Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann greift die Privilegierung von Kinderlärm nach BImSchG?
- Redaktionelle Leitsätze
- Besteht ein Anspruch auf Unterlassung gegen Hoheitsträger?
- Wer haftet bei einer missbräuchlichen Nutzung der Anlagen?
- Wer ist bei Musikschullärm verantwortlich?
- Wann muss Randlage mehr Lärm dulden?
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Mietminderung, obwohl Kinderlärm rechtlich als privilegiert gilt?
- Muss ich mehr Lärm dulden, wenn die Schule bereits vor meinem Einzug existierte?
- Kann ich die Gemeinde haftbar machen, wenn Jugendliche nachts auf dem Schulhof lärmen?
- Darf ich den Abbau einer Tischtennisplatte fordern, wenn der Lärm mich krank macht?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 28 K 22.414
Das Wichtigste im Überblick
VG München weist Klage gegen Lärm vom Schul- und Freizeitgelände vollständig ab.
- Der Kläger bekommt kein Verbot und keine Schutzmaßnahmen gegen die Beklagte.
- Kinderlärm und spielnahe Nutzung gelten hier als hinzunehmen.
- Missbrauch durch Dritte muss der Kläger eher mit Ordnungsrecht angreifen.
- Die geforderten 50 Dezibel und Schließzeiten überzeugen das Gericht nicht.
- Gericht: VG München
- Datum: 19.07.2023
- Aktenzeichen: 28 K 22.414
- Verfahren: Klage auf Unterlassung und Schutzmaßnahmen wegen Lärm
- Rechtsbereiche: Immissionsschutz, öffentliches Nachbarrecht, Schul- und Kindereinrichtungen
- Relevant für: Nachbarn, Gemeinden, Schulen, Betreiber von Kindereinrichtungen
Wann greift die Privilegierung von Kinderlärm nach BImSchG?
Gemäß § 22 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes gelten Geräuscheinwirkungen durch natürliche Lebensäußerungen von Kindern sowie kindliches Spielen regelmäßig als sozialadäquat. Sozialadäquat bedeutet: Diese Geräusche gelten als normaler Bestandteil des gesellschaftlichen Zusammenlebens und sind von Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Erfasst sind davon körperliche Aktivitäten, kindliche Laute sowie die Nutzung von Spielgeräten und durch die Betreuung verursachte Geräusche. Die gesetzliche Privilegierung schließt die Heranziehung von starren Immissionsrichtwerten in der Regel aus, solange kein atypischer Ausnahmefall oder eine besondere Schutzwürdigkeit vorliegt.
Ein Anwohner eines reinen Wohngebiets klagte gegen die Lärmbelastung durch eine direkt angrenzende Grundschule samt Kinderhort, Pausenhof und Freizeitgelände – das Verwaltungsgericht München wies die Klage vollständig ab (Az. 28 K 22.414). Der Hausbesitzer hatte sich seit 2014 über die aus seiner Sicht unzumutbare Kumulation von Lärmquellen beschwert und verlangte drastische Einschränkungen der Nutzungen auf den Nachbargrundstücken, darunter einen Rodelhügel und eine Tischtennisplatte. Das Gericht bewertete die spielerischen Nutzungen jedoch als unproblematisch, da der Pausenhof einer kinderspielplatzähnlichen Einrichtung entspreche und der Kinderhort sowie das Kinderhaus als klassische Kindertageseinrichtungen zu behandeln seien. Ein atypischer Sonderfall liege nicht vor, da die städtischen Anlagen durch Satzungen und Tore ausreichend reglementiert seien und sich das klägerische Grundstück in einer Randlage befinde.
Redaktionelle Leitsätze
- Geräuscheinwirkungen durch kindliches Spielen auf schulischen Anlagen und spielplatzähnlichen Einrichtungen gelten regelmäßig als sozialadäquat und schließen die Heranziehung starrer Immissionsrichtwerte grundsätzlich aus, sofern kein atypischer Ausnahmefall vorliegt.
- Der Betreiber einer öffentlichen Freizeitanlage haftet nicht für Lärmbelästigungen durch eine missbräuchliche Nutzung unbefugter Dritter, wenn er dieser zweckwidrigen Nutzung durch angemessene Vorkehrungen wie Zugangsregelungen oder Benutzungssatzungen ausreichend entgegengewirkt hat.
- Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Lärmimmissionen begründet keinen Anspruch auf die Umsetzung konkreter Abwehrmaßnahmen, da die Behebung der Störung im pflichtgemäßen Handlungsermessen des zuständigen Hoheitsträgers liegt.

Besteht ein Anspruch auf Unterlassung gegen Hoheitsträger?
Ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, der in der juristischen Praxis teils aus den §§ 1004, 906 BGB hergeleitet wird, setzt zwingend voraus, dass das beanstandete Verhalten eines Hoheitsträgers materiell rechtswidrig ist. Ob eine Beeinträchtigung durch Lärm zumutbar ist, bestimmt sich nach dem Maßstab des § 22 Abs. 1 BImSchG unter steter Berücksichtigung eines durchschnittlich disponierten Nachbarn, nicht nach individueller Lärmempfindlichkeit. Über die konkrete Art und Weise der Störungsabwehr entscheidet die zuständige Hoheitsverwaltung grundsätzlich nach eigenem Ermessen.
Das bedeutet konkret: Die Behörde darf frei entscheiden, mit welcher Maßnahme sie das Lärmproblem löst – sei es durch zeitliche Beschränkungen, eine Verlegung von Spielgeräten oder den Bau einer Lärmschutzwand. Der Nachbar kann ihr keine bestimmte Lösung vorschreiben.
Wer gegen Lärm einer kommunalen Einrichtung vorgehen will, muss mit objektiven Messwerten belegen, dass die Belastung über das zumutbare Maß hinausgeht. Persönliches Lärmempfinden reicht vor Gericht nicht aus. Fordern Sie vor einer Klage ein sachverständiges Lärmgutachten an, das die tatsächlichen Immissionswerte dokumentiert – ohne diese Grundlage scheitern Unterlassungsklagen regelmäßig.
Scheitern der konkreten Forderungen
Der klagende Nachbar stützte sich auf diese Unterlassungsvorgaben und forderte ultimativ die Einhaltung eines festen Richtwerts von maximal 50 dB(A) sowie spezifische Maßnahmen wie die vollständige Schließung des Schulgeländes außerhalb der Unterrichtszeiten und das Beseitigen der Tischtennisplatte. Das Gericht wies diese weitreichenden Forderungen ab, da der Mann keine substantiierten Nachweise für eine objektive Überschreitung der Schädlichkeitsgrenze vorlegte. Zudem stellte die Kammer klar, dass ein Anlieger keinen rechtlichen Anspruch auf die Umsetzung ganz bestimmter Maßnahmen hat, solange das Handlungsermessen der beklagten Kommune nicht rechtlich auf null reduziert ist.
Ein Anspruch auf konkrete Maßnahmen besteht auch dann nicht, wenn der Hoheitsträger als Verursacher der Störung in Anspruch genommen wird, da der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch auf Störungsabwehr bzw. -beseitigung gerichtet ist und die Art und Weise bzw. die Mittel der Erfüllung grundsätzlich dem Hoheitsträger überlassen bleiben. – so das Verwaltungsgericht München
Praxis-Hinweis: Handlungsermessen der Kommune
Wer gegen kommunale Einrichtungen klagt, kann in der Regel nicht den Abbau konkreter Anlagen (wie einer Tischtennisplatte) oder die Einhaltung starrer Dezibel-Grenzwerte erzwingen. Solange die Gemeinde das Lärmproblem grundsätzlich anerkennt und angeht, entscheidet sie nach eigenem Ermessen über die konkreten Schutzmaßnahmen. Klagen scheitern hier oft, weil Nachbarn zwar die Störung rügen, aber der Behörde nicht vorschreiben können, wie sie ihr Ermessen auszuüben hat.
Wer haftet bei einer missbräuchlichen Nutzung der Anlagen?
Ein Anlagenbetreiber muss sich negative Auswirkungen auf Nachbargrundstücken nur dann zurechnen lassen, wenn sie eine direkte Folge der bestimmungsgemäßen Nutzung sind. Eine Zurechnung auf den Betreiber erfolgt zudem dann, wenn die Ausgestaltung des Geländes einen relevanten Anreiz für eine rechtswidrige Nutzung schafft und dem nicht angemessen entgegengewirkt wird. Einer rein missbräuchlichen Nutzung durch unbefugte Dritte ist primär mit den Mitteln des allgemeinen Sicherheits- und Polizeirechts zu begegnen.
Nächtliche Treffen an der Freizeitanlage
Diese Trennung der behördlichen Zuständigkeiten entzog einem weiteren Argument des Hausbesitzers die Grundlage, der die regelmäßige Nutzung des Schulgeländes und der Tischtennisplatte durch Jugendliche in den späten Abend- und Nachtstunden beanstandete. Das Verwaltungsgericht verneinte die Zurechenbarkeit zulasten der Kommune, weil diese einer zweckwidrigen Nutzung längst aktiv entgegengewirkt hatte. Die Gemeinde hatte den Schulpark mit Toren gesichert, Hinweisschilder montiert und eine Spielplatzsatzung erlassen, die explizit auch die Tischtennisplatte und den Rodelhügel umfasste. Eine bloße Missbrauchsmöglichkeit durch Dritte reiche laut dem Richterspruch nicht aus, um die Stadt zivil- oder verwaltungsrechtlich haftbar zu machen.
Es genügt nicht, dass die Anlage geeignet ist, missbräuchlich genutzt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer missbräuchlichen Nutzung ist einer Anlage wie einem Spielplatz vielmehr immanent und führt nicht automatisch zur Verantwortlichkeit des Betreibers. – so das Verwaltungsgericht München
Achtung Falle: nächtlicher Lärm durch Dritte
Wenn nachts Jugendliche auf dem Schulhof oder Spielplatz lärmen, haftet die Kommune als Anlagenbetreiberin dafür meist nicht automatisch. Gerichte prüfen genau, ob die Gemeinde zumutbare Vorkehrungen getroffen hat – etwa durch verschließbare Tore, Hinweisschilder oder eine Spielplatzsatzung. Existieren solche Regelungen, gilt der Lärm als missbräuchliche Nutzung durch Dritte. Der Nachbar muss sich dann an das allgemeine Ordnungsrecht wenden, anstatt den Betreiber der Anlage auf Unterlassung zu verklagen.
Wer ist bei Musikschullärm verantwortlich?
Die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs bei Lärm setzt voraus, dass die in Anspruch genommene Partei auch tatsächlich die operative Betreiberin der lärmverursachenden Einrichtung ist. Unabhängig davon kann die Einhaltung von baulichen Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise das verordnete geschlossene Halten von Fenstern, erheblich zur Sicherung des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots beitragen.
Der Nachbar verlangte gerichtlich, dass die Kommune zwingend dafür sorgen müsse, dass alle Fenster während eines Musikschulunterrichts im neuen Erweiterungsbau der örtlichen Schule geschlossen bleiben. Die betroffene Stadt verteidigte sich erfolgreich mit dem Fakt, dass sie der eigenständigen Musikschule lediglich die Räumlichkeiten zur Verfügung stelle, selbst aber nicht Betreiberin des musikalischen Angebots sei. Da im Schulgebäude überdies eine moderne Lüftungsanlage eingebaut worden war und verbindliche interne Anweisungen existierten, die Fenster grundsätzlich geschlossen zu halten, sahen die Verwaltungsrichter das Schutzbedürfnis des Nachbarn als erfüllt an.
Bevor Sie wegen Lärms aus einer öffentlichen Einrichtung klagen, klären Sie zwingend, wer die Einrichtung tatsächlich betreibt. Stellt die Kommune lediglich Räume zur Verfügung – wie hier bei der Musikschule –, ist sie nicht der richtige Anspruchsgegner. Ermitteln Sie den tatsächlichen Betreiber und richten Sie Ihre Forderungen gezielt an diesen.
Wann muss Randlage mehr Lärm dulden?
Bei der behördlichen und gerichtlichen Bewertung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen müssen stets die historische Vorbelastung und die spezifische topografische Lage eines Nachbargrundstücks mit einbezogen werden. Treffen unterschiedliche Gebietskategorien direkt aufeinander, wird der planungsrechtliche Trennungsgrundsatz betrachtet. Dieser Grundsatz verlangt eigentlich, dass lärmerzeugende Nutzungen wie Schulen oder Sportanlagen von Wohngebieten räumlich getrennt werden. Ist diese Trennung nicht eingehalten worden, entsteht eine sogenannte Gemengelage – ein Gebiet, in dem unterschiedliche Nutzungen aufeinandertreffen. Das führt in der Praxis zu einer gesteigerten Duldungspflicht der Anwohner: Wer in einer solchen Gemengelage wohnt, muss mehr Lärm hinnehmen als in einem ungestörten reinen Wohngebiet.
Historisch gewachsene Lärmquellen
Die geographische Ausgangssituation am Rand des klägerischen Grundstücks war ausschlaggebend für die Beurteilung der Zumutbarkeitsfrage, mit der sich im vorherigen Verfahrensverlauf bereits das Landgericht München II in einem Beschluss vom 27. Dezember 2021 befassen musste. Das fragliche Reihenhaus liegt zwar formal in einem reinen Wohngebiet, grenzt aber südlich unmittelbar an zwei unüberplante Flurstücke, auf denen sich seit den 1970er Jahren die Schul- und Freizeitflächen befinden. Die Kammer des Verwaltungsgerichts entschied, dass der Anwohner wegen dieser exponierten Trennlinie und der bereits vor Ausweisung des Wohngebiets bestehenden Nutzungen zwingend stärkere Lärmeinwirkungen dulden muss. Einen Anspruch auf die Durchsetzung des strengen Richtwerts von 50 dB(A) lehnte das Gericht aufgrund dieser historisch gewachsenen Gemengelage und der Privilegierung von Kindergeräuschen ab. Alle entstandenen Verfahrenskosten wurden dem unterlegenen Kläger auferlegt.
Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar; es gilt gewissermaßen ein absolutes Toleranzgebot für die Anwohner. – so das Verwaltungsgericht München
Das Kostenrisiko einer Lärmklage gegen kommunale Einrichtungen ist erheblich: Im vorliegenden Fall trug der unterlegene Kläger sämtliche Verfahrenskosten – eigene und gegnerische Anwaltskosten inklusive. Wer eine solche Klage erwägt, sollte vorher realistisch einschätzen, ob objektive Beweise für eine Gesundheitsgefährdung vorliegen. Ohne Gutachten und substantiierte Messdaten ist das Prozessrisiko kaum kalkulierbar.
Praxis-Hinweis: Historische Gemengelage
Ein entscheidender Faktor bei Lärmklagen ist die zeitliche und räumliche Entwicklung: Waren die störenden Anlagen bereits vorhanden, bevor das Wohngebiet in seiner heutigen Form ausgewiesen wurde, müssen Anwohner an den Rändern deutlich mehr Lärm dulden. In solchen historisch gewachsenen Gemengelagen greifen die strengen Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete oft nicht mehr in vollem Umfang, da der planungsrechtliche Trennungsgrundsatz hier faktisch durchbrochen ist.
Was Anwohner bei Kinderlärm beachten müssen
Das Verwaltungsgericht München hat als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil bindet damit nur die Verfahrensparteien, signalisiert aber die klare Richtung der Rechtsprechung zu Kinderlärm: Gerichte stufen Geräusche von spielenden Kindern auf Schulhöfen, Kitas und Horten als sozialadäquat ein und lehnen starre Dezibel-Grenzwerte ab. Dieses Prinzip gilt bundesweit über die Grenzen Bayerns hinaus und ist auf vergleichbare Einrichtungen übertragbar.
Wer als Anwohner gegen Kinderlärm vorgehen will, steht vor hohen Hürden: Sie müssen mit einem professionellen Lärmgutachten nachweisen, dass die Immissionen objektiv gesundheitsschädlich sind – nicht nur subjektiv störend. Prüfen Sie vor jedem Schritt, ob die Einrichtung historisch vor Ihrem Wohngebiet existierte, ob Ihre Immobilie in einer Rand- oder Gemengelage liegt und ob die Kommune bereits Schutzmaßnahmen ergriffen hat. In all diesen Fällen sind Ihre Erfolgsaussichten vor Gericht gering, und im Unterliegensfall tragen Sie sämtliche Verfahrenskosten einschließlich der gegnerischen Anwaltskosten.
Unsicher, wie Sie gegen Kinderlärm vorgehen können?
Erfolgversprechende Klagen gegen Lärm von Schulen, Kitas oder Spielplätzen erfordern eine präzise rechtliche Einordnung der Gemengelage und der Duldungspflichten. Unsere Rechtsanwälte analysieren für Sie anhand Ihrer konkreten Situation, ob ein Vorgehen sinnvoll ist und welche Nachweise – etwa ein Lärmgutachten – erforderlich sind. So vermeiden Sie das erhebliche Kostenrisiko einer erfolglosen Klage.
Experten-Kommentar
Wer solche Lärmkonflikte vor Gericht austrägt, unterschätzt meist die psychologische Komponente. Mandanten neigen oft dazu, akribische Lärmprotokolle oder gar heimliche Videoaufnahmen von spielenden Kindern anzufertigen, um ihre Belastung zu beweisen. Beim Richter löst dieses übergriffige Sammeln von Beweisen jedoch fast immer das Gegenteil aus: Man wirkt schnell wie ein verbissener Kinderfeind, was die eigene Glaubwürdigkeit massiv beschädigt.
Ich rate dringend dazu, den Fokus weg von den Kindern und hin zu den technischen Versäumnissen des Betreibers zu lenken. Konzentrieren Sie sich auf nachweisbare Pflichtverletzungen der Kommune, wie etwa defekte Schließbänder an den Toren außerhalb der Nutzungszeiten. Ein sachliches Gespräch auf politischer Ebene bringt oft schneller Schallschutzfenster oder Heckeneinzäunungen als ein teurer, aussichtsloser Prozess.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Mietminderung, obwohl Kinderlärm rechtlich als privilegiert gilt?
NEIN, ein Anspruch auf Mietminderung besteht wegen normalem Kinderlärm in der Regel nicht. Geräusche spielender Kinder gelten nach § 22 Abs. 1a BImSchG als sozialadäquat und stellen mietrechtlich regelmäßig keinen Mangel der Wohnung dar.
Eine Mietminderung nach § 536 BGB setzt voraus, dass die Mietsache einen erheblichen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Gesetzlich privilegierter Kinderlärm ist aber grundsätzlich als übliche Begleiterscheinung des Wohnens hinzunehmen, weil der Gesetzgeber ihn bewusst nicht wie vermeidbaren Verkehrslärm behandelt. Deshalb kann der Vermieter für normale Geräusche von Kita, Schule oder spielenden Kindern regelmäßig nicht haftbar gemacht werden. Eine eigenmächtige Mietkürzung wäre in solchen Fällen riskant und kann zu Rückständen mit kündigungsrelevanten Folgen führen.
Anders kann es nur bei außergewöhnlichen Umständen liegen, etwa bei massivem, atypischem Lärm außerhalb des üblichen Kinderbetriebs oder bei einer besonderen Gesundheitsgefährdung, die konkret nachweisbar ist. Dann geht es rechtlich nicht mehr um normalen Kinderlärm, sondern um eine besondere Störung, die ausnahmsweise einen Mangel begründen kann.
Muss ich mehr Lärm dulden, wenn die Schule bereits vor meinem Einzug existierte?
Ja, wenn die Schule schon vor der Ausweisung Ihres Wohngebiets bestand, müssen Sie in einer historisch gewachsenen Gemengelage deutlich mehr Lärm dulden. Die bloße Lage im reinen Wohngebiet verschafft Ihnen dann keinen strikten Schutz wie gegenüber einer später entstandenen Lärmquelle.
Rechtlich hängt das mit dem planungsrechtlichen Trennungsgrundsatz zusammen, der Lärm und Wohnen grundsätzlich trennen soll. Besteht die lärmerzeugende Anlage aber seit langem am Rand, wird diese Trennung durch die tatsächliche Entwicklung überlagert, und die Duldungspflicht der Anwohner steigt. Dann sind starre Immissionsrichtwerte, die für ungestörte Wohngebiete gelten, oft nicht mehr maßgeblich, weil die Randlage bereits vorgeprägt war. Gerichte prüfen in solchen Fällen vor allem, ob die Nutzung ortsüblich und sozialadäquat ist und ob besondere Schutzgründe vorliegen.
Eine Klage lohnt sich deshalb meist nur, wenn die Belastung außergewöhnlich hoch ist oder sich die Anlage anders nutzt als rechtlich zulässig. Entscheidend ist, wann Wohngebiet und Schule jeweils ausgewiesen wurden; das lässt sich im Bauamt oder Katasteramt nachvollziehen. Wer das Prozessrisiko vermeiden will, sollte vorab prüfen, ob wirklich eine unzumutbare Ausnahme vorliegt.
Kann ich die Gemeinde haftbar machen, wenn Jugendliche nachts auf dem Schulhof lärmen?
Nein, die Gemeinde haftet für nächtlichen Lärm durch Jugendliche auf dem Schulhof in der Regel nicht, wenn sie das Gelände durch Tore, Schilder oder eine Satzung angemessen gesichert hat. Dann liegt regelmäßig eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte vor, für die nicht die Kommune, sondern das Ordnungs- und Polizeirecht zuständig ist.
Rechtlich wird zwischen dem Lärm aus der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Anlage und dem zweckwidrigen Verhalten Unbefugter unterschieden. Für den Betreiber oder die Gemeinde ist nur das zurechenbar, was aus dem vorgesehenen Betrieb stammt oder was durch unzureichende Sicherung gefördert wird. Hat die Gemeinde zumutbare Vorkehrungen getroffen, etwa verschließbare Zugänge, deutliche Hinweise und Benutzungsregeln, fehlt es regelmäßig an einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Kommune scheitert dann, weil die Störung nicht mehr ihrer Anlage, sondern dem Verhalten Dritter zuzurechnen ist.
Anders kann es liegen, wenn das Gelände faktisch offen bleibt und die Gemeinde erkennbar nichts gegen nächtliche Nutzung unternimmt. Dann kann im Einzelfall eine pflichtwidrige Duldung in Betracht kommen, die Ansprüche gegen die Kommune überhaupt erst eröffnet. Solange aber Sicherungsmaßnahmen bestehen, ist der richtige Weg meist eine Meldung beim Ordnungsamt oder der Polizei.
Darf ich den Abbau einer Tischtennisplatte fordern, wenn der Lärm mich krank macht?
Nein, den gezielten Abbau einer Tischtennisplatte können Sie in der Regel nicht erzwingen, selbst wenn der Lärm Ihre Gesundheit beeinträchtigt. Gegen einen Hoheitsträger richtet sich ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch vor allem auf die Beseitigung der Störung, nicht auf eine vom Bürger vorgegebene konkrete Maßnahme.
Der Grund ist das pflichtgemäße Ermessen der Gemeinde. Sie darf selbst entscheiden, ob sie den Lärm durch Nutzungszeiten, bauliche Abschirmung, Verlegung der Anlage oder im Extremfall durch Rückbau mindert. Auch wenn ein Lärmproblem objektiv vorliegt, kann ein Gericht der Behörde regelmäßig nicht vorschreiben, welches Mittel sie wählen muss. Entscheidend ist deshalb zunächst, ob die Belastung überhaupt rechtswidrig und unzumutbar ist, etwa wegen einer gesundheitlichen Gefährdung.
Nur wenn das Ermessen der Behörde ausnahmsweise auf null reduziert ist, käme eine sehr konkrete Maßnahme in Betracht; das ist bei Lärmkonflikten aber selten. Für eine Klage braucht es daher vor allem ein sachverständiges Lärmgutachten und konkrete Nachweise zu Art, Dauer und Intensität der Beeinträchtigung.
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Das vorliegende Urteil
VG München – Az.: 28 K 22.414 – Urteil vom 19.07.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




