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Prepaidkarten und der zeitliche Verfall des Guthabens

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Az.: 3 U 251/98

Verkündet am 01.12.1999

Vorinstanz: Landgericht Potsdam

Az.: 3 O 66/98  – vom: 24.09.1998


In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts aufgrund der mündlichen. Verhandlung vom 27. Oktober 1999 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das bam 24. September 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam -3 O 66/98 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in künftig abzuschließenden Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen mit der Free & Easy Card durch allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach dem 1. April 1997 geschlossener Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem. Kaufmann handelt, wenn der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgeschäfts gehört:

„Erfolgt kein erneutes Aufladen innerhalb des Zeitfensters, verfällt das Restguthaben“ im Zusammenhang mit nachstehendem Zeitfenster

– Startguthaben 50,00 DM ist gültig für 90 Tage, Guthaben 100,00 DM ist gültig für 180 Tage, Guthaben 200,00 DM ist gültig für 360 Tage, Guthaben 300,00 DM ist gültig für 540 Tage; Guthaben 400,00 DM ist gültig für 720 Tage. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar: die Beschwer der Beklagten. übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u.a. die Verbraucherzentralen in den Bundesländern; die Arbeitsgemeinschaft der Verbrauchverbände e.V. sowie die Stiftung Warentest als Mitglieder angehören. Lt. § 3 Abs. 1 seiner Satzung hat der Kläger es sich zur Aufgabe gemacht, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.

Die Beklagte bietet Mobilfunkdienste für Leistungen im sog. C-Netz an. Im Jahr 1997 befaßte sie sich u.a. mit der Erbringung derartiger, Dienstleistungen auf der Basis der Free & Easy. Die Free & Easy Card konnte zusammen mit einem Mobiltelefon bei den Verkaufsstellen der Beklagten erworben und sofort mitgenommen werden. Sie bot ein Mobiltelefon zusammen mit der Free & Easy Card und einem Startguthaben von 50,00 DM zu einem Komplettpreis von 499,00 DM an. Der bei Abschluß eines derartigen Vertrages übergebene Prospekt mit den Informationen zur Free & Easy Card enthält auf Seite 26, unter der Überschrift Free & Easy Card Informationen, Guthabenzeitfenster im dritten Absatz folgende Klausel: .

„Ein Restguthaben auf Ihrer Free & Easy Card können Sie ganz einfach durch erneutes

Aufladen vor Ablauf des Zeitfensters in das nächste Guthabenzeitfenster ‚mitnehmen‘. Erfolgt kein erneutes Aufladen innerhalb des Zeitfensters, verfällt das Restguthaben.“

Auf Seite 21 befindet sich unter der Überschrift „Free & Easy Card Tarif“ das Guthabenzeitfenster für Aufladungen wie folgt:

Startguthaben DM 50,00 DM ist gültig für 90 Tage

Guthaben DM 100,00 DM ist gültig für 180 Tage

Guthaben DM 200,00 DM ist gültig für 360 Tage

Guthaben DM 300,00 DM ist gültig für 540 Tage

Guthaben DM , 400,00 DM ist gültig für 720 Tage

Der Kläger hat die Ansicht vertreten; daß die von der Beklagten verwandte Klausel gegen § 9 AGBG verstoße.

Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in künftig abzuschließen de Verträge über Mobilfunkdienstleistungen mit der Free & Easy Card durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger, nach. dem 1.4.1997 geschlossener Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört:

„Erfolgt kein erneutes Aufladen innerhalb des Zeitfensters, verfällt das Restguthaben im Zusammenhang mit nachstehendem Zeitfenster:

Startguthaben DM‘ . 50;00 ist gültig für 90 Tage Guthaben DM‘ 100,00 ist gültig. für 180. Tage Guthaben 1 DM : 200,00 ist gültig für 360 Tage Guthaben DM 300,00 ist gültig für 540 Tage

Guthaben DM 400,00 ist gültig für 720 Tage.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, bei der von den Kläger beanstandeten Klausel handele es

„sich nicht um eine Vertragsklausel im Sinne des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern um eine zulässige Produkt-Leistungsbeschreibung.

Das Landgericht hat die Unterlassungsklage des Klägers mit der Begründung abgewiesen, daß es sich bei der beanstandeten Regelung zwar um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, die Regelung allerdings eine bloße Leistungsbeschreibung darstelle, die gem. § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle gem. § 9 ff. AGBG entzogen sei. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot sei darüber hinaus nichtersichtlich, da die zeitliche Begrenzung der angebotenen Leistungen in den Prospekten übersichtlich und im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen klar und nachvollziehbar dargestellt sei.

Das landgerichtliche Urteil würde am 24. September. 1998 verkündet und dem Kläger zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 2. Oktober 1998 zugestellt: Der Kläger, legte am 21. Oktober 1998 Berufung eire und begründete diese am letzten Tag der bis zum 6. Januar 1999 verlängerten Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger bekämpft das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft sein bisheriges. Vorbringen.

Er beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam vom 24.9.1998 die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500:000,00 DM, ersatzweise, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen, an den Geschäftsführern der Beklagten zu unterlassen; nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in künftig abzuschließen den Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen mit der Free & Easy Card durch allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger; nach dem 1. April 1997, geschlossener Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt; wenn der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört:

„Erfolgt kein erneutes Aufladen innerhalb des Zeitfensters, verfällt das Restgut-, haben“

im Zusammenhang mit nachstehendem Zeitfenster Startguthaben 50,00 DM ist gültig für 90 Tage, Guthaben 100,00 DM ist gültig für 180 Tage,

Guthaben 200,00 DM ist gültig für 360 Tage; Guthaben 300,00 DM ist gültig für 540 Tage, Guthaben 400,00 DM ist gültig für 720 Tage.“

Sie beantragt, die Berufung des, Klägers zurückzuweisen.

Darüber hinaus beantragt sie für den Fäll des Unterliegens die Gewährung einer mindestens einjährigen Umstellungsfrist. Sie meint, die beanstandete Klausel unterliege als bloße Leistungsbeschreibung gern. § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nachdem AGBG.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das vorinstanzliche Urteil und die Terminsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ § 516 ff. ZPO) und damit zulässig.

Sie führt zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dem gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1. AGBG prozeßführungsbefugten und aktivlegitimierten Kläger steht der in- soweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, da die Klausel. einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 AGBG nicht standhält. Die im Tenor genannte Klausel, die den Verfall eines Restguthabens des Verbrauchers im Falle des Nichtaufladens innerhalb des Zeitfensters vorsieht, verstößt .unter Berücksichtigung der Kürze der Zeitfenster gegen das Klauselverbot des § 10 Nr. 4 AGBG. Danach ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr, abzuweichen, unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung. oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessendes Verwenders, für den anderen Teil zumutbar ist. Die der

Beklagten durch die in Rede stehende Klausel eingeräumte Befugnis, ein Guthaben des. Verbrauchers nach Ablauf eines bestimmten Zeitfensters verfallen zu lassen, stellt ein Recht der Beklagten zur, Änderung der versprochenen Leistung i. S. d. § 10 Nr. 4 AGB dar Palandt/Heinrichs, BGB, 58. Auf l., Rdnr.-23 § 10 AGBGB m.w.N.). Bei den von der Beklagten abzuschließenden Verträgen handelt es sich um sog. Mobilfunkverträge. Bei diesen handelt es sich um Dauerschuldverhältnisse. § 10 Nr. 4 AGBG verbietet allgemeine Geschäftsbedingungen; die die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders; die versprochene, Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, beinhalten; wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Teil zumutbar ist. Derartigen Verträgen ist es jedoch wie eines Vielzahl von Verträgen eigen, daß in vielfältiger Form durch Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen das eigentliche, Hauptleistungsversprechen modifiziert, eingeschränkt und das Ob. Wie und, Wann der Leistung näher geregelt, wird. Insoweit ist die kontrollfreie Bestimmung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes von den der inhaltlichen Kontrolle unterliegenden Modifikationen und Einschränkungen der Leistungsverpflichtung abzugrenzen. Die Inhaltskontrolle nach dem AGBG soll den Vertragspartner vor einer einseitig vorgeschriebenen unangemessenen Verkürzung der vollwertiqen Leistung die er nach Gegenstand und Zweck des Vertrages zu erwarten berechtigt ist, schützen. Daraus folgt, daß allgemeine Geschäftsbedingungen, um so strenger inhaltlich zu kontrollieren sind, je mehr sie die Hauptleistungspflichten verändern oder in ihrem wirtschaftlichen Gewicht zueinander verschieben. Insoweit erweist sich die Klausel insbesondere hirnsichtlich ihrer Verfallsbestimmung als ein Leistungsänderungsvorbehalt des Verwenders. Die Beklagte behält sich vor, wegen des Ablaufs des Guthabenzeitfensters und der Nichtaufladung der Karte, den Anspruch des Vertragspartners darauf, weiter aktiv telefonieren zu dürfen und passiv ,Gespräche empfangen zu können, nicht zu erfüllen, obwohl diesem u. a. ein entsprechendes Restguthaben zur Verfügung steht: Die Verwenderin macht damit auch klar, daß ein Bestandsteil der Leistung, nämlich die passive Anrufsmöglichkeit, die ihren Angaben zufolge in der Preiskalkulation keine Rolle spielt nach Ablauf von drei Monaten dem Guthabenzeitfenster nunmehr doch leistungsprägend werden soll. Während des gewöhnlichen Ablaufs des Guthabenzeitfensters soll die passive Anrufmöglichkeit, keine ausschlaggebende Bedeutung für die Vertragsgestaltung haben, weil dem Vertragspartner die Möglichkeit zusteht, das Guthaben aktiv durch Telefonieren zu verbrauchen.

Im Rahmen von § 10 Nr. 4 AGBG ist jedoch zu prüfen, ob es für den Vertragspartner unzumutbar ist, daß die Beklagte entsprechend der bezeichneten Klausel verfährt. § 10

Nr. 4 AGBG beinhaltet ein Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit. Die erforderliche Abwägung der Belange des Verwenders und des Vertragspartners führt zur Feststellung, daß die Klausel unwirksam ist. Die Klausel beinhaltet die Verkürzung von Verjährungsfristen für Nichtgewährleistungsansprüche. Die zugrunde gelegten Guthabenzeitfenster sind zu kurz bzw., die einzuzahlenden Beträge zur Erlangung entsprechender Guthabenzeitfenster zu hoch. Die- beanstandete Klausel räumt nach der zugrundezulegenden kundenfeindlichsten Auslegung der Beklagten das Recht ein, einem Vertragspartner das Recht zur Nutzung des Mobiltelefons auf der Basis der Free &Easy Card zum sog: Passivtelefonieren nach Ablauf des jeweiligen Guthabenzeitfensters und bei. Bestehen des theoretisch denkbaren vollen Guthabens zu beschränken und das Guthaben ohne weitere Gewährung einer Möglichkeit; dieses aktiv durch Telefonieren zu verbrauchen, für verfallen zu erklären.

Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der beanstandeten Klausel nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung gem. § 8 AGBG. Preis- und leistungsbestimmende AGB-Bestimmungen werden mit „Leistungsbeschreibung“ oder „Hauptkonditionen“ bezeichnet. Im Gegensatz dazu unterliegen Nebenabreden stets der Inhaltskontrolle. Allgemeine Geschäftsbedingungen können – insbesondere in Gestalt von Formularverträgen – Preise sowie den Gegenstand und Umfang von Hauptleistungenbestimmen, sei es in Verbindung mit dem Individualteil des Vertrages, sei es vollständig als Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen. gem. § 1 AGBG schließt nicht aus, daß Leistungsgegenstände durch allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt werden. In einem Grenzbereich kann die Unterscheidung zwischen kontrollfreien preis- und leistungsbestimmenden AGB-Bestandteilen und den der Inhaltskontrolle unterworfenen Nebenabreden problematisch sein. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs, ist alleine die unmittelbare Bestimmung der Hauptleistung bzw. des Preises nicht kontrollfähig, während alle im weiteren Sinne leistungsbeschreibenden, nämlich das Hauptleistungsversprechen ausgestaltenden; modifizierenden und einschränkenden Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen nach den Maßstäben der §§ 9 bis 11 AGBG kontrolliert werden (vgl. BGH NJW 1994; 318 m.w.N.). Welche Hauptleistungen versprochen werden und ob diese im Gegenseitigkeitsverhältnis angemessen sind, unterliegt allein der autonomen nach den Marktgesetzen zu bildenden Entscheidung der Vertragsparteien und bleibt von der externen AGB-rechtlichen Kontrolle freigestellt. Nicht verwechselt Werden dürfen mit der kontrollfreien Leistungsbeschreibung gem. § 8 AGBG die Ausgestaltungen eines im Besetz ungeregelten Vertragstypes durch allgemeine Geschäftsbedingungen wie die

des hier vorliegenden Mobilfunkvertrages. Zwar können derartige Verträge inhaltlich frei gestaltet werden. Soweit dies jedoch durch allgemeine Geschäftsbedingungen geschieht, gelten auch hier die Grenzen der §§ 9 bis 11AGBG. Die Eignung zur Irreführung (Intransparenz) eröffnet insoweit auch die Inhaltskontrolle bei leistungsbeschreibenden AGB-Bestimmungen und begründet zugleich, das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners. Hinsichtlich einer Preisvereinbarung unterliegt nur die unmittelbare Preisregelung keiner lnhaltskontrolle. Soweit die beanstandete Klausel Regelungen enthält; die über die reine Preisbestimmung hinaus gehen und z.B. die Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs oder das Wie, das Wann der Zahlung vorschreiben, sind die §§ 9 bis 11 AGBG anwendbar. So liegt es auch im vorliegenden Fall. Es handelt sich nicht um eine Klausel, die allein den Preis bestimmt: Sie bestimmt allenfalls den Mindestpreis für eine bestimmte zeitliche Periode. Der Inhaltskontrolle ist die Klausel wie dargelegt – jedoch unterworfen, soweit Änderungen der Hauptleistung und eine hiermit verbundene Erhöhung des als solchen für den durchschnittlichen Vertragspartner erkennbar angegebenen Preises in ihr enthalten sind. Darüber hinaus ist zu beachten, daß folgt man der Argumentation des Beklagten hinsichtlich des Vorliegens einer einfachen Leistungsbestimmung berücksichtigt werden muß, daß sich der Kontrollausschluß gem. § 8 AGBG nur auf den engsten Kern der Leistungszusage beschränkt. Den hier vorliegenden Vertragstypus und der beanstandeten Klausel ist es jedoch eigen, daß durch sie das eigentliche Hauptleistungsversprechen modifiziert und eingeschränkt wird.

Die die Begründetheit des Unterlassensbegehrens der Klägerin materiell voraussetzende Wiederholungsgefahr ist auch von nicht schon deswegen entfallen, weil die Beklagte die hier betroffene Klausel seit dem 1. August 1997 nicht mehr benutzt. Der Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG hat zur Voraussetzung, daß die beanstandete Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung bei bestehender Wiederholungsgefahr verwendet wird, wobei die erfolgte Verwendung einer Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer solchen Wiederholungsgefahr begründet (BGH, NJW 1992, 3158 [3161]). Regelmäßig wird die Annahme einer solchen Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung des Verwenders ausgeräumt, weil in aller Regel nur diese sicherstellt, daß der Verwender die Klausel künftig nicht wieder verwenden wird. Eine solche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die Beklagte aber unstreitig nicht abgegeben.

Den Wert der Beschwer der Beklagten setzt der Senat auf 15.000,00 DM fest. In sog. Verbandsprozessen gem. §§ 13 ff. AGBG bemißt sich, das Interesse der Prozeßparteien ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Rdnr. 4 zu § 22 m.w.N.). Die wirtschaftlichen Folgen für die Beklagte aus Anlaß der Unwirksamkeitserklärung der beanstandeten Klausel haben keinen Einfluß auf die Festsetzung ihrer Beschwer in derartigen Verbandsverfahren (vgl. BGH NJW-RR 1991, 179).

Der Gebührenstreitwert für den Rechtsstreit beträgt bei Klagen auf Unterlassung der Verwendung einer AGB-Kläusel 10.000,00 DM (vgl: UImer/Brandmeier/Hensen, a.a.O., Rdrn. 32 f, zu § 15 AGBG m.w.N.). Für eine weitergehende Erhöhung des Streitwertes und des Wertes des Beschwer für die Beklagten, besteht auch mit Rücksicht auf die Verwendungshäufigkeit des von der Beklagten herausgegebenen Prospekts kein Anlaß, da die beanstandete Klausel nur eine zeitliche Modifikation der Hauptleistungspflicht betrifft und nach der Änderung der allgemeinen Vertragsbestimmung durch die Beklagte,nicht mehr zur Anwendung kommt (vgl. BGH NJW-RR 1998, 1465).

Eine Zulassung der Revision kam nicht in Betracht (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO), weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betroffen ist, noch ein Fall der Divergenz vorliegt (vgl. Urteil. OLG Köln vorn 15. Mai 1998 – 3 U 83/97,- in CR 1 998 165; m.w.N.; die Revision gegen dieses Urteil hat der BGH durch Beschluß vom 14.10.1999 als unzulässig verworfen. Die teilweise Nichtzulassung der Revision durch das OLG wurde bestätigt; vgl. BGH ZIP 1999, 1887-1888).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.


Landgericht Potsdam

Az.: 3 O 66/98

Verkündet am 24.9.1998


In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam  auf die mündliche Verhandlung vom 3.9.1998 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.800,- DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine Bankbürgschaft erbracht werden.

 

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein. Die Beklagte verkauft Mobilfunkdienstleistungen mit der Free & Easy Card. Hierzu gibt sie Prospekte aus, in denen Informationen und Regelungen zur Free & Easy Card enthalten sind. Unter anderem enthalten die Prospekte folgende Klauseln:
„Ein Restguthaben auf ihrer Free & Easy Card können Sie ganz einfach durch erneutes Aufladen des Zeitfensters in das nächste Guthabenzeitfenster „mitnehmen“. Erfolgt kein erneutes Aufladen innerhalb des Zeitfensters, ver fällt das Restguthaben.“
Free & Easy Card Tarif: Guthabenzeitfenster für Aufladungen:

„Startguthaben DM 50.00 ist gültig für 90 Tage

Guthaben DM 100.00 ist güItig für 180 Tage

Guthaben DM 200.00 ist gültig für 360 Tage

Guthaben DM 300.00 ist gültig für 540 Tage

Guthaben DM 400.00 ist gültig für 720 Tage“

 

Wegen des weiteren Inhaltes des Prospektes wird auf Bl.12, 13 d.A. verwiesen.

Beim Erwerb der Free & Easy Card füllt der Kunde einen Kundenauftrag aus. Darin heißt es auf der Vorderseite unter anderem: „Ich versichere die Richtigkeit der hier gemachten Angabe und bestätige den Auftrag unter Anerkennung der umseitig abgedruckten „All gemeinen Geschäftsbedingungen“ sowie der z. Zt. gültigen Tarifbroschüre“ Auf der Rückseite des Kundenauftrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgedruckt. Diese enthalten Angaben über das Guthabenkonto, in denen die Verfallzeiträume angesprochen werden. Wegen des weiteren lnhaltes wird auf Bl. 41 der Akten verwiesen.

Der Kläger meint, die oben genannte Klausel in den Prospekten der Beklagten würde gegen § 9 AGBG verstoßen.

 

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an ihren Geschäftsführen, zu unterlassen, nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in künftig abzuschließende Verträge über Mobilfunkdienstleistungen mit der Free & Easy Card durch Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger nach dem 1.4.1997 geschlossener Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn der ertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört:
„Erfolgt kein erneutes Aufladen innerhalb des Zeitfensters, verfällt das Restguthaben“

im Zusammenhang mit nachstehendem Zeitfenster:

Startguthaben DM 50.00 ist gültig für 90 Tage

Guthaben DM 100.00 ist gültig für 180 Tage

Guthaben DM 200.00 ist gültig für 360 Tage

Guthaben DM 300.00 ist gültig für 540 Tage

Guthaben DM 400.00 ist gültig für 720 Tage.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, es handele sich hier um eine spezifische Produktbeschreibung.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen des Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich unabhängig von dem Streitwert aus § 14 AGBG, da der Kläger einen Unterlassungsanspruch nach §§ 9, 13 AGBG geltend macht.

Der Kläger ist gem. § 13 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG klagebefugt. Der Kläger hat es sich gem. seiner Satzung zur Aufgabe gemacht, unlauteren Wettbewerb zu unterbinden und gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen, die gegenüber Nichtkaufleuten verwendet werden.

 

Die Klage ist unbegründet. Ein Verstoß gegen § 9 AGBG kann nicht festgestellt werden.

Bei der angegriffenen Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 1 AGBG. Es handelt sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte in ihre Verträge über den Kauf der Free & Easy Card mit einbezieht. Der Inhalt des für den Vertrag maßgeblichen Kundenauftrag nimmt auch Bezug auf den Text in den Prospekten und macht darin enthaltene Regelungen zum Vertragsgegenstand.
Die Bestimmung einer Verfallszeit kann nicht gem. § 9 AGBG für unwirksam erklärt werden, da es sich bei dieser Regelung um ein Leistungsbeschreibung handelt, deren Inhaltskontrolle gem. § 9 AGBG ausgeschlossen ist, § 8 AGBG (Palandt-Heinrichs 57. Aufl. § 8 AGBG, Rn.1).
Bei der Festsetzung einer Verfallszeit für das Guthabenfenster der Free & Easy Card handelt es sich um eine bloße Leistungsbeschreibung. Dem Kunden wird mit dem Kauf der Free & Easy Card neben der Möglichkeit, eine bestimmte Anzahl von Einheiten zu vertelefonieren, die Anschlußkapazität der Beklagten eröffnet. Diese Anschlußkapazität stellt eine eigene geldwerte Leistung dar. Die Gegenleistung die der Kunde für den Kauf einer Free & Easy Card erhält ist nicht „sichtbar“ und muß erst durch eine Leistungsbeschreibung bestimmt werden. Diese geschieht in diesem Fall wirksam durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Free & Easy Card ist nicht von vornherein eine bestimmten Anzahl zu verbrauchender Telefoneinheiten verbunden. Das Leistungsangebot der Beklagten bestimmt sich vielmehr in der Weise, daß der Kunde während eines bestimmten Zeitraumes die Anschlußkapazität der Bekagten aktiv und passiv nutzen und während dieses Zeitraumes eine bestimmte Mindesteinheitenzahl verbrauchen kann. Offen bleiben kann, ob in der zeitlichen Beschränkung etwa eine Grundgebühr versteckt ist. Dieser Aspekt würde jedenfalls einen Teil der Gestaltung des Preis-, Leistungsverhältnisses darstellen, der nicht gem. § 9 AGBG unwirksam sein kann. Hierbei handelte es sich eher um eine wettbewerbsrechtliche Frage, als um eine nach § 13 AGBG, die jedoch nicht Streitgegenstand geworden ist.
Die streitige Klausel ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Verstöße gegen das Transparenzgebot führen auch bei Klauseln, die nur das Preis- Leistungsverhältnis beschreiben, gem. § 9 AGBG zur Unwirksamkeit.
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot besteht nicht. Die Beklagte beschreibt die Verfallszeiten sowohl in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des Kundenauftrages als auch in ihren darin in Bezug genommenen Prospekten. Die zeitliche Bestimmung in den Prospekten ist übersichtlich und in Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen zu den weiteren Tarifbedingungen dargestellt. Der Kunde wird auch bei oberflächlicher Betrachtung des Prospektes nicht im Unklaren über die Gültigkeitsdauer gelassen.
Im übrigen werden die Kunden nicht bei Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt, vgl. § 9 AGBG.
Die Dauer der Verfallszeiten steht in einem nicht unangemessenen Verhältnis zum vom Kunden geleisteten Gegenwert und verlängern sich proportional, wenn der Kunde ein höheres Guthaben erwirbt. Des weiteren behalten die Kunden auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer die Freischaltung zur passiven Nutzung und können in dieser Zeit noch telefonisch über die Anschlußkapazitäten der Beklagten erreicht werden.
Diese Nutzungsmöglichkeit der Free & Easy Card für die Dauer von z.B. 90 Tagen zum Preis von 50,- DM entspricht hinsichtlich der Kosten, denen die auch vergleichbare Mobilfunkanbieter für entsprechende Leistungen, gegebenenfalls unter Zugrundelegung eines anderen Tarifsystems von Grundgebühr und Einzelpreis, berechnen und sind somit marktüblich. Gegenteiliges hat der Kläger jedenfalls nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.000,- DM festgesetzt.

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