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Privathaftpflichtversicherung – vorsätzliche Schadensherbeiführung 

OLG Koblenz

Urteil vom 06.07.2007

Az.: 10 U 1748/06

Vorinstanz: LG Koblenz, Az.: 16 O 196/06


Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2007 für  R e c h t  erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin für deren Sohn M… N…, geb. am …12.1991, Versicherungsschutz wegen der am 06. Oktober 2005 in der katholischen Kirche in K… entstandenen Schäden und für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter zu gewähren hat.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

G r ü n d e :

I.

Zwischen den Parteien besteht ein allgemeiner Haftpflichtversicherungsvertrag, welcher unter anderem als versichertes Risiko die Privathaftpflicht der Klägerin umfasst und in dem minderjährige, in der Schulausbildung stehende Kinder der Klägerin – somit ihr am …12.1991 geborener Sohn M… N… – mitversichert sind. M… N… traf sich am 6. Oktober 2005 mit zwei Schulfreunden in K… und konsumierte mit diesen Alkohol. Sodann begaben sich die Kinder in die örtliche katholische Kirche, wo M… N… den sich in der Nähe der Orgel befindenden 6 kg-Feuerlöscher aus der Wandhalterung nahm und den Feuerlöscher betätigte. Durch das austretende Löschmittel wurden weite Bereiche des Kircheninneren, die Sitzbank, der Boden sowie Teile der Orgel, Metall-  und Kunstgegenstände beschmutzt. Von den Reinigungs- und Restaurierungskosten in Höhe von insgesamt 27.780 € hat der Beklagte die Kostenübernahme hinsichtlich der auf die Reinigungsarbeiten an der Orgel entfallenden 12.644 € erklärt.

Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Sohn der Klägerin den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat und der Beklagte somit leistungsfrei ist.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin für ihren Sohn M… N…, geb. am … Dezember 1991, Versicherungsschutz wegen der am 06. Oktober 2005 in der katholischen Kirche in K… entstandenen Schäden und für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter zu gewähren hat.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte sich zu Recht auf den Haftungsausschluss nach den §§ 152 VVG, 4 Nr. II 1 AHB berufe. Der Sohn der Klägerin habe vorsätzlich nicht nur hinsichtlich der haftungsbegründenden Schadenshandlung, sondern auch hinsichtlich der Schadensfolgen gehandelt, da er die Auswirkungen seines Handelns im großen und ganzen vorhergesehen und gewollt habe.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags geltend macht, ihrem Sohn sei nicht bewusst gewesen, dass aus dem Feuerlöscher ein feines, staubförmiges Pulver mit einer ätzenden und somit schädigenden Wirkung austreten werde; zudem sei ihrem Sohn nicht bekannt gewesen, dass sich das Löschpulver im gesamten Kirchenraum ausbreiten würde.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin für ihren Sohn M… N…, geb. am …12.1991, Versicherungsschutz wegen der am 06.10.2005 in der katholischen Kirche in K… entstandenen Schäden und für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter zu gewähren hat.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass der Beklagte Versicherungsschutz aus der bestehenden Haftpflichtversicherung für die von ihrem Sohn am 6. Oktober 2005 in der katholischen Kirche in K… verursachten Schäden zu gewähren hat, zu.

Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Haftpflichtversicherungsvertrag, der den Beklagten verpflichtet, Schäden der am 6. Oktober 2005 in der katholischen Kirche K… entstandenen Art zu erstatten, sofern kein Deckungsausschluss eingreift. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der mitversicherte Sohn der Klägerin den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, so dass ein Haftungsausschluss nach § 4 Nr. II. 1 AHB nicht gegeben ist.

Nach § 4 Nr. II 1 Satz 1 AHB sind „Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben“ ausgeschlossen. Vorsatz ist dabei das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges, also das Bewusstsein, dass das Verhalten den schädigenden Erfolg haben werde, und der Wille, sich trotzdem so zu verhalten. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus, also dass der als möglich vorgestellte Erfolg in den Willen aufgenommen und für den Fall des Eintritts gebilligt wird (vgl. Littbarski, AHB, § 4 Rdn 371). Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf das Schadensereignis an sich beziehen, sondern auch die Schadensfolge mitumfassen. Daher besteht Versicherungsschutz, wenn der Handelnde die Schadensfolgen weder als möglich erkannt noch für den Fall ihres Eintritts gewollt oder billigend in Kauf genommen hat. So greift nach ganz herrschender Meinung der Versicherungsausschluss wegen des Fehlens eines bedingt vorsätzlichen Verhaltens z. B. nicht ein, wenn eine Körperverletzung nach Art und Schwere von den vorgestellten Verletzungen wesentlich abweicht. Hingegen muss nach der Rechtsprechung der Handelnde die Folgen der Tat nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen haben, um die Anwendbarkeit des § 4 Nr. II 1 AHB zu bejahen, vielmehr reicht für den Versicherungsschutzausschluss, dass der Geschehensablauf oder die Schadensfolge von dem Vorstellungsbild des Handelnden nur unwesentlich abweicht (vgl. Littbarski, a. a. O., Rdn 375, 376).

Die Abgrenzung, ob in diesem Sinne eine wesentliche oder unwesentliche Abweichung von dem Vorstellungsbild des Handelnden vorlegt, ist im Einzelfall schwierig; die Beweislast trifft insoweit den Versicherer, wobei der Anscheinsbeweis nicht gilt, dem Versicherer jedoch ein Indizienbeweis möglich ist (vgl. Littbarski, a. a. O., Rdn 377 – 379).

Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, ihrem Sohn sei nicht bewusst gewesen, dass das Pulver sich in dem gesamten Kircheninnenraum verteilen werde und zudem eine ätzende Wirkung habe, weshalb er die Schadensfolge „Beschädigung“ nicht gewollt und auch nicht bewusst in Kauf genommen habe. Demgegenüber meint der Beklagte, es genüge, dass sich der Sohn der Klägerin die Folgen des Versprühens von Löschschaum und die daraus resultierenden Beschädigungen in ihren Grundzügen vorgestellt habe, wovon auszugehen sei, denn es sei offenkundig, dass die Reinigung des Kircheninnenraums erforderlich sein würde und die Schaumbeseitigung einen erheblichen Aufwand erfordern würde. Zudem sei von bedingtem Vorsatz des Sohns der Klägerin auch dann auszugehen, wenn dieser nicht gewusst habe, welche Folgen die chemische Substanz in dem Feuerlöscher haben werde, da er dennoch alle Schadensfolgen in Kauf genommen habe.

Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Sohn der Klägerin – neben dem unstreitigen vorsätzlichen schadensbegründenden Handeln – den eingetretenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hätte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Sohn der Klägerin überhaupt bewusst gewesen sei, was sich in dem Feuerlöscher befand, ob es sich also um Schaum oder um ein Pulver handeln werde. Im Hinblick auf das Alter des klägerischen Sohn zum Schadenszeitpunkt von 13 Jahren kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass M… N… bei der Betätigung des Feuerlöschers den Vorsatz hatte, mit diesem den Kirchenraum zu verschmutzen. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass M… N… darüber hinaus gewusst hätte oder billigend in Kauf genommen hätte, dass mit der Betätigung des Feuerlöschers der gesamte Kirchenraum mit derart weitreichenden Folgen verschmutzt würde.

Der Senat vermag sich der Auffassung des Beklagten, bedingter Vorsatz sei schon dann anzunehmen, wenn die Folgen des Handelns nicht bekannt seien und somit voll umfänglich in Kauf genommen würden, nicht anzuschließen. Zuzugeben ist, dass im Einzelfall die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz, der zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt, von der bewussten Fahrlässigkeit, die das Bestehen des Versicherungsschutzes unberührt lässt, schwierig sein kann. Entsprechend den allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen dem bedingten Vorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit kommt es, soweit der Handelnde die Möglichkeit des schädigenden Erfolgs voraussieht, maßgeblich darauf an, ob der Handelnde darauf vertraut, dass der schädigende Erfolg nicht eintreten werde und daher bewusste Fahrlässigkeit zu bejahen ist oder ob er den als möglich vorgestellten Schaden bewusst und billigend in Kauf genommen hat, so dass im zuletzt genannten Falle bedingter Vorsatz gegeben ist. Im allgemeinen wird aus der Formulierung des § 4 Nr. II 1 AHB gefolgert, dass sich der Vorsatz nicht nur auf das Schadensereignis an sich beziehen, sondern auch die Schadensfolge mit umfassen muss und daher Versicherungsschutz besteht, wenn der Handelnde die Schadensfolgen weder als möglich erkannt noch für den Fall ihres Eintritts gewollt oder billigend in Kauf genommen hat. Dementsprechend wird Versicherungsschutz angenommen im Falle vorsätzlicher Körperverletzung mit fahrlässig verursachter Todesfolge oder bei Brandstiftung mit fahrlässig verursachter Todesfolge. Aber auch in den Fällen, in denen Körperverletzungen durch einen von den Vorstellungen des Täters wesentlich abweichenden Geschehensablauf entstanden sind oder nach Art und Schwere von den vorgestellten Verletzungen wesentlich abweichen, greift nach ganz herrschender Meinung § 4 Nr. II 1 AHB nicht ein, da kein bedingt vorsätzliches Verhalten gegeben ist.

Nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen ist der Versicherer für das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes des § 4 Nr. II 1 AHB beweispflichtig und es geht deshalb zu seinen Lasten, wenn die innere Einstellung des Handelnden zur Zeit der Handlung nicht aufgeklärt werden kann. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Sohn der Klägerin in diesem Sinne die Schadensfolgen seines Handeln als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts gewollt oder billigend in Kauf genommen hätte. Allein die Tatsache, dass M… N… mit einem Feuerlöscher im Kircheninnenraum Pulver versprühte, lässt insoweit noch keinen Rückschluss zu, auch dann nicht, wenn – wie der Beklagte behauptet – M… N… den Feuerlöscher über mindestens 16 Sekunden hinweg betätigt und vollständig entleert haben sollte. Es sind keine Indizien für den sich in der subjektiven Sphäre des M… N… abspielenden und damit um einen individuellen inneren Vorgang handelnden bedingten Vorsatz ersichtlich. Vielmehr sprechen die Umstände dafür, dass der Grad der Verschmutzungs- und Beschädigungsfolgen – nicht nur die Höhe der Kosten – sein Vorstellungsvermögen eindeutig überstieg.

Auf die Berufung ist daher das angefochtene Urteil abzuändern und die begehrte Feststellung auszusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.136 € festgesetzt.

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