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Prepaid-Karten mit Gültigkeitsdatum – nicht rechtmäßig!

Oberlandesgericht Köln

Az: 6 U 137/02

Urteil vom 07.03.2003

Vorinstanz: Landgericht Bonn – Az.: 10 O 181/02


Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.06.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 10 O 181/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 10.000,00 EUR und beläuft sich im übrigen auf 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird zugelassen.

B e g r ü n d u n g :

I.

Der Kläger, die F. Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., verlangt von der Beklagten, der Firma T-M. Deutschland GmbH, neben der Zahlung einer Aufwendungspauschale für eine erfolglose Abmahnung, es künftig zu unterlassen, sog. Prepaid-Telefonkarten der nachstehend wiedergegebenen Art, mit denen der jeweiligen Nutzer das Guthaben seines Mobiltelefons aufladen kann, durch die Verwendung der Worte

„Gültig bis 31.12.2002“

mit einer Gültigkeitsdauer von ca. einem Jahr zu versehen:

pp.

Das Landgericht hat die Beklagte den Klageanträgen des Klägers folgend zur Unterlassung und zur Erstattung der durch die vorprozessuale Abmahnung entstandenen Kosten verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter Auswertung der Entscheidung „Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten“ des Bundesgerichtshofs“ vom 12.06.2001 (veröffentlicht u.a. in BGHZ, 148, 74 ff. = NJW 2001, 2635 ff. = ZIP 2001, 1418 ff.) im wesentlichen ausgeführt, zwar werde der Verbraucher durch die Klausel nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Gleichwohl sei ihre weitere Verwendung zu unterlassen; sie verstoße nämlich gegen das Transparenzgebot im Sinne des § 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, den das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und der rechtlichen Überlegungen des Landgerichts wird die angefochtene Entscheidung (Bl. 98 ff. d.A.) in Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt namentlich die Auffassung, von einem Verstoß gegen das Transparenzgebot oder aber einer unangemessenen Benachteiligung ihrer Kunden könne keine Rede sein. Die Gültigkeitsdauer ihrer als XC-Card bezeichneten Prepaid-Karte müsse befristet werden, weil angesichts der Qualität des Kartenmaterials eine langjährige Gültigkeitsdauer nicht einwandfrei möglich sei. Außerdem müsse sie – die Beklagte – Rückstellungen bilden, was bei langjähriger Dauer erhebliche finanztechnische Schwierigkeiten aufwerfe.

Die Beklagte beantragt daher, die angefochtene Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Auffassung, die von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte, namentlich die Qualität des Kartenmaterials, machten einen Verfall des Guthabens nicht erforderlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Unterlassung der Gültigkeitsbefristung und zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt hat.

1.

Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, die in Rede stehende Gültigkeitsklausel sei mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB nicht in Einklang zu bringen. Die Bestimmung ist nicht unklar und auch nicht unverständlich. Soweit das Landgericht eine Verletzung des Transparenzgebotes mit der Begründung angenommen hat, ein aufmerksamer und sorgfältiger Verbraucher verstehe den Wortlaut der Klausel mangels weiterer Zusätze dahin, dass sich die Gültigkeitsfrist nicht auf das aufladbare, sondern auf das mit der Karte aufgeladene Guthaben beziehe, so dass ein solcher Verbraucher dann irrig meine, ein etwa vor Fristablauf aufgeladenes Guthaben verfalle mit dem auf der XC-Card angegebenen Datum, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Derjenige Verbraucher, der sich eine XC-Karte für sein Mobiltelefon kauft, weiß, dass er sie benötigt, um ein darauf befindliches Guthaben aufzuladen. Er wird auch auf der Karte selbst darauf hingewiesen, weil dort beschrieben ist, wie das funktioniert. Ein aufmerksamer und sorgfältiger Durchschnittsverbraucher, auf den maßgeblich abzustellen ist, versteht die Aussage auf der Karte deshalb richtig dahin, dass er das Guthaben bis zum 31.12.2002 aufladen muss, dass er das rechtzeitig aufgeladene Guthaben dann aber auch nach dem 31.12.2002 verbrauchen kann. Die weitere Annahme des Landgerichts, ein Kunde der Beklagten werde das Guthaben womöglich gar nicht mehr aufladen, weil er davon ausgehe, er könne es binnen der ihm noch zur Verfügung stehenden Zeit nur teilweise und nicht mehr vollständig verbrauchen, erscheint dem Senat wenig lebensnah.

2.

Dennoch erweist sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Die in der beanstandeten Klausel enthaltene Regelung verstößt nämlich ihrem Inhalt nach gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 BGB.

Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Bei der Prüfung dieser Frage kann auf die bisherige ständige Rechtsprechung insbesondere des XI. Senats des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden, weil die durch Artikel 1 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 (Bundesgesetzblatt I S. 3138) geänderten Vorschriften der §§ 305 ff. BGB ohne wesentliche Änderungen an die Stelle der vormals geltenden Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) getreten sind. Deshalb kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass die streitige Gültigkeitsbeschränkung eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB darstellt und dass namentlich der Aufdruck des Gültigkeitsdatums auf der Karte die Einordnung einer solchen Vorgabe als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht ausschließt. Auch handelt es sich nicht um eine nach Maßgabe des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Leistungsbeschreibung oder Preisabrede. Nähere Ausführungen hierzu erscheinen dem Senat entbehrlich, weil der Bundesgerichtshof in seiner vorerwähnten Entscheidung „Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten“ vom 12.06.2001 die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seiner damals mit der Revision angefochtenen Entscheidung vom 23.08.2000 (ZIP 2000, 1836) als richtig gebilligt hat und namentlich auch die Beklagte sich im Berufungsverfahren nicht mehr auf den Standpunkt gestellt hat, die streitgegenständliche Gültigkeitsbefristung sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung oder aber einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB von vornherein nicht zugänglich.

Die Gültigkeitsbefristung auf der XC-Karte der Beklagten enthält eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Denn dieses kennt für Verpflichtungen aus schuldrechtlichen Verträgen im Allgemeinen nur das in den §§ 194 ff. BGB im Einzelnen geregelte Rechtsinstitut der Verjährung, nicht dagegen besondere, von der Frage der Verjährung unabhängige Ausschlussfristen. Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des Bürgerlichen Rechts gehört, was der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung unter Ziff. III. noch einmal betont hat, das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung. Auch die hier streitige Gültigkeitsbefristung greift in das Äquivalenzverhältnis des zwischen der Beklagten und ihrem Kunden geschlossenen Vertrages insoweit ein, als der Kunde die beim Erwerb der Karte vorausbezahlten Gesprächseinheiten, die er dann mit der Karte aufladen kann, nur im Rahmen der Geltungsdauer der Karte in Anspruch nehmen darf. Wenn auch der der Entscheidung „Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten“ des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Lebenssachverhalt im Streitfall nicht gegebene Besonderheiten aufwies, enthält doch auch die streitgegenständliche Gültigkeitsbefristung einen so weitgehenden Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, dass sie als unvereinbar mit dem Äquivalenzprinzip und als ungemessene Benachteiligung der Karteninhaber angesehen werden muss.

Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesgerichtshofs, dass nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer von vornherein als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden muss. Solche Ausschlussfristen sind nämlich, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (so ausdrücklich der XI. Senat des Bundesgerichtshofs a.a.O. in seiner bereits mehrfach erwähnten Entscheidung vom 12.06.2001 „Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten“). Beispielsweise hat der Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 1990, 761, 764 unter Ziff. IV.3) eine dreimonatige Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung von der Krankenhausverwaltung verwahrter Wertsachen in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für wirksam erachtet. Ausschlussfristen, die nicht nur das Interesse des Verwenders im Auge hätten, sondern hinreichende Rücksicht auf die Interessen des anderen Vertragspartners nähmen, seien nicht gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz zu beanstanden. Er hat dabei das Interesse des Krankenhauses, seine Verwaltung zu entlasten und etwaige Haftungsansprüche wegen des Verlustes und der Beschädigung von Sachen kurzfristig abzuwickeln, mit dem Interesse des Krankenhausbenutzers am Erhalt seiner Ansprüche abgewogen und hat der dortigen Beklagten ein schützenswertes Interesse daran zuerkannt, ihre Verwaltung angesichts der Vielzahl von Aufnahmen und Entlassungen in einem Krankenhaus zu entlasten und etwaige Haftungsansprüche der damals in Rede stehenden Art kurzfristig abzuwickeln. Ähnlich hat der Bundesgerichtshof in seinen veröffentlichten Urteilen vom 21.03. und 09.07.1991 entschieden: In dem einen Fall (NJW 1991, 1745 f.) hat er eine Klausel, die das Erlöschen aller Ansprüche aus der Teilnahme an einer Pferdewette gegen die Lotterieverwaltung innerhalb von 13 Wochen vorsah, mit der Begründung unbeanstandet gelassen, die Pferdewette „RQ“ sei auf schnelle Durchführung und Abwicklung angelegt, sie werde wöchentlich veranstaltet, angesichts der Vielzahl der an jedem Veranstaltungstag abgegebenen Spielscheine und möglichen Gewinnansprüche, im Hinblick auf die mit hoher Publizität erfolgende Verbreitung der Spielergebnisse und bei Berücksichtigung auch des mit der Wette verbundenen finanziellen Risikos liege es nicht nur im Interesse der Lotterieverwaltung, sondern aller Beteiligten, dass über die endgültige Abwicklung des jeweiligen Spielgeschäfts rasch Klarheit bestehe, zumal bei einer Veranstaltung nicht erzielte Gewinne der entsprechenden Gewinnklasse der nächstfolgenden Veranstaltung zugeschlagen würden. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung für Bausparverträge der Landesbausparkassen, die den Rechtsverlust des Bausparers für den Fall vorsah, dass der Bausparer nicht nach Ablehnung seiner Ansprüche und Hinweis auf die Rechtsfolge einer Fristversäumung binnen eines Jahres Klage erhob, hat der Bundesgerichtshof (NJW 1991, 2559 ff.) als mit § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz in Einklang stehend angesehen. Er hat dazu ausgeführt, diese Ausschlussfrist diene – wie im vergleichbaren Fall des § 12 Abs. 3 VVG – einem anerkennenswerten Bedürfnis des Verwenders, die Ausgestaltung der Frist trage den schutzwürdigen Belangen des Bausparers hinreichend Rechnung, weil ein Jahr als Bedenkzeit ausreichend sei und dem Bausparer vor Fristbeginn die Gründe der Leistungsablehnung mitgeteilt worden sein müssten.

Dagegen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten“ (BGH a.a.O.) eine AGB-Klausel, die eine Befristung von für das Festnetz bestimmten Telefonkarten festlegte, ohne zumindest die Anrechnung unverbrauchter Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte vorzusehen, als unangemessene Benachteiligung des Telefonkunden eingestuft. Dazu hat er ausgeführt, zwar habe sich die dortige Beklagte zu Recht darauf berufen, schon wegen der ständigen Fortentwicklung der Informationstechnologie sei sie immer wieder gezwungen, Veränderungen an ihren öffentlichen Fernsprechern und Telefonkarten vorzunehmen, was die unbegrenzte Weiterbenutzung vor Jahren ausgegebener Telefonkarten ausschlösse, außerdem sei sie nur mit Hilfe der Befristung von Telefonkarten in der Lage, den um sich greifenden Fällen des Missbrauchs durch Manipulationen an den Karten, die ihr in der Vergangenheit hohe Verluste verursacht hätten, wirksam zu begegnen. Gleichwohl ließen diese Gesichtspunkte aber nur ein Interesse der Beklagten deutlich werden, die Verwendbarkeit der Telefonkarten in ihren öffentlichen Fernsprechern, die sie selbst als einzige Anbieterin solcher Leistungen im Laufe der Jahre ganz überwiegend vom Münzbetrieb auf den Kartenbetrieb umgestellt habe, zeitlich zu begrenzen. Ein darüber hinausgehendes Interesse daran, mit dem Ende der Verwendbarkeit einer Telefonkarte auch den im Voraus für noch nicht verbrauchte Gesprächseinheiten enthaltenen Betrag ersatzlos verfallen zu lassen, habe die dortige Beklagte indessen nicht darzulegen vermocht. Deshalb überwiege das Interesse der Kartennutzer, nicht auf den Wert der im Voraus bezahlten Gesprächseinheiten verzichten zu müssen.

So liegt es auch im Streitfall. Auch hier hat die Beklagte im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich dahin zusammenfassen lässt, dass eine Gültigkeitsbefristung oder eine Ausschlussfrist im vorbezeichneten Sinne unter der Voraussetzung eines besonderen Verwenderinteresses wirksam vorgeschrieben werden kann, wenn und soweit sie nicht den Anspruch des Vertragspartners unnötig gefährdet, nicht darzulegen vermocht, dass sie ein anerkennenswertes Interesse daran haben könnte, nach Ablauf gut eines Jahres im Voraus bezahltes und noch nicht aufgeladenes Gesprächsguthaben ersatzlos verfallen zu lassen. Wie auch in dem der Entscheidung „Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten“ zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte kein erkennbares und erst recht nicht vorgetragenes Interesse daran, die Aufladung von bezahltem Gesprächsguthaben auch nach Jahr und Tag auszuschließen. Zu einer etwaigen Missbrauchs- und/oder Manipulationsgefahr fehlt jeder Sachvortrag, was nur den Schluss zulässt, dass diese Gesichtspunkte anders als bei dem für die Fernsprecher im Festnetz bestimmten Telefonkarten bei den XC-Karten, die das Telefonguthaben für ein M.s Telefon verbriefen, keine Rolle spielen. Der einerseits nicht näher substantiierte, andererseits aber vom Kläger unbestritten gelassene Sachvortrag der Beklagten, sie müsse die Gültigkeitsdauer der Karte befristen, weil angesichts der Qualität des Kartenmaterials Beschädigungen der Karte nach langer Aufbewahrdauer nicht auszuschließen seien, man wolle damit verbundene Ableseschwierigkeiten vermeiden, lässt allenfalls ein möglicherweise billigenswertes Interesse der Beklagten daran deutlich werden, die Verwendbarkeit der XC-Karten zeitlich zu begrenzen. Er belegt aber kein darüber hinausgehendes Interesse daran, das bezahlte und nur nicht binnen bestimmter Frist aufgeladene Guthaben ersatzlos verfallen zu lassen. Der erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene und sich auf den Satz beschränkende Einwand der Beklagten, es müssten Rückstellungen gebildet werden, was bei langjähriger Dauer erhebliche bilanztechnische Schwierigkeiten aufwerfe, entbehrt ersichtlich der notwendigen Substantiierung und vermag ein billigenswertes Interesse der Beklagten an der Gültigkeitsbefristung nicht zu begründen, zumal die Beklagte selbst immer wieder vorgetragen hat, Guthaben auf den XC-Karten der vorliegenden Art würden üblicherweise kurzfristig aufgeladen, es komme überhaupt nur selten vor, dass die von ihr verwendete Klausel zum Verfall des bezahlten Guthabens führe.

Könnte demgemäß die von der Beklagten vorgenommene Gültigkeitsbefristung den Verwender- und Kundeninteressen allenfalls dann entsprechen, wenn die Beklagte, wie es zum Teil – das ist gerichtsbekannt – ihre Mitbewerber machen, zugleich eine Regelung getroffen hätte, nach der die Kunden gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr nicht aufgeladenes Guthaben erstattet bekommen, und erweist sich deshalb auch der erhobene Anspruch auf Ersatz der durch die vorprozessuale Abmahnung entstandenen Kosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB als gerechtfertigt, war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Mit Rücksicht darauf, dass der Streitfall Unterschiede zu dem Lebenssachverhalt aufweist, der Gegenstand der vorerwähnten Entscheidung „Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten“ des Bundesgerichtshofs vom 12.06.2001 war, der Senat aber dennoch die Voraussetzungen des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB als gegeben erachtet, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat deshalb gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen.

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