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Privatverkauf und Steuern: Meldung an das Finanzamt

Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Steuerpflicht für Verkäufe auf eBay und Co.

Im letzten Jahrzehnt ist die Plattform eBay zu einem regelrechten Synonym für den Handel im Internet geworden. Der Grund hierfür ist letztlich überaus simpel. Nach der einfachen Registrierung ist es jedem Nutzer problemlos möglich, auf der sicheren Plattform Einkäufe zu tätigen oder Verkäufe vorzunehmen. Über den steuerlichen Aspekt im Zuge des Verkaufs hat sich kaum ein privater Verkäufer bei eBay Gedanken gemacht, allerdings wird sich dieser Umstand durch das neue EU-Steuergesetz ab sofort ändern. Verkäufe ab einer gewissen Summe werden steuerlich relevant und insbesondere Bezieher von Sozialleistungen sollten enorme Vorsicht im Zusammenhang mit den Verkäufen bei eBay walten lassen. Siehe auch: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw45-de-modernisierung-steuerverfahrensrecht-920050.

Das Grundwesen des neuen EU-Steuergesetzes

Privatverkäufer auf eBay
Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – Neues Gesetz über die Offenlegung von Verkaufsaktivitäten auf diversen Plattfomen wie ebay, ebay-Kleinanziegen, Amazon und Co: Was Finanzbehörden bald über Ihre privaten Verkäufe wissen werden und was Sie beachten müssen. (Symbolfoto: Arsenie Krasnevsky/Shutterstock.com)

Für gewöhnlich ist der Beginn eines neuen Jahres auch immer mit neuen Gesetzen verbunden, durch welche Regierungen bislang offene gesetzliche Lücken zu schließen versuchen. Mit dem neuen EU-Steuergesetz, welches nunmehr in Kraft tritt, verhält es sich da gänzlich ähnlich. Der Grundcharakter dieses neuen Gesetzes liegt dabei in dem Umstand, dass Handelsplattformen wie eBay durch das neue Gesetz in die Verpflichtung zur Meldung privater Verkäufe genommen werden. Meldeempfänger ist dabei das jeweilige, regional zuständige Finanzamt. Es darf jedoch ausgegangen werden, dass auch anderweitige Behörden wie die Arge oder Sozialbehörden einen Einblick in die Verkaufsaktivitäten von Beziehern der Sozialleistungen erhalten werden.

Bislang waren Handelsplattformen wie eBay vornehmlich deshalb so beliebt, da sich auf der Plattform rasch durch Verkäufe von ausrangierten und gebrauchten Eigentumsgegenständen gute Umsätze generieren ließen. Eben jene privaten Verkäufe wurden von dem Finanzamt nicht erfasst. Durch das neue EU-Steuergesetz wird sich dies jedoch ändern.

Steuersündern einfacher auf die Schliche kommen

Die Mitarbeiter der Steuerbehörden nutzten bereits vor der Einführung der Meldepflicht fortschrittliche Software, um nach Steuerhinterziehern und -hinterzieherinnen zu suchen. Mit der Suchmaschine „Xpider“ identifizieren die Teams des Bundeszentralamts für Steuern speziell Verkäufer, Gründer und Privatpersonen, die auf großer Ebene Steuern hinterziehen. Bei Erhärtung des Verdachts drohen schwere Nachforderungen. Im Fokus stehen insbesondere diejenigen, die über längere Zeit große Mengen an Neuware anbieten. Die Software erstellt automatisch Querverbindungen zu den Behördendaten. Dadurch können die Beamten gezielt recherchieren, woraufhin die Steuerfahndung eingehend prüfen kann. Durch das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz erhält das Finanzamt nun ein weiteres Mittel, um wirksam Schlupflöcher zu schließen.

Auch wenn der Aufschrei der Entrüstung und die Verunsicherung vorwiegend bei den sogenannten Privatverkäufern groß ist, hat dieses neue Instrument seine Berechtigung. Es ist leider so, dass hauptsächlich bei eBay gewerbliche Händler bewusst als Privatverkäufer auftreten, um Steuern zu hinterziehen. Dies sind keine Einzelfälle und geht somit zulasten der regulär handelnden Händler. Dass hier Steuern in immenser Höhe hinterzogen werden, ist sicherlich einer der Gründe für die Meldepflicht. Inwieweit die Finanzbehörden auch kleine Privatverkäufer genauer unter die Lupe nehmen, die ab 30 Artikeln oder 2000 EUR im Jahr gemeldet werden müssen, bleibt abzuwarten. Jedoch sollte jeder Hobbyverkäufer, der bisher ein nettes Nebeneinkommen auf Ebay und Co. sich verdient hat, zukünftig auf der Hut sein.

Die Betreiber der Plattformen stehen in der Pflicht

Das neue EU-Steuergesetz, welches den mehr oder minder wohlklingenden Namen PStTG (Plattformen-Steuertransparenzgesetz) trägt, ergibt sich für die Plattformbetreiber von digitalen Handelsplattformen die gesetzlich verankerte Verpflichtung, diejenigen Einkünfte an das Finanzamt zu melden, welche von den Nutzern durch Verkäufe generiert werden. Dies bedeutet, dass die entsprechenden digitalen Plattformen eBay sowie eBay Kleinanzeigen die entsprechenden Umsatzinformationen zwingend dem Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung stellen müssen. Die steuerliche Bewertung der Transaktionen wird dann seitens der Finanzbehörden vorgenommen und entsprechend weiterverarbeitet.

Es wird einen Mindestumsatz geben

Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber ein neues Steuergesetz ins Leben gerufen hat, wird jetzt sicherlich so manch ein eBay-Verkäufer hellhörig werden. Teilweise Verunsicherung geht mit diesem Umstand sicherlich auch einher. Es muss allerdings an dieser Stelle deutlich betont werden, dass es für das Steuergesetz unterschiedliche Rahmenbedingungen gibt. So müssen etwa erst diejenigen Verkäufe an die entsprechenden Finanzbehörden seitens des Plattformbetreibers gemeldet werden, die von einer Privatperson in einem Umfang von über 30 Artikeln oder einem Umsatz von mindestens 2000 EUR  jährlich getätigt wurden.

Sollte eine Privatperson diese Rahmenbedingungen überschreiten, so ist der Betreiber der Plattform zur Meldung des Namens sowie des Geburtsdatums des jeweiligen Verkäufers an die Finanzbehörden verpflichtet. Auch die Steueridentifikationsnummer nebst der Adresse sowie Bankverbindung gehört zu dem meldepflichtigen Umfang des Betreibers. Zudem ist der Betreiber dazu verpflichtet, sämtliche Transaktionen von Relevanz zzgl. des erzielten Verkaufserlöses zu melden. Die für diese Transaktionen anfallenden Gebühren müssen natürlich auch gemeldet werden.

Powerseller sollten penibler auf die Verkäufe achten

Erfolgt seitens des Plattformbetreibers eine entsprechende Übermittlung der Daten an die Finanzbehörden, so nehmen die Finanzbehörden im Anschluss eine ausführliche Prüfung von der abgegebenen Steuererklärung von dem Nutzer vor. Hierbei wird der Fokus auf die Verkäufe gelegt und ob der Steuerpflichtige eben jene Verkäufe auch angegeben hat. Dies bedeutet, dass mit dem Beginn des Jahres 2023 sämtliche eBay-Verkäufer, welche in die erwähnten Rahmenbedingungen hereinfallen oder hereinfallen könnten, sehr genau die entsprechenden Verkäufe im Auge behalten und eine Buchführung starten sollten. Die Buchführung muss natürlich keine kaufmännischen Züge annehmen, allerdings sollte das Verkaufsdatum sowie auch die entsprechenden Verkaufsgebühren nebst der Gewinnhöhe auf jeden Fall festgehalten werden. Es ist überdies auch sehr ratsam, dass entsprechende Belege für die Transaktion aufbewahrt werden.

Gewerblich oder Privatverkauf?

Viele Ebay-Händler sind sich nicht bewusst, dass die Unterscheidung zwischen dem Verkauf privat und gewerblich eine fließende Grenze ist. Behauptet man, man handelt privat oder tritt als Privatperson im Internet bzw. bei den Verkaufsplattformen auf, schützt einen das nicht vor der Steuerpflicht.

Wenn man seinen Dachboden oder Keller entrümpelt und die alten Schätze gegen ein Höchstgebot versteigert, findet normalerweise ein privater Verkauf statt und es sind keine Steuern zu zahlen. Dies gilt sowohl für Kleidung, Möbel, Fernseher, Spielkonsolen als auch für DVD-Film-Sammlungen usw. Ähnlich wie bei Einnahmen aus Flohmärkten akzeptiert das Finanzamt diesen Kleinhandel unter Privatpersonen auch dann, wenn Geld dafür erzielt wird. Allerdings gibt es hierbei gewisse Beschränkungen. Wie viel darf man also verkaufen, bevor man als gewerblicher Händler angesehen wird und somit steuerpflichtig wird?

Das Finanzamt betrachtet jede nachhaltige Tätigkeit, die Einnahmen erzielen sollen, als gewerblich, unabhängig davon, ob tatsächlich Gewinne erzielt werden. Schon ab etwa 30 Verkäufen innerhalb einiger Monate kann es kritisch werden. Allerdings hängt die Entscheidung von der spezifischen Situation ab und letztlich entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sind regelmäßiger Handel, hohe Umsätze, Verkauf von ähnlichen Gegenständen oder Neuwaren, Verkauf für andere oder aufwendig beworbenen Angebote.

Steuern  für gewerbliche Händler

Wenn eine gewerbliche Tätigkeit festgestellt wurde, können gleich drei Steuern von der Steuerbehörde abverlangt werden. Neben der Einkommensteuer werden auch Umsatz- und Gewerbesteuer fällig. Jeder Euro, der durch gewerbliche Online-Geschäfte hinzugewonnen wird, ist einer Einkommensteuer unterworfen, sofern das zusammenfassende Einkommen höher als der momentane Grundfreibetrag von 10.908 Euro (für Ehepartner 21.816 Euro) ist.

Angestellte, Beamte und Pensionäre, die nebenbei gewerbsmäßig etwas verdienen, können bis zu 410 Euro Gewinn pro Jahr steuerfrei erhalten. Allerdings müssen sie höhere Einkünfte in ihrer Steuererklärung angeben. Kleinunternehmer sind von weiteren Steuern ausgenommen, solange der Umsatz unter 22.000 Euro brutto liegt.

Falls die Bruttoumsätze des vergangenen Jahres den Betrag von 22 000 Euro überschritten haben und das laufende Jahr voraussichtlich Umsätze von mehr als 50 000 Euro erzielt werden, ist eine Umsatzsteuer anwendbar. Beim Erreichen eines Jahres­gewinns von über 24 500 Euro ist zudem eine Gewerbe­steuer an die örtliche Kommune zu bezahlen.

Der Staat möchte Steuerlücken schließen

Es war den Finanzbehörden vor der Einführung des neuen Steuergesetzes bislang nicht oder nur sehr schwerlich möglich, die von den Plattformverkäufern erzielten Umsätze zu erfassen und diese steuerlich einzuordnen respektive diese überhaupt zu erfassen. Mit dem neuen Steuergesetz soll es jetzt den Behörden jedoch ermöglicht werden, eine genaue steuerliche Erfassung derjenigen Umsätze zu erzielen, die in die Rahmenbedingungen des Gesetzes fallen werden.

Auch wenn eBay zweifelsohne über eine riesige Community verfügt und tagtäglich unzählige Transaktionen auf dieser Plattform durchgeführt werden, so betrifft das neue Steuergesetz nicht alleinig eBay. Jede Plattform, auf welcher private Verkäufer Waren oder auch Dienstleistungen verkaufen können, ist davon betroffen.

Sozialleistungsbezieher sollten besonders auf der Hut sein

Für viele Hartz-IV Empfänger stellen die Handelsplattformen eine gute Gelegenheit dar, zusätzlich zu den Sozialleistungen einen Nebenverdienst zu generieren. Mittels ausgemisteter oder gebrauchter Dinge können monatlich ausgezeichnete Verdienste erzielt werden, die bislang von dem Finanzamt oder von der Sozialleistungsbehörde so in dieser Form nicht erfasst werden konnten. Hierbei muss jedoch ausdrücklich erwähnt werden, dass diese Zeiten nunmehr vorbei sind.

Zwar darf ein Hartz-IV-Empfänger oder besser gesagt ein Bürgergeld Empfänger natürlich auch weiterhin gebrauchte Gegenstände auf den Handelsplattformen veräußern, allerdings werden nennenswerte Transaktionen künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit einen direkten Einfluss auf die Berechnung der Höhe von den Sozialleistungen haben. Die Plattformbetreiber sind zwar gesetzlich nur dazu verpflichtet, den Finanzbehörden beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Meldung zu erstatten, allerdings dürfte auch die Sozialleistungsbehörde von dieser Angelegenheit tangiert werden, da es absehbar ist, dass diese in irgendeiner Form an den Daten partizipieren werden. Im Hinblick auf Sozialleistungsempfänger wird jedoch auch weiterhin die sogenannte Bagatellgrenze über 10 EUR zur Anwendung kommen und es gibt auch weiterhin Verkäufe ohne einen Gewinn anrechnungsfrei, allerdings sollten „professionelle“ Verkäufer als Sozialleistungsempfänger vorsichtig sein.

Diejenigen Sozialleistungsempfänger, welche durch Verkäufe Summen in einer Größenordnung von 1.000 EUR durch entsprechende Online-Handelsaktivitäten generieren und hierüber keine Meldung bei der Arge respektive dem Jobcenter erstatten, laufen Gefahr, in den Verdacht des Sozialbetruges zu geraten. Der Sozialbetrug wird in Deutschland gerichtlich sehr hart bestraft.

Rückforderungen könnten auftreten

Gerät ein Sozialleistungsempfänger in den Verdacht des Sozialbetruges, könnten gravierende Folgen drohen. Rückforderungen oder auch Sperren der Sozialleistung wären die nahezu sichere Folge dieses Vorgehens. Überdies muss ein Sozialleistungsempfänger, der wegen Sozialbetrug verdächtigt wird, auf jeden Fall ein Strafverfahren befürchten. Der Sozialbetrug stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar und kann im schlimmeren Fall sogar das Strafrecht tangieren. Hierbei sollte immer der Gedankengang im Vordergrund stehen, dass jeder steuerlich hinterzogene Euro den Verdacht auf die Steuerhinterziehung im größeren Umfang nährt.

Die Meldung sollte auf jeden Fall erfolgen

Einnahmen, die auf den Online-Handelsplattformen generiert werden, sollten in jedem Fall gemeldet werden, um den Anfangsverdacht im Keim zu ersticken. Sollte eine dementsprechende Meldung unterbleiben und das Jobcenter erhält Kenntnis von den Online-Transaktionen, so wird eine Strafanzeige erstattet. Der weitere Verlauf des Strafverfahrens sowie das entsprechende Strafmaß sind dabei stets einzelfallabhängig. Die viel berühmte Selbstanzeige ist dabei trotzdem nicht immer eine gute Idee.

Zwar wirkt sich die Selbstanzeige auf jeden Fall strafmildernd aus, allerdings gilt dies nur für den Fall, dass die entsprechenden Finanzbehörden zuvor noch keine Kenntnis von dem Fall erhalten haben. Eine entsprechende Selbstanzeige sollte dementsprechend nur dann erfolgen, wenn es zuvor eine ausgiebige rechtsanwaltliche Beratung gegeben hat. Nur auf diese Weise kann ein Sozialleistungsempfänger Kenntnis darüber erhalten, wie umfangreich der bisherige aufgetretene Schaden überhaupt ist. Die Differenzierung zwischen der Ordnungswidrigkeit und der Straftat spielt hierbei eine wesentliche Rolle.

Das Gesetz ist an sich nicht neu

Auch wenn zweifelsohne sehr viele Menschen in Deutschland von dem neuen EU-Steuerrecht, welches im Übrigen europaweit zur Anwendung kommt, überrascht wurden, so ist dieses Gesetz an sich nicht gänzlich neu. Schon im November des Jahres 2022 wurde dieses Gesetz von dem Bundestag beschlossen. In der Zeitspanne von Weihnachten 2022 bis zum Neujahr 2023 wurde dieses Gesetz dann auch von dem Bundesrat offiziell verabschiedet. Neu ist hierbei jedoch der Umstand, dass durch das Gesetz auch Anbieter aus dem Ausland innerhalb des europäischen Raumes erfasst werden können. Dementsprechend sind die Transaktionen auf diesen Plattformen ebenfalls steuerlich relevant und von der Meldepflicht gegenüber den zuständigen Finanzbehörden betroffen. Dementsprechend sollte sich kein Verkäufer der Illusion hingeben, dass Online-Handelsaktivitäten bei ausländischen Anbietern als sicher gelten.

Der gelegentliche Verkäufer auf einer Online-Handelsplattform ist im Grunde genommen von dem neuen EU-Steuertransparenzgesetz überhaupt nicht betroffen. Um Einnahmen, welche sich aus diesen Verkäufen heraus ergeben, geht es dem Gesetzgeber überhaupt nicht. Der Hintergrund ist, dass diejenigen Verkäufer, welche durch regelmäßige Verkäufe hohe Summen generieren und diese Gewinne nicht versteuern, künftig erheblich leichter von dem Staat zur Kasse gebeten werden können. Es gibt Schätzungen, dass dem Staat jedes Jahr Millionensummen an Steuern durch derartige Verkäufer „verloren“ gehen. Hiervon dürften auch einige Verkäufer betroffen sein, die Sozialleistungen beziehen.

Nutzen Sie jetzt die Gelegenheit, um zu erfahren, welche Konsequenzen das Plattformen-Steuertransparenzgesetz für Sie als Privatverkäufer hat! Unser qualifiziertes Team aus Experten steht Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Wir bieten Ihnen eine individuell angepasste Beratung bezüglich des Gesetzes und aller seiner möglichen Auswirkungen und unterstützen Sie gerne bei juristischen Problemen.

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