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Arbeitseinkommen (pfändbares) und Privatnutzung – Firmenwagen


Hessisches Landesarbeitsgericht

Az.: 6 Sa 1025/07

Urteil vom 15.10.2008   

Vorinstanz: Arbeitsgericht Gießen, Az.: 5 Ca 1/07


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Gießen vom 08. Mai 2007 – 5 Ca 1/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des bei der Beklagten beschäftigten Insolvenzschuldners im Hinblick auf die Berücksichtigung des dem Insolvenzschuldner arbeitsvertraglich zustehenden Sachbezuges der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs und einer privaten Krankenversicherung des Insolvenzschuldners. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen des bei der Beklagten beschäftigten Insolvenzschuldners bestellt.

Der Insolvenzschuldner hat gemäß Arbeitsvertrag vom 20. April 2004 ab dem 01. Mai 2004 einen Anspruch auf ein Nettogehalt von € Xxxxxx bzw. aufgrund Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 24. April 2006 ab dem 01. Mai 2006 von € 1.000,00 (vgl. die zu den Akten gereichten Kopien des Arbeitsvertrages bzw. der Ergänzung des Arbeitsvertrages Bl. 28 – 30 d.A.).

Die Beklagte errechnet das Bruttogehalt des Insolvenzschuldners auf der Grundlage dieser zugesagten Nettovergütung zusätzlich des steuerlich zu berücksichtigenden geltwerten Vorteils für die private Nutzung des Firmen-Pkw von € 730,00. Den Betrag von € 730,00 zieht sie von dem sich auf dieser Berechnungsgrundlage ergebenden Nettovergütung wieder ab. Die ausgezahlte Nettovergütung des Insolvenzschuldners betrug demgemäß ab Mai 2004 € Xxxxxx bzw. ab Mai 2006 € 1.000,00. Abzüge für eine gesetzliche Kranken- bzw. Rentenversicherung nahm die Beklagte dabei nicht vor.

Der Kläger hat den abgerechneten Nettoverdienst des Insolvenzschuldners für die Zeit von August 2003 bis Dezember 2006 ohne Abzug des Betrages für die private Nutzung des Firmen-Pkw von € 730,00 zur Grundlage der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens genommen. Hierbei errechnet sich bei dem ledigen und keiner Unterhaltsverpflichtung unterliegenden Insolvenzschuldner eine Klageforderung von € 14.397,20 nebst Zinsen. Die Klageschrift trägt das Datum des 27. Dezember 2006 und den Eingangsstempel des Arbeitsgerichts vom 02. Januar 2007. Zugestellt wurde die Klageschrift der Beklagten am 05. Januar 2007. Der Kläger hat behauptet, die Klageschrift sei am 29. Dezember 2006 in den Briefkasten des Arbeitsgerichtes eingeworfen worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14.397,20 € zu zahlen;

weiter

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von € 1.212,75 zu zahlen;

weiter

die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz aus 13.875,80 € ab dem 01. Januar 2007 und aus 521,40 € ab dem 05. Januar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint die den Steuervorschriften entsprechende fiktive Berechnungsgrundlage hinsichtlich der privaten Nutzung des Firmenwagens sei mit der durch die Überlassung verbundenen Naturalleistung nicht identisch. Der effektive Nutzen aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte wie sonstige private Fahrten des Insolvenzschuldners sei zu vernachlässigen. Die Beklagte hat weiter gemeint, es handele sich bei der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs um eine unpfändbare Zulage für auswärtige Beschäftigung gemäß § 850 a Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hat schließlich gemeint, dass – folge man der Rechtsauffassung des Klägers – zum einen die Voraussetzung für die Änderung der unpfändbaren Beiträge gemäß § 850 f Abs. 1 Ziffer a und b ZPO vorlegen, weil der Insolvenzschuldner dann nur noch über € 1.000,00 abzüglich der € 730,00 private Nutzung des Firmenwagens also über € Xxxxxx zum Lebensunterhalt verfüge. Folge man der Rechtsauffassung des Klägers, so lege auch eine Überzahlung vor. Der Insolvenzschuldner habe nur Anspruch auf € Xxxxxx bzw. € 1.000,00 netto. Er sei um den steuerlich anzusetzenden Betrag für die private Nutzung des Firmenwagens überzahlt. Der Insolvenzschuldner habe auch € 12.800,66 für den Klagezeitraum zurückerstattet (vgl. Quittung vom 14. Dezember 2006, Bl. 33 d.A.). Die Beklagte hat schließlich gemeint, die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens sei falsch. Die Aufwendungen des Insolvenzschuldners für die Krankenkasse seien zu berücksichtigen. Die Beklagte hat sich letztlich auch darauf berufen, dass ein Teil der Klageforderung verjährt sei.

Das Arbeitsgericht hat zu der Einlassung des Klägers die Anbringung der Klageschrift beim Arbeitsgericht treffend Beweis erhoben. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 08. Mai 2007 verwiesen. Das Arbeitsgericht hat sodann der Klage mit Urteil vom 08. Mai 2007 voll umfänglich stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat gemeint, die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung sei eine Naturalleistung im Sinne des § 850 e Ziffer 3 ZPO. Sie sei keine sonstige soziale Zulage für auswärtige Beschäftigung im Sinne des § 850 a Ziffer 3 ZPO. Die private Krankenversicherung des Insolvenzschuldners sei ebenfalls nicht abzugsfähig im Sinne des § 850 e Ziffer 1 b ZPO. Auch die Voraussetzungen für die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen seien nicht gegeben. Die Forderung sei schließlich nicht insgesamt verjährt; die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Klageschrift tatsächlich am 29. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht eingereicht und der Beklagten alsbald zugestellt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlungsverhandlung am 09. Januar 2008 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe die vertragliche Vereinbarung falsch eingeschätzt. Unstreitig sei zwischen der Beklagten und ihrem Arbeitnehmer ein Nettolohn vereinbart worden. Eine Nettolohnvereinbarung besage, dass der Arbeitnehmer den Nettolohn erhalte, alle Kosten der Arbeitgeber zu tragen habe (Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsabgaben usw.). Daneben habe eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer bezüglich der Privatnutzung eines Pkw, der überwiegend für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellt wurde, bestanden. Die Beklagte meint, falsch sei es, das Nettogehalt um den geldwerten Vorteil des Privatnutzung des überlassenen Firmenwagens zu erhöhen. Eine Zahlung über das vereinbarte Nettogehalt sei nicht erfolgt. Der geldwerte Vorteil der Privatnutzung sei verschwindend gering. Die Beklagte meint auch, sie habe substantiiert besondere Bedürfnisse im Sinne einer beruflichen Notwendigkeit für die Nutzung des Pkw vorgetragen. Der Arbeitnehmer müsse an ständig wechselnden Einsatzorten im Umkreis von ca. 200 km um den Sitz der Beklagten zwischen 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr bzw. 24.00 Uhr Verkaufsveranstaltungen durchführen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher nicht möglich. Auch aus diesem Grund müsse die Rechnung der Freibeträge korrigiert werden. Die Beklagte meint weiter, dass selbst wenn man der Rechtsmeinung des Arbeitsgerichts folge, kein Anspruch des Klägers bestehe, da ein solcher nicht abgetreten sei. Der Arbeitnehmer habe nämlich keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung der gepfändeten Vergütung gehabt. Der Beklagten stünde ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer zu, wenn man der Rechtsmeinung des Arbeitsgerichts folge. Wenn jedoch eine Vergütung sofort wieder zurück zu erstatten sei, könne sie nicht eingeklagt werden. Die Beklagte wiederholt weiter ihre Meinung, dass die Kosten der privaten Krankenversicherung bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen seien.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 08. Mai 2007 – 5 Ca 1/07 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er meint, die Einlassung der Beklagten, dass die private Nutzung des Firmenfahrzeugs durch den Insolvenzschuldner gering sei, werde ausdrücklich bestritten, sie sei im Übrigen nicht nur hinsichtlich der Besteuerung völlig unerheblich, solange ein Fahrtenbuch nicht geführt werde. Der Kläger meint auch, der Beklagten stünde kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch wegen fehlerhafter Gehaltsabrechnungen zu. Es sei auch sehr wohl eine Zahlung bzw. Leistung an den Arbeitnehmer über den vereinbarten Nettolohn hinaus erfolgt, in dem mindestens ein Fahrzeug für die Privatnutzung zur Verfügung gestellt wurde. Der Kläger verweist weiter darauf, dass der Insolvenzschuldner keinen Antrag nach § 850 f ZPO auf Änderung des unpfändbaren Betrages etwa hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Berücksichtigung von Naturalleistungen gestellt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 66 ArbGG, 517, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. In der Sache ist die Berufung der Beklagten jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 14.397,20 nebst Zinsen gem. § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Beklagten mit dem Insolvenzschuldner aus abgetretenem Recht hat. Der Kläger kann ab August 2003 den pfändbaren Teil des Einkommens des Insolvenzschuldners beanspruchen. Der Insolvenzschuldner hat den pfändbaren Teil seines Einkommens wirksam an den Kläger abgetreten und die Abtretungserklärung ist der Beklagten im Juli 2007 zugestellt worden. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus der zutreffenden Berechnung des Klägers.

Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens das in Geld gezahlte Einkommen mit dem geldwerten Vorteil der Privatnutzung des vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs zusammenzurechnen ist (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 10.04.1991 – 2 (16) Sa 619/90 – LAGE § 850 e ZPO Nr. 2). § 850 e Ziffer 3 ZPO bestimmt insoweit ausdrücklich, dass Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen sind. Weiter bestimmt § 850 e Ziffer 3 ZPO auch, dass der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar ist, als der nach § 850 c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist. Dies bedeutet, dass der Wert der Naturalleistung voll berücksichtigt wird. Weiter bedeutet dies auch, dass in Geld zahlbares Einkommen des Schuldners bei Zusammentreffen mit Naturalleistungen auch unterhalb der unpfändbaren Beträge liegen kann. Bei der Ermittlung der Pfändungsgrenze nach § 850 e ZPO ist der Wert der Naturalleistungen einzusetzen und auf den Teil zu verrechnen, der dem Schuldner verbleibt, denn durch den Erhalt der Naturalien ist ein Teil des Bedarfs bereits gedeckt. Typische Naturalleistungen sind: freie Verpflegung, Unterkunft, Nutzung von Dienstwohnung und Wagen. Die Wertberechnung obliegt dem Drittschuldner. Die Richtsätze des Sozialversicherungsrechts, die auch im Steuerrecht gelten, sind regelmäßig Grundlage zur Feststellung des ortsüblichen Wertes. Besondere Umstände erlauben abweichende Festlegungen. Bei Meinungsverschiedenheiten kann jeder Beteiligte eine Klarstellung durch das Vollstreckungsgericht erwirken, die, anders als die Festlegung durch den Drittschuldner, nach herrschender Meinung das Prozessgericht in Bezug auf die Umrechnung bindet (vgl. Musielak-Becker, Kommentar zu ZPO, 5. Aufl., § 850 e Rn 14, m.w.N.).

Richtig ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass die Privatnutzung eines Firmen-Pkw kein unpfändbarer Bezug im Sinne von § 850 a Ziffer 3 ZPO ist. Das Arbeitsgericht hat weiter auch den Wert der privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs mit monatlich 1% des auf volle Hundert abgerundeten Listenpreises gemäß der lohnsteuerrechtlichen Behandlung als Sachbezug für richtig erachtet. Der Vortrag der Beklagten zu einer verschwindend geringen Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke des Insolvenzschuldners ist unsubstantiiert. Es fehlen insoweit z. B. Angaben zu den dienstlich gefahrenen Kilometern im Verhältnis zu der Gesamtkilometerleistung des bzw. der überlassenen Fahrzeuge. Auch der weitere Sachvortrag der Beklagten, dass eine berufliche Notwendigkeit für die Nutzung des Firmen-Pkw insoweit bestehe, als der Insolvenzschuldner wegen der ständig wechselnden Einsatzorte und der spät abendlichen Arbeitszeiten öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen könne, überzeugt nicht. Hier hätte es nämlich ausgereicht dem Insolvenzschuldner das Firmenfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung zu stellen. Schließlich teilt das Berufungsgericht auch nicht der Ansicht der Beklagten, die Nettolohnvereinbarung der Parteien beinhalte, dass ein zugesagter Sachbezug im Nettolohn enthalten ist und nur der Nettolohn abzüglich des Geldwertes des Sachbezugs dem Arbeitnehmer als in Geld auszuzahlendes Entgelt zusteht. Die Arbeitsvertragsparteien beziehen eine Nettolohnvereinbarung auf das in Geld zu zahlende Gehalt. Im Arbeitsverhältnis gewährte Sachbezüge werden regelmäßig zu dem in Geld zu zahlenden Arbeitsentgelt gewährt. Dies unabhängig davon, ob die Parteien hinsichtlich des in Geld zu zahlenden Arbeitsentgelts eine Brutto- oder Nettolohnvereinbarung treffen. So haben die Beklagte und der Insolvenzschuldner ihre Vertragsbeziehung auch über Jahre durchgeführt. Auch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien ergibt sich nicht, dass dem Kläger ein Nettogehalt abzüglich des Geldeswertes des Sachbezugs private Nutzung Firmenfahrzeug zustehen sollte. Die Beklagte selbst weist im Schriftsatz vom 27. Februar 2007 darauf hin, dass die Herausrechnung der steuerlich veranlassten privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs dazu führen würde, dass der Arbeitnehmer nur noch € Xxxxxx zum Leben übrig hätte. Dies spricht keinesfalls dafür, dass die Parteien gerade dies, nämlich die Bezahlung eines Arbeitsentgelts in Geld von € Xxxxxx netto vereinbaren wollten. Im Gegenteil. Zumindest im Hinblick auf die vorliegende Nettovereinbarung der Parteien ist es schließlich auch gerechtfertigt, den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Firmenwagens im Rahmen des § 850e Ziff. 3 ZPO Brutto für Netto in Ansatz zu bringen. Substantiierte Einwände gegen die Berechnung der pfändbaren Beträge hat die Beklagte nicht vorgebracht.

Dem Arbeitsgericht ist schließlich auch hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Einkommens ohne Berücksichtigung der Aufwendungen des Insolvenzschuldners für eine freiwillige Krankenversicherung zu folgen. Diese Aufwendungen sind nicht nach § 850 e Ziffer 1 b ZPO abzugsfähig. Das Arbeitsverhältnis des Insolvenzschuldners unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 5 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V. Es ist von der Beklagten trotz entsprechender Auflage nicht dargelegt worden, dass Versicherungsfreiheit nach § 6 SGB IV oder nach anderen Vorschriften besteht. Derartige Umstände sind für das Berufungsgericht auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus weist die Beklagte auch zu Recht darauf hin, dass die mit dem Insolvenzschuldner getroffene Nettolohnvereinbarung beinhaltet, dass der Arbeitgeber alle Kosten, wie Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsabgaben usw. zu tragen hat. Hierzu gehören auch die Kosten einer substituiven privaten Krankenversicherung. Ob der Insolvenzschuldner einen entsprechenden Anspruch gegenüber der Beklagten geltend macht, ist für die Berechnung der Höhe des pfändbaren Teils seines Nettolohns unbeachtlich. Auch weitere Erwägungen der Beklagten hinsichtlich der fehlerhaften Berechnung des pfändbaren Einkommens des Insolvenzschuldners seitens des Arbeitsgerichts überzeugen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Insolvenzschuldner überzahlt wurde und der Beklagten gegen ihn ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch besteht. Die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Insolvenzschuldners und die Abführung der gepfändeten Beträge obliegt der Beklagten. Der Insolvenzschuldner hat es auch nicht zu vertreten, wenn der Arbeitgeber bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens Naturalleistungen rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.

Hinsichtlich der Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Verjährung und zur Begründetheit des Zinsanspruchs wird zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung voll und ganz verwiesen. Angriffe der Berufung sind insoweit auch nicht erfolgt.

Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Eine gesetzliche Begründung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

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