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Privathaftpflichtversicherung – Schäden aus Hundehaltung

OLG Köln

Az: I-9 U 179/09, 9 U 179/09

Beschluss vom 16.02.2010


1. Der Senat beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Feststellung der Freistellung von Schadensersatzansprüchen oder der Gewährung von Versicherungsschutz aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherung nach den Bedingungen für die Privathaftpflicht für Einpersonenhaushalte (BPPHEP Basis) nicht zu.

1. Der Hauptantrag ist nicht begründet, weil der Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur auf Feststellung klagen kann, dass der Versicherer wegen einer genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (vgl. BGH VersR 1984, 252; VersR 1981, 173; Voit/Knappmann in Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rn 9).

Ein Freistellungsanspruch kommt nur in Betracht, wenn die Haftpflicht nach Grund und Höhe bindend, etwa durch rechtskräftiges Urteil im Haftungsverhältnis, feststeht und der Versicherungsnehmer noch nicht an den Geschädigten gezahlt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

2. Aber auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Es besteht der Leistungsausschluss jedenfalls nach E. 4.1.3 der Bedingungen.

Danach sind nicht versichert Haftpflichtansprüche aus Schadensereignissen, die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eintreten, aus den dort genannten Tätigkeiten, unter anderem dem Halten von Hunden. Das ist vorliegend der Fall.

Durch die Bestimmung im Bedingungswerk sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Halten von Hunden ausgeschlossen. Der Risikoausschluss betrifft sämtliche Ansprüche, denen der Versicherungsnehmer aus der Tierhaltung ausgesetzt ist (vgl. BGH VersR 2007, 2544; OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343). Unstreitig sind die hier maßgeblichen Schäden am Parkett der Mietwohnung durch Urinieren jedenfalls eines Hundes der Klägerin entstanden. Das hat die Klägerin selbst eingeräumt. Insoweit wird auf die Klageschrift und den Schriftsatz vom 12.08.2009 verwiesen. Die Schäden beruhen damit auf der Hundehaltung. Es kommt nicht darauf an, ob die Schäden durch mehr oder weniger ständiges Urinieren des Hundes entstanden sind, wofür allerdings der beträchtliche Umfang der Flecken spricht. Auch ist nicht entscheidend, ob die Klägerin gesehen oder gerochen hat, dass der Hund auf den Teppich uriniert hat.

Maßgebend ist, dass ein Schaden aus der Haltung des Tieres des Versicherungsnehmers entstanden ist.

Die Vorschrift hat den Sinn, dass die Haftung für alle Schäden ausgeschlossen sein soll, die von dem Versicherten in seiner Eigenschaft als Tierhalter (hier von Hunden und Pferden) verursacht wurden (vgl. BGH, VersR 2007, 939). Dabei geht es nicht nur um die Anspruchsgrundlage des § 833 BGB, sondern auch um andere in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen. Der Zweck der Klausel liegt erkennbar darin, das mit dem Halten von Tieren erhöhte Haftungsrisiko von dem einer Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens abzugrenzen (OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343). Dies ist auch von dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Durchsicht der Bedingungen zu erkennen. Die Frage einer etwaigen Deckungslücke zwischen Privathaftpflichtversicherung und Tierhalterhaftpflichtversicherung oder einer Mehrfachversicherung spielt keine Rolle.

3. Ob auch der Leistungsausschluss der übermäßigen Beanspruchung der Mietsache gegeben ist (E. 5.5. BPPHEP Basis), brauchte demnach nicht entschieden zu werden.

Bei Substanzschäden, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, wird man dies bejahen müssen (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., § 535 Rn 29). Das kann bei durch Hunde verursachten Schäden im Mietobjekt der Fall sein (vgl. LG Dortmund NJWE-MietR 1997, 100; siehe auch OLG Oldenburg ZfS 2004, 374). Jedenfalls bedurfte es einer Beweisaufnahme insoweit nicht.

4. Auf die Frage des subjektiven Risikoausschlusses der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles (E. 5.1) kommt es nicht mehr an.

II. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 und 3 ZPO liegen vor. Die Bedeutung der Sache geht nicht über den Einzelfall mit seinen besonderen Ausprägungen hinaus. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung nicht.

Auf die bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Rechtsmittelführer verloren gehende Möglichkeit Kosten sparender Rücknahme nach Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG wird vorsorglich hingewiesen.

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