führt aber nicht zum Haftungsausschluss.
  • Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) infolge des Unfalls konnte nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden.
  • Das Schmerzensgeld wurde auf 32.000 EUR herabgesetzt.
  • Den Beklagten wurde eine gesamtschuldnerische Haftung für materielle und immaterielle Schäden auferlegt.
  • Das zuerkannte Schmerzengeld berücksichtigt eine HWS-Distorsion und keine weiteren Verletzungen.

Straßenbahnunfall: Haftung und Schadensersatz bei psychischen Folgen

Straßenbahn
(Symbolfoto: Gts /Shutterstock.com)

Verkehrsunfälle können für alle Beteiligten schwerwiegende Folgen haben. Neben möglichen Verletzungen und Sachschäden können solche Ereignisse auch psychische Belastungen mit sich bringen. Insbesondere Unfälle mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Straßenbahnen können aufgrund ihrer Größe und Masse für Betroffene besonders bedrohlich sein.

In solchen Fällen stellen sich oft komplexe Rechtsfragen hinsichtlich der Haftung und Schadensersatzansprüche. Wann liegt ein Verschulden der Verkehrsbetriebe vor? Inwieweit tragen auch die Fahrgäste eine Mitverantwortung? Und welche Ansprüche können Verletzte geltend machen, insbesondere wenn psychische Schäden wie eine posttraumatische Belastungsstörung eintreten?

Im Folgenden werden wir uns mit einem Gerichtsurteil zu einem solchen Fall befassen. Dabei werden die wesentlichen Erkenntnisse und Entscheidungen des Gerichts zusammengefasst, um Licht in diese Rechtsfragen zu bringen.

Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall prüfen

Verkehrsunfälle, insbesondere mit öffentlichen Verkehrsmitteln, können nicht nur physische, sondern auch tiefgreifende psychische Folgen haben. Die rechtliche Aufarbeitung solcher Ereignisse ist oft komplex und erfordert spezialisiertes Wissen, um alle Ansprüche geltend zu machen. Fordern Sie jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung an, um zu verstehen, welche Rechte Ihnen zustehen und wie Sie diese effektiv durchsetzen können. Dieser erste Schritt könnte entscheidend sein, um Ihre rechtlichen Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen.

✔ Der Fall vor dem Oberlandesgericht Köln


Rechtsstreitigkeit über Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit Straßenbahn

Im Mittelpunkt des Falles steht ein Verkehrsunfall, der sich am 14. April 2018 um 18:26 Uhr an der Kreuzung E.-Straße/I.-Straße in der Stadt C. ereignete. Die Klägerin, Eigentümerin eines Pkw Mercedes, kollidierte hierbei mit einer Straßenbahn der Linie N04, die von der Beklagten zu 1 betrieben und vom Beklagten zu 2 gefahren wurde. Die Kreuzung war mit einer BOStrab-Anlage sowie einem Andreaskreuz ausgestattet, was die Vorrangregelung für den Straßenbahnverkehr signalisierte. Die Klägerin behauptet, durch den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten zu haben, und fordert Schadensersatz sowie Schmerzensgeld.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 18. August 2023 entschieden, die Berufung der Beklagten teilweise anzunehmen und das Urteil des Landgerichts Köln abzuändern. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin verschiedene Zahlungen zu leisten, darunter 13.621,73 EUR als materiellen Schadensersatz und 32.000,00 EUR als Schmerzensgeld, jeweils zuzüglich Zinsen. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Unfall entstanden sind. Das Gericht wies jedoch die Berufung der Klägerin, die ein höheres Schmerzensgeld gefordert hatte, zurück und bestätigte die anteilige Kostentragung durch beide Parteien.

Kernpunkte der rechtlichen Auseinandersetzung

In der rechtlichen Auseinandersetzung ging es vor allem um die Frage der Haftung und die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Beklagten argumentierten, dass die Klägerin den Unfall durch Missachtung des Vorrangs der Straßenbahn verursacht habe. Sie stellten die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung in Frage und forderten die vollständige Abweisung der Klage. Das Gericht folgte jedoch nicht dieser Argumentation und erkannte eine teilweise Haftung der Beklagten an, gestützt auf das Haftpflichtgesetz.

Rechtliche Abwägungen und Auswirkungen des Urteils

Das Gericht musste in seinem Urteil die verschiedenen Aspekte des Falles abwägen, darunter die Betriebsgefahr der Straßenbahn, das Verhalten der Klägerin beim Einfahren in den Kreuzungsbereich und die medizinischen Gutachten zur Verletzung der Klägerin. Die Entscheidung verdeutlicht die Komplexität der rechtlichen Beurteilung in Verkehrsunfallsachen, insbesondere wenn öffentliche Verkehrsmittel beteiligt sind und erhebliche Verletzungen geltend gemacht werden. Das Urteil hat nicht nur finanzielle Auswirkungen für die beteiligten Parteien, sondern bekräftigt auch die Rechtsprechung bezüglich der Verteilung der Haftung und der Bewertung von Schmerzensgeldansprüchen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass die Beklagten für den Verkehrsunfall gesamtschuldnerisch haften, da dem Straßenbahnfahrer ein erhebliches Mitverschulden zur Last gelegt wurde. Trotz der Missachtung des Andreaskreuzes durch die Klägerin musste der Straßenbahnfahrer aufgrund der eingeschränkten Sicht besondere Vorsicht walten lassen.

Dieser Fall verdeutlicht, dass selbst bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung durch einen Verkehrsteilnehmer, andere Verkehrsteilnehmer dennoch zur Verantwortung gezogen werden können, wenn ihnen ein Mitverschulden nachgewiesen werden kann. Die Betriebsgefahr von Straßenbahnen spielt in solchen Fällen eine wichtige Rolle.

✔ FAQ – Häufige Fragen: Verkehrsunfall mit Straßenbahn


Welche rechtlichen Schritte sind nach einem Unfall mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zu unternehmen?

Nach einem Unfall mit einem öffentlichen Verkehrsmittel sollten Betroffene folgende rechtliche Schritte unternehmen:

Zunächst ist es wichtig, den Unfallhergang und alle Beteiligten zu dokumentieren. Dazu gehören Fotos von der Unfallstelle, Zeugenaussagen und Personalien der Fahrer. Auch eine polizeiliche Unfallaufnahme kann sinnvoll sein.

Betroffene sollten sich umgehend ärztlich behandeln lassen und alle Verletzungen ausführlich dokumentieren. Die Ärzte sollten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen.

Anschließend müssen Betroffene den Unfall unverzüglich dem Verkehrsunternehmen melden. Dabei sollten sie ihre Forderungen wie Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Heilbehandlungskosten geltend machen.

Das Verkehrsunternehmen haftet für Unfallschäden seiner Fahrgäste, sofern es nicht beweisen kann, dass es alle zumutbaren Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Betroffene haben Anspruch auf Schmerzensgeld, Ersatz von Verdienstausfall und Behandlungskosten.

Kommt das Unternehmen den Forderungen nicht nach, können Betroffene zivilrechtlich klagen. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei ratsam, da die Rechtslage komplex ist. Die Anwaltskosten können ebenfalls vom Unternehmen eingefordert werden.


Was sind die häufigsten Ursachen für Haftungsfragen bei Unfällen mit Straßenbahnen?

Die häufigsten Ursachen für Haftungsfragen bei Unfällen mit Straßenbahnen sind:

Missachtung der Vorfahrt
Straßenbahnen haben laut Straßenverkehrsordnung (StVO) in vielen Situationen Vorfahrt, z.B. beim Abbiegen von anderen Fahrzeugen. Wenn diese Vorfahrt missachtet wird, führt das oft zu Unfällen und Haftungsfragen.

Rotlichtverstoß
Wenn Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer trotz roter Ampel die Gleise überqueren und es zur Kollision mit einer Straßenbahn kommt, stellt sich die Frage der Haftung. Die Straßenbahn hatte in diesem Fall Vorfahrt.

Unaufmerksamkeit von Fußgängern/Radfahrern
Viele Unfälle mit Straßenbahnen ereignen sich, weil Fußgänger oder Radfahrer durch Ablenkung (Handy, Kopfhörer etc.) die herannahende Bahn übersehen. Hier ist oft die Frage, ob die Betriebsgesellschaft für mangelnde Sicherheitsmaßnahmen haftet.

Lange Bremswege der Straßenbahn
Die langen Bremswege von Straßenbahnen werden häufig unterschätzt. Wenn andere Verkehrsteilnehmer plötzlich die Gleise kreuzen, kann ein Zusammenstoß trotz Bremsung nicht mehr verhindert werden. Die Haftungsfrage ist dann, ob die Straßenbahn mit zumutbarer Sorgfalt gefahren ist.

Fehler beim Abbiegen anderer Fahrzeuge
Beim Abbiegen von Autos oder Lkws auf die Gleise wird oft die Vorfahrt der Straßenbahn missachtet, was zu Kollisionen führt. Die Haftung hängt davon ab, ob der Abbiegende die Straßenbahn rechtzeitig hätte sehen müssen.

Zusammengefasst sind Vorfahrtsmissachtungen, Rotlichtverstöße und Unaufmerksamkeit die Hauptgründe für Haftungsstreitigkeiten nach Straßenbahnunfällen. Die besonderen Eigenschaften der Bahnen wie Bremswege und fehlendes Ausweichvermögen spielen ebenfalls eine Rolle.

 


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Schadensersatzpflicht: Der Paragraph regelt die Haftung für Schäden, die durch unerlaubte Handlungen entstehen. Im vorliegenden Fall ist dies relevant, weil die Verletzungen der Klägerin und die Beschädigung ihres Fahrzeugs möglicherweise eine Haftung nach § 823 BGB begründen, wenn ein Verschulden des Straßenbahnführers oder der Betreiberin der Straßenbahn nachgewiesen werden kann.
  • § 18 StVG (Straßenverkehrsgesetz) – Haftung bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs: Dieser Paragraph ist im Kontext des Falles wichtig, da zunächst geprüft werden muss, ob die Straßenbahn rechtlich als Kraftfahrzeug gilt und somit die speziellen Haftungsregeln des StVG anwendbar sind. Das Gericht stellt fest, dass aufgrund der gesetzlichen Definition eine Straßenbahn nicht unter § 18 StVG fällt, daher kommt eine Haftung eher nach dem Haftpflichtgesetz (HPflG) in Betracht.
  • HaftpflG (Haftpflichtgesetz) – Spezielle Haftungsregeln für den Betrieb von Eisenbahnen und Straßenbahnen: Dieses Gesetz ist entscheidend, da es die Haftungsgrundlage für Schäden durch den Betrieb von Straßenbahnen liefert, besonders unter Berücksichtigung von § 1 HPflG, der die Betreiberhaftung ohne Verschulden regelt, sofern keine


⬇ Das vorliegende Urteil vom Oberlandesgericht Köln

OLG Köln – Az.: I-7 U 21/23 – Urteil vom 18.08.2023

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.10.2022, Az.: 4 O 298/18, teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 13.621,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die S., Z.-straße N01, N02 U., zu Leistungsnr: N03 weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 871,67 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2018 und weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.131,51 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 32.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018, der sich gegen 18:26 Uhr auf der Kreuzung E.-straße/I.-straße in C. ereignete, zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 82% und die Klägerin zu 18%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 85% und die Klägerin zu 15%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 126.457,73 EUR, für das Berufungsverfahren auf 121.221,73 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht als Eigentümerin des Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallereignis geltend.

Am Tag des Unfallereignisses, dem 14.04.2018, war die Beklagte zu 1) Halterin des Kraftomnibusses (KOM) mit dem amtlichen Kennzeichen XXX W.-straße Zudem war sie Betreiberin der Straßenbahn Linie N04, die am 14.04.2018 am Unfallort vom Beklagten zu 2) gefahren wurde. Die Straßen E.-straße und I.-straße in C. sind bei der Unfallörtlichkeit mit Lichtzeichenanlagen und einer BOStrab (Straßenbahn-Bau-und Betriebsordnung)-Anlage (= Lichtzeichenanlage u.a. für Straßenbahnen mit sog. „Balkensignalen“) versehen. Es befinden sich dort die Fahrsignale F0, F1 und F2 für den Straßenbahnverkehr (Fahrsignale bei Fahrt auf Sicht). In Fahrtrichtung der Klägerin befindet sich vor der Unfallstelle (nur) auf der rechten Seite neben der doppelten Abbiegespur ein Andreaskreuz.

Es kam am 14.04.2018 zu einem Zusammenstoß mit der vorgenannten Straßenbahn der Linie N04, welche von der Haltestelle „W.-straße“ in Richtung „T.-straße unterwegs war. Dadurch wurde die Klägerin verletzt, der von ihr geführte PKW beschädigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge der Parteien wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln vom 05.10.2022, Az.: 4 O 298/18, Bezug genommen. Mit diesem hat das Landgericht die Beklagten in der Hauptsache als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13.621,73 EUR materiellen Schadensersatz sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 42.000,00 EUR zu zahlen. Des Weiteren hat es festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 14.04.2018 zu ersetzen, soweit Ansprüche der Klägerin hierauf beruhen und nicht auf sonstige Dritte übergehen werden oder übergegangen sind. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit dem Rechtsmittel der Berufung.

Die Klägerin hält an ihrem Vorbringen fest, für die von ihr erlittenen Verletzungen sei ein höheres Schmerzensgeld von insgesamt 50.000,00 EUR gerechtfertigt. Sie behauptet weiterhin, sie habe durch den Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung mitsamt Panikzuständen und Schlafstörungen erlitten. Die teilweise Abweisung ihres materiellen Schadensersatzbegehrens nimmt sie ebenso hin wie die Feststellung des Landgerichts, es sei nicht bewiesen, dass die Klägerin durch den Unfall eine Verhärtung des tractus iliotibialis und eine traumatisch bedingte spinale Stenose erlitten habe, weshalb für das Schmerzensgeld neben einer PTBS nur eine HWS-Distorsion des Schweregrades I bis II zugrunde gelegt werden könne.

Die Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte beantragt, das am 05.10.2022 verkündete Urteils des Landgerichts Köln zu Az. 4 O 298/18 unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahin abzuändern, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt werden, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 50.000,00 EUR mindestens nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2019 zu zahlen sowie die Berufung der Beklagten zurückweisen.

Die Beklagten, Berufungskläger und Berufungsbeklagten beantragen, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie meinen, das Landgericht sei zu Unrecht von einer alleinigen Haftung der Beklagten ausgegangen. Der Klägerin falle ein erhebliches Verschulden zur Last, weil sie blindlings in den Kreuzungsbereich eingefahren sei und den durch das Andreaskreuz geregelten Vorrang der Straßenbahn missachtet habe. Das ärztliche Gutachten zum Vorliegen einer unfallbedingten PTBS sei fehlerhaft. Das Landgericht habe aufgrund der fundierten Einwendungen der Beklagten ein weiteres ärztliches Gutachten einholen müssen. Dies sei fehlerhaft unterblieben. Ihre Aufrechnungen gegen etwaige begründete Forderungen der Klägerin griffen durch. Das zuerkannte Schmerzensgeld sei übersetzt. Zudem liege kein Feststellungsinteresse vor, da keine Schadensentwicklung mehr zu befürchten sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 27.07.2023 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat in Bezug auf die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR nebst hierauf entfallender Zinsen teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Einzelnen:

1. Zur Berufung der Beklagten:

1.1.

Vorausgeschickt ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Haftung des Beklagten zu 2) nach § 18 StVG nicht in Betracht kommt. § 18 Abs. 1 StVG findet keine Anwendung, weil gem. § 1 Abs. 2 StVG eine Straßenbahn kein Kfz i.S.d. StVG darstellt. Maßgeblich ist somit bei schuldlosem Handeln des Straßenbahnführers allein das Haftpflichtgesetz (HPflG), welches jedoch eine § 18 Abs. 1 StVG vergleichbare Haftung des Fahrzeugführers nicht vorsieht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2001 – 13 U 216/00 = r + s 2001, 503, beck-online; (OLG München Endurteil v. 17.11.2017 – 10 U 1319/17, BeckRS 2017, 133345, beck-online). Hat der Anspruchsteller ein schuldhaftes Handeln des Straßenbahnführers bewiesen, ergibt sich dessen Haftung nach allgemeinen Grundsätzen (nur) aus §§ 823 ff. BGB.

1.2.

Die Beklagte zu 1) haftet als Betreiberin der Straßenbahnlinie N04 grundsätzlich nach § 1 Abs. 1 HaftpflG. Ihre Ersatzpflicht ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 HaftpflG wegen höherer Gewalt oder dem Eintritt eines den Unfall verursachenden unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen, § 13 Abs. 3 S. 2 HaftpflG. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit der Beklagten zu 1).

1.2.1.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist höhere Gewalt i.S.d. § 1 Abs. 2 HPflG ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist“ (BGH, Urteil vom 17.02.2004 – VI ZR 69/03 -, BGHZ 158, 130, m.w.N.). Im Streitfall maßgeblich sind die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des konkreten Unfalls. Danach sind insbesondere Handlungen Dritter – hier der Klägerin – dann höhere Gewalt, wenn sie nach der menschlichen Erfahrung unvorhersehbar sind und auch nicht durch äußerste Sorgfalt verhindert werden können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. Juni 2013 – 4 U 42/13 -, juris).

1.2.2.

Nach Maßgabe dieser Kriterien lag für den Beklagten zu 2) kein Fall der höheren Gewalt vor. Für ihn war die freie Sicht auf den Kreuzungsbereich ersichtlich durch den auf der rechten Spur befindlichen Kraftomnibus vollständig verdeckt. Es war auch offensichtlich, dass der Kraftomnibus für auf der linken Fahrspur neben ihm befindliche Kfz ein deutliches Sichthindernis darstellte. Bei dieser Sachlage hätte ein Idealfahrer die Straßenbahn erheblich abgebremst, um zunächst bei Fahrt auf Sicht die Situation im Kreuzungsbereich zu klären.

Auch für die Klägerin handelte es sich nach diesen Maßstäben nicht um höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Bei der Anwendung äußerster – hier aber nicht von ihr aufzubringender, dazu sogleich – Sorgfalt hätte sie sich bei einer Sichtbehinderung in den Kreuzungsbereich hineingetastet, bis sie die Örtlichkeit hätte überblicken können.

1.2.3.

Aufgrund des Verhaltens des Beklagten zu 2) handelte es sich für die Beklagte zu 1) zudem nicht um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 2 HaftpflG. Unabwendbar ist ein Ereignis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 HaftpflG nur, wenn sowohl der Betriebsunternehmer als auch die beim Betrieb tätigen Personen jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beobachtet haben (Weinland in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 13 HaftPflG, Stand: 28.03.2023, Rn. 31). Dies war hier jedoch auf Seiten des Beklagten zu 2) nicht der Fall. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachstehenden Ausführungen verwiesen.

1.2.4.

Der Umfang der Ersatzpflicht der Klägerin und der Beklagten zu 1) hängt demgemäß nach § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2, 4 StVG, § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2, 4 HaftpflG von einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ab. Dabei ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadenentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2013 – VI ZR 150/12, r + s 2013, 401 Rn. 10, beck-online).

Bei der danach vorzunehmenden Abwägung ist auf Seiten der Beklagten zu 1) die von der Straßenbahn ausgehende erhöhte Betriebsgefahr maßgeblich zu berücksichtigen.

Das Landgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass die Betriebsgefahr durch ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) erheblich erhöht war. Der Beklagte zu 2) ist nicht mit zulässiger Geschwindigkeit gefahren, sondern hat vielmehr als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr gegen das Sichtfahrgebot, § 3 Abs. 1 StVO, verstoßen. Der Beklagte zu 2) durfte sich entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung aufgrund des für ihn deutlich sichtbaren, im Kreuzungsbereich befindlichen Kraftomnibusses gerade nicht darauf verlassen, dass kreuzender Verkehr die Straßenbahn rechtzeitig wahrnehmen und ihr das durch das Andreaskreuz gewährte Vorfahrtsrecht gewähren würde. Eine Sicht auf die Straßenbahn war für die neben dem Kraftomnibus befindlichen Pkw erkennbar nicht möglich.

Dem steht auch nicht die von den Beklagten in der Berufungsbegründung herangezogene Entscheidung des OLG Hamm vom 23.10.2006 (JurionRS 2006, 31768) entgegen. Im dortigen Fall war entscheidend, dass sich dem dortigen Zugführer in jedem Fall vor ihm ein quasi statisches Bild bot und es an einer einen Reaktionsreiz auslösenden Querbewegung fehlte (vgl. OLG Hamm, 23.10.2006 – 13 U 2/06, Rn. 21). So lag der Fall hier gerade nicht. Der Kraftomnibus fuhr aus Sicht des Beklagten zu 2) auf den Gleisbereich zu und kam erst etwa 1 m vor der ersten Gleisanlage zum Stehen. Im vorliegenden Fall war damit eine einen Reaktionsreiz auslösende Querbewegung gerade gegeben.

Die Klägerin hingegen ist bei „Grün“ zeigender Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich eingefahren. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Klägerin aufgrund eines vorangegangenen Rückstaus zunächst zum Stehen kam und erst nachdem ihr eigenes Lichtsignal des Linksabbiegerverkehres zwischenzeitlich wieder Rotlicht anzeigte, in den weiteren Kreuzungsbereich einfuhr (vgl. S. 29 SVGA). Soweit die Beklagten in der Berufungsbegründung geltend machen, der Klägerin habe auffallen müssen, dass der neben ihr fahrende Kraftomnibus plötzlich anhielt, sie sei jedoch ohne Rücksicht hierauf fahrlässig ungehindert in den Kreuzungsbereich der Straßenbahn eingefahren, vermögen sie auch mit diesem Einwand nicht durchzudringen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Q. kam der Kraftomnibus etwa 1 m vor Beginn der ersten Gleisspur, d.h. unmittelbar vor der Gleisanlage zum Stehen (vergleiche S. 15 f., 29 SVGA). Unter Berücksichtigung einer auch der Klägerin zuzubilligenden Reaktionszeit auf das Anhalten des Kraftomnibusses kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin nach dessen Anhalten noch rechtzeitig vor der Unfallstelle hätte zum Stehen kommen können.

Da damit nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Klägerin ohne Beachtung der herannahenden Straßenbahn schuldhaft im Gleisbereich aufgehalten hat, tritt hier, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, die allgemeine Betriebsgefahr des von der Klägerin geführten Pkw hinter dem erheblichen, wenn auch fahrlässigen Verschulden des Beklagten zu 2) und der wegen der technischen Gegebenheiten (längerer Bremsweg, schwereres Fahrzeug, Schienengebundenheit, vgl. Weinland in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 13 HaftPflG, Stand: 28.03.2023, Rn. 11) schon an sich deutlich höheren Betriebsgefahr einer Straßenbahn gegenüber einem PKW zurück.

1.3.

Aufgrund seines gegebenen Verschuldens ist zugleich die persönliche Haftung des Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin aus §§ 823 ff, 249, 253 BGB gegeben.

1.4.

Soweit das Landgericht der Klägerin aufgrund ihrer durch den Unfall verursachten physischen und psychischen Verletzungen ein Schmerzensgeld von 42.000,00 EUR zugesprochen hat, ist die Berufung der Beklagten teilweise begründet. Der Klägerin steht aufgrund der Unfallfolgen unter Berücksichtigung der in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträgen nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 32.000,00 EUR zu.

1.4.1.

Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist der Entscheidung des Senats allerdings zu Grunde zu legen, dass die Klägerin aufgrund des Unfallereignisses eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erlitten hat. Dies steht nach den den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts als bewiesen fest.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Anhaltspunkte liegen hier auch unter Berücksichtigung der von den Beklagten geltend gemachten Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht vor.

Im Einzelnen:

1.4.1.1.

Bei einer PTBS ist zunächst stets eine eindeutige Diagnose nach den Diagnoseschlüsseln ICD-10 bzw. DSM IV/V erforderlich, auch um – wie auch hier – eine Abgrenzung unterschiedlicher, teils unfallbedingter, teils unfallunbedingter psychischer Erkrankungen vornehmen zu können (vgl. auch BGH, Urteil vom 10.2.2015 – VI ZR 8/14, BeckRS 2015, 05264). Derart definiert ist der Zurechnungszusammenhang zum Unfallgeschehen nur dann zu verneinen, wenn der Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen oder sich das Schadensereignis selbst als Bagatelle darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015 – VI ZR 8/14, BeckRS 2015, 05264 sowie Quaisser, NZV 2015, 465; Sliczyk, NZV 2017, 284, beck-online).

Eine die Behauptung der Klägerin stützende eindeutige Diagnosestellung ist durch die Gerichtssachverständige X. erfolgt.

1.4.1.2.

Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung hat das Landgericht insoweit auch nicht rechtsfehlerhaft davon abgesehen, ein weiteres Sachverständigengutachten zu der Frage, ob bei der Klägerin durch den Unfall eine PTBS entstanden ist und andauert, einzuholen. Die gegen das Gutachten X. erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

Bei den ärztlichen Stellungnahmen des Privatgutachters der Beklagten handelt es sich entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung nicht um ein Privatgutachten zu der Frage, ob bei der Klägerin durch den Unfall eine PTBS entstanden ist. Ein solches Gutachten würde voraussetzen, dass der Privatgutachter der Beklagten die Klägerin selbst exploriert und ihre Beschwerden einer eigenen fachärztlichen Würdigung unterzogen hätte. Eine eigene Untersuchung der Klägerin durch den Privatgutachter hat jedoch nicht stattgefunden. Es handelt sich demgemäß um fachärztliche Stellungnahmen des Privatgutachters zur Qualität des Gutachtens von Frau X..

Die Beklagten stützen sich im Hinblick auf ihre Auffassung, die Begutachtung durch Frau X. sei ungenügend, insbesondere auf die in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 22.01.2020,14 U 106/18 (Anlage RSG 11,) niedergelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten zur Feststellung einer PTBS.

Hierzu ist jedoch festzustellen, dass der dortige Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar ist:

Im dortigen Fall wurde der Kläger vom Sachverständigen exploriert, ohne einen Dolmetscher hinzuzuziehen, obwohl der dortige Kläger des Deutschen nicht hinreichend mächtig war (Rn 64). Dies ist bei der hiesigen Klägerin offensichtlich nicht der Fall.

Der dortige Kläger hatte zudem bereits vor dem maßgeblichen Unfallereignis psychische Auffälligkeiten gezeigt, sich aber auch diesbezüglich bereits vor dem Unfall unverzüglich in psychiatrische und psychologische Behandlung begeben (Rn. 43). Der Umfang und Verlauf dieser Behandlungen war jedoch im dortigen Gutachten nicht näher beschrieben worden. Die hiesige Klägerin hingegen hatte zwar bereits vor dem Unfallereignis psychische Auffälligkeiten, eine Behandlung hat insoweit jedoch nicht stattgefunden. Insofern konnte die Gerichtssachverständige auch keine diesbezüglichen Unterlagen oder Befunde anfordern oder Einblicke in Krankenakten nehmen. So hat sie auch in der mündlichen Verhandlung die Frage, ob es Anzeichen dafür gebe, dass weitere Befundunterlagen existieren könnten, verneint. Im Übrigen zeigt gerade die Tatsache, dass die Klägerin der Gutachterin selbsttätig Arztberichte vorlegte, aus denen sich bereits vorbestehende psychische Auffälligkeiten ergaben, dass insoweit keine Verheimlichungstendenz festzustellen war.

Anders als im vorliegenden Fall wurde die Erstdiagnose einer PTBS in dem der Entscheidung des OLG Celle zu Grunde liegenden Fall auch nicht von Fachärzten, sondern zunächst vom Hausarzt und anschließend von einem Arzt für Chirurgie und Orthopädie gestellt, was für das Oberlandesgericht Celle auch mit ausschlaggebend für die Beurteilung der unzureichenden Begutachtung war.

Zudem waren die dortigen Bekundungen des Klägers in sich widersprüchlich bzw. ergänzungsbedürftig. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Aussagen der Klägerin gegenüber den vorbehandelnden Ärzten und der Gutachterin widersprachen sich nicht und waren konsistent.

In dem der Entscheidung des OLG Celle zugrundeliegenden Fall blieb es dem entscheidenden Senat ferner unklar, ob der dortige Sachverständige die vom Kläger geschilderten psychischen Beeinträchtigungen kritisch hinterfragt hatte und ob es aufklärungsbedürftig gewesen wäre, welche therapeutischen Maßnahmen der Kläger tatsächlich ergriffen hatte und wie diese verlaufen waren. Eine solche kritische Auseinandersetzung mit den Schilderungen der Klägerin ist durch die Gerichtssachverständige X. jedoch erfolgt, wie sich zum einen aus ihren Gutachten und zum anderen aus ihren Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ergibt. Zudem waren ihr die therapeutischen Maßnahmen, welche die hiesige Klägerin nach dem Unfallereignis ergriff, bekannt und die Befunde beigefügt.

Anders als im Fall des OLG Celle ist vorliegend auch eine psychologische Testung erfolgt, mag dies auch nicht durch die Gerichtssachverständige geschehen sein. Die Sachverständige konnte jedoch auf die von Ärzten der hier einschlägigen Fachrichtung durchgeführten psychologischen Testungen in den Vorbefunden zurückgreifen. Es ist nicht erforderlich, dass die Sachverständige bei ansonsten konstantem Aussageverhalten der Klägerin im Hinblick auf die Schilderung ihrer Beschwerden und einer vorliegenden Übereinstimmung der eigenen Diagnose aufgrund ihrer eigenen Wahrnehmung mit den bereits erstatteten Arztberichten eine erneute psychologische Testung durchführt.

Unter Berücksichtigung der konkreten Einwendungen der Beklagten gemäß der fachärztlichen Stellungnahmen vom 25.01.2021 und 06.05.2021 ergibt sich ebenfalls keine Notwendigkeit einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Bei im Übrigen konstantem Aussageverhalten, auch zum eigenen Nachteil (Übergabe von Unterlagen, aus denen sich vorbestehende psychische Auffälligkeiten ergaben) bestand nach Auffassung des Senats für die Sachverständige keine Veranlassung, die Angaben der Klägerin zu ihrer bestehenden Medikation „objektiv“ durch einen Medikamentenspiegel zu überprüfen.

Anders als der Privatgutachter, der seine Stellungnahmen lediglich aufgrund der Aktenlage verfasst hat, hat die Gerichtssachverständige, wie sich aus ihrer mündlichen Anhörung vom 28.07.2021 vor dem Landgericht ergibt, die Klägerin etwa 1,5 Stunden exploriert. Sie hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 10.04.2021 zum Schriftsatz der Beklagten auch nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass ihrer Meinung nach aufgrund der gutachterlichen Exploration und der ihr vorliegenden ärztlichen Befundberichte eine ausreichend valide Informationsbasis zur Begutachtung vorgelegen hat. Sie hat ferner bestätigt, dass sie in ihre Würdigung mögliche Differenzialdiagnosen einbezogen hat. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Differenzialdiagnosen bzw. die Begleitsymptomatik bereits in den ärztlichen Vorberichten ausreichend klassifiziert und festgestellt waren. Wenn die Gerichtssachverständige dann ausführt, dass nach dem Ergebnis der Exploration ihrer Meinung nach die depressive Symptomatik nicht im Vordergrund steht, folgt hieraus zugleich, dass sie sowohl diese Diagnose gesehen als auch kritisch gewürdigt und in das Gesamtergebnis einbezogen hat. Wenn der Privatgutachter insoweit auf Seite 2 seiner privatärztlichen Stellungnahme vom 25.01.2021 feststellt, die Gutachterin habe dies „falsch und grundlos“ als eine Begleitreaktion zugeordnet, ist dies angesichts der Tatsache, dass er die Klägerin weder exploriert noch gesehen hat, kein valider Angriff gegen die Qualität des Gerichtsgutachtens. Gleiches gilt für seine Ausführungen, für die Diagnose einer PTBS ließen sich die notwendigen Kriterien im Vollbild zu keinem Zeitpunkt in der Aktenlage finden. Dies ist auch nicht notwendig, da die Gutachterin entscheidend auf ihre eigene Exploration der Klägerin abgestellt hat. Sie hat diesbezüglich in ihrer mündlichen Anhörung vom 28.07.2021 (Bl. 450 Rück) auch ausdrücklich ausgeführt und dargelegt, dass ihr die vorbestehenden psychischen Störungen der Klägerin bekannt waren und es für sie erforderlich war, zu differenzieren und herauszufinden, was auf dem Unfallereignis basierte und was nicht. Sie hat dementsprechend geprüft, ob nach dem Unfall vom 14.04.2018 nur eine erneute depressive Phase aufgetreten ist und hat dies zugunsten der Diagnose einer PTBS verneint. Diese Diagnosestellung kann mit der Stellungnahme des Privatgutachters – wie ausgeführt – bereits aus dem Grund nicht angegriffen werden, weil dieser die Klägerin nicht selbst gesehen und untersucht hat.

Vorbefunde konnte die Gerichtssachverständige nicht beiziehen, da es für sie keine Anhaltspunkte gab, dass noch etwaige ärztliche Befunde oder Berichte vorhanden waren. Da die Klägerin nach ihrem Suizidversuch mit 20 Jahren nicht psychiatrisch behandelt worden ist, konnte es auch insoweit keine Vorbefunde geben, die hätten beigezogen werden können. Dass die Gerichtssachverständige dieses Ereignis einbezogen hat, hat sie ausgeführt.

Keinen Anlass für eine valide Kritik an dem erstellten Gutachten bietet auch der Umstand, dass die Gerichtssachverständige die Klägerin nicht (erneut) körperlich untersucht hat. Die Gerichtssachverständige hatte die körperliche Voruntersuchung mit dem im Entlassungsbericht der R.-Klinik vom 21.01.2019 dokumentierten Ergebnis. Soweit der Privatgutachter die körperlichen Beschwerden der Klägerin auf Bl. 400 der Akten (Seite 4 der Stellungnahme) aufführt, kann der Senat den dort aufgeführten körperlichen Beschwerden keinen Zusammenhang mit hormonellen Beschwerden entnehmen. Ohnehin ist eine Hysterektomie nicht die „Entfernung des Mutterleibes“, sondern der Gebärmutter. Hätte es hormonelle Störungen bei der Klägerin gegeben, auf die ihr Krankheitsbild zurückzuführen wäre, wären diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bereits von der R.-Klinik oder der F.-Klinik festgestellt worden. Auch diese behandelnden Ärzte haben jedoch unabhängig von der Gerichtssachverständige eine PTBS diagnostiziert.

Da vorliegend nur die Diagnosestellung einer PTBS und kein Erwerbsunfähigkeitsgutachten zu erstatten war, ist auch nicht ersichtlich, weshalb es eines ausführlichen Erfassens des beruflichen Werdeganges und einer Beschreibung der Tätigkeit einschließlich der Arbeitszeiten der Klägerin bedurft haben sollte, wie die Beklagten meinen.

Abschließend betrachtet lässt der Privatgutachter insgesamt vollständig außer Acht, dass die Klägerin ein lebensbedrohliches Unfallereignis erlebt hat, welches die Gerichtssachverständige auch nach ihren mündlichen Aussagen ordnungsgemäß und nachvollziehbar in Beziehung zu den Vorerfahrungen der Klägerin gesetzt hat und daraus in nicht zu beanstandender Weise die Diagnostik einer PTBS abgeleitet hat. Die Beklagten hätten zudem von der Möglichkeit Gebrauch machen können, ihren Privatgutachter zur mündlichen Anhörung der Gerichtssachverständigen hinzuzuziehen und sie unmittelbar mit dessen fachärztlichen Einwänden zu konfrontieren. Dies ist nicht geschehen.

Nach alledem gab es für das Landgericht auch nach Auffassung des Senats keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten zum Vorliegen einer PTBS bei der Klägerin einzuholen. Insbesondere wurde die Diagnose einer PTBS mit den Kriterien der ICD-10 (F43.1G) auch durch die F. Klinik C. Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die R.-Klinik, Fachklinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie bis August 2019 gestellt. Ergänzend ist im Rahmen der Beweiswürdigung zur Plausibilisierung zu berücksichtigen, dass die Klägerin mittlerweile ausweislich der Akten Eingliederungshilfe im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens erhält. Auch diese Leistung würde nicht ohne hinreichenden Anlass gewährt werden.

Eine Begehrensvorstellung der Klägerin oder ein der PTBS zu Grunde liegendes Bagatellereignis stehen hier nicht in Rede, so dass auch kein Ausschlusskriterium im eingangs geschilderten Sinne gegeben ist. Der Senat ist auch nicht der Auffassung, dass der Klägerin im Hinblick darauf ein Mitverschulden anzulasten ist, dass sie sich nicht in eine ihr angeratene Traumatherapie begeben hat. Die Gerichtssachverständige hat insoweit ausgeführt, dass eine Aufarbeitung der Klägerin aus psychischen Gründen (noch) nicht möglich war (vgl. Bl. 451 R). Damit kommt ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung oder Perpetuierung ihres gesundheitlichen Zustands nicht in Betracht.

1.4.2.

Nach den nach den obigen Ausführungen nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin durch den Unfall eine Halswirbel- und Lendenwirbelsäulenblockierung nebst entsprechender Beteiligung der Muskeln und Sehnen (Verhärtungen), eine HWS-Distorsion des Schweregrades I-II sowie eine PTBS mitsamt Panikzuständen und Schlafstörungen erlitten.

Den Beklagten ist zuzugeben, dass die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes sich anhand der Urteilsbegründung nicht nachvollziehen lässt. Eine Auswertung der bei Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, Schmerzensgeldbeträge 2023, 41. Aufl., dargestellten Entscheidungen ergibt eine große Bandbreite bei der Bemessung des Schmerzensgeldes bei PTBS. Der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag liegt dabei im deutlich oberen bis obersten Bereich. So hat z.B. das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 09.06.2011, Az: 13 U 16/09 (Nr. 3027) einen Betrag i.H.v. 11.300,00 EUR (Indexanp. 2022 14.069,00 EUR) nebst einem immateriellen Vorbehalt für eine 40-jährige Frau, die ebenfalls aufgrund der PTBS berufsunfähig wurde, ausgeurteilt. Mit Urteil vom 06.06.2019, Az.: 12 U 119/18, juris, hat das OLG Brandenburg einer 47-jährigen Frau, die als Dauerschaden eine Depression erlitt, für eine PTBS mit Arbeitsunfähigkeit (Dauer fraglich) ein Schmerzensgeld von (Indexanp. 2022) 13.442,00 EUR zugesprochen. 14.424,00 EUR (Indexanp. 2022) setzte das Oberlandesgericht Koblenz mit Entscheidung vom 12.01.2015, Az.: 12 U 390/12 (Nr. 3029) fest. Auch in diesem Fall war eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit gegeben, wobei allerdings ausgeführt wurde, der dortige Kläger könne seinen Beruf als Straßenwärter nicht mehr ausüben. Jedenfalls eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit lag der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 08.03.2017, Az.: 5 U 768/14 (Nr. 3034) zugrunde, mit der ein Schmerzensgeld von 15.516,00 EUR aufgrund einer PTBS mit Depressionen zugesprochen wurde. Im dortigen Fall konnte durch eine mehrjährige Therapie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt werden. 49.463,00 EUR (Indexanp. 2022) sprach nur das Oberlandesgericht Stuttgart mit Entscheidung vom 19.11.2012, Az.: 13 U 91/10 (Nr. 3041) zu, wobei dort bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt wurde, dass bis zum Unfallzeitpunkt der Kläger einer regelmäßigen Arbeit nachging und infolge der psychischen Erkrankung nicht mehr arbeits- und erwerbsunfähig war.

Unter Würdigung der dargestellten Entscheidungen stellt sich das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld als zu hoch dar. Dies ist insbesondere auch deshalb der Fall, weil nach der Aussage der Gerichtssachverständigen eine Traumatherapie noch eine Verbesserung des Zustandes der Klägerin mit sich bringen könnte und die Klägerin diese Traumatherapie bisher noch nicht angetreten hat. Insbesondere aufgrund der mithin noch erfolgversprechend in Betracht kommenden Heilungsmöglichkeit hält der Senat den vorliegenden Sachverhalt auch nicht mit demjenigen des OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 19.01.2012, Az.: 13 U 91/10 (Nr. 3041) für vergleichbar. Im dortigen Fall stand zudem auch eine mittelgradige depressive Episode im Vordergrund und diese bildete die (Haupt-)Ursache für die andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des dortigen Klägers. Nach den Ausführungen der Gerichtssachverständigen im vorliegenden Fall steht hier aber die PTBS im Vordergrund, die noch mit Erfolg behandlungsfähig ist.

Zu der von der Klägerin als Argument für die weitere Erhöhung des Schmerzensgeldes herangezogenen Genugtuungsfunktion ist auszuführen, dass dem Beklagten zwar ein Verschulden, jedoch nur in Form der Fahrlässigkeit im Straßenverkehr zur Last fällt. Auch ein verzögertes Regulierungsverhalten seitens der Beklagten ist hier nicht festzustellen. Da eine PTBS als rein psychische Verletzung für den Laien nicht ohne weiteres im Vorliegen und in der Ausprägung überprüfbar ist, durften die Beklagten durchaus eine weitere psychiatrische Begutachtung der Klägerin – auch im Hinblick auf einen Zukunftsschaden – abwarten und die vorliegenden Behandlungsunterlagen infrage stellen. Ein über Gebühr unzulässiges Verteidigungsverhalten der Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Dass die Beklagten während des Rechtsstreits insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie Rechtsmittel gegen das landgerichtliche Urteil unter Berufung auf eine von ihnen eingeholte fachärztliche (Gegen-)Stellungnahme eingelegt haben, nicht weitere Beträge an die Klägerin geleistet haben, ist nach dem vorliegenden Sachverhalt und der verstrichenen Zeitdauer ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagten haben auch nicht jegliches eigene Verschulden bestritten, sondern sind von einer zu ihren Lasten überwiegenden Haftungsquote von 3/4 zu 1/4 ausgegangen.

Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände hält der Senat vorliegend demnach ein Schmerzensgeld von 32.000,00 EUR für angemessen, aber auch ausreichend, die von der Klägerin durch den Unfall erlittenen Verletzungen und deren Folgen auszugleichen.

1.5.

Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz des materiellen Schadens stehen der Höhe nach im Berufungsverfahren nicht im Streit. Insoweit wird auf die zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

1.6.

Zu Recht hat das Landgericht die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten gegenüber berechtigten Forderungen der Klägerin nicht durchgreifen lassen. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu Ziff. 1.2.4. und 1.3. ergibt, haften allein die Beklagten gegenüber der Klägerin. Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin kommen mithin schon dem Grunde nach nicht in Betracht.

1.7.

Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten und der nicht ausgeheilten Unfallverletzungen, aufgrund derer die Entstehung zukünftiger weiterer Schäden zu besorgen ist, steht der Klägerin des Weiteren ein Anspruch auf die vom Landgericht titulierte Feststellung zu, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch für zukünftige Schäden ersatzpflichtig sind, soweit diesbezügliche Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Auch insoweit wird auf die zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

1.8.

Die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Zinsen ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB, allerdings nur aus den begründeten Hauptforderungen; im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2, 4 StVG, § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2, 4 HaftpflG, § 249 BGB, allerdings nur berechnet aus einem Gegenstandswert von 50.857,73 EUR (=18.857,73 + 32.000,00 EUR), zu. In Höhe von weiteren 18.000,00 EUR Schmerzensgeld steht der Klägerin, wie vorstehend ausgeführt, kein Anspruch zu, so dass dieser Betrag der Berechnung des Gegenstandswertes nicht zugrunde gelegt werden kann.

Unter Ansatz eines Gegenstandswertes von 50.857,73 EUR errechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren wie folgt:

EUR

1, 5 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG a.F. 1.872,00

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG a.F. 20,00

Aktenversendungspauschale 12,00

Dokumentenpauschale 31,45

Zwischensumme 1.935,45

Umsatzsteuer 367,73

Gesamtsumme 2.303,18

abzüglich bereits rechtshängiger 300,00

871,67

Verbleiben 1.131,51

2. Zur Berufung der Klägerin

Die Berufung der Klägerin, die sich allein gegen die ihrer Auffassung nach zu niedrige Bemessung des Schmerzensgeldes richtet, ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht begründet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu Ziff. 1.4.2. verwiesen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert war für die I. Instanz auf 126.457,73 EUR festzusetzen (=18.857,73 EUR + 50.000,00 EUR + 57.600,00 EUR). Für die II. Instanz beträgt der Streitwert 121.221,73 EUR (8.000,00 EUR Berufung der Klägerin, Berufung der Beklagten: 13.621,73 EUR + 42.000,00 EUR + 57.600,00 EUR).

Ein Mehrbetrag gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 GKG für bereits fällige Beträge erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht und hat deshalb unberücksichtigt zu bleiben. Die Hilfsaufrechnung wirkt vorliegend ebenfalls nicht streitwerterhöhend, nachdem die Alleinhaftung der Beklagten festgestellt ist (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 07.12.2010, 12 W 42709, juris und Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, „Aufrechnung“).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat die Sache allein unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden.

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