OLG Karlsruhe, Az.: 4 U 14/14, Urteil vom 11.04.2014
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 20.12.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung fallen der Klägerin zur Last.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 3, 4 Nr. 11,8 Abs. 1 UWG besteht nicht, da die beanstandeten Klauseln die Vertragspartner der Beklagten nicht gem. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen, insbesondere nicht intransparent sind.
Einseitige Preisanpassungsklauseln sind – sofern sie nicht bereits den Tatbestand des § 309 Nr. 1 BGB erfüllen – nur zulässig, wenn das Recht des Verwenders zur einseitigen Preisanpassung dem aus § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB folgenden (formularmäßig nicht abdingbaren) Gerechtigkeitsgebot genügt, den Verbraucher auch im Übrigen nicht unangemessen benachteiligt und zudem hinreichend transparent ist (BGH BB 2013, 2443, 2446, Rz. 44).
Dem Gerechtigkeitsgebot entsprechen die vorliegenden Klauseln, da den Kunden der Beklagten die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle eingeräumt ist. Die Bestimmung eines neuen Vertragspreises erfolgt ausdrücklich (vgl. Ziff. 3.4 S. 1 der Bedingungen) nach billigem Ermessen, so dass der Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 BGB ohne Zweifel eröffnet ist.
Die Klausel benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten auch im Übrigen nicht unangemessen. Das Äquivalenzinteresse bleibt bei den getroffenen Regelungen gewahrt, dem Kunden ist für den Fall der Preiserhöhung die Möglichkeit der Kündigung eröffnet und Reduzierungen der von der Beklagten an Dritte zu erbringenden Entgelte oder des Einkaufs- oder Produktionspreises kommen den Verbrauchern in gleichem Umfang und mit gleicher zeitlicher Verzögerung wie Erhöhungen zu Gute. Ebenso werden Erhöhungen der Berechnungsparameter und Vergünstigungen miteinander verrechnet. Der Modus der (einseitigen) Änderung der Entgelte für die zur Verfügung gestellten Versorgungsleistungen (Strom und Gas) ist hinreichend transparent dargestellt, da aus den Klauseln hervorgeht, dass das Entgelt sich verhältnismäßig zu den Kostensteigerungen der einzelnen Preisbestandteile erhöhen oder verringern soll (vgl. 3.4.). Der Anlass der Änderungen, nämlich bei Kostensteigerungen in den einzeln genannten Preisbestandteilen (Ziff. 3.1 und 3.3) oder wegen zusätzlicher staatlicher Abgaben (Ziff. 3.3 und 3.4), liegt für die Verbraucher ebenfalls offen.
Die Klausel verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Transparenzgebot. Dem Transparenzgebot ist dann nicht genügt, wenn die Rechtslage verschleiert wird oder irreführend dargestellt ist und diese Intransparenz zu einer unangemessenen Benachteiligung führt (Schmidt in BeckOnline, Kommentar zum BGB, Stand 2014, § 307 Rn. 44 m.N.; BGHZ 186, 180 Rz.43 f.).
Irreführend ist die Rechtslage nicht dargestellt. Vielmehr ist den Bestimmungen (Ziff. 3.6) ohne Auslegungszweifel zu entnehmen, dass dem Kunden sowohl ein Kündigungsrecht zusteht als auch daneben „weitergehende Rechte“ aus § 315 BGB bestehen (weil sie unberührt bleiben). Der Hinweis auf diese Rechte erscheint auch nicht versteckt, sondern steht unter Ziff. 3.6 im Zusammenhang mit dem weiteren Recht der Kündigung und im Abschnitt Ziff. 3 zu den Preisbestimmungen.
Auch der Umstand, dass die Klauseln wegen der weiteren Rechte des Verbrauchers lediglich auf die Bestimmung des § 315 BGB verweisen, begründet keine unangemessene Benachteiligung. Die konkrete Klausel ist weder geeignet, einen mit einer Preisanpassung nicht einverstandenen Verbraucher von einer (gerichtlichen) Billigkeitskontrolle abzuhalten noch verschleiert sie durch eine irreführende Darstellung, die es dem Verwender ermöglicht, berechtigte Ansprüche abzuwehren, diese Rechtslage (BGHZ 198, 111 Rz. 44). Ein durchschnittlicher Vertreter der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. Wurmnest in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 307 Rn. 62) kann sich vielmehr ohne große Mühe über seine ausdrücklich benannten „weitergehenden Rechte“ informieren und diese ergreifen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle (deren Art und Weise einem durchschnittlichen Verbraucher ohnehin in der Regel nicht geläufig ist) wie ihn die Klägerin fordert, böte keine darüber hinausgehende Transparenz.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung erster Instanz, die gem. §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO zu treffen ist, ist wie aus dem Tenor ersichtlich von Amts wegen zu korrigieren, da die Kosten der zurückgenommenen Widerklage gem. § 269 Abs. 3 ZPO der Beklagten zur Last fallen, so dass die Kosten erster Instanz bei einem Gesamtstreitwert von € 50.000.- hälftig zu teilen sind.