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Private Unfallversicherung – Invaliditätsgrad bei Schulterverletzung außerhalb der Gliedertaxe

LG Kempten, Az.: 13 O 1834/16, Endurteil vom 25.10.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.436,81 € festgesetzt.

Tatbestand

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger Leistungen aus einer Unfallversicherung.

Der Kläger unterhält seit 01.09.1978 eine private Unfallversicherung mit der Versicherungsnummer … und einer Versicherungssumme von 51.130,00 € bei der Beklagten.

Ferner ist für alle Risiken ein Treuebonus von 10% vereinbart.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) 2006 zugrunde. Hierin ist unter Ziffer 2.1.2.2.1 die sog. Gliedertaxe geregelt.

Hier ist folgendes Ausgeführt:

„Arm ab Schultergelenk: 70%.“

Unter 2.1.2.2.2 findet sich folgende Regelung:

„Für andere Körperteile oder Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.“

Der Kläger stürzte am 16.09.2014 gegen 13.00 Uhr mit seinem Motorrad, nachdem er beim Bremsen auf Rollsplitt kam. Er fiel auf die Rechte Schulter und erlitte eine Schulterverletzung in Form einer Schultereckgelenkverletzung Typ Tossy III. Aufgrund dieser Verletzung leidet der Kläger an Dauerfolgen.

Mit Schreiben vom 12.04.2016 machte der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend.

Die Beklagte bezahlte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.937,01 € als Leistung aus der Unfallversicherung, was einem Invaliditätsgrad von 7% zzgl. 10% Treuebonus entspricht.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Invaliditätsgrad von 1/6 eingetreten ist.

Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass die von der Beklagten in der Gliedertaxe verwendete Bezeichnung unklar formuliert sei und nicht eindeutig hervorgeht, ob das Schultergelenk davon umfasst sei oder nicht. Etwaige sich hieraus ergebende Zweifel gingen zu Lasten der Beklagten. Unter Berücksichtigung einer nicht nach der Gliedertaxe vorzunehmenden Bewertung, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 1/6, so dass der Kläger einen Anspruch aus der Unfallversicherung in Höhe von 9.373,83 € habe, der in Höhe der Leistung der Beklagten erfüllt worden sei.

Private Unfallversicherung - Invaliditätsgrad bei Schulterverletzung außerhalb der Gliedertaxe
Symbolfoto: Von Syda Productions /Shutterstock.com

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.436,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 27.09.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen des vom Kläger vorgetragenen Invaliditätsgrades und ist der Ansicht, dass der Invaliditätsgrad außerhalb der Gliedertaxe zu bemessen ist und nach den außergerichtlich eingeholten Gutachten von einem Invaliditätsgrad von 4% auszugehen ist, so dass bereits eine Überzahlung eingetreten sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen …. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 29.03.2017 (Bl. 34/46 d. A.) sowie dessen mündliche Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 27.09.2017 Bezug genommen. Weitere Beweise hat das Gericht nicht erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstiger Aktenteile.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Kempten (Allgäu) sachlich gemäß §§ 23, 71 GVG und örtlich gemäß § 215 WG zuständig.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Zwar steht dem Kläger aus dem gegenständlichen Unfallversicherungsvertrag ein Anspruch auf Invaliditätsleistung zu, dieser ist jedoch aufgrund der Zahlung der Beklagten in Höhe von 3.937,01 € gemäß § 362 BGB bereits vollständig erloschen.

1. Unstreitig hat der Kläger am 16.09.2014 einen Unfall erlitten im Sinne der AUB, wodurch der Kläger eine Schultereckgelenkssprengung nach Tossy III erlitten, wodurch er unter dauerhaften Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Leistungsfähigkeit leidet.

Gemäß Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2006 steht dem Kläger daher ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung zu.

2. Die Höhe der zu zahlenden Invaliditätsleistung bestimmt sich nach Ziffer 2.1.2.2 nach der Versicherungssumme (hier: 51.130,00 €) und dem Grad der unfallbedingten Invalidität.

a) Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1.4.2015 – IV ZR 104/13; NJW-RR 2015,1442, beck-online), der die Kammer folgt, ergibt die Auslegung der streitgegenständlichen AUB 2006, dass die Verletzung des Schultereckgelenks vom Armwert nicht erfasst wird, so dass der Grad der Invalidität des Klägers nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2006 zu bestimmen ist.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (Senat, BGHZ 123, 83 [85] = NJW 1993, 2369 und ständig).

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senat, BGHZ 194, 208 = NJW 2012, 3023 = VersR 2012, 1149 Rn. 21 mwN).

Aufgrund des Wortlauts der Regelung in Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2006 „Arm ab Schultergelenk“ kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der gesamte Schultergürtel zum Arm zählt und eine dort eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades als bedingungsgemäße Funktionsstörung des Armes gelten soll (BGH NJW-RR 2015,“ 1442, beck-online)

Vielmehr wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer der von 5% bis 70% reichenden Staffelung der Gliedertaxe entnehmen, dass zum Arm nur dessen in der Gliedertaxe im Einzelnen benannte Teile, nämlich die Finger, die Hand, der Arm unterhalb und bis oberhalb des Ellenbogens, schließlich der restliche Arm zählen sollen. Teile der Schulterpartie, mögen sie auch funktionell dazu bestimmt sein, die zwischen Arm und Rumpf auftretenden Kräfte aufzunehmen und somit die Funktionsfähigkeit des Armes zu gewährleisten, wird er nicht als vom Bedingungswortlaut erfasst ansehen.

Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in den die Taxenregelung über den Arm gestellt ist, ergeben sich keine anderslautenden Hinweise. Nichts deutet in den unter Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2006 getroffenen Regelungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades darauf hin, dass auch die Schädigung von nicht in der Gliedertaxe aufgeführten Körperpartien nach der Gliedertaxe eingestuft werden soll, sofern sich diese Schädigung lediglich auf den Gebrauch der in der Gliedertaxe aufgeführten Gliedmaßen auswirkt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt vielmehr, dass die Gliedertaxe durchgängig auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abstellt (vgl. dazu Senat, NJW-RR 2012, 486 Rn. 10 mwN). (BGH NJW-RR 2015, 1442, beck-online)

Danach ist jedenfalls eine Verletzung des Schultereckgelenks nicht nach der Gliedertaxe, sondern nach Ziffer 2.1.2.2.2 „frei“ zu bemessen.

b) Die dauernde Beeinträchtigung führt zur Annahme eines Invaliditätsgrades von 4%. Der Sachverständige … führt hierzu in seinem Gutachten vom 29.03.2017 und dessen mündlichen Erläuterung aus, dass beim Kläger sowohl eine horizontale als auch vertikale Instabilität vorliegt, die einer Instabilität nach Rockwood IV entspricht. Hierdurch besteht beim Kläger ein Dauerschaden, in Form einer Instabilität des rechten Schultereckgelenks mit entsprechenden Beeinträchtigungen in Form einer endgradigen Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkkomplexes. Darüber hinaus besteht eine subjektiv und objektiv empfundene Instabilität, welche den Kläger bei kraftvollen Bewegungen und kraftvollen Aktionen des Schultergelenks, insbesondere bei Überkopfarbeiten, beeinträchtigt. Ebenso besteht ein hierdurch hervorgerufenes Verspannungsgefühl bei einer Kopfwendung in der Schultermuskulatur und ein Gefühl des Lastentragens beim Liegen auf der rechten Schulter.

Unter Berücksichtigung der beim Kläger vorhandenen unfallbedingten Beeinträchtigungen gelangt der Sachverständige zu der Einschätzung eines Invaliditätsgrades von 4% unter Berücksichtigung, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt eingeschränkt ist.

Insbesondere ist nach den Ausführungen des Sachverständigen zu berücksichtigen, dass der Kläger unter den gewöhnlich zu erwartenden Einschränkungen beim Vorliegen eines Zustands nach Schultereckgelenkssprengung, Typ Tossy III, Rockwood IV leidet. Die aufgetretenen Beschwerden liegen damit nicht oberhalb, aber auch nicht unterhalb des zu erwartenden Beschwerdebildes.

Ferner war nach den Ausführungen des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, dass vorliegend nur das rechte Schultereckgelenk betroffen ist. Ferner, dass nur ein Teil des Schultergelenks betroffen ist.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die aktive Bewegung des Schultergelenks, wie sie unbestritten vom Sachverständigen mit seitwärts/körperwärts rechts 150/0/40° und links 180/0/40° sowie Arm rückwärts/ vorwärts rechts 40/0/150° und 40/0/180° links, sowie Arm auswärts/einwärts drehen rechts 50/0/90° und links 70/0/90° festgestellt wurde, rechts etwas eingeschränkt ist, dies sich jedoch ausschließlich in einer endgradigen Bewegungseinschränkung manifestiert.

Unter Berücksichtigung der hierdurch entstehenden Beeinträchtigung des ganzen Körpers, hält der Sachverständige einen Invaliditätsgrad von 4% für angemessen.

Auch unter Berücksichtigung der Konsensempfehlungen zur Invaliditätsbemessung von Schulterschäden im Bereich der Privaten Unfallversicherung, herausgegeben von der Kommission Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirurgie in der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie in Baden Baden am 30.04.2016 (Bl. 46 d. A. – Anlage zum Gutachten), geht eine Bemessung einer Schultereckgelenksinstabilität Typ Tossy III mit einer Einschränkung von 4% einher.

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Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen an. Der Sachverständige vermochte es, seine Ausführungen detailliert, verständlich und nachvollziehbar darzustellen und auch fachlich schwierige Feststellungen verständlich zu erläutern. Etwaige verbleibende Unklarheiten hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung auszuräumen vermocht. Die vom Sachverständigen gemachten Ausführungen sind nachvollziehbar und insgesamt verständlich. Es sind für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich, an der Sachkunde des Sachverständigen oder an der Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen zu zweifeln.

c) Auch der Einwand der Klagepartei, der Kläger werde durch die Entscheidung des BGH vom 10.04.2015, wonach der Schultergürtel nicht zum Armwert gehört, benachteiligt, rechtfertigt keine Abweichung von dem vom Sachverständigen und der Kammer für angemessen erachteten Invaliditätsgrad.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob bei einer Bewertung nach der Gliedertaxe, bei der für den Arm ab Schulter Werte von 5 5 bis 70% angesetzt werden, ein höherer Invaliditätsgrad erreicht werden kann.

Der Schultergürtel unterfällt schon dem Wortlaut nach nicht unter die in den dem Vertrag zugrunde liegenden AUB 2006,, so dass es schon nicht darauf ankommt, welcher Wert fiktiv hierbei ermittelt werden könnte.

Eine entsprechende Anwendung der Gliedertaxe kommt aufgrund des Wortlauts der Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2006 und den Ausführungen des BGH jedenfalls nicht in Betracht.

Denn die Gliedertaxe bestimmt nach einem abstrakten und generellen Maßstab feste Invaliditätsgrade bei Verlust oder diesem gleichgestellter Funktionsunfähigkeit der mit ihr benannten Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes. Demgemäß beschreibt die Regelung abgegrenzte Teilbereiche eines Armes und Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Invaliditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des Teilgliedes steigt. Die Gliedertaxe stellt damit für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab.

Damit können Teile der Schulterpartie, mögen sie auch funktionell dazu bestimmt sein, die zwischen Arm und Rumpf auftretenden Kräfte aufzunehmen und somit die Funktionsfähigkeit des Armes zu gewährleisten, nicht als vom Bedingungswortlaut erfasst angesehen werden. Auch aus dem systematischen Zusammenhang, in den die Taxenregelung über den Arm gestellt ist, ergeben sich keine anderslautenden Hinweise. Nichts deutet in den unter Nr. 2.1.2.2.1 und Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2006 getroffenen Regelungen zur Bestimmung des Invaliditätsgrades darauf hin, dass auch die Schädigung von nicht in der Gliedertaxe aufgeführten Körperpartien nach der Gliedertaxe eingestuft werden soll, sofern sich diese Schädigung lediglich auf den Gebrauch der in der Gliedertaxe aufgeführten Gliedmaßen auswirkt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt vielmehr, dass die Gliedertaxe durchgängig auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abstellt, (r+s 2016, 390, beck-online)

Eine entsprechende Anwendung auf andere Körperteile ist daher – auch aufgrund der eindeutigen Regelung der Ziffer 2.1.2.2.2 nicht möglich.

Allerdings ist dem Kläger insoweit zuzustimmen, dass die Bewertungsmaßstäbe der Gliedertaxe nicht völlig außer Acht zu lassen sind.

Doch auch unter Berücksichtigung dieser Bewertungsmaßstäbe ist eine Korrektur des Invaliditätsgrades nicht veranlasst.

Die Gliedertaxe folgt dem System, dass die Invaliditätsgrade höher zu bemessen sind, je näher das Glied sich am Rumpf befindet. So geht nach der Gliedertaxe der Verlust eines Fingers bzw. dessen vollständige Funktionsunfähigkeit mit einer Invalidität von 5% einher, der Verlust des gesamten Armes mit 70%.

Diese Systematik berücksichtigend ist für die Kammer kein Umstand ersichtlich, der, bei den beim Kläger bestehenden Beeinträchtigungen, die unstreitig gegeben sind, sich jedoch in einer endgradigen Bewegungseinschränkung und bei kraftvollen Bewegungen auswirken, und somit eine Funktionsfähigkeit der Schulter im Übrigen unberührt belassen, dazu führt, dass ein höherer Invaliditätsgrad, wie der Kläger meint, gar in Höhe von 1/6, zu berücksichtigen ist.

Gerade aus diesem Umstand und dem Umstand, dass die Gliedertaxe auf den Schultergürtel nicht angewendet werden kann, ergibt sich bereits kein Nachteil des Klägers.

III.

Entgegen dem Antrag des Klägers war auch kein neues Gutachten einzuholen. Der Sachverständige vermochte es nach eigener Anamnese, die von den Parteien nicht angegriffen wurde, eine Diagnose zu stellen und die Beeinträchtigungen des Klägers, die sich vorliegend ergeben, nachvollziehbar aufzuzeigen. Auch diese Feststellungen des Sachverständigen wurden von den Parteien nicht angegriffen.

Der Sachverständige hat ferner aufgrund eigener Sachkunde und seiner Erfahrung eine eigene Beurteilung der Einschätzung der Invalidität vorgenommen, die sich nach seinen Ausführungen mit der Empfehlung, der im Gutachten zitierten Kommission deckt. Zudem hat der Sachverständige diese Feststellungen nicht ungeprüft übernommen, sondern kritisch überprüft, wie er im Rahmen der mündlichen Erläuterung ausgeführt hat.

Insgesamt waren die Ausführungen des Sachverständigen widerspruchsfrei. Er hat nachvollziehbar und anschaulich seine Feststellungen dargelegt und fachlich und sachlich begründet. Mit Einwendungen gegen seine gutachterlichen Feststellungen hat sich der Sachverständige kritisch auseinandergesetzt und die von ihm getroffenen Ergebnisse begründet aufgezeigt.

Etwaige Widersprüche oder Unklarheiten sind nicht verblieben. Das Gutachten des Sachverständigen … ist daher weder unbrauchbar noch unvollständig und damit insbesondere nicht ungenügend, so dass die Voraussetzungen des § 412 ZPO nicht vorlagen und ein neues Gutachten nicht einzuholen war.

IV.

Da die Beklagte bereits eine Versicherungsleistung, die einem Invaliditätsgrad von 7% unter Berücksichtigung des Treuebonus in Höhe von 10% geleistet hat, waren die Ansprüche des Klägers bereits wegen Erfüllung gemäß § 362 BGB erloschen.

Mangels Hauptanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

Die Klage war insgesamt abzuweisen.

V.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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