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Preisanpassungsklausel – Preiserhöhung bei Dauerverträgen

Preiserhöhungen im Dauervertrag: was ist erlaubt, was nicht?

Sei es der Mobilfunktarif oder das Internet bis hin zum Strom, der Mensch wird in seinem Alltag stets mit den sogenannten Dauerverträgen konfrontiert. Diese Verträge verfügen zumeist über festgelegte Vertragskonditionen, allerdings sind auch in diesem Bereich Preiserhöhungen nicht ausgeschlossen. Dies setzt allerdings voraus, dass die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vertraglich von dem Anbieter geschaffen wurden.

Wenn im Zusammenhang mit einem Dauervertrag von dem Anbieter eine Preiserhöhung vorgenommen wurde, so bringt dies für den Kunden stets Nachteile mit sich. Dem reinen Grundsatz nach sind derartige Preiserhöhungen im Verlauf der Vertragszeit durchaus seitens des Anbieters möglich, allerdings muss auf jeden Fall eine sogenannte Preisanpassungsklausel in dem entsprechenden Vertrag schriftlich verankert werden. Überdies muss die Preiserhöhung auch als kostendeckende Maßnahme von dem Anbieter durchgeführt werden.

Das Wesen eines Dauervertrages

Preisanpassungsklausel
Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind möglich, wenn eine Preisanpassungsklausel im Vertrag verankert wurde, aber man hat als Kunde die Möglichkeit, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. (Symbolfoto: Andrii Spy_k/Shutterstock.com)

Im Leben des Menschen begegnen dem Menschen immer wieder aufs Neue die unterschiedlichsten Arten von Verträgen. Im Gegensatz zu klassischen Verträgen sind Dauerverträge jedoch auf einen sehr langen Zeitraum ausgelegt. Dementsprechend werden auch die Verträge mit unbefristeter Laufzeit ausdrücklich als Dauerverträge deklariert. In der gängigen Praxis handelt es sich dabei um Energieversorgungsverträge oder auch Internetversorgungsverträge.

Es gibt durchaus auch Dauerverträge, welche zu Vertragsbeginn auf eine ganz klar definierte Vertragslaufzeit abgeschlossen werden. Sobald sich diese Verträge jedoch ohne eine Interaktion eines Kunden, beispielsweise durch eine Kündigung, automatisch verlängern, werden diese Verträge ebenfalls ausdrücklich als Dauerverträge deklariert.

In welchen Fällen kann bei einem Dauervertrag die Preiserhöhung durchgeführt werden?

Dem reinen Grundsatz nach ist ein abgeschlossener Vertrag sowohl für den Kunden als auch für den Anbieter gleichermaßen als bindend anzusehen. Dies bezieht sich sowohl auf den Vertrag selbst als auch auf die in dem Vertrag festgelegten Konditionen. Sollte dieser Vertrag dementsprechend eine Änderung erfahren, so ist die Zustimmung beider Vertragsparteien zwingend erforderlich. Dementsprechend ist die Preiserhöhung für den Anbieter nicht so einfach realisierbar. Problematisch ist dabei jedoch der Umstand, dass sehr viele Anbieter diese Problematik kennen und entsprechend eine Klausel in den Vertrag aufnehmen, durch welche Preiserhöhungen auch ohne die Zustimmung des Kunden ermöglicht werden. Die Rede ist hierbei von der sogenannten Preiserhöhungsklausel.

Selbst dann, wenn es eine Preiserhöhungsklausel gibt, sind Preiserhöhung nur im Fall des Vorliegens ganz bestimmter Voraussetzungen realisierbar.

Die Voraussetzungen für eine Preiserhöhung im Überblick

  • die Preiserhöhung erfolgt aufgrund steigender Kosten des Anbieters (beispielsweise durch getätigte Investitionen)
  • die Preiserhöhungsklausel sieht nicht ausschließlich eine Preissteigerung, sondern vielmehr auch Preissenkung vor
  • beide Vertragspartner erteilten im Zuge des Vertragsabschlusses die Zustimmung zu dieser Klausel.

Eine rechtlich wirksame Preisanpassung kann seitens des Anbieters nur dann durchgesetzt werden, wenn es im Vorfeld zu einer schriftlichen Ankündigung gekommen ist. Dementsprechend hat ein Anbieter die gesetzliche Verpflichtung dazu, den Kunden im Vorfeld zu kontaktieren. Die einfache E-Mail eignet sich für diese Ankündigung nicht. In der gängigen Praxis erfolgt die Ankündigung auf dem Postwege. Das PreisKlG (Preisklauselgesetz) ist hierfür maßgeblich.

Welche Möglichkeiten gibt es, für Kunden, gegen die Preisanpassung vorzugehen?

Sollten beide Vertragsparteien im Zuge des Vertragsabschlusses der Klausel zustimmen, wird es in der gängigen Praxis enorm schwierig, entsprechende Maßnahmen gegen die Preisanpassung durchzuführen. Der Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Anbieter respektive die genaue Vertragsprüfung ist der einzige hilfreiche Weg. Dieser Schritt kann jedoch für juristische Laien sehr schwierig sein, da die Prüfung der AGBs sowie des Vertrages ein gewisses rechtliches Grundverständnis voraussetzt. Die einzige Maßnahme, welche ein Kunde gegen die Preiserhöhung durchführen kann, ist die Wahrnehmung des gesetzlich verankerten Sonderkündigungsrechts. Sollte ein Kunde dementsprechend mit der Preiserhöhung nicht zufrieden sein, so gibt es die Möglichkeit der Vertragskündigung. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob der Vertrag noch über eine sehr lange Laufzeit verfügt oder nicht. In der gängigen Praxis möchten die Anbieter jedoch sehr gern ihre Kunden behalten, weshalb die Kontaktaufnahme des Kunden mit dem Unternehmen ebenfalls sehr hilfreich sein kann. Im Rahmen der persönlichen Kontaktaufnahme lässt sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine Lösung finden, wenn der Kunde im Fall der Preiserhöhung die Ankündigung des Sonderkündigungsrechts erwähnt.

Das Sonderkündigungsrecht im Fall einer Preiserhöhung ist jedoch an gewisse Fristen gebunden. Diese Fristen müssen von dem Kunden auf jeden Fall eingehalten werden, weshalb eine umgehende Reaktion nach der Ankündigung der Preiserhöhung maßgeblich ist.

Wie kann das Sonderkündigungsrecht wahrgenommen werden?

Das Sonderkündigungsrecht kann von dem Kunden unabhängig von dem Grund der Preiserhöhung wahrgenommen werden. Dementsprechend ist es unerheblich, ob der Anbieter die Preiserhöhung aufgrund von geplanten Investitionen oder aufgrund von neu eingeführten bzw. erhöhten Steuern respektive der Inflation etc. durchführen möchte. Es gibt durchaus Verträge, in denen Anbieter dem Kunden die Möglichkeit eines Sonderkündigungsrechts aufgrund von Vertragsklauseln entziehen. Derartige Klauseln sind jedoch gem. Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Aktenzeichen I-20 U 11/16 v. 05.07.2016) als rechtlich ungültig anzusehen.

Im Zusammenhang mit dem Sonderkündigungsrecht wird jedoch eine Unterscheidung vorgenommen, welche sich auf die Vertragsart bezieht. Das Sonderkündigungsrecht im Zusammenhang mit Handyverträgen besteht für den Kunden, wenn durch den Anbieter im Verlauf der Vertragsdauer die Preiserhöhung stattfindet. Es gibt jedoch als Kunde auch die Möglichkeit des Einspruchs gegen die Preiserhöhung. Wenn der Anbieter die Preiserhöhung jedoch auf jeden Fall durchführen möchte, greift automatisch das Sonderkündigungsrecht des Kunden.

Bei Telefon- sowie Internetverträgen verhält sich der Sachverhalt ähnlich wie bei Mobilfunkverträgen. Ebenso verhält es sich bei Stromverträgen. Bei Fitnessstudioverträgen gibt es jedoch eine Sonderregelung. Sollte das Fitnessstudio die monatlichen / quartalsmäßigen / jährlichen Beiträge erhöhen, so hat der Kunde das Sonderkündigungsrecht. Vor der Wahrnehmung dieses Sonderkündigungsrechts ist es jedoch für den Kunden verpflichtend, dass dem Anbieter eine Frist zur Zurücksetzung der Mitgliedsbeiträge auf das vertragliche Niveau gesetzt wird. Sollte der Anbieter das Preisniveau nicht zurück auf das vertragliche Niveau zurücksetzen, so kann der Kunde das Sonderkündigungsrecht wahrnehmen. Dies muss jedoch in schriftlicher Form erfolgen.

Es ist im Zuge der allgemeinen Preisentwicklung durchaus nachvollziehbar, dass ein Anbieter für gewisse Dienste sein eigenes Preisniveau der allgemeinen Preisentwicklung anpassen möchte. Auch ein Anbieter für Dienste hat Kosten, die getragen werden müssen. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Kunde für diese Preisentwicklung zu zahlen hat. Vielmehr hat der Kunde bei Preiserhöhungen durchaus Interaktionsmöglichkeiten, die jedoch zunächst erst einmal bekannt sein müssen. Vielen Kunden sind die vorhandenen Möglichkeiten jedoch nicht geläufig, sodass sie die entsprechenden Preiserhöhungen des Anbieters einfach so hinnehmen. Bei vielen Kunden besteht auch die Befürchtung, dass sie künftig gänzlich ohne die Leistungen des Anbieters auskommen müssen. Gerade bei Strom- und Gaslieferanten besteht diese Befürchtung, da Strom und Gas ja zwingend für den Alltag benötigt werden. Dass die Preiserhöhungen jedoch auf jeden Fall zwingend gesetzlichen Vorgaben entsprechen müssen, ist jedoch den wenigsten Kunden bekannt. Aus diesem Grund sollte bei jeder Preiserhöhung, die von dem Anbieter angekündigt oder durchgeführt wird, zunächst erst einmal ein prüfender Blick auf den Vertrag geworfen werden. Im absoluten Zweifel kann auch der Gang zu einem erfahrenen Rechtsanwalt für Vertragsrecht eine durchaus hilfreiche Maßnahme sein.

Fazit

Dauerverträge sind fester Bestandteil unseres Lebens. Kommt es bei einem Dauervertrag zu einer Preiserhöhung, ist dies immer nachteilig für den Kunden. Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind jedoch möglich, wenn eine Preisanpassungsklausel im Vertrag verankert wurde und die Preiserhöhung zur Kostendeckung stattfindet. In manchen Fällen hat der Kunde jedoch die Möglichkeit, von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Haben Sie Fragen zum Vertragsrecht oder zu einer Preisanpassung in einem Dauervertrag? Dann wenden Sie sich an uns. Unser Team besteht aus Anwälten, die über viele Jahre Erfahrung im Umgang mit Vertragsgestaltung, -verhandlung und –durchsetzung verfügen. Wenn es darum geht Rechte oder Verpflichtungen wirksam zu machen oder durchzusetzen, sind unsere Spezialisten hier, um Sie zu unterstützen. Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an und lassen Sie sich kompetent beraten.

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