Zur Frage, ob die Werbung für einen Artikel mit einer bestimmten Preisreduzierung eine Eigenschafts-Zusicherung im Sinne des Kaufvertragsrechts darstellt.
Amtsgericht Coburg
Az: 15 C 725/00
Kurzfassung
Nichts erfreut den „Schnäppchen-Jäger“ mehr als der Erwerb eines deutlich reduzierten Artikels. Manchmal stellt sich hinterher jedoch heraus, dass die Ersparnis nicht so „satt“ war wie gedacht. Dann kann der preisbewusste Kunde nicht etwa noch einen weitere Herabsetzung des Kaufpreises vom Verkäufer verlangen.
Denn der Marktwert oder der Fabrik-/Großhandelspreis einer Kaufsache sei keine Eigenschaft, die bei Nichtvorhandensein zur Minderung des Kaufpreises berechtige, entschied nun das Amtsgericht Coburg. Und wies deshalb die Klage eines Käufers ab, der ursprünglich an 800.- DM Preisnachlass geglaubt hatte, nachträglich herausfand, dass nur um 400.- DM herabgesetzt war und nun die restlichen 400.- DM vom Verkäufer zurück haben wollte.
Sachverhalt
Der Werbeaussage „DM 800,00 gespart“ hatte der Kläger nicht widerstehen können: er erwarb ein Mountainbike für knapp 1.198.- DM, das ursprünglich knapp 1.998.- DM gekostet haben sollte. Seine Freude an dem außerordentlich guten Geschäft währte aber nicht lange; er fand an dem Bike einen Preisaufkleber über 1.598.- DM. Also hatte er 400.- DM weniger gespart als gedacht. Und genau diesen Betrag wollte er vom Händler zurück. Der war jedoch zu keinen Zugeständnissen bereit. Man traf sich vor dem Amtsgericht Coburg.
Gerichtsentscheidung
Für den Kläger eine erfolglose Begegnung. Er wolle nämlich nicht etwa eine – theoretisch denkbare – Rückabwicklung des gesamten Kaufes, sondern das Fahrrad behalten und nur eine weitere Preisreduzierung, fasste das Amtsgericht das klägerische Begehren zusammen. Und einen solchen Anspruch habe er gerade nicht, beschied der Richter. Voraussetzung einer Minderung des Kaufpreises sei nämlich ein Sachmangel oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Wert und Preis seien aber keine Eigenschaft im Sinne der einschlägigen Vorschriften. Denn ein Kaufgegenstand werde nicht alleine deswegen erworben, um von der Preisersparnis zu zehren. Auch wenn dies durch manche Werbung suggeriert werde, sei der Kunde als mündiger Verbraucher in der Lage, den bezahlten Preis zum Wert des Kaufgegenstandes ins Verhältnis zu setzen. Seine Ansicht verdeutlichte das Gericht an einem Beispiel: es sei nämlich sonst der Fall denkbar, dass bei der Reduzierung von 1.000.- DM auf 200.- DM der Kunde im Ergebnis immer dann zusätzlich Geld erhalten würde, wenn der Kaufpreis zwischenzeitlich bereits einmal unter 800.- DM betragen habe.