Skip to content

Prämienregelung bis auf Widerruf

Landesarbeitsgericht München

Az: 8 Sa 825/08

Urteil vom 03.03.2009


In dem Rechtsstreit hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2009 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 18.06.2008 – Az. 11 Ca 17698/07 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 13.167,75 (i. W.: dreizehntausendeinhundertsiebenundsechzig 75/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 14.01.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10, von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 4/5 und die Beklagte 1/5.

III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer – weiteren – Prämie für die Jahre 2005 und 2006.

Die Beklagte verlegt und vertreibt Gesundheitszeitschriften für den Apothekenmarkt, darunter als weitaus auflagenstärkstes Produkt die „A. U.“. Die 1957 geborene, verheiratete Klägerin war bei ihr auf der Grundlage eines Einstellungsschreibens vom 17.10.1990, wegen dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird auf Bl. 16/19 d. A., als Kundenbetreuerin und Verkaufsberaterin am Telefon beschäftigt, und zwar zunächst im damaligen Büro der Beklagten in Be., dem Wohnort der Klägerin. Nach Schließung des Be. Büros führte die Klägerin ab 01.07.1992 ihre Tätigkeit von ihrer Privatwohnung aus, später von einem in ihrem Einfamilienhaus eingerichteten und von der Beklagten ausgestatteten Büro. Mit Schreiben vom 24.03.2006 versetzte die Beklagte die Klägerin mit Wirkung zum 01.07.2006 von Be. in ihre Betriebsräume in Ba. bei M. Gleichzeitig sprach sie hilfsweise für den Fall, dass die Versetzung der Klägerin im Wege des Direktionsrechts nicht zulässig sein solle, eine Änderungskündigung vom 24.03.2006 zum 30.09.2006 aus und bot ihr ab 01.10.2006 eine Tätigkeit als Kundenbetreuerin und Verkaufsberaterin am Telefon zu ansonsten unveränderten Bedingungen in ihren Betriebsräumen in Ba. bei M. an. Mit Schreiben vom 28.06.2006 sprach die Beklagte der Klägerin vorsorglich eine ordentliche Beendigungskündigung zum 31.12.2006 aus. In dem über die Wirksamkeit der Versetzung und der Kündigungen geführten Rechtsstreit erkannte das Landesarbeitsgericht München, dass die Versetzung wirksam, die Kündigungen unwirksam seien (LAG München Urteil vom 11.10.2007 – 4 Sa 394/07 -). Vom 01.10. – 30.11.2006 erbrachte die Klägerin keine Arbeitsleistung, weil sie der Versetzungsanordnung der Beklagten nicht Folge leistete.

Die Klägerin erhielt neben ihrem monatlichen Festgehalt von zuletzt 0,00 EUR brutto seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eine erfolgsabhängige Vergütung, deren Konditionen mehrfach geändert wurden. In einer am 30.11.2000 geschlossenen Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 17.10.1990 heißt es:

„…

2. Die bisherige Provisions- und Prämienregelung „tel. Kundenberatung“ verliert mit dem 30.11.2000 ihre Gültigkeit und wird ersetzt durch die als Anlage beigefügte neue Prämienregelung „tel. Kundenberatung“, erstmals gültig ab dem Geschäftsjahr 2001 (01.12.2000 bis 30.11.2001. …“

Diese ursprünglich von der Beklagten am 22.11.2000 einseitig erlassene neue Prämienregelung, wegen deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird auf Bl. 24/25 d. A., sah u. a. eine Prämie für Auflagezuwachs dergestalt vor, dass der im Geschäftsjahr erzielte Zuwachs der Auflage mit einer Prämie von 2,75 DM pro Heft vergütet werden sollte, und eine Prämie für Marktdurchdringung, die für jeden Neubezieher bestimmter Objekte mit einer Mindestmenge von 50 Heften 100.- EUR pro Objekt betragen sollte. Außerdem heißt es am Ende:

„Die vorliegende Prämienregelung „tel. Kundenberatung“ gilt bis auf Widerruf. Angemessene Änderungen dieser Vergütungsregelung bleiben vorbehalten. Bei grundlegenden strukturellen Veränderungen des Marktes wird eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Prämienregelung vorgenommen.“

Nach einer „Prämienregelung tel. Kundenberatung für das Geschäftsjahr 2003“, wegen deren Inhalt Bezug genommen wird auf Bl. 27/28 d. A. und mit der die Klägerin einverstanden war, vereinbarten die Parteien zuletzt mit einer von ihnen am 28.11./03.12.2003 unterschriebenen „Prämienregelung tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2004“ zu der erfolgsabhängigen Vergütung wie folgt:

„Die bisherige Prämienregelung verliert mit dem Ende des Geschäftsjahres 2003 (30.11.2003) ihre Gültigkeit. Für das Geschäftsjahr 2004 (01.12.2003 – 30.11.2004) wird folgende neue Prämienregelung festgelegt:

1. Rückgewinnungsprämie

In allen Vertriebsgebieten der tel. Kundenberatung besteht per 01.12.2003 noch ein negativer Auflagensaldo für das Geschäftsjahr 2004. Um diese den Auswirkungen des BSSichG zuzurechnenden Kündigungen und Reduzierungen schnellstmöglich zurückzugewinnen, erhalten die MitarbeiterInnen der tel. Kundenberatung im Geschäftsjahr 2004 eine Prämie in Höhe von 0,50 EUR pro Heft für die Kompensation des Auflagenminus ihres Vertriebsgebietes. Das exakte Kündigungsvolumen der einzelnen Vertriebsgebiete für das Geschäftsjahr 2004 wird am 30.11.2003 ermittelt.

2. Zuwachsprämie

Der innerhalb des Geschäftsjahres 2004 erzielte effektive Auflagenzuwachs pro TAGebiet (Vergleich der Gesamtsumme der verkauften Auflagen der unter Ziff. 4 Abs. 2 genannten Objekte der Monate November 2003 mit November 2004) wird mit einer Zuwachsprämie von 1,50 EUR pro Heft vergütet (bisher 1,41 EUR).

Zum Tragen kommt diese Prämie innerhalb eines TA-Gebietes erst, wenn das gesamte Gebiets-Auflagenminus kompensiert ist. (siehe Ziffer 1.)

Die Abrechnung und Auszahlung der Rückgewinnungs- und Zuwachsprämie erfolgt nach Abschluss des Geschäftsjahres 2004 (30.11.2004) im Dezember 2004.

3. Neubezieherprämie

Für die Akquisition von Neuabschlüssen mit einer Mindestmenge von 50 Heften erhalten die MitarbeiterInnen der tel. Kundenberatung im GJ 2004 eine Prämie. Diese beträgt für Aufträge mit einer Menge von 50 bis 75 Hefte pro Auftrag 50.- EUR, bei einer Auftragsmenge ab 100 Hefte pro Auftrag 75.- EUR.

Als Neubezieher gelten seit mindestens einem Jahr bestehende Apotheken, die das jeweilige Objekt in den letzten zwölf Monaten nicht bezogen haben und einen unbefristeten bezahlten Auftrag abschließen. Der Prämienanspruch besteht auch bei Inhaber- und Pächterwechseln, wenn der bisherige Inhaber das jeweilige Objekt in den letzten zwölf Monaten nicht bezogen hatte. Falls der Neuauftrag innerhalb des ersten Bezugsjahres wieder gekündigt oder storniert wird, erfolgt eine volle Rückbelastung der NeubezieherPrämie, bei Reduzierung der Bezugsmenge ggf. eine anteilige Rückbelastung der Neubezieher-Prämie.

Die Berechnung der Zahl der Neubezieher aller Objekte pro TA-Gebiet erfolgt jeweils am Monatsende, die Auszahlung mit dem Gehalt des Folgemonats.

4. Ergänzende Bestimmungen

Alle weiteren im GJ 2003 gewährten Aktions- und Sonderprämien entfallen zum 01.12.2003. …

Die Gültigkeit der „Prämienregelung tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2004″ ist beschränkt auf die Dauer des Geschäftsjahres 2004 vom 01.12.2003 – 30.11.2004. Angemessene Änderungen dieser Vergütungsregelung bleiben vorbehalten. Dies gilt auch für den Fall einer längeren Abwesenheit z. B. bei Krankheit. Bei grundlegenden strukturellen Veränderungen des Marktes wird eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Prämienregelung vorgenommen.“

Eine von der Beklagten am 04.11.2004 unterschriebene „Prämien- und Arbeitsregelung Telefonverkauf/tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2005“, wegen deren Inhalt Bezug genommen wird auf Bl. 116/117 d. A., unterschrieb die Klägerin ebenso wenig wie eine von der Beklagten am 28.11.2005 unterschriebene „Prämienregelung Telefonverkauf/tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2006“, wegen deren Inhalt Bezug genommen wird auf Bl. 119/120 d. A. Aufgrund dieser Prämienregelungen zahlte die Beklagte an die Klägerin für das Geschäftsjahr 2005 76.593.- EUR brutto und für das Geschäftsjahr 2006 70.670.- EUR brutto erfolgsabhängige Vergütung.

Mit ihrer am 21.12.2007 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 14.01.2008 zugestellten Klage hat die Klägerin unter Berufung auf die Weitergeltung der Prämienregelung für das Geschäftsjahr 2004 die Differenz zwischen der danach von ihr errechneten und den von der Beklagten gezahlten Prämien geltend gemacht. Dazu hat sie vorgetragen, im Geschäftsjahr 2005 sei eine provisionsrelevante Auflagensteigerung von 58.825 erfolgt, sodass sich bei 1,50 EUR pro Heft eine Zuwachsprämie von 88.237,50 EUR und eine Neukundenprämie in Höhe von 4.150.- EUR ergebe. Aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag von 92.387,50 EUR sei nach Abzug der von der Beklagten bezahlten 76.593.- EUR eine Differenz in Höhe von 15.754,50 EUR zur Zahlung offen. Für das Geschäftsjahr 2006 ergebe sich bei einem Auflagenzuwachs von 64.775 ein Provisionsanspruch von 97.162,50 EUR und eine Neukundenprämie in Höhe von 2.375.- EUR. Von dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag von 99.537,50 EUR verbleibe nach den von der Beklagten bezahlten 70.670.- EUR ein Differenzbetrag in Höhe von 28.867,50 EUR.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.662.- EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei berechtigt, die Prämienregelungen jährlich neu zu fassen, sodass die von ihr in Kraft gesetzten Prämienregelungen für die Jahre 2005 und 2006 für die Klägerin verbindlich seien. Die Änderungen seien angemessen und zumutbar, die Veränderung der Prämienstruktur darüber hinaus durch sachliche Gründe gerechtfertigt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 18.06.2008 die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, die Prämienregelung für das Geschäftsjahr 2004 sei ausdrücklich auf die Dauer dieses Geschäftsjahrs beschränkt gewesen, sodass sich die Klägerin für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 nicht darauf stützen können. Ob die Prämienregelungen 2005 und 2006 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar seien, könne dahinstehen, weil sich bei Nichtgeltung dieser Prämienregelungen die der Klägerin zu zahlenden Prämien nach der Vereinbarung vom 30.11.2000 berechnen würden und sich keine höheren Prämien ergäben als die von der Beklagten bezahlten. Dabei sei wegen der Nichtarbeit der Klägerin vom 01.10. – 30.11.2006 von der ihr zustehenden Prämie für den Zuwachs an Heften im Zeitraum vom 01.12.2005 – 30.11.2006 ein Sechstel abzuziehen. Ergänzend wird wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie den Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 28.07.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.08.2008 Berufung eingelegt und diese mit einem am 26.09.2008 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie ist unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags der Auffassung, bei den ihr zugesagten Prämien handle es sich rechtlich um Provisionen, für die allein die „Provisionsvereinbarung 2004“ maßgeblich sei. Deren Befristung sei unwirksam, nachdem ihr variables Gehalt etwa 70 % der Gesamtvergütung ausmache. Aus demselben Grunde sei der Änderungsvorbehalt unwirksam. Zusätzlich zu der erstinstanzlich für das Jahr 2005 geltend gemachten Zuwachs- und Neubezieherprovision stehe ihr noch eine Rückgewinnungsprovision zu. Diese betrage pro Heft 0,50 EUR und damit bei einem Wert von minus 44.425 zum Stichtag 30.11.2005 22.212,50 EUR. Für das Geschäftsjahr 2006 liege kein Zahlenmaterial für die Rückgewinnungsprovision vor, so dass ihr ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehe.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Klägerin beantragt nach schriftsätzlich angekündigter Klageerweiterung und Teilklageänderung sowie Klageerweiterung um einen Hilfsantrag in der Berufungsverhandlung zuletzt:

1. Das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts München, 11 Ca 17698/07, vom 18.06.2008 wird abgeändert.

2. a) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Auflagenentwicklung in deren Betreuungsgebiet in der Zeit vom 01.12.2005 bis 30.11.2006 zu erteilen.

Nach erteilter Auskunft wird beantragt:

b) Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 66.874,50 EUR nebst gesetzlicher Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Provisionsvereinbarung 2004 unbefristet fortbesteht.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass die Provisionsvereinbarung vom 22.11.2000, gültig ab dem Geschäftsjahr 2001, seit dem 01.12.2004 Anwendung findet und unbefristet fortbesteht.

Die Beklagte widersetzt sich einer Klageerweiterung bezüglich des Hilfsantrags zu Ziff. 4. und beantragt im Übrigen,

die Berufung zurückzuweisen und die Klageerweiterung abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags die Entscheidung des Arbeitsgerichts und ist der Auffassung, sowohl die Befristung der Prämienregelung 2004 als auch die Prämienneuregelungen 2005 und 2006 seien rechtswirksam.

Ergänzend wird wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klägerin vom 26.09.2008 und 19.02.2009, die Schriftsätze der Beklagten vom 04.12.2008 und 27.02.2009 sowie das Sitzungsprotokoll vom 03.03.2009.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO) und daher zulässig.

Die Erhöhung der Klageforderung in der Berufungsinstanz ist ebenso wie die Klageerweiterung um Auskunft und dem Feststellungsantrag bezüglich des unbefristeten Fortbestands der „Provisionsvereinbarung 2004“, der unschwer dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Klägerin damit die von den Parteien vereinbarte „Prämienregelung tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2004“ meint, gemäß § 533 ZPO zulässig.

Unzulässig ist dagegen nach § 533 Nr. 1 ZPO der erst in der Berufungsverhandlung zu Protokoll erklärte Hilfsantrag zu 4., da die Beklagte in diese Klageerweiterung nicht einwilligte und sie auch nicht sachdienlich ist, weil der Beklagten auf ihren Antrag eine Schriftsatzfrist einzuräumen gewesen wäre und der Rechtsstreit sich dadurch verzögert hätte. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob für diesen Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bestünde, nachdem zweifelhaft erscheint, ob dadurch der Streit der Parteien über die Höhe der erfolgsabhängigen Vergütung für die in diesem Verfahren nicht streitgegenständliche Prämie für die Geschäftsjahre ab 2007 endgültig geklärt werden könnte und eine Leistungsklage überflüssig machen würde (vgl. dazu nur Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 256 Rn. 7a).

II.

Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin kann für das Geschäftsjahr 2006 eine (weitere) Prämie in Höhe von 13.167,75 EUR brutto nebst den geltend gemachten Prozesszinsen beanspruchen. Ihre weitergehenden Anträge sind dagegen unbegründet.

1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf erfolgsabhängige Vergütung ist – unabhängig davon, ob es sich im Rechtssinne um Prämien oder Provisionen handelt (vgl. zu den Begriffen ErfK/Preis, 9. Aufl., § 611 BGB Rn. 395 und 493) – Ziff. 2. der Änderungsvereinbarung der Parteien vom 30.11.2000 zum Arbeitsvertrag vom 17.10.1990 (im Folgenden nur: ÄndV 2000). Danach sollte die bisherige Provisions- und Prämienregelung „tel. Kundenberatung“ mit dem 30.11.2000 ihre Gültigkeit verlieren und durch die als Anlage beigefügte neue Prämienregelung „tel. Kundenberatung“, erstmals gültig ab dem Geschäftsjahr 2001 (01.12.2000 bis 30.11.2001), ersetzt werden. Diese war zwar am 22.11.2000 einseitig von der Beklagten erlassen worden und sollte „bis auf Widerruf“ gelten, wurde aber mit Ziff. 2 ÄndV 2000 zum Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien und gilt damit so lange, bis sie einvernehmlich durch die Parteien oder von der Beklagten im Wege einer (wirksamen) Änderungskündigung einseitig abgeändert wird. Denn ein Widerrufsrecht, das ausdrücklich vereinbart werden muss (BAG 16.07.1976 – 5 AZR 270/75 – AP BGB § 611 Lohnzuschläge Nr. 7 und 14.06.1995 – 5 AZR 126/94 – AP BGB § 611 Personalrabatt Nr. 1; ErfK/Preis, 9. Aufl., §§ 305 – 310 BGB Rn. 57), hat sich die Beklagte in Ziff. 2. ÄndV 2000 nicht vorbehalten, sodass dahingestellt bleiben kann, unter welchen Voraussetzungen Vergütungsbestandteile als einseitig vom Arbeitgeber widerruflich ausgestaltet werden können (vgl. dazu BAG 12.01.2005 – 5 AZR 364/04 -, AP BGB § 308 Nr. 1 und 19.12.2006 – 9 AZR 294/06 – AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21; ErfK/Preis, aaO., §§ 305 – 310 BGB Rn. 57 ff.; HWK/Thüsing, 3. Aufl., § 611 BGB Rn. 512 ff., jew. m. w. N.). Dass die ursprünglich am 22.11.2000 von der Beklagten einseitig erlassene Prämienregelung (nur) bis auf Widerruf gelten sollte, ist unerheblich, weil in der ÄndV 2000 ein solcher Widerruf nicht ausdrücklich vereinbart wurde und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass mit der Transformation der zunächst einseitig erlassenen Prämienregelung in eine arbeitsvertragliche Vereinbarung die Parteien Ziff. 2 ÄndV 2000 hätten widerruflich gestalten wollen. Dementsprechend haben die Parteien für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 auch einvernehmlich – bezogen jeweils auf diese Geschäftsjahre – abweichende Prämienregelungen geschaffen. Für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 war die Klägerin aber unstreitig mit den von der Beklagten vorgeschlagenen Prämienregelungen nicht einverstanden, sodass es bei der „Grundvereinbarung“, nämlich der Prämienregelung nach Ziff. 2. ÄndV 2000 verbleibt. Gegen eine derartige Vertragsgestaltung, nämlich die Vereinbarung einer Prämie nach bestimmten Regeln, die einvernehmlich für die Zukunft generell oder beschränkt auf bestimmte Geschäftsjahre abgeändert werden können, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es gilt der Grundsatz der freien Entgeltvereinbarung.

2. Nach Ziff. 2. ÄndV 2000 i. V. m. der „Prämienregelung telefonische Kundenberatung gültig ab Geschäftsjahr 2001“ (im Folgenden nur: Prämienregelung 2001) steht der Klägerin für das Geschäftsjahr 2005 keine weitere Prämie, für das Geschäftsjahr 2006 eine solche in Höhe von 13.167,75 EUR brutto zu.

a) Nach der von der Berufung nicht angegriffenen Vergleichsberechnung des Arbeitsgerichts stünde der Klägerin für das Geschäftsjahr 2005 nach Ziff. 2. ÄndV 2000 i. V. m. der Prämienregelung 2001 eine Gesamtprämie in Höhe von 75.782,85 EUR brutto zu. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit ihrer – unstreitigen – Prämienzahlung für das Geschäftsjahr 2005 in Höhe von 76.523.- EUR brutto erfüllt.

b) Für das Geschäftsjahr 2006 hat das Arbeitsgericht in seiner Vergleichsberechnung die Zuwachsprämie wegen der Nichtarbeit der Klägerin in der Zeit vom 01.10. -30.11.2006 zu Unrecht um ein Sechstel gekürzt. Denn die Beklagte hat nicht vorgetragen und im Einzelnen dargelegt, dass der – unstreitige – Auflagenzuwachs von 57.775 Stück nicht nur auf die Tätigkeit der Klägerin zurückzuführen wäre. Ziff. 2. ÄndV 2000 i. V. m. Ziff. 1. Prämienregelung 2001 stellt aber nur auf den „im Geschäftsjahr“ erzielten Auflagenzuwachs ab, unabhängig davon, in wie vielen Monaten dieser Auflagenzuwachs von dem Mitarbeiter erzielt wurde. Damit ergibt sich eine Zuwachsprämie von 1,41 EUR brutto x 57.775 = 81.462,75 EUR brutto. Zuzüglich einer Prämie für Marktdurchdringung gemäß Ziff. 2. ÄndV 2000 i. V. m. Ziff. 2. der Prämienregelung 2001 von 2.375.- EUR brutto gemäß der von der Beklagten nicht substanziiert bestrittenen Aufstellung der Klägerin in Anlage K 19 (Bl. 46 d. A.) ergibt sich für das Geschäftsjahr 2006 eine Gesamtprämie in Höhe von 83.837,75 EUR brutto. Abzüglich der von der Beklagten unstreitig bezahlten 70.670.- EUR brutto steht somit der Klägerin ein Restbetrag in Höhe von 13.167,75 EUR brutto zu. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

3. Ihre weitergehenden Ansprüche kann die Klägerin nicht auf die „Prämienregelung tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2004“ stützen, weil diese sowohl nach ihrem Eingangssatz „Für das Geschäftsjahr 2004 (01.12.2003 – 30.11.2004) wird folgende neue Prämienregelung festgelegt“ als auch in seiner abschließenden Ziff. 4. ausdrücklich auf die „Dauer des Geschäftsjahres 2004“ beschränkt war. Die Parteien haben damit Ziff. 2. ÄndV 2000 nur für das Geschäftsjahr 2004 abgeändert. Gegen eine derartige Vertragsgestaltung bestehen keine rechtlichen Bedenken, denn mit der Beschränkung der Prämienregelung auf das Geschäftsjahr 2004 wird die erfolgsabhängige Vergütung der Klägerin nicht dem Grunde nach auf das Geschäftsjahr 2004 befristet, vielmehr bleibt es bei der gemäß Ziff. 2. ÄndV 2000 vereinbarten variablen Vergütung der Klägerin, deren Berechnung nur für das Geschäftsjahr 2004 einvernehmlich abweichend geregelt wird (vgl. zu der rechtlich ähnlichen Vereinbarung eines Bonus für die Erreichung bestimmter Ziele, die jährlich von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen sind, BAG 12.12.2007 – 10 AZR 97/07 – AP BGB § 280 Nr. 7 Rn. 16).

4. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Auflagenentwicklung in ihrem Betreuungsgebiet im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 30.11.2006.

Sie stützt ihren Auskunftsanspruch in ihrem Schriftsatz vom 19.02.2009, Seite 16 (Bl. 302 d. A.) darauf, dass sie die begehrte Auskunft für die Berechnung der Rückgewinnungsprovision nach der „Prämienregelung tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2004“ benötige. Da diese jedoch nicht für das Geschäftsjahr 2006 gilt (vgl. oben unter 1.) und die für dieses Geschäftsjahr maßgebliche Prämienregelung nach Ziff. 2. ÄndV 2000 i. V. m. der Prämienregelung 2001 eine Rückgewinnungsprämie nicht vorsieht, hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft.

5. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil die „Prämienregelung tel. Kundenberatung Geschäftsjahr 2004“ von den Parteien nur für das Geschäftsjahr 2004 vereinbart wurde (vgl. oben unter 3.) und deshalb nicht für die folgenden Geschäftsjahre weiter gilt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen, weil der rechtlichen Beurteilung der Vertragsgestaltung der Parteien grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos