AG Zwickau, Az.: 22 C 127/18, Urteil vom 27.06.2018
1.
Es wird festgestellt, dass der auf die Klägerin lautende Prämiensparvertrag Nr. 0 durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 17.07.2017 nicht beendet worden ist.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 01.11.2017 mit der monatlichen Abbuchung der Sparbeiträge von je x € für den Sparvertrag 0 in Verzug befindet.
3.
Es wird festgestellt, dass der Sparvertrag Nr.: 0 vom x.x.xxxx von der Beklagten nicht ohne wichtigen Grund vor dem x.x.xxxx gekündigt werden kann.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin aus diesem genannten Vertrag bis zum x.x.xxxx für jedes vollendete Sparjahr mit monatlichen Sparraten von x € eine x prozentige Prämie zusätzlich zur Verzinsung zu bezahlen.
5.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von x,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss: Der Streitwert wird auf x EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kündigung eines Sparvertrags.
Zwischen x. einerseits und der Beklagten andererseits wurde am … ein Sparvertrag „S-Prämiensparen-flexibel“ abgeschlossen. Vereinbart wurde, dass x. ab … monatlich 1x-DM einzahlten. Die Spareinlage sollte variabel verzinst werden, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit x %. Daneben verpflichtete sich die Beklagte, am Ende eines Kalenderjahres eine verzinsliche Prämie gemäß einer aufgeschlüsselten Prämienstaffel zu zahlen, wobei die Prämie ab dem 3. Sparjahr x % betragen sollte, aufsteigend dann bis zum 15. Sparjahr, ab dem die Prämie x % betragen sollte.
Die x zahlten sodann monatlich den Betrag von x,- DM ein, nach der Währungsumstellung x € monatlich.
Nach ……. wurde zwischen den Parteien am … ein weiteres Schriftstück aufgesetzt. Das Schriftstück ist mit „S-Prämiensparen flexibel“ überschrieben und beinhaltet den streitgegenständlichen Vertrag. Es ist bestätigt, dass der Vertragsbeginn der … ist, die weiteren Bedingungen sind noch einmal wiederholt. Es ist unstreitig, dass dieses Schriftstück aufgesetzt wurde, um den Vertrag auf die Klägerin als alleinige Vertragspartnerin der Beklagten umzuschreiben. Unter dem Punkt 4 ist vereinbart „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen.“.
Das Schreiben ist von der Beklagten unterschrieben. Die Klägerin erfüllte im Nachhinein auch die weiteren Einzahlungsverpflichtungen in den Sparvertrag.
Mit Schreiben vom 17.07.2017 erklärte die Beklagte die Kündigung des Sparvertrags, die Klägerin widersprach mit Schreiben vom … und berief sich auf die Vertragslaufzeit von mindestens x Jahren. Bereits darin machte sie geltend, dass sie aufgrund eines Flyers den Vertrag abgeschlossen habe und dieser auf x Jahre befristet sei.
Seit Oktober 2017 lässt die Beklagte keine Ansparung des Vertrags mehr zu. Sie zieht keine Lastschriften mehr ein bzw. lässt Gutschriften nicht zu.
Die Klägerin meint, die Beklagte sei nicht zur Kündigung berechtigt gewesen. Sie behauptet, aufgrund eines Flyers, der als Anlage K3 vorgelegt wird und der eine Zinsstaffel von x Jahren ausweist, sei sie überhaupt erst …………. dazu überredet worden bzw. davon überzeugt worden, das Produkt der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Sie meint, ein Kündigungsrecht der Beklagten ergebe sich nicht aus dem Vertragstext, sondern ausschließlich ein Kündigungsrecht des Sparers. Die Beklagte habe auf ihr Kündigungsrecht verzichtet.
Die Klägerin hat zunächst unter Ziffer 1a) beantragt festzustellen, dass die Kündigung vom 17.07.2017 zum streitgegenständlichen Prämiensparvertrag unwirksam ist.
Sie hat danach diesen Antrag umgestellt und beantragt nunmehr noch, festzustellen
a) dass der auf die Klägerin lautende Prämiensparvertrag Nr. 0 durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 17.07.2017 nicht beendet worden ist,
b) dass sich die Beklagte seit dem 01.11.2017 mit der monatlichen Abbuchung der Sparbeiträge von x € für den Sparvertrag 0 ab 01.11.2017 in Verzug befindet,
c.) dass der Sparvertrag 0 vom … von der Beklagten nicht ohne wichtigen Grund vor dem … gekündigt werden kann, und
d) dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin aus diesem Vertrag bis zum … für jedes vollendete Sparjahr mit monatlichen Sparraten von x € eine x prozentige Prämie zusätzlich zur Verzinsung zu bezahlen,
hilfsweise, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jedes Vertragsjahr eine angemessene Prämie zusätzlich zur Verzinsung des monatlichen Sparbetrags zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie behauptet, bei Vertragsschluss habe ein Werbeflyer nicht vorgelegen. Sie behauptet, der Vertrag sei ohne feste Vertragslaufzeit vereinbart. Der Ausdruck zur Bestätigung des Gläubigerwechsels dokumentiere nur den Gläubigerwechsel, es habe kein Rechtsbindungsmittel der Beklagten für die Dauer von x Jahren vorgelegen.
Die Beklagte meint, sie sei nach den Vertragsbedingungen des PS Flexvertrags sowie nach Nummer 26 Abs. 1 der AGB der Sparkassen zur Kündigung berechtigt gewesen. Es sei keine feste Laufzeit vereinbart gewesen, sodass die Beklagte kündigen gekonnt habe. Die x-jährige Berechnung sei lediglich als Beispielsrechnung anzusehen. Eine Laufzeit von x Jahren sei nicht vereinbart worden, da die Beklagte diesen Willen nicht gehabt habe. Vielmehr sei es nicht möglich, ohne feste Laufzeit geschlossene Verträge als solche, das heißt ohne Eintrag einer Laufzeit oder durch Eintrag einer „0“ EDV-mäßig zu bearbeiten, deshalb würden die Verträge bei der Beklagten mit der nach dem Finanzinformatiksystem längst möglichen fiktiven Laufzeit, das seien 99 Jahre, geführt (Beweis: Vorlage eines Auszugs aus dem Handbuch der Finanzinformatik der Sparkasse Zwickau).
Die Beklagte habe jedoch keinen Rechtsbindungswillen für x Jahre gehabt (Beweis: Zeugnis U).
Auch aus dem Fälligkeitsdatum der als Anlage K4 vorgelegten Kontoauszüge (0…) könne man nicht schließen, dass ein x-jähriger Festlaufzeitvertrag vereinbart gewesen sei.
Sie meint, § 3 des Vertrags enthalte ein Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien. Ergänzend seien in den Vertrag die Bedingungen für den Sparverkehr und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse einbezogen worden. Ein Kündigungsrecht der Beklagten ergebe sich im Übrigen auch aus dem Gesetz.
Sei meint, in dem die Beklagte den Vertrag erst nach einer Laufzeit gekündigt habe, nach der bereits die Höchstprämie erreicht wurde, habe sie auch den berechtigten Belangen der Klägerin im Sinne der Nr. 26 Abs. 1 S. 2 der AGB der Beklagten Rechnung getragen. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Leitzinsen der EZB auf historischen Tiefstständen befänden, sei die Beklagte zur Kündigung aufgrund der Änderung der Rahmenbedingungen gerechtfertigt. Durch die 3-monatige Kündigungsfrist sei die Kündigung auch nicht aus heiterem Himmel erfolgt, sondern die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, alternative Anlagemöglichkeiten, auch bei der Beklagten, zu sondieren.
Das Gericht hat Beweis erhoben …
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.05.2018 (Blatt 201 bis 205 der Akte) verwiesen, wegen des weiteren Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze sowie die in Bezug genommenen Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Bezüglich der Zulässigkeit besteht ein Interesse der Klägerin im Sinne des § 256 ZPO daran, feststellen zu lassen, ob die von der Beklagtenseite vorgenommene Kündigung wirksam ist oder nicht.
I.
Die Klage ist begründet, da die Kündigung unwirksam ist.
1.
Grundsätzlich sind für Sparverträge wie den streitgegenständlichen die gesetzlichen Vorschriften über den Darlehensvertrag, §§ 788 ff. BGB, einschlägig. Darlehensgeber ist die Klägerin, Darlehensnehmer die Beklagte. Die Darlehensnehmerin hat der Darlehensgeberin einen Geldbetrag zur Verfügung gestellt, die Darlehensnehmerin, nämlich die Beklagte, schuldet Zinsen und Rückerstattung. Dass es sich um Darlehensverträge und nicht um unregelmäßige Verwahrverträge handelt, ist nach Auffassung des Gerichts mittlerweile herrschende Meinung (vgl. Parlandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 72. Auflage 2013, § 700, Randziffer 1). Anwendbar sind daher die Darlehensvorschriften. Da im vorliegenden Fall der streitgegenständliche Vertrag aus dem Jahr … resultiert, ist über Artikel 229 § 5 EGBGB der § 609 BGB in der Fassung vom 01.01.1964 anzuwenden, der allerdings im Wesentlichen den §§ 488 ff. BGB aktuelle Fassung entspricht.
2.
Fraglich war zunächst, ob das streitgegenständliche Darlehen befristet war oder nicht.
Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Befristung auf x Jahre vor. Dies ergibt sich aus der Anlage K2. Dort ist unter Ziffer 4 ausdrücklich eine Laufzeit von x Monaten angegeben.
Es sind daher die Vorschriften für unbefristete Darlehensverträge nicht anzuwenden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt eine wirksame Befristung vor.
Insoweit ist es unbeachtlich, ob die Beklagte es aufgrund der Unzulänglichkeit ihrer EDV nicht schaffte, einen unbefristeten Vertrag zustande zu bekommen. Der Vernehmung der Zeugin Ackermann bedarf es daher nicht. Für die Klägerin ist ausschlaggebend, dass sie ein Vertragsformular von der Beklagten erhalten hat, in dem eine Vertragslaufzeit von x Monaten bestimmt ist.
Die Anlage K2 dient unstreitig der Klarstellung, dass nach … die Klägerin als alleinige Darlehensgeberin den Vertrag fortführt. Unter Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag ist der Vertragsbeginn vom … noch einmal bestätigt, auch die übrigen Bedingungen sind wohl unverändert, mit Ausnahme der Tatsache, dass eine Vertragsdauer eingegeben ist. Dies war im ursprünglichen Vertrag offensichtlich nicht der Fall, in der Urkunde vom … ist jedoch diese Vertragsdauer eingegeben worden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt es auch nicht auf der Hand, dass der Vermerk, wie die Beklagtenvertreter nun mit ihrem Schriftsatz vom 20.06.2018 vortragen, nicht ernstlich gemeint war. Die Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe durchschauen müssen, dass das nicht ernstlich gemeint sei, ist nach Auffassung des Gerichts abwegig. Sie durfte darauf vertrauen, dass der von der Beklagten verwendete Vordruck ernst zu nehmen war. Im Gegenteil: Wenn die Beklagte die Zahl von x Monaten in ihr Formular eintrug, obwohl sie das in Wirklichkeit nicht wollte, liegt ein geheimer Vorbehalt im Sinne des § 116 S. 1 BGB vor, der für die Klägerin unbeachtlich ist.
Wenn die Beklagte tatsächlich es nicht fertig brachte, ein Formular aufzusetzen, in dem ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen wird, hätte sie zumindest entweder handschriftlich oder auf andere Weise die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass diese Zahl von x Monaten nicht stimmen kann.
Das ist aber unstreitig nicht geschehen.
Die Beklagte muss sich daher an ihre formulierte Frist von x Jahren oder y Monaten festhalten lassen.
3.
Es liegt also ein befristeter Vertrag vor, der von der Beklagten vor Ablauf der Frist gekündigt wurde.
Der Beklagten stand kein einschränkungsloses ordentliches Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu, da erforderlich für die Kündigung ist, dass der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta vollständig empfangen hat. Da dies erst mit der Einzahlung der letzten geschuldeten Sparrate der Fall ist, ist dies nicht gegeben. Die Beklagten durfte also nicht einschränkungslos ordentlich kündigen.
4.
Auch ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 1 stand der Beklagten nicht zu, da hier keine Sollzinsbindung vorlag, sondern die Guthabenverzinsung variabel war.
5.
Ziffer 26 der AGB der Sparkassen benötigt einen sachgerechten Grund, um eine Kündigung aussprechen zu dürfen. Dieser liegt hier nicht vor.
Zwar ist es richtig, dass im Laufe der Laufzeit des Sparvertrags sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen derart änderten, dass auf dem Kapitalmarkt nur noch geringe Zinsen gezahlt werden, sodass der Sparvertrag für die Beklagte nach und nach immer unwirtschaftlicher wurde, jedoch ist dies ein Risiko, das die Beklagte bewusst einging. Insoweit handelt es sich, jedenfalls solange die Beklagte nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten gelangt, nicht um einen wichtigen Grund, um den Vertrag kündigen zu können.
6.
Allenfalls wäre daran zu denken gewesen, dass das negative Zinsumfeld einen Vertragsanpassungsgrund im Sinne des § 313 BGB darstellt. Der Beklagten hätte es oblegen, nicht sofort mit der schweren Keule der Kündigung einzugreifen, sondern zu versuchen, den Vertrag anzupassen.
7.
Im Ergebnis war die Beklagte gehindert, den Vertrag vor Ablauf der x Jahre zu kündigen. Insoweit waren die Klageanträge positiv zu bescheiden.
8.
Da die Kündigung unwirksam ist, ist die Beklagte verpflichtet, die Sparbeiträge der Klägerin einzuziehen oder zu verbuchen.
Es war auch festzustellen, dass ohne wichtigen Grund nicht vor dem … gekündigt werden kann und dass die Beklagte die monatliche Prämie bis … zahlen muss.
Das Gericht konnte insoweit gem. § 308 ZPO nicht über den Antrag hinaus gehen, da nur eine Feststellung der Verpflichtung der Beklagten bis x, nicht bis x begehrt wird.
9.
Einer Wiedereröffnung der Verhandlung gem. § 156 Abs. 1 ZPO bedarf es nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten war es durchaus von Anfang an absehbar, dass das Gericht möglicherweise von einer Festlaufzeitvereinbarung ausgehen musste. Es ist auch unbeachtlich, ob aus den von Beklagtenseite noch vorzulegenden Unterlagen hervorgehen sollte, dass die Vereinbarung vom … ursprünglich nur als Umstellung auf einen anderen Kontoinhaber gedacht war.
Auch durch die Vorlage der weiteren Unterlagen wird sich nichts daran ändern, dass in dem Dokument von x eine x-jährige Laufzeit festgesetzt wurde.
Im Übrigen hat die Beklagte ca. 100 Blatt Urteile von Amtsgerichten und Landgerichten vorgelegt, die ihre Auffassung vertreten, die aber keinerlei Beweiswert haben, sodass sie sich fragen lassen muss, weshalb sie die nun erst eingereichten Unterlagen als echte Beweismittel nicht bereits von Anfang an vorgelegt hat.
Eine Wiedereröffnung des Verfahrens ist also nicht veranlasst.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Als Streitwert war gem. §§ 3, 9 ZPO der dreifache Jahresbetrag der Guthabenzinsen nebst Prämien abzüglich 20 % für die positive Feststellungsklage in Ansatz zu bringen (vgl. Landgericht Zwickau, Az.: 4 O 663/17, Beschluss vom 12.02.2018).
Da auch die Anträge Ziffer 1 bis 4 im Prinzip auf dasselbe Interesse ausgelegt sind, kam eine Verdopplung oder Verdreifachung des Streitwerts nicht in Betracht.