Skip to content

Privatklage einreichen – Alles Wichtige zum Privatklageverfahren

Was ist eine Privatklage und wann kommt sie zum Einsatz?

Eine Privatklage stellt eine Sonderform des Strafprozesses dar, die insbesondere dann in Betracht gezogen wird, wenn das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung gering ist. Der Geschädigte übernimmt die Verantwortung für die Strafverfolgung, während die Staatsanwaltschaft nicht direkt involviert ist, jedoch jederzeit eingreifen kann. Der Kläger muss dem Gericht dann beweisen, dass eine Verurteilung erforderlich ist. Die Kosten für das Privatklageverfahren müssen vom Kläger vorgestreckt werden. Sollte der Prozess erfolgreich mit einer Verurteilung verlaufen, kann der Kläger vom Beklagten dann die Erstattung der Kosten verlangen.

Öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Strafverfolgung

Privatklage - Privatklageverfahren
Eine Privatklage ist ein Verfahren, in dem eine Person gegen eine andere vor Gericht zieht, um die Geltendmachung von Ansprüchen oder den Schutz ihrer Rechte zu erreichen, wenn kein öffentliches Interesse vorliegt, ohne dass vorher Polizei oder Staatsanwaltschaft beteiligt werden müssen. (Symbolfoto: kuzmaphoto/Shutterstock.com)

Wer in Deutschland einer Straftat zum Opfer fällt, der hat einen gesetzlich verankerten Anspruch auf die Strafverfolgung. Es kann jedoch durchaus geschehen, dass ein derartiges Strafverfahren überhaupt nicht eröffnet wird. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die zuständigen Behörden ein sogenanntes öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Strafverfolgung feststellen müssen. Bei den sogenannten geringfügigen Taten wird dieses öffentliche Interesse jedoch in vielen Fällen nicht festgestellt. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Täter ungestraft bleibt.

Es gibt auch die Möglichkeit der Privatklage, welche die Strafverfolgung ermöglicht. Ankläger ist in diesem Fall jedoch nicht der Staatsanwalt, sondern vielmehr das Opfer. Die Privatklage ist jedoch, bedingt durch die zwingend erforderlichen Rahmenbedingungen, lediglich in ganz ausgewählten Fällen möglich.

Die gesetzliche Grundlage der Privatklage

Maßgeblich für die Privatklage ist der § 374 Strafprozessordnung (StPO). In diesem Paragrafen wird auch deutlich gemacht, dass es sich bei der Privatklage um eine Sonderform der Strafverfolgung handelt und dass diese Sonderform lediglich dann zum Einsatz kommen kann, wenn kein öffentliches Interesse die Strafverfolgung durch den Staatsanwalt erforderlich werden lässt. Der Begriff „öffentliches Interesse“ darf in diesem Zusammenhang durchaus wörtlich genommen werden. Das öffentliche Interesse liegt in der gängigen Praxis vor, wenn es sich um besonders schwerwiegende Straftaten wie beispielsweise Totschlag oder Mord handelt. Bei den sogenannten geringfügigen Straftaten wie beispielsweise eine Beleidigung wird jedoch in der gängigen Praxis das öffentliche Interesse seitens der zuständigen Behörden regelmäßig verneint.

Mit einer Verneinung des öffentlichen Interesses geht die Verfahrenseinstellung seitens der Behörden einher. Um eine Strafverfolgung zu erreichen, muss dann die geschädigte Person im Zuge der Privatklage ein neuerliches Verfahren ohne den Staatsanwalt eröffnen. Für den Staatsanwalt gibt es jedoch auch im Zuge einer Privatklage noch Eingreifmöglichkeiten.

Praxisbeispiele für Fälle, in denen in der Regel kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung vorliegt

Der Privaltklageweg wenn kein öffentlcujes Interesse vorliegt
Der Privaltklageweg wenn kein öffentlcujes Interesse vorliegt
  • der Hausfriedensbruch
  • die Bedrohung
  • die Sachbeschädigung
  • die Briefgeheimnisverletzung
  • die Patentrechtsverletzung
  • die Körperverletzung
  • wettbewerbsrechtliche Verstöße
  • und mehr

Der § 374 Abs. 1 StPO nennt sämtliche Delikte, welche im Zuge einer Privatklage abgehandelt werden können. Sämtliche anderweitigen Delikte sind nicht über eine Privatklage verfolgbar.

In der gängigen Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Privatklage mit der sogenannten Zivilklage synonym zueinander genannt wird. Dies ist jedoch grundlegend falsch, da die Privatklage in die rechtliche Kategorie des Strafrechts eingeordnet wird. Die Privatklage stellt somit eine Sonderform einer Strafklage dar, während hingegen die Zivilklage in die rechtliche Kategorie des Zivilrechts eingeordnet wird. Strafdelikte werden dementsprechend nicht mit einer Zivilklage verfolgt.

Der Kläger hat eine Sonderstellung in der Privatklage

Im Zusammenhang mit der Privatklage muss zwingend der § 385 Strafprozessordnung (StPO) betrachtet werden. In diesem Paragrafen wird die Stellung von dem Privatkläger in dem entsprechenden Verfahren beschrieben. Gem. § 385 StPO übernimmt der Privatklage dem reinen Grundsatz nach die Aufgaben, die ein Staatsanwalt in einem Strafverfahren innehat. Der Kläger muss dementsprechend mit sämtlichen Aspekten des Verfahrens vertraut gemacht werden und hat zudem auch das Recht auf die Akteneinsicht inklusive sämtlicher vorhandener Beweismittel.

Mandatiert ein Privatkläger einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen, so geht die gesonderte Stellung auf den Rechtsanwalt über.

Die Voraussetzungen für eine Privatklage

Die Privatklage unterliegt in Deutschland einem sehr genau definierten Prozedere, welches erfüllt sein muss. Zunächst die Einstellung von dem Verfahren seitens der zuständigen Behörden zwingend erforderlich. Danach muss die Klägerklageberechtigung sowie ein erfolgloser Sühneversuch gegeben bzw. erfolgt sein und abschließend muss die Privatklage auch zugelassen werden.

Sollte der zuständige Staatsanwalt die Verfahrenseinstellung durchgeführt haben, wird in der gängigen Praxis der Hinweis auf die Möglichkeit der Privatklage gegeben. Hierbei handelt es sich um eine Verpflichtung, welche der Staatsanwalt nachkommen muss. Dies setzt allerdings voraus, es die Möglichkeit der Privatklage gibt. Diese Möglichkeit entfällt ausdrücklich, wenn der Tatverdacht nicht gegeben ist oder wenn das Verfahren lediglich unter Auflagen eingestellt wurde.

Wer ist klageberechtigt?

Als klageberechtigt gilt ein Kläger in dem Fall, wenn er selbst das Opfer der Straftat war, respektive die gesetzliche Stellung eines Vormundes besteht. Eine Privatklage darf ausdrücklich nicht von einer dritten Person gestellt werden. Im Zusammenhang mit der Privatklage muss zudem auch die gesetzliche Verjährungsfrist beachtet werden. Diese Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wichtig ist ebenfalls der zuvor erfolglose Versuch der Sühne. Damit ist der Versuch der außergerichtlichen Einigung zwischen dem Opfer und dem Täter vor einer entsprechend zuständigen Schiedsstelle gemeint. Eine derartige Schiedsstelle befindet sich in der gängigen Praxis bei der regional zuständigen Gemeinde. Der erfolglose Sühneversuch wird von der entsprechenden Schiedsstelle als solcher bescheinigt.

Ohne die Bescheinigung des erfolglosen Sühneversuchs ist die Privatklage in Deutschland nicht realisierbar.

Damit die Privatklage zugelassen werden kann, muss sie zwingend die gesetzlichen Formvorschriften im Sinne der Paragrafen 200 sowie 385 StPO einhalten. Aus diesen Paragrafen ergibt sich letztlich auch, dass Privatklagen gegen minderjährige Personen durch den Gesetzgeber als unzulässig betrachtet werden.

Der Schritt der Privatklage sollte gut durchdacht sein

Es darf im Zusammenhang mit der Privatklage nicht verschwiegen werden, dass dieser Schritt mit weitergehenden Kosten verbunden ist. Demzufolge ist insbesondere die Frage der Erfolgsaussichten der Privatklage angebracht. Diese Frage kann jedoch lediglich im Zuge der Einzelfallprüfung genauer beantwortet werden, da es stark auf die Stärke des Tatverdachts sowie die Beweislage nebst der Klageformulierung ankommt. Im Kontext der Kosten der Privatklage gibt es allerdings die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Hierbei handelt es sich um eine staatliche Hilfeleistung für diejenigen Kläger, welche die Kosten für das Verfahren nicht aus den eigenen wirtschaftlichen Mitteln heraus bewältigen können.

Die Prozesskostenhilfe kann nicht nur von dem Kläger beantragt werden. Auch die beklagte Person hat die Möglichkeit, den Antrag auf die Prozesskostenhilfe zu stellen.

Ablauf des Privatklageverfahrens

Der Ablauf des Privatklageverfahrens ist als schrittweiser Prozess zu verstehen. Mit der Klageschrift, welche bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird, beginnt das Verfahren. Anschließend erfolgt eine gerichtliche Prüfung der Klageschrift mit anschließender Zustellung an die beklagte Person. Diese kann selbst oder mithilfe eines mandatierten Rechtsanwalts einen Widerspruch gegen die Klage einlegen. Anschließend erfolgt die gerichtliche Entscheidung dahin gehend, ob das Privatklageverfahren eröffnet wird. Wird das Verfahren eröffnet, gibt es eine Hauptverhandlung und ein Urteil.

Wird die Privatklage durch den Kläger eingereicht, so muss ein sogenannter Gerichtskostenvorschuss gezahlt werden.

Privatklageverfahren: Keine Doppelfunktion als Kläger und Zeuge

Diejenige Person, welche in dem Privatklageverfahren als Kläger auftritt, kann in dem gleichen Verfahren nicht als Zeuge fungieren. Sollte sich im Verlauf des Privatklageverfahrens das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit der Strafverfolgung herauskristallisieren, so wird das entsprechende Verfahren von dem zuständigen Staatsanwalt wieder übernommen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird das Verfahren auf dem üblichen Weg mittels eines Urteils zum Ende gebracht. Anders als bei einem normalen Strafverfahren ist es durchaus möglich, dass im Zuge eines Privatklageverfahrens direkt auch ein entsprechendes Schmerzensgeld oder anderweitige Ansprüche des Opfers gegen den Täter ohne ein separates Verfahren gerichtlich festgelegt wird. Das Privatklageverfahren kann somit ein separates Verfahren, welches für gewöhnlich viel Zeit in Anspruch nimmt, gänzlich ersetzen.

Sie möchten eine Privatklage einreichen?

Haben Sie Fragen in rechtlicher Hinsicht? Möchten Sie wissen, wie Sie vorgehen müssen? Wir erläutern Ihnen gerne in einer Ersteinschätzung, wie wir Sie bestmöglich beraten und vertreten können. Neugierig? Nehmen Sie jetzt noch Kontakt zu uns auf – wir freuen uns auf Sie!

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos