Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 28/14 – Urteil vom 03.09.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. Januar 2014, Az. 6 O 262/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage des Klägers zu 2. wird abgewiesen.
Der Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu 1. von den bezifferten Zahlungsansprüchen der B…, Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2013, Az. 2 O 95/11, freizustellen, ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zu 1. von sämtlichen weiteren Schäden, Kosten und Aufwendungen der B…, Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2013, Az. 2 O 95/11, bis zu einer Deckungsgrenze von 2.000.000,00 € im Rahmen des Verteilungsverfahren freizustellen, die auf die Verletzungen des Kindes E… M… aus dem Vorfall vom 2. Oktober 2008 zurückzuführen sind, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zu 1. aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nummer GP-209-3506 wegen der Schäden aus dem Schadensereignis vom 2.10.2008, Schaden-Nummer der Beklagten H 9014 523, entstandenen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche bis zu einer Deckungsgrenze von 2.000.000,00 € Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.000.000 €
Gründe
I.
Die Kläger verlangen Freistellung und Versicherungsschutz für Haftpflichtschäden aus einem mit der beklagten Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag.
Der Kläger betreibt eine Tauchschule mit Barbetrieb am … See, einem rekultivierten Tagebausee. Er schloss bei dem beklagten Versicherer eine Gewerbeversicherung für die Hauptbetriebsart „Gastwirtschaft/Gaststätte/Schankwirtschaft“ und für die Nebenbetriebsart „Bootssteg“ ab, die eine Betriebshaftpflicht, eine Umwelthaftpflicht und eine Privathaftpflicht umfasst.
Die Versicherungssumme in der Privathaftpflicht ist für Personen- und Sachschäden je Schadensfall auf 2,0 Mio €, für Vermögensschäden je Schadensfall auf 30.000 € beschränkt.
Ausweislich der Versicherungsscheine vom 8.2.2007 (Bl. 11 f. d.A.) bzw. vom 16.8.2007 (Bl. 30 f. d.A.) waren die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Gewerbe und Freie Berufe (AVBG 1999)“ einbezogen. Darin heißt es in § 1 Nr. 7 m):
„7. Abdingbare Ausschlüsse
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten folgende Ausschlüsse: […]
m) Kraftfahrzeuge oder -anhänger
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers entstehen.“
In § 7 heißt es zur Privathaftpflicht:
„§ 7 Versicherte Eigenschaften und Personen Privat […]
1. Privathaftpflicht
a) Versicherungsumfang
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der im Versicherungsschein genannten Personen als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Versichert ist insbesondere das Risiko
aa) als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige) […]
c) Mitversicherte Personen
Mitversicherte Personen sind […]
cc) der namentlich benannte Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn der Versicherungsnehmer und der Partner unverheiratet sind und unter der gleichen Anschrift amtlich gemeldet sind. […] Der Versicherungsnehmer hat die Aufhebung der Lebensgemeinschaft unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, dem Versicherer anzuzeigen. […]
Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsscheins und der einbezogenen Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 11 ff. d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 22.9.2008, eingegangen bei der Beklagten am 23.9.2008, teilte der Kläger die Personalien der Klägerin als seine (neue) nichteheliche Lebensgefährtin mit. Der geänderte Versicherungsschein ging dem Kläger am 14.10.2008 zu.
Die Klägerin ist die Lebensgefährtin des Klägers und war für diesen in der Tauchschule helfend tätig. Anfang Oktober 2008 hielten sich zudem Frau S… M… (die Schwester der Klägerin) sowie deren Kinder, der damals 12-jährige N… M… und die damals 8-jährige E… M… auf dem Gelände der Tauchschule auf.
Am 2.10.2008, als die Mutter der Kinder nicht vor Ort war, gestattete der Kläger dem N… M… die Nutzung eines nicht versicherten und nicht zugelassenen Quads auf dem Gelände der Tauchschule, dessen Eigentümer der Kläger war. Das Fahrzeug der Marke „Arctic Cat“ hat einen Hubraum von 50ccm und eine Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.
Später ging die E… M… mit Erlaubnis der Klägerin zu ihrem Bruder. Dort fuhr sie (jedenfalls) mit ihrem Bruder auf dem Quad mit, nach Behauptung der Beklagten auch auf dem Parkplatz der Tauchschule und einem öffentlichen Radweg. Das Quad überschlug sich und begrub das Mädchen unter sich: ihr Rückenmark wurde geschädigt mit der Folge der irreparablen Lähmung des Rumpfes unterhalb des Kopfes, des Zwerchfells, der Extremitäten, der Blase und des Mastdarms. Sie war aufgrund des Unfalls dauerhaft pflegebedürftig.
Wegen der Behandlungskosten wurden die Kläger gesamtschuldnerisch von der Streithelferin vor dem Landgericht Cottbus in Anspruch genommen. Sie wurden rechtskräftig zur Zahlung in Höhe von rund 750.000 € nebst Zinsen und Anwaltskosten an die Streithelferin verurteilt. Darüber hinaus wurde die Feststellung ausgesprochen, dass die Kläger gesamtschuldnerisch zum Ersatz weiterer materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sind, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. In dem Verfahren war die Beklagte den Klägern als Streithelfer beigetreten. Das Landgericht hat die Haftung der Kläger auf §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 229, 13 StGB gestützt und ausgeführt, dass die Kläger als Garanten gegenüber der Geschädigten aus der faktischen Übernahme der Aufsicht und wegen der gebotenen Überwachung und Kontrolle für ihr Unterlassen einzustehen hätten.
Auch von der Geschädigten wurden die Kläger gesamtschuldnerisch klageweise auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 600.000 € in Anspruch genommen. Das Landgericht Cottbus hat die Kläger mit (nicht rechtskräftigem) Urteil, Az. 2 O 172/11, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000 € verurteilt.
Die Geschädigte verstarb am 30.7.2014.
Die Kläger verlangen Versicherungsschutz von der Beklagten. Sie haben gemeint, sie hätten eine Obhuts- und Betreuungspflicht nicht verletzt und haben hierzu behauptet, gegenüber der Mutter der Kinder erklärt zu haben, keine Zeit für die Beaufsichtigung der Kinder zu haben. Dem N… M… sei nur das langsame Fahren auf einer Wiese erlaubt und das Mitfahren der E… verboten worden. Sie haben die Auffassung vertreten, der Ausschluss durch die „Benzinklausel“ greife hier nicht. Das Fahrzeug sei nur zur Nutzung auf dem Gelände der Tauchschule erworben worden.
Erstinstanzlich haben die Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Kläger gesamtschuldnerisch von den Ansprüchen der B…, Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2013, Az. 2 O 95/11, in Höhe von 743.087,62 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 523.998,20 € seit dem 13. Mai 2011, aus 151.652,54 € seit dem 16. Mai 2012, aus 60.689,82 € seit dem 14. Juni 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.747,06 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2011 freizustellen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger gesamtschuldnerisch von sämtlichen weiteren Schäden, Kosten und Aufwendungen der B…, Körperschaft des öffentlichen Rechts, aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Januar 2013, Az. 2 O 95/11, freizustellen, die auf die Verletzungen des Kindes E… M… aus dem Vorfall vom 2. Oktober 2008 zurückzuführen sind, soweit Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind; festzustellen, dass die Beklagte den Klägern aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nummer GP-209-3506 wegen der aus dem Schadensereignis vom 2.10.2008, Schaden-Nummer der Beklagten H 9014 523, entstandenen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Streithelfer haben sich den Anträgen der Kläger angeschlossen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich eingewandt, die Klägerin sei schon nicht mitversichert, weil der geänderte Versicherungsschein dem Kläger erst nach dem streitgegenständlichen Unfall zugegangen sei. Zudem sei die Klägerin wegen § 75 Abs. 2 VVG a.F. nicht zur Geltendmachung der Ansprüche befugt. Es greife auch der Ausschluss der „Benzinklausel“, weil sich im Kern ein Risiko verwirklicht habe, welches dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen und damit nicht in der Privathaftpflicht versichert sei. Schließlich hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen.
Der Prozesskostenhilfeantrag der Kläger ist beim Landgericht am 22.12.2011 eingegangen; die gerichtliche Verfügung zur Stellungnahme für die Gegenseite ist am 29.12.2011 erfolgt (Bl. 97R d. A.).
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: die Klägerin sei mitversichert; es komme insoweit ausweislich der Versicherungsbedingungen § 7 Nr. 1 c) cc) nur darauf an, dass die mitversicherte Person dem Versicherer namentlich bekannt gemacht worden sei, was unstreitig vor dem Unfall geschehen sei. Auf den Zugang des geänderten Versicherungsscheins komme es nicht an. Der Kläger habe der Geltendmachung durch die Klägerin offensichtlich zugestimmt, weil die Klage gemeinsam erhoben worden sei, so dass die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 VVG a.F. gegeben seien. Ob den Klägern Obhuts- und Betreuungspflichten oblegen hätten, die sie schuldhaft verletzt hätten, sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Nach dem rechtskräftigen Urteil gegen die Kläger sei von einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten auszugehen. Der Ausschluss der „kleinen Benzinklausel“ greife nicht. Zwar habe sich ein typisches Risiko beim Gebrauch eines KFZ verwirklicht. Der Kern der Pflichtverletzung liege jedoch im Bereich der Verletzung der Obhuts- und Betreuungspflichten. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil es für den Beginn der Verjährung darauf ankomme, wann gegenüber den Versicherten erstmals ernsthaft Schadensersatzansprüche vom Geschädigten geltend gemacht worden seien. Eine solche ernsthafte Geltendmachung gegenüber den Klägern sei erstmals im Jahr 2009 erfolgt; die bereits im Jahr 2008 bei der Staatsanwaltschaft gestellte Strafanzeige stelle keine Geltendmachung gegenüber den Klägern dar. Der noch im Jahr 2011 gestellte Prozesskostenhilfeantrag habe daher die (kurze) zweijährige Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 EGVVG rechtzeitig hemmen können.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die zunächst darauf verweist, dass die Deckungsgrenze von 2 Mio. € schon nicht berücksichtigt worden sei. Sie vertieft im Übrigen ihre erstinstanzliche Argumentation im Hinblick auf die „Benzinklausel“. Es komme für die Reichweite des Ausschlusses nicht darauf an, welcher Art die zugrunde liegende Pflichtverletzung sei, sondern nur, ob sich das mit der Klausel ausgeschlossene Risiko verwirklicht habe. Dies sei selbst nach Auffassung des Landgerichts der Fall, das – zutreffend – von der Verwirklichung eines typischen Risikos beim Gebrauch eines Kfz ausgegangen sei. Die Klägerin sei neben dem Kläger als Mitbesitzerin des Quads anzusehen, weil diese gemeinsam die Tauchschule betrieben hätten.
Schließlich meint die Beklagte, dass wegen der Überschreitung der Deckungsgrenze das Verteilungsverfahren gemäß § 156 Abs. 3 VVG a.F. anzuwenden und auch schon im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen sei. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.4.2014 (Bl. 628 ff. d.A.) detaillierte Berechnungen vorgelegt, wonach der (kapitalisierte) Gesamtschaden etwa 7,35 Mio. € betrage.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. Januar 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger und die Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die hier maßgebliche Verletzung der Obhuts- und Betreuungspflichten sei gerade kein typisches Risiko, welches mit dem Gebrauch eines Kfz im Zusammenhang stehe. Es komme für die Reichweite des Ausschlusses sehr wohl darauf an, welcher konkrete Vorwurf den Klägern gemacht werde. Insbesondere die Klägerin sei weder Eigentümer, noch Halter, Führer oder Besitzer des Quads gewesen. Es hätte sich auch ein ganz anderes Risiko verwirklichen können, etwa wenn das Kind ins Wasser gefallen wäre. Die Deckungssumme betrage hier 2,03 Mio €, weil auch Vermögensschäden bis zu 30.000 € pro Schadensfall versichert seien; der Sachvortrag der Beklagten sei aber insoweit bereits verspätet. Das Verteilungsverfahren gemäß § 156 Abs. 3 VVG a.F. sei nicht anwendbar, weil es hier nicht um die Durchsetzung eines konkreten Zahlungsanspruches gehe.
Der Streithelfer zu 1. ist der Auffassung, dass die Ausschlussklausel nur die Haftung gegenüber außen stehenden Dritten betreffe; der Fahrzeugführer sei kein solcher Dritter.
II.
Die zulässige Berufung ist im Verhältnis zum Kläger begründet; dieser kann keinen Deckungsschutz von der Beklagten beanspruchen.
Im Verhältnis zur Klägerin ist die Beklagte dagegen deckungsverpflichtet bis zur Grenze von 2,0 Mio. €.
1.
Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand kann der Senat – mangels vollständiger Entscheidungsreife – lediglich durch Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 Abs. 1 ZPO und Teilurteil nach § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO befinden. Zwecks Beendigung des Rechtsstreits des Klägers kann insoweit ein Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO ergehen, da zwischen den Klägern lediglich eine einfache Streitgenossenschaft besteht und die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht gegeben ist (BGH BB 2003, 604; B//L/H/A, § 301 Rn. 27 m.w.N.). Dass die Kläger als Gesamtschuldner gegenüber der Geschädigten haften, ist für das Deckungsverhältnis prozessual nicht von Belang sein.
Hinsichtlich des bezifferten Freistellungsantrages der Klägerin kann wegen des hier gemäß § 156 Abs. 3 VVG a.F. durchzuführenden Verteilungsverfahrens ein Grundurteil nach § 304 Abs. 1 ZPO ergehen (vgl. BGH NJW 1990, 1366; OLGR Saarbrücken 2004, 414; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 304 Rn. 3, 7, 7a). Insoweit besteht über die Höhe der Einstandpflicht der Beklagten im Bezug auf die bezifferte Forderung weiterhin Streit. Es ist zu erwarten, dass sich das Verfahren wegen des Verteilungsverfahrens erheblich verzögert (vgl. Prölls/Martin/Voit/Knappmann a.a.O. § 156 Rn. 28), was den Erlass eines Grundurteils unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie rechtfertigt (vgl. Urteil des Senats vom 4.8.2009, BauR 2010, 1590).
2.
Es handelt sich um einen Altvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 EGVVG. Da der Versicherungsfall vor dem Stichtag des § 1 Abs. 2 EGVVG eingetreten ist, ist das VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden.
3.
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand zum Unfallzeitpunkt ein Versicherungsvertrag, der die Privathaftpflicht einschloss. Auch die Klägerin kann als Mitversicherte insoweit grundsätzlich Versicherungsschutz in Anspruch nehmen. Zutreffend hat das Landgericht die Regelung in § 7 Nr. 1 c) cc) der Versicherungsbedingungen so ausgelegt, dass es für den Beginn des Versicherungsschutzes allein auf die namentliche Benennung der Lebensgefährtin ankommt, die hier vor dem Unfall erfolgt ist. Dies und die vom Landgericht angenommene Zustimmung des Klägers gemäß § 75 Abs. 2 VVG a.F. wird ebenso wie die rechtzeitige Hemmung der Verjährung von der Berufung auch nicht mehr in Abrede gestellt.
4.
Es ist hier davon auszugehen, dass die Kläger der Geschädigten bzw. der Streithelferin aus dem in Rede stehenden Unfall gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet sind. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess (vgl. stRspr. BGHZ 119, 276; Prölss/Martin/Lücke, VVG 28. Aufl., § 100 Rn. 59 m.w.N.). Jedenfalls im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14.1.2013, Az. 2 O 95/11, können weder die Kläger noch die Beklagte einwenden, der Haftpflichtprozess sei nach Grund oder Betrag falsch entschieden worden. Die Bindungswirkung erfasst auch die im Haftpflichturteil festgestellte schadensverursachende Pflichtverletzung (Prölss/Martin/ Lücke a.a.O. § 100 Rn. 62 m.w.N.). Zutreffend ist daher das Landgericht davon ausgegangen, dass jedenfalls die rechtskräftig festgestellte Haftung der Kläger aus §§ 823 Abs. 1, Abs 2 i.V.m. §§ 229, 13 StGB auch hier als feststehend anzusehen ist. Der Einwand der Kläger, sie hätten ihre Obhuts- und Betreuungspflichten nicht verletzt, kann im vorliegenden Verfahren daher nicht zum Wegfall ihrer Haftung führen.
5.
Der Kläger kann keinen Deckungsschutz von der Beklagten beanspruchen. Der Unfall fällt für den Kläger unter den vertraglichen Ausschluss der „kleinen Benzinklausel“ gemäß § 1 Nr. 7 m) der Versicherungsbedingungen.
Es ist zwischen den Parteien unstrittig und begegnet auch sonst keinen Bedenken, dass der in § 1 der Bedingungen aufgeführte Ausschluss auch für die Privathaftpflicht gilt. Die Klausel ist wirksam (a).
Der streitgegenständliche Schaden trat beim „Gebrauch“ eines Kraftfahrzeugs ein (b und c). Wie die Nennung des Eigentümers neben der des Führers in der Klausel zeigt, sind nicht lediglich Schäden ausgeschlossen, die der Eigentümer selbst als Führer des Kraftfahrzeugs verursacht.
a)
Die „kleine Benzinklausel“ ist wirksam; insbesondere ist sie nicht wegen Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Der in der Klausel verwendete Begriff des „Gebrauchs“ eines KFZ ist auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung hinreichend klar und verständlich, ohne dass für den Verwender ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. OLG München VersR 2013, 1168; s.a. Stockmeier VersR 2013, 823 ff.).
b)
Der Kläger ist unstreitig Eigentümer des Quads. Dabei handelt es sich um ein „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ im Sinne des § 2 Nr. 12 FZV und damit um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG und im Sinne des Versicherungsbedingungen. Solche Fahrzeuge sind zwar gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 f) FZV vom Zulassungsverfahren ausgenommen, was jedoch nur bedeutet, dass sie nur in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist, § 4 Abs. 1 FZV. Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge unterliegen der Versicherungspflicht im Sinne des § 1 PflVG und müssen gemäß § 26 FZV ein Versicherungskennzeichen führen.
c)
aa)
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen abzustellen (stRspr. BGHZ 123, 83; BGH WM 2003, 1363; BGH VersR 2007, 1690). Das Versicherteninteresse geht bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherte braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH VersR 1995, 162; BGH VersR 2012, 1253).
bb)
Die Privathaftpflicht gewährt umfassenden Versicherungsschutz: Versichertes Risiko ist gemäß § 7 Nr. 1 a) der Versicherungsbedingungen „die gesetzliche Haftpflicht […] als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens“. Der Ausschluss der „kleinen Benzinklausel“ in § 1 Nr. 7 m) setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (BGH Schaden-Praxis 2008, 338; BGH VersR 2007, 388; OLG Saarbrücken r+s 2012, 591). Dies verdeutlicht dem verständigen Versicherungsnehmer, dass – lediglich – dasjenige aus dem weiten Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung ausgenommen wird, was typischerweise dem Versicherungsschutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterfällt, nämlich die Haftpflicht der dort versicherbaren Personen für durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachte Schäden. Die Ausschlussklausel dient der Abgrenzung von Privathaftpflicht- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, sie soll einerseits Doppelversicherungen, andererseits aber auch Deckungslücken vermeiden (BGH VersR 2007, 388 m.w.N.; BGH VersR 1984, 854; OLG Saarbrücken r+s 2012, 591; OLG Saarbrücken VersR 1991, 1400).
cc)
Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Eingreifen der „kleinen Benzinklausel“ davon abhängig wäre, dass der Gebrauch des konkret in Rede stehenden Kraftfahrzeugs tatsächlich von einer bestehenden Kfz-Versicherung abgedeckt ist bzw. eine solche Versicherung überhaupt besteht. Die „Benzinklausel“ soll zwar nach Möglichkeit planwidrige Deckungslücken vermeiden; die Reichweite des vertraglichen Risikoausschlusses hängt aber nicht davon ab, ob noch ein weiterer Versicherungsvertrag das ausgeschlossene Risiko abdeckt (BGH VersR 2007, 388; BGH VersR 1992, 47; OLG Düsseldorf VersR 2008, 1387; Stockmeier VersR 2013, 823, 825). Konkret bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass die Auslegung der Klausel nicht davon abhängt, ob der Kläger für das Quad eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte.
dd)
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger das Quad nur auf nicht-öffentlichen Wegen und Plätzen, d.h. außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 1 PflVG, 1 StVG benutzen wollte. Zum einen lässt sich eine solche Einschränkung der hier zu beurteilenden „Benzinklausel“ nicht entnehmen, nach der generell die „Haftpflicht […]wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstehen“ ausgeschlossen ist. Dies gilt hier insbesondere auch deshalb, weil § 2 Nr. 16 der Versicherungsbedingungen eine ausdrückliche Gegenausnahme für nicht zulassungs- oder versicherungspflichtige Kfz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h und 20 km/h bei Staplern enthält. Da das Quad eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h hat, fällt es nicht unter die vertragliche Gegenausnahme. Zum anderen sind die besonderen Risiken aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen in vielen Fällen nicht davon abhängig, ob das Kraftfahrzeug im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Bereich verwendet wird. Eine Kfz-Haftpflicht wäre wegen § 2 KfzPflVV auch bei Unfällen auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen einstandspflichtig (vgl. Prölss/Martin/Knappmann a.a.O. KfzPflVV § 2 Rn. 1). Ein verständiger Versicherungsnehmer kann daher nicht davon ausgehen, dass die Ausschlussklausel dann nicht eingreift, wenn das Kraftfahrzeug nur im nicht-öffentlichen Bereich verwendet wird. Im Übrigen träfe den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Gegenausnahme. Dass das Quad tatsächlich nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen genutzt wurde, hat der Kläger weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
ee)
Der Gebrauchsbegriff wird grundsätzlich weit ausgelegt: das Fahrzeug muss für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden sein (BGH VersR 1979, 956; Stockmeier a.a.O. S. 829). Der Gebrauchsbegriff ist weitreichender als der des „Betriebs“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StVG. Dass der in Rede stehende Schaden aus dem „Gebrauch“ eines Kraftfahrzeugs resultiert, wenn sich das Fahrzeug bei der gelenkten Fahrt überschlägt und die Mitfahrende dadurch verletzt wird, wird letztlich von keiner Partei in Abrede gestellt.
ff)
Für die Auslegung der „Benzinklausel“ kommt es – entgegen der Ansicht des Streithelfers – auch nicht darauf an, ob bei der Gebrauch des Kraftfahrzeugs der Führer oder ein außenstehender Dritter geschädigt wurde. Zunächst lässt sich dem Wortlaut der „Benzinklausel“ eine solche Einschränkung nicht entnehmen, die allgemein Schäden ausschließt, die „durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs“ entstehen. Auch das Argument, dass Schäden am Führer nicht dem Bereich der Kfz-Haftpflicht zuzuweisen wären, greift nicht durch. Zwar gilt die Haftung aus § 7 StVG gemäß § 8 Nr. 2 StVG nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kfz tätig war, was vor allem für den Führer in aller Regel zutrifft (BGH VersR 1989, 56; OLG Hamm NJW-RR 2003, 28; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StVG Rn. 4 m.w.N.). Sinn des Ausschlusses des § 8 Nr. 2 StVG ist es, nicht denjenigen in den Genuss der Gefährdungshaftung aus § 7 StVG kommen zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit freiwillig den besonderen Gefahren des Betriebs eines solchen Fahrzeugs aussetzt (BGH NZV 2010, 609; OLG Celle NZV 2001, 79; Hentschel/König a.a.O. § 8 StVG Rn. 3 m.w.N.). Ist ein Risiko schon aus dem Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen, so führt dies nicht zum Wiedereinschluss dieses Risikos in die Privathaftpflicht. Vielmehr liegt ein Erst-Recht-Schluss nahe: wenn schon ein Risiko, welches sich unmittelbar aus dem Gebrauch eines Kfz ergibt, aus der Kfz-Haftpflicht bewusst ausgeschlossen wird, dann muss dies erst Recht für die Privathaftpflicht gelten, von der Kfz-spezifische Risiken in einem viel allgemeineren Sinn ausgenommen sind. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des Versicherungsschutzes wird missverstanden, wenn ein der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes, dort aber ausgeschlossenes Risiko deshalb als von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen würde, weil nach der Kfz-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz nicht zu erreichen ist (BGH VersR 1992, 47 m.w.N.; Stockmeier a.a.O. 825). Dies gilt auch für den Fall der Schädigung des Fahrzeugführers. Andernfalls würde dies zu dem nicht mehr interessengerechten Ergebnis führen, dass die Privathaftpflicht gewollte Deckungslücken der Kfz-Haftpflicht kompensiert.
Wäre die Geschädigte als Beifahrerin anzusehen, bestünde im Rahmen einer Kfz-Haftpflicht Versicherungsschutz jedenfalls für Personenschäden, vgl. A. 1.5.6 S. 2 AKB 2008.
gg)
Soweit die Kläger – mit dem Landgericht – meinen, die „Benzinklausel“ greife im Verhältnis zum Kläger nicht, weil die Haftung (auch) auf der Verletzung einer Obhuts- und Betreuungspflicht beruhe, ist schon Letzteres nicht zutreffend. Das rechtskräftige Urteil aus dem Haftungsprozess hat eine solche Haftung des Klägers nicht festgestellt, so dass eine entsprechende Bindung für den Deckungsprozess nicht eingetreten ist. Dies schließt es zwar nicht aus, dass im hiesigen Verfahren (weitergehende) Feststellungen getroffen werden, wonach der Kläger aus einer weiteren Pflichtverletzung haftet (vgl. Prölss/Martin/Lücke a.a.O. § 100 Rn. 63). Jedoch ist nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag der Parteien nicht ersichtlich, dass der Kläger insoweit Obhuts- und Betreuungspflichten in Bezug auf die Geschädigte übernommen hatte. Selbst die Kläger haben dies bestritten.
Unabhängig davon führt eine dem schädigenden Ereignis kausal vorgelagerte Pflichtverletzung jedoch nicht dazu, dass der Risikoausschluss der „Benzinklausel“ nicht mehr greift. Denn sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des Risikoausschlusses ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchem Vorverhalten der Gebrauch des Kraftfahrzeugs resultiert. Der Grund des Ausschlusses liegt in den besonderen Risiken, die mit dem Gebrauch eine Kfz verbunden sind und die – wirtschaftlich betrachtet – die mit der Privathaftpflicht abgedeckten Risiken weit übersteigen. Diese mit dem Kfz-Gebrauch verbundenen Risiken bestehen unabhängig von den Gründen, aus denen es zum Gebrauch des Kfz gekommen ist. Die Ausschlussklausel stellt nicht auf die Art der Pflichtverletzung, sondern die Art der Gefahr ab. Die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel kann daher nicht davon abhängig gemacht werden, aus welchen Gründen es zum Gebrauch des Kfz gekommen ist und ob dem Versicherungsnehmer in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung zur Last zu legen ist. Es reicht insoweit, dass zwischen der Eigentümerstellung und dem späteren Schaden – wie hier – ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. BGH VersR 1960, 554). Auch der Versicherungsschutz aus einer Kfz-Haftpflicht wäre nicht wegen einer vorangegangenen Pflichtverletzung aus einem Obhuts- und Betreuungsverhältnis ausgeschlossen, wie sich im Umkehrschluss aus A. 1.5.8 AKB 2008 ergibt.
Davon zu unterscheiden sind Konstellationen, bei der nicht der Kfz-Gebrauch und seine direkten Schäden im Zentrum stehen, sondern der Kfz-Gebrauch dem späteren Schadensereignis nur zeitlich bzw. kausal weit vorgelagert ist (vgl. BGHZ 45, 168).
Dem steht nicht entgegen, dass in bestimmten Fällen eine – in der Privathaftpflicht grundsätzlich versicherte – Haftung aus der Verletzung von Obhuts- und Betreuungspflichten mit der Haftung aus der Kfz-Haftpflicht zusammentreffen kann, etwa wenn ein fahrlässig unbeaufsichtigtes Kind auf eine Straße läuft und dabei von einem Kfz erfasst und verletzt wird. Der maßgebliche Unterschied liegt darin, dass dann die Haftung aus dem Kfz-Gebrauch eine Fremdhaftung ist, während die „Benzinklausel“ wegen der Bezugnahme auf die Eigentümer-, Halter-, Führer- oder Besitzerstellung nur die Eigenhaftung aus dem Kfz-Gebrauch erfasst.
hh)
Der Ausschluss der „Benzinklausel“ betrifft demnach ein bestimmtes sachliches Risiko. Dass eine Verletzung von Obhuts- und Betreuungspflichten auch in anderer Weise wirksam werden kann als dem Gebrauch eines Kfz, ist – anders als die Kläger meinen – für die Auslegung der Klausel unerheblich. Auch im Übrigen sind hypothetische Schadensursachen grundsätzlich für die Haftungsfrage nicht relevant.
6.
Im Verhältnis der Beklagten zur Klägerin greift die „Benzinklausel“ indes nicht. Denn die Klägerin ist weder Eigentümerin, Halterin, Führerin noch Besitzerin des Quads.
Für die Annahme von Besitz am Quad fehlt es jedenfalls am notwendigen subjektiven Willen, die Sachherrschaft über die Sache auszuüben (vgl. BGH NZM 2013, 204). Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin gegenüber dem Kläger einen eigenen wenigsten gleichrangigen Besitzwillen gehabt hat. Die Klägerin ist insbesondere nicht Mitinhaberin der vom Kläger geführten Tauchschule. Die Klägerin könnte allenfalls als Besitzdienerin des Klägers im Sinne des § 855 BGB angesehen werden, wenn sie zum Unfallzeitpunkt die tatsächliche Sachherrschaft über das Quad für den Kläger ausgeübt hätte; auch dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Im Übrigen greift die „Benzinklausel“ für den Besitzdiener nicht (vgl. OLG Nürnberg VersR 1990, 79).
Auch lässt es den Versicherungsschutz der Klägerin als Mitversicherte grundsätzlich unberührt, dass der Ausschlusstatbestand nur in der Person des Klägers als Versicherungsnehmer erfüllt ist (vgl. BGH VersR 1960, 554; OLG Hamm VersR 1993, 1141; Prölss/Martin/Lücke a.a.O. AHB 2008 Nr. 27 Rn. 2). Denn durch die Einbeziehung in die Privathaftpflicht genießt der Mitversicherte generell-abstrakt denselben sachlichen Versicherungsschutz wie der Versicherungsnehmer. Stellt ein Ausschlusstatbestand der Versicherungsbedingungen auf bestimmte persönliche Merkmale ab, die nur eine versicherte Person erfüllt, bleibt dadurch der Versicherungsschutz des Mitversicherten, der diese Merkmale nicht erfüllt, grundsätzlich unberührt. Dies kann dazu führen, dass im Einzelfall – wie hier – der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsfall hinter demjenigen des Mitversicherten zurückbleibt. Es ist von Rechts wegen nicht erforderlich, dass der für den Versicherungsnehmer aufgrund besonderer persönlicher Merkmale geltende Ausschluss zwingend auch für den Mitversicherten gelten muss. Genauso gut kann umgekehrt der Versicherungsschutz nur des Mitversicherten entfallen. Zwar entspricht ein Gleichlauf des Ausschlusses dem Interesse des Versicherers, der das identische sachliche Risiko möglichst auch im Verhältnis zum Mitversicherten ausgeschlossen wissen möchte. Dem Wortlaut der Ausschlussklausel lässt sich dies indes gerade nicht entnehmen, wenn nicht allgemein Risiken aus dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind (wie in der sog. „großen Benzinklausel“ gemäß Ziffer 3.1 Abs. 2 S. 2 AHB 2008), sondern nur diejenigen als Eigentümer, Besitzer, Halter und Führer eines Kraftfahrzeugs. Dabei ist auch beachtlich, dass die (unentgeltliche) Einbeziehung des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 7 1. c) cc) der Versicherungsbedingungen für den Versicherer nicht nur nachteilig ist. Wegen § 1 Nr. 7 c) aa) der Versicherungsbedingungen entfällt in sachlicher Hinsicht die Einstandpflicht für Haftpflichtansprüche, die untereinander zwischen den Mitversicherten entstehen. Gerade Schäden zwischen zusammenlebenden Personen sind jedoch eher wahrscheinlich, so dass der Ausweitung des Versicherungsschutzes in personeller Hinsicht eine nicht unerhebliche Einschränkung in sachlicher Hinsicht gegenübersteht. Auch dies rechtfertigt es, die Klägerin hier so zu behandeln, als hätte sie einen eigenständigen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Bei einem solchen Vertrag wäre die Ausschlussklausel mangels Stellung als Eigentümerin, Besitzers, Halterin oder Führerin des Kraftfahrzeugs nicht einschlägig (vgl. Prölls/Martin/Lücke a.a.O. Nr. 3 BesBed PHV Rn. 8).
7.
Die Deckungsgrenze beträgt 2,0 Mio. €. Als Obergrenze der Haftung der Beklagten ist vertraglich für Sach- und Personenschäden eine Deckungssumme von 2,0 Mio. € pro Versicherungsfall vereinbart. Die weitere Deckungssumme für Vermögensschäden von 30.000 € betrifft nur unmittelbare Vermögensschäden, die hier nicht eingetreten sind. Vermögensschäden, die erst als Folge des Personenschadens eintreten, sind bereits von der Deckungssumme für Sach- und Personenschäden von 2,0 Mio. € erfasst (vgl. Prölss/Martin/Lücke Nr. 1 AHB 2008 Rn. 36). Die betragsmäßige Begrenzung der Haftung der Beklagten war bei der Fassung des Feststellungstenors klarstellend zu berücksichtigen.
8.
Der zulässige und erhebliche Einwand der Beklagten zur Unterdeckung hat zur Folge, dass die Sache hinsichtlich der Höhe des Freistellungsanspruchs noch nicht entscheidungsreif ist.
a)
Der Einwand der Beklagten zur Unterdeckung unterliegt nicht dem Novenausschluss gemäß § 531 Abs. 2 ZPO. Zwar hat die Beklagte die drohende Unterdeckung aus dem Versicherungsvertrag erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht und hierzu mit Schriftsatz vom 17.4.2014 (Bl. 624 ff. d.A.) detailliert dargelegt, dass der (kapitalisierte) Gesamtschaden etwa 7,35 Mio. € betrage. Nachdem dieser Sachvortrag von der Gegenseite nicht konkret bestritten worden ist, ist der Umstand der möglichen Unterdeckung mit der Folge der Durchführung eines Verteilungsverfahrens als unstreitig zu behandeln, weshalb eine Präklusion nicht in Betracht kommt (vgl. BGH GrS NJW 2008, 3435).
b)
Der Einwand der Unterdeckung ist auch in der Sache beachtlich. Denn grundsätzlich hat der beklagte Versicherer die drohende Erschöpfung der Versicherungssumme zur Vermeidung einer möglichen Präklusion schon im Erkenntnisverfahren geltend zu machen (vgl. BGHZ 84, 151; Prölls/Martin/Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 156 Rn. 27). Unzutreffend ist die Auffassung der Kläger und der Streithelfer, hier sei nur das „Ob“ der Haftung der Beklagten zu klären, so dass es auf eine Unterdeckung nicht ankomme. Die Kläger hat mit der Klage (u.a.) die Freistellung von einer Verbindlichkeit in konkret benannter Höhe verlangt, so dass eine entsprechende Verurteilung eine Leistungspflicht der Beklagten in der entsprechenden Höhe begründen würde. In diesem Fall ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGH das Verteilungsverfahren bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen.
Da die Geschädigte am 30.7.2014 verstorben ist, besteht noch weiterer Aufklärungsbedarf zur Höhe des (kapitalisierten) Gesamtschadens für die Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 156 Abs. 3 VVG a.F. Die Angaben der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 20.8.2014 entsprechen – wie die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung am selben Tag einräumen musste – nicht (mehr) den tatsächlichen Gegebenheiten; insbesondere die – nach dem Tod der Geschädigten vollständig berechenbare – Höhe der Gesamtforderung der Streithelferin steht derzeit noch nicht fest und konnte daher bislang nicht Gegenstand einer mündlichen Verhandlung sein. Daran ändert auch die mit Schriftsatz vom 22.8.2014 vorgelegte Berechnung der Streithelferin nichts. Dieser – noch nicht entscheidungsreife – Teil des Rechtsstreits bleibt dem Betragsverfahren vorbehalten.
9.
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Auch eine vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht auszusprechen, weil das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Fall weist keine – über den Einzelfall hinausgehenden – Aspekte grundsätzlicher Art auf. Der Senat weicht mit der Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder der eines anderen Oberlandesgerichts ab.