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Kaufvertragsschluss beim Online-Kauf – Preisirrtum


Amtsgericht Fürth

Az: 340 C 1198/08

Urteil vom 03.07.2008


Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zwei Flachbildschirme der Firma P mit der Bestellnummer 435097N zu der im Rubrum bezeichneten Adresse zu liefern und ihm Eigentum daran zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 419,93.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 402,82 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.04.2008 zu bezahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Bochum entstandenen Kosten, die der Kläger trägt.

IV.

Das Urteil ist für den Kläger in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.600,00, und im übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig Sicherheit leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 3.600,00 festgesetzt.

(§§ 48 GKG, 3 ZPO).

Tatbestand

Die Beklagte bot im Internet ein Fernsehgerät der Marke P zum Preis von EUR 199,99 an. Der Kläger bestellte am 25.09.2007 zwei dieser Geräte zum Gesamtpreis von EUR 419,93 inklusive Versandkosten. Mit E-Mail vom gleichen Tag bestätigte die Beklagte den Eingang der Bestellung. Sodann leitete sie den Auftrag an die interne Abteilung für Betrugsverhinderung weiter. Nach Überprüfung bot man sodann von dort aus dem Kläger mit Schreiben vom 31.10.2007 an, gegen Vorkasse zu liefern. Als die geforderte Zahlung am 16.11.2007 einging, wurde seitens der Beklagten die Lieferung verweigert und erklärt, der beauftragten Mitarbeiterin sei bei der Preiseingabe ein Versehen unterlaufen. Tatsächlich laute der einzugebende Preis EUR 1.999,99. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 26.11.2007 (B 1) Bezug genommen.

Der vom Kläger geleistete Kaufpreis wurde inzwischen zurückerstattet.

Der Kläger trägt vor, mit der Beklagten sei ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande gekommen. Der behauptete Irrtum bei der Preisangabe werde bestritten. Eine etwa von der Beklagten erklärte Anfechtung sei verspätet.

Der Kläger hat zunächst beantragt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zwei Flachbildschirme der Firma P mit der Bestellnummer 435097N zu der im Rubrum bezeichneten Adresse zu liefern und ihm daran Eigentum zu verschaffen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 402,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 06.06.2008 wurde der Antrag Ziffer 1. geändert. Der Kläger beantragt nunmehr in Ziffer 1:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zwei Flachbildschirme der Firma P mit der Bestellnummer 435097N zu der im Rubrum bezeichneten Adresse zu liefern und ihm daran Eigentum zu verschaffen Zug um Zug gegen Zahlung von 419,93 EUR.

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Sie behauptet, ein Kaufvertrag sei nicht zu Stande gekommen, da die von ihr am gleichen Tag versandte E-Mail lediglich eine Eingangsbestätigung darstelle. Außerdem sei ein etwaiger Kaufvertrag wirksam angefochten. So habe die zuständige Mitarbeiterin sich tatsächlich bei der Preiseingabe vertippt. Der Irrtum sei am 24.09.2007 entdeckt worden. Die von ihr erklärte Anfechtung sei auch rechtzeitig erklärt, da der Umstand der falschen Preisangabe erst nach Eingang der Zahlung des Klägers am 16.11.2007 von ihr habe entdeckt werden können. Noch am gleichen Tag sei veranlasst worden, dass das Anfechtungsschreiben in Auslauf gebracht werde.

Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.

Es lagen u. a. vor: Eingangsbestätigung der Beklagten vom 25.09.2007 (Blatt 8 bis 9 der Akten), Schreiben der Beklagten vom 02.11.2007 (Blatt 10 der Akten) sowie Schreiben der Beklagten vom 26.11.2007 (B 1) jeweils in Kopie.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Fürth ist zur Entscheidung sachlich und örtlich zuständig gemäß §§ 17 ZPO, 23 GVG.

II.

Die Klage ist begründet.

1.

Aus § 433 BGB schuldet die Beklagte dem Kläger die Lieferung der geforderten Geräte Zug um Zug gegen Zahlung von EUR 419,93.

a.

Zwischen den Parteien ist mit Zahlung des Beklagten vom 16.11.2007 ein Kaufvertrag über die beiden Flachbildschirmfernseher zu Stande gekommen. So stellt das Schreiben der Beklagten vom 25.09.2007, mit dem per E-Mail der Eingang der Bestellung bestätigt wurde, noch keine Annahmeerklärung des Kaufangebots des Klägers dar. Vielmehr ist in dieser Mail nur der Eingang der Bestellung und deren genauen Daten festgehalten. Mit Schreiben vom 02.11.2007 hat die Beklagte dem Kläger aber den Abschluss eines Kaufvertrages über die beiden Geräte gegen Vorkasse angeboten. Dieses Angebot wurde konkludent durch Zahlung, die am 16.11.2007 erfolgt ist, angenommen.

b.

Der Kaufvertrag ist nicht wirksam von der Beklagten wegen Irrtums gemäß § 119 BGB angefochten.

Es kann dahinstehen, ob der im Internet seitens der Beklagten genannte Preis hier auf einem Eingabefehler der zuständigen Mitarbeiterin beruhte. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die mit Schreiben vom 26.11.2007 erklärte Anfechtung des Vertrages rechtzeitig war – das Schreiben ist sicher als Anfechtungserklärung auszulegen –, da sich die Beklagte bei Abgabe des Kaufangebots vom 02.11.2007 nicht in einem Irrtum befand. So trägt sie selbst vor, der von ihr behauptete Eingabefehler sei bereits am 24.09.2007 entdeckt worden. Wenn dann am 02.11.2007 trotzdem ein Kaufangebot zum Preis von EUR 199,99 pro Fernseher – nur so konnte der Kläger das Schreiben der Beklagten verstehen – gemacht wird, kann dieses nicht auf dem Irrtum beruhen. Dabei ist ohne Relevanz, ob tatsächlich die Abteilung, die das Angebot vom 02.11.2007 verfasst hat, von dem Irrtum Kenntnis hatte. Denn die Beklagte hat sich insoweit die Kenntnis der Vertriebsabteilung, die unstreitig informiert war, zurechnen zu lassen.

Nachdem somit die Erklärung vom 02.11.2007 nicht auf einem Irrtum beruhte, ist sie nicht anfechtbar, der geschlossene Kaufvertrag also wirksam. Die Beklagte ist zur Lieferung Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung verpflichtet.

2.

Aus §§ 280, 286 BGB hat die Beklagte dem Kläger die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten von EUR 402,82 zu erstatten.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 391 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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