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Privathaftpflichtversicherung – Haftung für erwachsene Kinder

Landgericht Köln

Az: 20 O 228/09

Urteil vom 07.10.2009


Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des von seinem Sohn N verursachten Schadensereignisses vom 12.08.2008 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche aus einer bei der Beklagten auf Basis deren EHV und BHB abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung geltend wegen einer Inanspruchnahme seines erwachsenen Sohnes durch die Augsburger Verkehrsbetriebe, die diesem vorwerfen, am 12.08.2008 anlässlich eines Verkehrsunfalls in Augsburg eine Straßenbahn beschädigt zu haben.

Die dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen lauten auszugsweise:

„2. Mitversichert ist
2.1. die gleichartige gesetzliche Haftpflicht(…) c. (der) unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (…), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in der Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium – nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des zusätzlichen freiwilligen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. (…)“

Der Sohn des Klägers ist 1979 geboren und unverheiratet. Nach dem Bestehen des Abiturs im Jahre 1999 leistete er in der Zeit vom 04.10.1999 bis 31.08.2000 seinen Zivildienst ab. Anschließend besuchte er bis zum Sommer 2003 eine Bibelschule. Im Oktober 2003 nahm er ein Lehramtsstudium in den Fächern Mathematik und Physik auf, das er im Zeitpunkt des hier in Rede stehenden Verkehrsunfalls noch nicht abgeschlossen hatte.

Der Kläger hält die Beklagte für aufgrund des Verkehrsunfalls vom 12.08.2008 eintrittspflichtig.

Er beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm wegen des von seinem Sohn N verursachten Schadensereignisses vom 12.08.2008 Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren

sowie

die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, eine sich an die Schule unmittelbar anschließende Berufsausbildung könne bezogen auf den Unfallzeitpunkt nicht mehr angenommen werden. Dies gelte schon vor dem Hintergrund, dass sich der Besuch der Bibelschule als eine den Versicherungsschutz ausschließende Fortbildungsmaßnahme darstelle. Jedenfalls setze eine Gewährung von Versicherungsschutz voraus, dass ein Zusammenhang zwischen dem Besuch der Bibelschule und dem späteren Lehramtsstudium bestehe, dieser sei aber nicht erkennbar.

Der Kläger trägt hierzu vor, die Bibelschule habe dazu gedient, seinen Sohn vollumfassend auf verschiedene Bereiche der Kinder- und Jugendarbeit vorzubereiten, was ohnehin immer seiner Neigung entsprochen habe; schon damals habe der Sohn ein späteres Lehramtsstudium zumindest in Erwägung gezogen, er habe immer einen Beruf ergreifen wollen, in dem der Umgang mit jungen Menschen eine Rolle spiele.

Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen überreichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.09.2009 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage hat völlig überwiegend Erfolg.

Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

Ihm fehlt insbesondere nicht das Feststellungsinteresse, weil der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur auf die Feststellung der Verpflichtung des Versicherers, Versicherungsschutz zu gewähren, klagen kann, solange sich nicht sein diesbezüglicher Anspruch in einen Freistellungs- oder Zahlungsanspruch umgewandelt hat, was vorliegend noch nicht der Fall war. Der Haftungsfall steht nämlich nach Grund und Höhe noch nicht fest.

Der Feststellungsantrag ist auch begründet, weil die Beklagte gemäß §§ 1, 49 VVG a.F., Ziffer 2. der bedungenen EHV Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren hat.

Der Zeuge N ist im Hinblick auf Ziffer 2.1.c. EHV als sich in einer der Schulausbildung unmittelbar angeschlossenen Berufsausbildung befindliches Kind des Klägers in den Versicherungsschutz einbezogen.

Die genannte Bestimmung soll sicherstellen, dass Kinder in der Haftpflichtversicherung ihrer Eltern so lange mitversichert sind, wie sie im Rahmen eines durchgängigen, zusammenhängenden Ausbildungswegs noch in der notwendigen einheitlichen Ausbildungsphase zu einem Beruf sind und deshalb noch keine eigene Versicherung finanzieren können. Vor diesem Hintergrund ist aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers die vorzitierte Regelung dahin auszulegen, dass die Mitversicherung erst enden soll, wenn das mitversicherte Kind die von ihm beabsichtigte und kontinuierlich durchgeführte Ausbildung abgeschlossen hat.

Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geht es für den Versicherer erkennbar darum, dass seine Kinder mitversichert sind, solange er für sie Unterhalt leisten muss, dass er also nicht im Rahmen seiner wegen der Berufsausbildung gegenüber den Kindern fortbestehenden Unterhaltsverpflichtung für diese eine gesonderte Privathaftpflichtversicherung abschließen oder finanzieren muss (vgl. OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1172; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 677 ff.; OLG Schleswig, VersR 1993, 736; OLG Köln, VersR 1993, 430).

Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen seine Eltern endet nämlich ebenfalls erst nach Abschluss eines als einheitlich einzustufenden Ausbildungswegs, der praktische Ausbildungsabschnitte und ein damit in Zusammenhang stehendes Studium umfassen kann. Hervorzuheben ist insoweit insbesondere, dass eine Altersgrenze für die Pflicht, Kindern Unterhalt zu leisten, in den Regelungen über die gesetzliche Unterhaltspflicht von Verwandten nicht enthalten ist, vgl. §§ 1601 ff. BGB. Diese knüpfen vielmehr altersunabhängig an die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten an. Dies deckt sich insoweit mit den Bedingungen der Beklagten, die eine Altersgrenze für die Einbeziehung volljähriger Kinder in den Versicherungsschutz ebenfalls nicht vorsehen.

Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze weist der Ausbildungsweg des Zeugen nach dem Dafürhalten der Kammer keine derartigen sachlichen und zeitlichen Unterbrechungen auf, die es gebieten würden, ihn nicht mehr als mitversicherte Person anzusehen.

In zeitlicher Hinsicht verzeichnet der Lebenslauf des Zeugen nach bestandenem Abitur im Sommer 1999 die Ableistung des Zivildiensts von Oktober 1999 bis zum 31.08.2000. Hieran schloss sich ein drei Jahre dauerender Aufenthalt in einer Bibelschule an. Zum Wintersemester 2003 nahm der Zeuge schließlich ein Lehramtsstudium mit den Fächern Mathematik und Physik auf.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nicht zu große Lücken im Ausbildungsweg unschädlich sind und den Versicherungsschutz nicht entfallen lassen, zumal derartige Orientierungszeiträume auch die elterliche Unterhaltspflicht nicht berühren (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.; OLG Düsseldorf, VersR 1994, 1172, enger wohl OLG Köln, a.a.O., die vorgenannte Entscheidung wird indessen als zu streng angesehen bei Prölss/Martin, VVG 27. Auflage, Privathaftpflicht Mustertarif 2000 Nr. 2 Rdnr. 4).

Auch in sachlicher Hinsicht erachtet das Gericht das Kriterium einer sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung als erfüllt.

Die Kammer hat insoweit erwogen, dass das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen dem Bibelschulaufenthalt einerseits und dem Lehramtsstudium andererseits auf den ersten Blick Zweifeln begegnen könnte.

Jedoch hat der Zeuge, äußerst ernsthaft und in jeder Hinsicht persönlich glaubwürdig, im Rahmen seiner Bekundung plausibel erklären können, zunächst zwischen dem Besuch einer konfessionellen Schule und einem Physikstudium geschwankt zu haben. Anlässlich des Bibelschulbesuchs sei ihm jedoch immer bewusster geworden, dass er „etwas mit Menschen“ habe machen wollen. Der angestrebte Beruf des Physiklehrers habe ihm die Möglichkeit geboten, seine naturwissenschaftliche Neigung mit den in der Bibelschule gewonnenen Erkenntnissen zu kombinieren. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass auch die zur Akte gereichte Bescheinigung der Bibelschule vom 04.11.2008, Anlage K 7, ausführt, nach erfolgreicher Beendigung seien die Teilnehmer befähigt, berufliche Aufgaben unter anderem in der Kinder- und Teenagerarbeit zu übernehmen, erscheint das in der Bibelschule Erlernte für eine spätere Lehramtstätigkeit ohne weiteres verwertbar und erschließt sich der Zusammenhang zwischen konfessioneller Schule und Lehramtsstudium zwanglos.

Die Vornahme einer entsprechenden Wertung erscheint um so mehr geboten, weil in der neueren Rechtsprechung anerkannt ist, dass in Fällen, in denen das unverheiratete Kind eines Versicherungsnehmers noch keinerlei Ausbildungsabschluss erworben hat, der es ihm auch nur theoretisch ermöglichen würde, sich selbst zu erhalten und dementsprechend selbst zu versichern, von dem regelmäßig bestehenden Grundsatz, dass Schul- und Berufsausbildung ein ununterbrochenes Ganzes bilden sollten, abzuweichen ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 677, 679 im Falle einer abgebrochenen Lehre zum Kfz-Mechaniker, nach achtmonatiger Wartezeit Berufskolleg, zwei Jahre später Ausbildung zum Koch).

Denn anders als in von der Rechtsprechung zu Lasten des jeweiligen Versicherungsnehmers entschiedenen Fällen, in denen die unverheirateten Kinder bereits eine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt hatten, woraus ihre Nichteinbeziehung in den Versicherungsschutz abgeleitet wurde (vgl. etwa OLG Hamm, ZfS 1996, 185 f.), hat der Sohn des Klägers überhaupt noch keinen Ausbildungsabschluss erreicht und noch nie eigenes Geld verdient.

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Insbesondere ist mit dem dreijährigen Besuch der Bibelschule nicht das Erlangen eines Ausbildungsabschlusses verbunden. Das gilt auch in Ansehung der als Anlage K 7 zur Akte gereichten Bescheinigung der Bibelschule, die ausführt, nach deren erfolgreicher Beendigung seien die Teilnehmer befähigt, berufliche Aufgaben in der Evangelisation, Mission, Diakonie, Predigtdienst, Kinder- und Teenagerarbeit und im Musikdienst wahrzunehmen. Ein Ausbildungsabschluss, der es einem Absolventen ermöglichen könnte, hierauf eine Bewerbung zu stützen, wird gerade nicht erworben. Die Kammer hält es im Gegenteil für ausgeschlossen, dass ein junger Mensch allein auf den Besuch der Bibelschule seinen Lebensunterhalt gründen könnte. Erst recht gilt das, weil die vorzitierte Bescheinigung in ihrem weiteren Verlauf einräumen muss, der Abschluss der Bibelschule werde vorwiegend im freikirchlichen Raum und teilweise auch darüber hinaus anerkannt. Abgeschlossene Berufsausbildungen sind demgegenüber durch ihre allgemeine Anerkennung gekennzeichnet.

Soweit der Zeuge N schließlich bekundet hat, sich den Aufenthalt in der Bibelschule durch Ferienjobs in einer Papierfabrik völlig überwiegend selbst finanziert zu haben, lediglich das Kindergeld habe ihm der Kläger noch dazugegeben, stellt das nach dem Dafürhalten des Gerichts keine entgeltliche Tätigkeit dar, die eine auch nur zeitweilige finanzielle Unabhängigkeit des Klägers rechtfertigen könnte. Die Annahme von Ferienjobs in Fabriken ist auch unter Studenten weithin verbreitet, sie lässt indessen weder die elterliche Unterhaltspflicht entfallen noch stellt sie sich als Ausübung einer durchgängigen entgeltlichen Tätigkeit dar. Keinesfalls führt allein die Aufnahme eines Ferienjobs durch einen Studenten zum Verlust des Versicherungsschutzes in der elterlichen Haftpflichtversicherung; nichts anderes kann vor diesem Hintergrund für einen Bibelschüler gelten.

Wie überschaubar im Übrigen der Verdienst aus dem Ferienjob des Zeugen gewesen sein muss, ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass für den Zeugen unstreitig während des Bibelschulbesuchs noch Kindergeld gezahlt worden ist, sein Einkommen mithin nicht die Verdienstgrenze des § 2 abs. 2 BKKG, gegenwärtig gerade einmal 8.004,– € jährlich, überschritten haben kann.

Dass letztendlich die Beklagte die Klage für abweisungsreif hält, weil bereits in dem Besuch der Bibelschule selbst eine den Versicherungsschutz ausschließende Fortbildungsmaßnahme liege, hat die Kammer erwogen, ohne indessen von der Argumentation der Beklagten überzeugt zu sein.

Das Ableisten einer Fortbildungsmaßnahme setzt denknotwendig voraus, dass zunächst eine Erstausbildung abgeschlossen worden ist. Ohne eine Erstausbildung kann es keine Fortbildung geben. Eine berufliche Erstausbildung ist aber dadurch gekennzeichnet, dass sie einen jungen Menschen in die Lage versetzt, eigenes Geld zu verdienen und seinen Lebensunterhalt durch die absolvierte Ausbildung zu bestreiten. Vor dem Hintergrund, dass der Besuch der Bibelschule sich unmittelbar an den Zivildienst des Zeugen N anschloss und der Zeuge wenige Monate vor Beginn des Zivildiensts gerade einmal sein Abitur bestanden hatte, hatte er noch keinerlei Berufsausbildung abgeschlossen, die es rechtfertigen könnte, den Besuch der Bibelschule als Fortbildung einzuordnen.

Ist demnach der Zeuge N am 12.08.2008 noch in den Haftpflichtversicherungsvertrag einbezogen gewesen, so schuldet die Beklagte gleichwohl nicht die Zahlung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 2 BGB als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage. Der Kläger hat nämlich weder dargetan, dass er anwaltliche Hilfe erst zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen hat, in dem sich die Beklagte bereits in Verzug befand, noch ist ersichtlich, welche anwaltlichen Tätigkeiten die Bevollmächtigten des Klägers vorprozessual überhaupt entfaltet haben.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 14.000 €

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