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Private Unfallversicherung – Selbstständiges Beweisverfahren zur Feststellung des Invaliditätsgrades

OLG Nürnberg –  Az.: 8 W 2040/14 –  Beschluss vom 09.10.2014

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.07.2014, Az. 11 OH 1112/14, aufgehoben.

II. Es ist ein schriftliches medizinisches Sachverständigengutachten zu erholen

zur Behauptung des Antragstellers, dass die am 23.07.2012 diagnostizierte Neuroborreliose auf eine drei Wochen alte Infektion zurückzuführen ist, sowie zu folgenden Fragen des Antragstellers:

Sind die Facialisparese links, allgemeine Kraftlosigkeit und Wetterfühligkeit mit Stimmungsschwankungen beim Antragsteller auf die Neuroborreliose zurückzuführen?

Hat die Erkrankung ein chronisches Stadium erreicht?

Wie hoch ist der Grad der unfallbedingten Invalidität?

III. Die weiteren erforderlichen Anordnungen werden der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth übertragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, bei der ab 16.03.2009 auch eine Borreliose-Infektion in Folge Zeckenbiss (Ziffer 5.2.4.2 der AUB 2008) versichert war. Mit Schadensmeldung vom 14.08.2012 meldete er das Vorliegen einer Borreliose in Folge eines Zeckenbisses als Schaden an. Nach Ablehnung eines Abfindungsangebots verfolgte der Antragsteller seinen Leistungsantrag weiter. Die Antragsgegnerin lehnte nach Erholung eines neurologischen Gutachtens Leistungen ab.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2014, ergänzt mit Schriftsatz vom 30.06.2014, beantragte der Antragsteller im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Erholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Das Gutachten soll sich zur Behauptung äußern, die am 23.07.2012 diagnostizierte Neuroborreliose gehe auf eine drei Wochen alte Infektion zurück sowie zur Frage, ob eine Facialisparese links, allgemeine Kraftlosigkeit und Wetterfühligkeit mit Stimmungsschwankungen auf die Neuroborreliose zurückzuführen sind, die Erkrankung ein chronisches Stadium erreicht habe und wie hoch der Grad der unfallbedingten Invalidität ist.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2014, den Antrag zurückzuweisen. Sie stimmt dem selbständigen Beweisverfahren nicht zu und meint, dass das Verfahren nicht der Vermeidung eines Rechtsstreits dient. Sie hält den Antrag für unschlüssig, da eine vorvertragliche Infektion nicht ausgeschlossen werden könne, eine ausreichende, fristgerechte Invaliditätsfeststellung fehle und auch ein Zeckenstich als Ursache der geltend gemachten Borreliose bestritten werde. Auch würden Umstände für eine mindestens 50 %ige Invalidität als Voraussetzung der begehrten Rente nicht vorgetragen.

Das Landgericht hat den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit Beschluss vom 02.07.2014 zurückgewiesen.

Gegen diesen, seinen Prozessbevollmächtigten am 09.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2014, beim Landgericht eingegangen am 22.07.2014, sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.09.2014 begründet.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2014 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.09.2014 nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige (§§ 490 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 Abs. 1 u. 2 ZPO) sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Daher war der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.07.2014 aufzuheben und die Erholung des beantragten Sachverständigengutachtens anzuordnen. Die Übertragung der weiteren erforderlichen Anordnungen auf das Landgericht Nürnberg-Fürth beruht auf § 572 Abs. 3 ZPO.

1. Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse u.a. daran hat, dass der Zustand einer Person und die Ursache eines Personenschadens festgestellt wird, wobei ein rechtliches Interesse nach Satz 2 dieser Vorschrift anzunehmen ist, wenn die begehrte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

Der Begriff des „rechtlichen Interesses“ ist weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (BGH, Beschluss v. 16.09.2004, III ZB 33/04, juris; Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl., U, Rn. 25). Bei der Auslegung des Begriffs des rechtlichen Interesses ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit besteht, dass ein Sachverständiger zu einem für den Antragsteller ungünstigen Ergebnis gelangt. Der Vermeidung eines Rechtsstreits dient ein selbständiges Beweisverfahren deshalb auch dann, wenn ein Beweisergebnis den Antragsteller zu einer Abstandnahme von der ursprünglich vielleicht beabsichtigten Klage bewegen kann (OLG Celle, Beschluss v. 10.05.2011, 8 W 27/11, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 16.05.2013, juris).

2. Gemessen an diesem Maßstab kann dem Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Begutachtung nicht versagt werden, da nicht evident ist, dass der behauptete Anspruch aus dem unstreitig bestehenden Versicherungsvertrag fehlt.

2.1. Soweit zwischen den Parteien strittig ist, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Infektionen auf einen versicherten Zeckenstich oder einen nicht versicherten Stich eines anderen Insekts zurückgehen, kann daraus ein Argument für die Versagung des rechtlichen Interesses des Klägers an der begehrten Begutachtung nicht abgeleitet werden. Das rechtliche Interesse besteht bereits dann, wenn die begehrte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, auch wenn möglicherweise eine abschließende Klärung durch das Sachverständigengutachten nicht möglich ist und eine weitere Sachaufklärung erforderlich erscheint (BGH, Beschluss v. 24.09.2013, VI ZB 12/13, juris).

2.2. Auch ein Verstoß des Antragstellers gegen die sich aus Ziffer 2.1.1.1 der vereinbarten Versicherungsbedingungen ergebende Verpflichtung, die Invalidität binnen 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich feststellen zu lassen, kann nicht im Sinne der gebotenen Evidenz festgestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 07.03.2007 (Gz.: IV ZR 137/06, juris) Grundsätze zu den inhaltlichen Anforderungen an eine entsprechende ärztliche Feststellung aufgestellt, u.a. aber auch, dass an die Feststellungen keine hohen Anforderungen zu stellen sind (a.a.O., Rn. 10). Unter Berücksichtigung des vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführten und an die Antragsgegnerin gerichteten ärztlichen Schlussberichts vom 23.04.2013 kann diese Rechtsfrage durchaus unterschiedlich beurteilt werden. Außerdem kann im Einzelfall eine Berufung der Versicherung auf diesen Einwand auch nach § 242 BGB ausgeschlossen sein (vgl. Kloth, a.a.O., G, Rn. 106 ff). Dies gilt vor allem dann, wenn der Versicherer – wie vorliegend – ein Gutachten zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen erholt.

2.3. Der Senat teilt schließlich nicht die Auffassung des Landgerichts, dass der Grad der Invalidität nicht zum „Zustand“ des Antragstellers i.S.v. § 485 Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO gehört. Die Invalidität ist nach Ziffer 2.1.1.1 der Versicherungsbedingungen als unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigte körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit definiert. Der Grad der Invalidität bemisst sich nach Ziffer 2.1.2.2.2. der Versicherungsbedingungen nach dem Ausmaß dieser Beeinträchtigung unter Zugrundelegung medizinischer Gesichtspunkte. Dies beschreibt im Zusammenspiel den Zustand einer Person. Vergleichbar damit ist auch anerkannt, dass der Wert von Sachgegenständen zu deren Zustand gehört (vgl. Musielak-Huber, ZPO, § 485, Rn. 12 m.w.N.).

Der Hinweis auf fehlende Anknüpfungstatsachen trägt insoweit nicht, als der Antragsteller seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hat und von der Anforderung entsprechender Unterlagen durch den Sachverständigen ausging (vgl. § 404a Abs. 4 ZPO).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Kratz in Beck-OK, ZPO, § 490, Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss v. 13.09.1999, 22 W 49/99, juris), mangels Anfall von Gerichtskosten im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist auch eine Streitwertfeststellung entbehrlich.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO liegen nicht vor.

 

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