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Privatfahrzeug im Arbeitgebereinsatz – Unfallschaden

Landesarbeitsgericht Hamburg

Az.: 7 Sa 70/08

Urteil vom 09.04.2009


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2008 – 27 Ca 482/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit eines Schadens, welchen der Kläger an seinem privaten Pkw erlitt.

Die Beklagte handelt mit technischem Schiffs- und Industriebedarf. Der Kläger war bei der Beklagten im Verkauf bis zum 31. August 2007 tätig. Mit Ablauf dieses Datums endete das Arbeitsverhältnis.

Gewöhnlich wurde bei der Beklagten die auszuliefernde Ware mittels eines Transporters der Beklagten durch die Lagermitarbeiter an die Kunden ausgeliefert. Jedoch wurden kleinere Sendungen durch die drei Verkäufer, also auch durch den Kläger, an die Kunden direkt ausgeliefert, wenn der Kunde auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Weg von der Arbeit des jeweiligen Verkäufers lag. Die Auslieferung erfolgte dann mit dem privaten Pkw des jeweiligen Verkäufers. Ebenso wurden auch kleinere Sendungen durch die Verkäufer bei den Lieferanten abgeholt. Die durch dieses Vorgehen veranlassten Fahrten wurden als Arbeitszeit entsprechend vergütet.

Am 9. Mai 2007 fuhr der Kläger um ca. 15:45 Uhr mit seinem privaten Pkw zu einem Kunden in W., um dort diverse Kleinteile für eine Werkzeugwalze abzuholen. Dabei fuhr der Kläger nach Norden, da der Arbeitsplatz in der S. Straße in H. lag. Sein Wohnsitz befindet sich in M.. Nach Angaben des Klägers stieß sein Auto, welches einen angepassten Sicherheitsabstand nicht einhielt, beim Befahren der … Straße mit einem vor ihm zum Stillstand gekommenen Pkw derart zusammen, dass an beiden Autos ein Schaden entstand. Der Unfall wurde polizeilich nicht aufgenommen. Der Schaden des Unfallgegners wurde durch eine Haftpflichtversicherung des Klägers abgedeckt, der klägerische Schaden wird klageweise geltend gemacht.

Eine Dienstreise-Kaskoversicherung hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht abgeschlossen.

Am 2. Juli 2007 erfolgte eine Kalkulation durch Herrn L., welcher beim TÜV beschäftigt ist. Demnach wurden die Reparaturkosten auf € 7.954,73 beziffert.

Der Geschäftsführer der Beklagten bot dem Kläger € 3.000,00 als pauschale Entschädigung. Der Kläger war über dieses Angebot verärgert und ließ erneut durch Herrn L. ein Gutachten vom 20. August 2007 anfertigen. Danach handelte es sich um einen Totalschaden, weil die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert von rund € 6.000,00 um ca. € 3.000,00 überstiegen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens wird auf Anlage K 1 (Bl. 7 d. A.) verwiesen.

Die Kosten zur Erstellung des Gutachtens betrugen € 689,69. Die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs wurde vom Gutachter mit 14 Tagen angesetzt. Der tägliche Nutzungsausfall ist mit € 50,00 pro Tag zu bewerten. Der Rückstufungsschaden in der Haftpflichtversicherung beträgt für den Kläger € 869,00. Die Reparaturkosten wurden auf € 9.368,72 beziffert. Der Restwert wurde auf € 1.500,00 geschätzt.

Am 19. September 2007 verkaufte der Kläger das Unfallfahrzeug und erhielt einen Verkaufspreis von € 1.600,00, wobei der Verkaufserlös im Einzelnen streitig ist. Keine der Parteien hat noch einen Zugriff auf das beschädigte Fahrzeug.

Der Kläger hat behauptet, die Fahrt zum Kunden sei mit seinem Vorgesetzten Herrn S. abgesprochen gewesen. Er hat weiter behauptet, beim Befahren der … Straße, in welcher sich unstreitig der Kunde der Beklagten befindet, habe der vor seinem Unfallgegner fahrende Pkw plötzlich und unerwartet stark abgebremst, um (in letzter Sekunde) links in eine Seitenstraße einzubiegen. Der unmittelbar vor dem Kläger fahrende Pkw habe durch sein plötzliches Bremsen einen Auffahrunfall verhindern können. Dies sei ihm, dem Kläger, jedoch nicht möglich gewesen, sodass er mit einer Höchstgeschwindigkeit von schätzungsweise 10 bis 15 km/h auf den Vordermann aufgefahren sei. Zuvor habe er die Straße mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h befahren. Die dem Gutachten beigelegten Fotos ließen eine starke Deformation des vorderen Bereichs deshalb erkennen, weil es sich bei dem Fahrzeug um ein solches mit Mittelmotor handele, was insoweit unstreitig ist. Soweit die Beklagte behaupte, dass der Kläger schneller als angegeben gefahren sei, sei sie hierfür beweispflichtig. Der Schadensumfang am Fahrzeug des Klägers sei für die Ausgangsgeschwindigkeit kein Indiz.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es sei ständige Rechtsprechung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden in entsprechender Anwendung des § 670 BGB ersetzen müsse, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Regelungsbereich eingesetzt wurde. Dabei sei ein Mitverschulden des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung des § 254 BGB zu berücksichtigen, dies jedoch unter Anwendung der Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit. Danach entfalle eine Mithaftung, wenn dem Arbeitnehmer lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen sei.

Von einer solchen leichten Fahrlässigkeit könne vorliegend ausgegangen werden. Bei dem Verkehrsunfall vom 9. Mai 2007 habe sich letztlich das Risiko der Teilnahme am Straßenverkehr verwirklicht, welches der Arbeitgeber bei einer Betriebsfahrt für die Arbeitnehmer zu tragen habe. Selbst wenn man von einer mittleren Fahrlässigkeit ausgehen würde, sei die Versicherbarkeit des Schadens von großer Bedeutung für die Bestimmung des Haftungsumfangs. Denn im Falle einer Versicherbarkeit müsse sich der Arbeitgeber so behandeln lassen, als habe er zumutbare und übliche Versicherungen abgeschlossen. Weil bei der Beklagten eine solche Dienstreise-Kasko-Versicherung nicht bestanden habe, habe die Beklagte den Unfall vom 9. Mai 2007 voll umfänglich zu tragen.

Der Kläger hat behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm zugesagt, dass er 2/3 der Reparaturkosten übernehmen werde. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten gewesen, das beschädigte Fahrzeug bis zu einer gerichtlich veranlassten Begutachtung vorzuhalten. Die Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges bedeute vielmehr die Erfüllung einer Schadensminderungspflicht.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 6.886,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. September 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch nicht zu. Denn der Kläger habe sich auf einer privaten Heimfahrt befunden, als er den dienstlichen Auftrag mit erledigte.

Sie hat behauptet, der Auffahrunfall sei durch grobe Fahrlässigkeit des Klägers verursacht worden. Die erhebliche Verformung des Fahrzeuges und der behauptete außergewöhnlich hohe Reparaturaufwand von € 9.000,00 sprächen entscheidend dafür, dass die Aufprallgeschwindigkeit mit deutlich mehr als 10 bis 15 km/h erfolgt sei ebenso die Tatsache, dass die Fahrzeuginstandsetzung unter Verwendung einer Richtbank durchgeführt werden musste. Daraus sei zu folgern, dass eine hohe Auffahrgeschwindigkeit und damit ein grobes Fehlverhalten des Klägers vorlag.

Auch an dem Gutachten des Klägers vom 20. August 2007 bestünden erhebliche Zweifel, insbesondere auch vor dem Eindruck, dass zuvor der gleiche Gutachter zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, was insoweit unstreitig ist. So habe die Beklagte den Verdacht, dass der Kläger eine Regulierung auf Basis des Reparaturkostenvoranschlages zu erlangen versuche. Auch der Wiederbeschaffungswert sei deutlich zu niedrig angesetzt. Die Tatsache, dass der Kläger das Auto bei A. zum Preis von € 3.999,00 angeboten habe, was insoweit unstreitig ist, der Gutachter aber lediglich einen Restwert von € 1.500,00 ermittelt haben wolle, begründe ebenfalls entsprechende Zweifel an dem Aussagewert des Gutachtens. Letztlich habe der Kläger auch nicht behauptet, ein neues Auto angeschafft zu haben, sodass sich der behauptete Rückstufungsschaden gar nicht realisiert habe.

Mit Urteil vom 20. Juni 2008 – 27 Ca 482/07 – hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 6 – 11, Bl. 111 – 116 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 10. Juli 2008 zugestellte Urteil am 17. Juli 2008 Berufung eingelegt und seine Berufung am 9. Oktober 2008 begründet, nachdem ihm durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Juli 2008 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. Oktober 2008 verlängert worden ist.

Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht überspanne die Darlegungslast des Klägers. Der Autofahrer könne im innerstädtischen Verkehr die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges nur sporadisch durch einen Blick auf den Tacho überprüfen. Insofern seien Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit in der Regel „gefühlte“ Geschwindigkeiten. Der dichte Feierabendverkehr, der eingesetzt habe, führe zu einer Verlangsamung der Geschwindigkeit. Er habe zur Folge, dass die Abstände der Fahrzeuge bei Kolonnenfahrt geringer sind und bei plötzlichem Bremsen ein Auffahrunfall schnell passiere. Im Ergebnis lasse die Unfallschilderung des Klägers sehr wohl Rückschlüsse auf den Verschuldensgrad zu. Der vom Kläger eingeräumte zu geringe Abstand zum Vordermann rechtfertige in keinem Fall die Annahme einer groben Fahrlässigkeit. Dies wäre nur beim Hinzutreten besonderer Umstände, wie massiver Geschwindigkeitsüberschreitung, der Fall.

Der Kläger meint, es sei unzutreffend, dass der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber trage bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit einem Firmenfahrzeug die Beweislast für das Maß des Verschuldens des Arbeitnehmers. Es wäre schwer verständlich und ein Wertungswiderspruch, wenn der Arbeitgeber bei dem Einsatz eines Privat-Pkw des Arbeitnehmers von dem Haftungsrisiko befreit sein sollte, wenn der Arbeitnehmer den Entlastungsbeweis nicht führen könne.

Der Kläger sei auch nicht verpflichtet gewesen ein Sachverständigengutachten zur Aufprallgeschwindigkeit einzuholen bzw. dieses zu ermöglichen. Vielmehr habe ihm die übliche Schadensabwicklung bei Kfz-Schäden, die im Rahmen der Schadensminderungspflicht die Begutachtung des Schadens durch einen anerkannten Sachverständigen erfordere, oblegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 9. Oktober 2008 (Bl. 138 f. d. A.), sowie den Schriftsatz vom 10. März 2009 (Bl. 169 f. d. A.) verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

1. auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20.06.2008 (27 Ca 482/07) abgeändert,

2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.886,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie bestreitet das vom Kläger geschilderte Unfallgeschehen, den Unfallhergang und die dienstliche Veranlassung der Fahrt. Sie trägt vor, es habe keine Anweisung an den Kläger gegeben, seinen privaten Pkw für die Abholung diverser Kleinteile bei einem Kunden zu nutzen. Es stehe bei der Beklagten für entsprechende Fahrten ein Lieferfahrzeug zur Verfügung.

Die Beklagte meint, der Kläger habe, eine Anwendung der Grundsätze der privilegierten Arbeitnehmerhaftung auf den vorliegenden Fall unterstellt, seine Behauptung, der von ihm verursachte Schaden sei durch leichte Fahrlässigkeit eingetreten, nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag unterstützt. Sie trägt vor, die vom Kläger behaupteten Beschädigungen seien derart stark, dass von einer erheblichen Aufprallgeschwindigkeit auszugehen sei. Auch bei Berücksichtigung der zulässigen Reaktionszeit sei von einer erhöhten Geschwindigkeit und einem nicht angepassten Sicherheitsabstand auszugehen. Der Vortrag des Klägers lasse jede Darstellung vermissen, warum bei dem von ihm behaupteten Ausgangsgeschehen, insbesondere der Ausgangsgeschwindigkeit es dem Kläger nicht gelungen ist, das Fahrzeug rechtzeitig zu Stehen zu bringen, sondern mit einer derart hohen Aufprallgeschwindigkeit aufzufahren. Der Kläger habe deutlich einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten. Die Unfallschilderung des Klägers sei unkonkret und äußerst lückenhaft. Es fehle jede Ausführung dazu, warum beispielsweise der Unfallgegner in der Lage gewesen ist, den Wagen noch rechtzeitig zum Stehen zu bringen und warum dieses dem Kläger nicht gelungen ist, ob er sich in der Beschleunigungsphase oder in Kolonnenfahrt befunden habe, ob irgendein Ereignis den Kläger in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt hat.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Ausführungen des Klägers zur Darlegungs- und Beweislast seien nicht nachvollziehbar. Der Kläger ziehe die Ausgangssituation heran, in der ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit dem firmeneigenen Fahrzeug Schadensersatz verlangt. Unstreitig trage der Arbeitgeber hier die Beweislast für das Maß des Verschuldens des Arbeitnehmers. Vorliegend sei die Situation jedoch anders. Hier verlange der Arbeitnehmer im Wege der analogen Anwendung des § 670 BGB Schadensersatz an einem eigenen Fahrzeug. Als Anspruchsteller sei der Kläger daher auch grundsätzlich für alle Umstände darlegungs- und beweispflichtig. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, entsprechenden Beweis für seinen Vortrag anzubieten. Erst durch die Unterlassung der polizeilichen Aufnahme des Unfalls und den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs habe er die Situation heraufbeschworen, dass keine Partei den Beweis über die Frage der groben Fahrlässigkeit antreten konnte.

Die Beklagte bestreitet, dass die vom Kläger im Berufungsverfahren überreichten Bilder vom Unfallort herrühren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf ihre Berufungserwiderung vom 11. Dezember 2008 (Bl. 149 f. d. A.) sowie auf den Schriftsatz vom 2. April 2009 (Bl. 186 f. d. A.) Bezug genommen.

Ergänzend wird auf das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

I

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. Juni 2008 – 27 Ca 482/07 – ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

II

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von € 6.886,08.

Die Berufungskammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren gilt danach Folgendes:

1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung von € 6.886,08 nebst Zinsen verlangen.

Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB in Betracht kommt. Dabei scheidet eine unmittelbare Anwendung der Norm aus, da die Parteien kein Auftrags-, sondern ein Arbeitsverhältnis verband. § 670 BGB ist aber im Rahmen einer analogen Anwendung grundsätzlich taugliche Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Arbeitnehmersachschäden im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

a) Eine ungewollte Regelungslücke liegt diesbezüglich vor.

b) Eine vergleichbare Interessenlage ist gegeben, da sowohl der Auftrag – unentgeltlich – als auch der Arbeitsvertrag – entgeltlich – ein fremdnütziger Vertrag sind.

c) Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 670 BGB können sich auch nicht deshalb ergeben, weil Aufwendungen grundsätzlich nur freiwillige Vermögensopfer sind. Gleichzustellen sind bereits im Auftragsrecht die risikotypischen Schäden. Dies ist im arbeitsrechtlichen Rahmen ebenfalls zu übernehmen. Da bei Ausübung der Tätigkeit (= Außendienst auf der Dienstfahrt) typischerweise Unfallschäden eintreten können, ist eine analoge Anwendung des § 670 BGB geboten. Wird ein Fahrzeug des Arbeitnehmers mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt, hätte also der Arbeitgeber ohne den Einsatz ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit das Schadensrisiko tragen müssen, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Fahrzeug entstehenden Schäden in analoger Anwendung des § 670 BGB ersetzen (BAG, Urteil vom 17. Juli 1997 – 8 AZR 480/95 – AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 14 = EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 6).

2. Vorliegend kann dahinstehen, ob tatsächlich eine Veranlassung von Seiten der Beklagten für die durchgeführte Fahrt am 19. Mai 2007 -was die Beklagte bestritten hat- vorlag. Der klägerische Anspruch auf Aufwendungsersatz ist jedenfalls, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, entsprechend § 254 BGB ausgeschlossen.

a) Die Berücksichtigung eines Verschuldens des Arbeitnehmers im Rahmen von erlittenen Vermögensschäden ist entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beurteilen, der in § 670 BGB insofern seinen Ausdruck gefunden hat, als dort ausdrücklich nur auf „erforderliche“ Aufwendungen abgestellt wird. In entsprechender Anwendung des § 254 BGB ist daher bei der Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aufwendungsersatz ein Verschulden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (BAG Urteil vom 27. Januar 2000, AP BGB § 611 Musiker Nr. 31; Urteil vom 23. November 2006, NJW 2007, 1486). Dabei sind die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung zu beachten (BAG a. a. O.). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei geringer Schuld (leichteste Fahrlässigkeit) des Arbeitnehmers grundsätzlich vollen Ersatz leisten muss (BAG Urteil vom 23. November 2006 a. a. O.), bei normaler Schuld des Arbeitnehmers der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten verteilt werden muss und bei grob fahrlässiger Schadensverursachung der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers ganz entfällt (BAG Urteil vom 20. April 1989 – AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 9; krit. Schwarze Anmerkung AR-Blattei ES 860 Nr. 68).

b) Ist somit für einen unbeschränkten Ersatzanspruch Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt hat, so trifft ihn – entsprechend den Regeln über den innerbetrieblichen Schadensausgleich -auch die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen (Erfurter Kommentar-Preis, 8. Aufl. 2008, § 619 a BGB Rn. 92; BAG vom 11. August 1988 – AP BGB § 611 Gefährdungshaftung des Arbeitgebers Nr. 7 = EzA § 670 BGB Nr. 19; Frieges NZA 1995, 403 f., 406; Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Blomeyer, 3. Aufl. § 96 Rn. 74; Stoffels, AR-Blattei SD 860.1 Rn. 184 a). Der gegenteiligen Auffassung von Müller-Glöge (FS Dieterich 1999, S. 387, 400), dies entspreche nicht den Beweislastgrundsätzen zu § 254 BGB; zudem wäre es schwer verständlich und ein Wertungswiderspruch, wenn der Arbeitgeber bei einer betrieblich veranlassten Fahrt mit einem Firmenfahrzeug die Beweislast für das Maß des Verschuldens des Arbeitnehmers trage, bei dem Einsatz eines Privat-Pkw des Arbeitnehmers aber von dem Haftungsrisiko befreit sein sollte, wenn der Arbeitnehmer den Entlastungsbeweis nicht führen kann, vermag die Kammer nicht zu folgen. Das Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die Auffassung von Müller-Glöge nicht hinreichend berücksichtigt, dass vorliegend § 254 BGB nicht im Rahmen des Schadensersatzrechts angewandt wird, sondern lediglich der Gedanke der Vorschrift im Rahmen der Auslegung, welche Aufwendungen für erforderlich gehalten werden durften. Der Arbeitnehmer hat die Erforderlichkeit der behaupteten Aufwendung als Anspruchsvoraussetzung gemäß § 670 BGB darzulegen. Eine erforderliche Aufwendung liegt aber – wie dargelegt – nur bei Ausschluss bestimmter Verschuldensgrade gemäß den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs vor. Ist somit für einen unbeschränkten Aufwendungsersatzanspruch Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Schaden nicht grob fahrlässig herbeigeführt hat, trifft ihn auch die Darlegungspflicht für Umstände, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschließen. Die Darlegungslastverteilung ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss.

Sie bedeutet keine Friktion zu der Konstellation, dass der Kläger im Falle der Nutzung eines Pkw der Beklagten nur dann schadensersatzpflichtig gewesen wäre, wenn die Beklagte die grobe Fahrlässigkeit hätte darlegen können. Im letzteren Falle hätte nämlich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Zahlung verlangt. Daher hätte er die Umstände, welche für ihn anspruchsbegründend gewesen wären, darlegen müssen. Vorliegend verlangt aber der Kläger im Wege der analogen Anwendung des § 670 BGB Schadensersatz für Aufwendungen an einem eigenen Fahrzeug. Deshalb trifft ihn als Anspruchsteller auch grundsätzlich für alle Umstände die Darlegungs- und Beweislast.

c) Danach hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht ausreichend konkret vorgetragen, weshalb er nicht grob fahrlässig gehandelt haben soll.

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist ein Rechtsbegriff. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße verstoßen wird. Erforderlich ist dabei eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB erheblich übersteigt. Der Schädiger muss dasjenige außer Acht gelassen haben, was in der gegebenen Situation jedem einleuchtet. Der den Schaden einklagende Arbeitnehmer muss insoweit Tatsachen vortragen, die eine ernsthafte Möglichkeit aufweisen, dass der Geschehensablauf nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Er ist gehalten, die Umstände des schadensbegründenden Ereignisses so zu schildern, dass eine gerichtliche Prüfung seines Verschuldens ermöglicht wird.

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat unter Beweisantritt zum von der Beklagten bestrittenen Unfallgeschehen vorgetragen, beim Befahren der … Straße habe der vor ihm fahrende Pkw plötzlich und unerwartet stark abgebremst. Ursache sei, wie sich später herausstellte, ein voraus fahrender Pkw gewesen, der unvermittelt bremste, um nach links in eine Seitenstraße abzubiegen. Der vor dem Kläger fahrende Pkw habe durch sein plötzliches Abbremsen einen Auffahrunfall gerade noch verhindern können; dem Kläger sei es leider nicht mehr möglich gewesen, seinen Wagen zum Stehen zu bringen. Danach hat der Kläger unstreitig den fraglichen Auffahrunfall verschuldet, weil er den gebotenen Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann nicht einhielt.

Die Einlassungen des Klägers zum Unfallgeschehen und den Gesamtumständen des Unfalls ergeben dabei vorliegend nicht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit auszuschließen ist. Die Auffassung des Klägers, im innerstädtischen Verkehr mit hohem Verkehrsaufkommen sei ein Auffahrunfall stets als leichte Fahrlässigkeit zu bewerten, teilt die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht nicht. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Auffahrunfall durch den Arbeitnehmer grob fahrlässig, normal fahrlässig oder nur leicht fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Vortrag des Klägers, der dichte Verkehr, der eingesetzt habe, führe zu einer Verlangsamung der Geschwindigkeit und habe zufolge, dass die Abstände der Fahrzeuge bei Kolonnenfahrt geringer seien und bei plötzlichem Bremsen ein Auffahrunfall schnell passiere, ist zu pauschal um daraus auf einen bestimmten Verschuldensgrad bei der Verursachung des fraglichen Unfalls zu schließen. Der Kläger war gehalten, detailliert zum Verkehrsgeschehen am 9. Mai 2007 zur Zeit des Unfalls in der … Straße vorzutragen. Aus den Fotos Anlage K 12 vom Unfallort lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass es sich, wie der Kläger anführt, am fraglichen Tag um dichten städtischen Verkehr gehandelt hat. Auch eine Kolonnenfahrt ist daraus nicht ersichtlich.

Auch die Richtigkeit der Ausführungen in der Berufungsbegründung, „die … Straße ist eine verhältnismäßig kleine Straße mit einspuriger Verkehrsführung je Richtung“ ergeben sich aus den Bildern der Anlage K 12 nicht. Die Fotos lassen vielmehr zunächst auf eine zweispurige Straßenführung schließen, bei der die zweite Spur sich in Form einer Abbiegespur auf eine Spur verengt.

Soweit der Kläger behauptet, seine Ausgangsgeschwindigkeit habe infolge des einsetzenden Feierabendverkehrs 40 bis 45 km/h betragen, er sei nach dem Abbremsen mit 10 bis 15 Stundenkilometern Geschwindigkeit auf seinen Vordermann aufgefahren, sind diese Angaben auch für die Berufungskammer nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger selbst geht nur von einer von ihm geschätzten Geschwindigkeit aus. Er trägt vor, der Autofahrer könne im innerstädtischen Verkehr die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur sporadisch durch einen Blick auf den Tacho überprüfen. Es habe sich um „gefühlte Geschwindigkeit“ gehandelt. Der Kläger hat jedoch keine Tatsachen dazu vorgetragen, wie er an den Wert zwischen 10 und 15 km/h Aufprallgeschwindigkeit gelangt ist. Messungen haben nicht stattgefunden. Der Unfall wurde nicht polizeilich aufgenommen. Die behauptete Ausgangsgeschwindigkeit, die der Kläger pauschal und ohne Beweisantritt mit 40 bis 45 km/h angibt, die Länge des Bremsweges, aus der sich Rückschlüsse auf die Auffahrgeschwindigkeit hätten ziehen lassen, wären aber von erheblicher Bedeutung gewesen, um den Verschuldensgrad bewerten zu können. Da der Kläger den Sicherheitsabstand zu seinem Vordermann nicht einhielt, hätte es entsprechender Darlegung bedurft, wie groß denn der Abstand gewesen sein soll. Dazu hat der Kläger aber keinerlei Umstände vorgetragen. Auch mangelt es gänzlich am Vortrag, ob denn weitere Umstände wie beispielsweise eine Unaufmerksamkeit (z.B. Telefonieren mit dem Handy), den Unfall mit verursacht haben. Auch jene wären, sei es auch nur durch einen Ausschluss, für eine Bewertung von Bedeutung gewesen. Schließlich sind die in dem vorgelegten Privatgutachten festgestellten Beschädigungen am Fahrzeug des Klägers so stark, dass der Fahrzeugvorbau verschoben wurde, der Ausbau der kompletten Vorderachse und eine Fahrzeugvermessung mit eventueller Korrektur der Achseneinstellung für erforderlich gehalten wurde, dass – auch unter der Berücksichtigung, dass das Fahrzeug des Klägers einen Mittelmotor hat – eine Aufprallgeschwindigkeit von nur 10 – 15 km/h höchst unwahrscheinlich ist. Da die Beklagte die vom Kläger zum Unfallgeschehen angegebenen Umstände bestritten hat, hätte der Kläger hierzu konkreter vortragen müssen.

d) Auch hat der Kläger die durch ihn genannten Umstände nicht hinreichend unter Beweis gestellt. So hat er die genauen Umstände auch im Berufungsverfahren gar nicht unter Beweis gestellt. Vielmehr hat der Kläger durch die Unterlassung der polizeilichen Aufnahme des Unfalls und den Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Situation heraufbeschworen, das keine Partei den Beweis über die Frage der groben Fahrlässigkeit antreten konnte. Der Kläger hat zwar im Berufungsverfahren zu den eingetretenen Beschädigungen beim Unfallgegner und an seinem Fahrzeug unter Beweisantritt vorgetragen. Er hat aber die genauen Unfallumstände nicht unter Beweis gestellt. Auch war es der Kammer nicht möglich, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten zur Aufprallgeschwindigkeit zur zuvor gefahrenen Geschwindigkeit oder zum Sicherheitsabstand oder zum Vorderfahrzeug einzuholen, da das Auto des Klägers nicht mehr zur Verfügung steht, weil der Kläger dieses veräußerte.

Soweit der Kläger meint, dass Grundsätze der Schadensregulierung existieren, aufgrund derer die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Existenz eines Privatgutachtens entbehrlich ist, geht er fehl. Ein Privatgutachten ist lediglich wie Parteivortrag zu bewerten (Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, Rn. 273). So betreffen auch die durch den Kläger zitierten Verfahren nicht die Problematik, dass der Schaden zwischen den Parteien streitig war. Vielmehr betrafen sie die Frage, ob und inwieweit die zum Schadensausgleich aufgewandten Mittel frei verwendbar sind.

Dabei kann der Kläger für sich auch nicht in Anspruch nehmen, im Interesse der Beklagten zur Wahrung seiner Schadensminderungspflicht gehandelt zu haben. Den Fall, dass Beweismittel nur zeitlich begrenzt zur Verfügung stehen, hat der Gesetzgeber gerade durch die Schaffung des selbstständigen Beweisverfahrens (hier nach § 485 Abs. 2 ZPO i V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) bedacht. Danach hätte der Kläger eine sachverständige Begutachtung durch einen bestellten Sachverständigen schon vor Einreichung der Klage beantragen können, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Veräußerung des Wagens bereits Streit über die Erstattungspflicht bestand.

Das Privatgutachten kann hier auch nicht im Wege des Urkundenbeweises eingeführt werden. Denn zum einen beinhaltet es keine Aussage zur Aufprallgeschwindigkeit oder der zuvor gefahrenen Geschwindigkeit und der Länge des Bremsweges. Darüber hinaus würde es als Privaturkunde keinen Beweis der inhaltlichen Richtigkeit bewirken können (§ 416 ZPO).

e) Auch der Umstand, das ein Privatgutachten jedenfalls als substantiierter Vortrag zu bewerten ist, ändert hier nichts, da das Gutachten keinerlei inhaltliche Anhaltspunkte bietet, welche eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen könnten. Es trifft lediglich Aussagen zu dem entstandenen Schaden am Auto des Klägers. Im Übrigen sind die vom Kläger behaupteten Beschädigungen seines Fahrzeuges derart stark, dass von einer erheblichen Aufprallgeschwindigkeit auszugehen ist und bei Berücksichtigung der zulässigen Reaktionszeit von einer erhöhten Geschwindigkeit und einem nicht angepassten Sicherheitsabstand auszugehen ist.

f) Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die es der Beklagten verwehren könnten, sich im Verhältnis zum Kläger auf dessen nicht ausgeschlossenes grob fahrlässiges Verhalten zu berufen.

3. Letztlich haben die Parteien auch keine gesonderte Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass die Beklagte, unabhängig von ihrer gesetzlichen Verpflichtung, eine Schadensregulierung übernehmen sollte, weil der Kläger zum einen nicht substantiiert vorgetragen hat, wann der Geschäftsführer genau zugesagt haben will, 2/3 der Reparaturkosten zu übernehmen, zum anderen der Kläger keine Annahmeerklärung dieses Angebots vorgetragen hat.

Nach allem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

III

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO.

IV

Die Kammer hat die Revision zugelassen da die Rechtssache im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob die Darlegungsgrundsätze zur Arbeitnehmerhaftung auf Fälle des Aufwendungsersatzes wegen erlittener Eigenschäden zu übertragen sind, von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist.

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