Skip to content

Privatdarlehen – Rückzahlungsanspruch – Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

LG Cottbus, Az.: 6 O 50/13, Urteil vom 09.02.2016

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 68 % und der Beklagte zu 32 %.

Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Darlehen und Zahlungen im Zusammenhang mit der Herausgabe und Überarbeitung eines Buches.

Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten auf der Grundlage eines am 20.08.2009 abgeschlossenen Darlehensvertrages ein Darlehen in Höhe von 60.000 Euro gewährt mit einer Laufzeit bis zum 01.10.2012, um die drohende Insolvenz des Beklagten abzuwenden.

Eine nach dem Vertrag vorgesehene Prolongation habe keine der Parteien angestrebt. Der Kläger habe eine solche vielmehr mit Schreiben vom 30.10.2012 abgelehnt und das Darlehen fällig gestellt.

Die 60.000 Euro seien dem Beklagten wie im Schriftsatz vom 12.10.2013, Bl. 116 ff. d. A., aufgeführt, zur Verfügung gestellt worden.

Der Kläger behauptet darüber hinaus, dem Beklagten weitere Darlehen in Höhe von insgesamt 47.985 Euro ausgereicht zu haben.

Darüber hinaus habe er zur Ablösung eines Hypothekendarlehens für das Grundstück des Beklagten in K. W. gebürgt und dem Beklagten nochmals 50.000 Euro zur Verfügung gestellt.

Der Kläger meint, dass er Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten zur Verfügung gestellten Darlehensbeträge habe. Der Beklagte habe keine Zahlungen schenkungshalber erhalten. Ihm würden auch keine Gegenansprüche im Zusammenhang mit der Bearbeitung und dem Verkauf eines Buches des Klägers zustehen, Erträge daraus seien nicht im angedachten Umfang erzielt worden.

Der Kläger hat zunächst wegen des von ihm behaupteten gewährten Darlehens in Höhe von 60.000 Euro Klage im Urkundenprozess erhoben.

Mit der Klage vom 22.01.2013 beantragte der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 60.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 212,50 Euro ab dem 01.10.2009 bis 01.10.2012 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2012 zu zahlen.

Mit Schreiben vom 23.12.2013 nahm der Kläger Abstand vom Urkundenprozess.

Nach mehrfacher Klageänderung, auch unter Berücksichtigung von nunmehr seitens des Klägers zugestandenen Zahlungen des Beklagten, beantragt der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 60.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 212,50 Euro ab dem 01.10.2009 bis 01.10.2012 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.10.2012 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 37.745 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 30.12.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an ihn 53.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte meint, dem Kläger würde der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zustehen.

Auf den vom Kläger herangezogenen Darlehensvertrag vom 20.08.2009 habe der Beklagte lediglich 10.000 Euro erhalten. Soweit der Kläger die Zahlung von weiteren 50.000 Euro auf diesen Betrag behauptet, seien diese für den Verkauf einer Eigentumswohnung und nicht als Darlehen geflossen. Im Übrigen habe der Beklagte auf diesen Vertrag insgesamt 13.760 Euro gezahlt. Dabei handele es sich um Zahlungen auf das Darlehen – und nicht wie vom Kläger zunächst vorgetragen – um Mietzinszahlungen.

Weitere Darlehen in Höhe von 47.985 Euro seien dem Beklagten nicht gewährt worden.

Privatdarlehen – Rückzahlungsanspruch - Verteilung der Darlegungs- und Beweislast
Symbolfoto: snowing/Bigstock
Discussion with a real estate agent rental company staff
at the office property appraisal and valuation concept

Dem Beklagten stehen im Übrigen für die Betreuung des Buchverkaufs des Buches des Klägers „…“ sowie dessen Überarbeitung und Promotion zu den Buchmessen gemäß einem am 21.09.2009 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag ein wöchentliches Honorar von 1.000 Euro, beginnend ab September 2009, mit möglicher jährlicher Erhöhung von 10 % zu, welches mit der Widerklage für 2010 geltend gemacht werde.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen.

Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.12.2015, Bl. 564 ff. d. A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Beträge.

Die Widerklage ist ebenfalls nicht begründet.

Dem Beklagten steht gegen den Kläger kein Anspruch auf Honorar aus dem Vertrag vom 21.09.2009 für das Jahr 2010 zu.

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Betrages von 60.000 Euro.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre der Abschluss eines dementsprechenden Darlehensvertrages und die Hingabe dieses Betrages in Höhe von 60.000 Euro als Darlehen an den Beklagten, darüber hinaus müssten die Beträge zur Rückzahlung fällig sein.

Unstreitig haben die Parteien am 20.08.2009 einen Privatkreditvertrag unterzeichnet. Danach verpflichtete sich der Kläger zur Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 60.000 Euro, welches auf das Konto des Beklagten überwiesen werden sollte. Davon sollten 50.000 Euro als Zahlung an den Beklagten für den Kauf einer Wohnung verwendet werden. Im Weiteren sollten noch 50.000 Euro überwiesen werden. Der Beklagte räumt von den 60.000 Euro eine Zahlung an sich als Darlehen in Höhe von 10.000 Euro ein, trägt jedoch insoweit Rückzahlung wohl unter Einschluss von Zinsen in Höhe von insgesamt 13.720 Euro vor. Der Kläger hatte diese Rückzahlungen zunächst bestritten und vorgetragen, dass es sich dabei um Mietzinszahlungen handeln würde.

Zwischenzeitlich hat der Kläger diese Zahlungen jedoch eingeräumt. Das Gericht geht auch davon aus, dass diese Zahlungen auf die laut Darlehensvertrag jedenfalls unstreitig geleisteten 10.000 Euro erfolgten. Der Kläger hatte bereits in einer zur Akte gereichten „eidesstattlichen Versicherung“ vom 03.11.2012 vor Klageerhebung erklärt, dass es sich dabei um Zahlungen auf den Privatkreditvertrag handelt. Damit wäre der unstreitig vom Kläger gewährte Betrag von 10.000 Euro durch den Beklagten zurückgezahlt.

Dass es sich bei den im Weiteren laut den vorgelegten Kontoauszügen des Klägers vom 09.09.2009, 05.10.2009 und 15.05.2010 erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 50.000 Euro um ausgereichte Darlehen handelt, bestreitet der Beklagte und trägt vielmehr vor, dass es sich dabei um die 50.000 Euro für den Wohnungskauf handele.

Eine Leistungsbestimmung geht aus den Kontoauszügen nicht hervor. Weiteren Beweis dafür, dass es sich um Darlehensbeträge handelte, bietet der Kläger nicht an.

Darüber hinaus steht eine Darlehensgewährung auch nicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.

Weder durch den Zeugen … noch durch den Zeugen … wurden der Abschluss von Darlehensverträgen zwischen den Parteien – gleich ob mündlich oder schriftlich – oder die Übergabe darlehensweise gewährter Geldbeträge an den Beklagten bestätigt.

Der Zeuge … erklärte, dass er wohl Kenntnis von der Geldnot des Beklagten gehabt habe und auch darüber gesprochen worden sei, ob Darlehen gewährt werden könnten. Ob solche gewährt wurden, könne er nicht sagen. Er kenne dazu weder mündliche Absprachen noch schriftliche Verträge und wisse auch nichts von der Hingabe bestimmter Beträge.

Der Zeuge … erklärte, dass ihm der Kläger vom Beklagten als hilfsbereiter Mensch geschildert worden sei, der dem Beklagten auch mit Schecks oder Kleinkrediten geholfen habe. Dies ginge auch formlos bei kleineren Darlehen, allerdings nicht bei größeren Beträgen wie 60.000 Euro. Er habe jedoch keine Kenntnis von konkreten Absprachen zu Darlehen zwischen den Parteien, kenne keinen Darlehensvertrag und wisse nichts von Geldübergaben.

Lediglich bei einem Gespräch im Frühjahr 2012 sei die Rede davon gewesen seitens des Beklagten, das Geld als Kredit gegeben worden sei.

Eine Darlehensgewährung von 60.000 Euro, wie vom Kläger behauptet, steht danach nicht fest.

Der Kläger hat im Weiteren auch keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 47.985 Euro.

Der Kläger behauptet zwar Zahlungen an den Beklagten in dieser Höhe zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Konkrete Darlehensverträge hat der Kläger nicht vorgetragen.

Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2014 erklärt, dass es eine Darlehnsvereinbarung nicht gegeben habe. Es habe lediglich eine Grundvereinbarung dahingehend gegeben, dass der Kläger dem Beklagten solange mit Darlehen aushelfen würde, bis das … einen Gewinn abwerfen würde. Der Beklagte bestreitet die vom Kläger ab 14.09.2010 behaupteten Zahlungen zwar nicht grundsätzlich, meint jedoch, dass es sich dabei, soweit erfolgt, um Schenkungen handeln würde. Grundsätzlich wäre es Sache des Beklagten zu beweisen, dass es sich bei den Zahlungen um Schenkungen handeln sollte, jedoch müsste zunächst der Kläger Beweis dafür antreten, dass die darlehensweise Hingabe der Beträge an den Beklagten erfolgte und in welcher Höhe, zumal der Kläger wohl auch unstreitig in das … investieren wollte und somit nicht klar ist, welche Beträge gegebenenfalls dafür gezahlt wurden.

Darlehensweise Gewährung dieser vom Kläger vorgetragenen Beträge steht ebenso nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wie bereits dargelegt nicht fest.

Die Widerklage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 53.000 Euro aus dem Vertrag vom 21.09.2009 im Zusammenhang mit der Herausgabe und Betreuung sowie der Promotion für das Buch des Klägers.

Zwar sieht der Vertrag, bei dem es sich um einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB handelt, eine wöchentliche Zahlung von Vergütung in Höhe von 1.000 Euro an den Beklagten, beginnend ab September 2009 vor, mit jährlich möglicher Steigerung von 10 %. Diese Vergütung sollte pauschal unabhängig von einzelnen abzurechnenden Tätigkeiten des Beklagten für dessen Tätigwerden gezahlt werden.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Allerdings sollte diese pauschale Vergütung für den Beklagten aus den Erträgen für den Verkauf des Buches gezahlt werden. Zudem durften die Zahlungen die Einnahmen aus dem Buchverkauf ohne guten Grund nicht übersteigen.

Danach sollte zwar dem Beklagten grundsätzlich eine wöchentliche Vergütung von 1.000 Euro zustehen. Die im Weiteren im Vertrag enthaltenen Regelungen können jedoch nur so verstanden werden, dass die Zahlung von Vergütung gekoppelt sein sollte an die Erträge bzw. Zahlungen in Abhängigkeit von den Erträgen erfolgen sollten und kein Anspruch besteht, sofern keine Erträge oder Erträge nicht in entsprechendem Umfang erzielt werden.

Der Kläger hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass lediglich Erträge aus den Buchverkäufen in Höhe von 9.077,22 Euro erzielt wurden. Weitere Verkäufe und höhere Erlöse hat der Beklagte nicht behauptet.

In Höhe dieses Betrages wurden dem Beklagten bereits Forderungen in dem vor dem Landgericht München I geführten Rechtsstreit 23 o 13842/13 zugesprochen, so dass ein darüber hinausgehender Anspruch nicht besteht.

Zu einer anderen Betrachtungsweise führt auch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht.

Die Zeugin … hat erklärt, dass sie nach Vorlage des zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig unterzeichneten Vertrages am 21.09.2009 beim Kläger Rückfrage gehalten habe wegen der aus ihrer Sicht enthaltenen komplizierten Regelungen zur Vergütung.

Der Kläger habe ihr gegenüber auch erklärt, dass die vertraglichen Regelungen eigentlich egal seien, der Beklagte aber auf jeden Fall wöchentlich seine 1.000 Euro erhalten würde. Man könne sich darauf verlassen.

Unabhängig davon, ob eine derartige Zusicherung in dem Gespräch vom Kläger gegenüber der Zeugin gemacht wurde, diese erfolgte zumindest dann nach Aussage der Zeugin bereits nach Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages – dieser lag ja nach deren Aussage bereits vor und soll Anlass des Telefonats gewesen sein – führt eine solche Aussage nicht zu einer Änderung des zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Vertrages. Zudem bedürfen Nebenabreden zum Vertrag der Schriftform.

Es verbleibt somit dabei, dass die Vergütung für die Tätigkeit des Beklagten gekoppelt sein sollte an den Ertrag aus dem Buchverkauf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage jeweils in § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos