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Produkthaftung für eine Waschmaschine –Produktfehler bei mehreren möglichen Fehlerursachen

LG Düsseldorf, Az.: 15 O 244/14, Entscheidungsdatum: 14.04.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 10.091,96 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus übergegangenem Recht wegen Schäden aus einem Waschmaschinenbrand geltend.

Die W der Klägerin, Frau M, unterhält bei der Klägerin eine Wohngebäudeversicherung für die Mietwohnung L-Straße, 40625 Düsseldorf. Frau M ist Eigentümerin der Wohnung, Herr E2 ist deren Mieter. Die Beklagte ist Herstellerin von Waschmaschinen.

In der Wohnung L-Straße, Düsseldorf, stand eine Waschmaschine des Typs „Candy C2“, welchen die Beklagte seit 2005 produziert und in Verkehr gebracht hat. Es kam zu einem Brand der Waschmaschine. Die Feuerwehr löschte den Brand, sodass es im Bereich der Wohnung zu Feuchtigkeitsschäden kam.

Zu Beseitigung der entstandenen Schäden waren Trocknungs-, Sanierungs- und Malerarbeiten erforderlich. Die Klägerin zahlte an ihre W insgesamt ein Betrag i.H.v. 13.740,32 EUR, der Zeitwertschaden betrug 10.590,96 EUR.

Auf die Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 22.04.2013mit Fristsetzung bis zum 22.05.2013 gegenüber der Beklagten reagierte diese ablehnend und trug vor, der streitgegenständliche Brand sei nicht in Folge eines Herstellerfehlers verursacht worden.

Die Klägerin behauptet, der Brand sei durch einen technischen Defekt am Programmschalter verursacht worden. Möglicherweise liege die Ursache des Brandes auch bei einem nicht ordnungsgemäß verarbeiteten Störschutzfilter. Andere Schadensursachen kämen nicht in Betracht.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.091,96 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Zinssatz seit dem 20.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen

Die Beklagte behauptet, dass Versicherungsnehmer der von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Versicherungsnehmer Herr E2, nicht Frau M, sei.

Die Beklagte bestreitet ferner, dass der Programmwahlschalter der Waschmaschine oder der Störschutzfilter einen Fehler hatte und dass der Brand hierdurch verursacht worden sei. Vielmehr, so behauptet die Beklagte, sei die Geräteabdeckung entfernt und ohne diese benutzt worden. Hierdurch könne die Steuerungselektronik beschädigt worden sein. Auch könne Feuchtigkeit von der darüber liegenden Spüle in das Gerät gelangt sein.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf Antrag der Klägerseite. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 02.02.2015, vom 27.05.2015 und vom 14.12.2015 Bezug genommen verwiesen.

Nach Zustimmung der Klägerin im Schriftsatz vom 12.01.2016 und der Beklagten im Schriftsatz vom 12.02.2016 hat das Gericht mit Beschluss vom 11.03.2016 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Produkthaftung für eine Waschmaschine –Produktfehler bei mehreren möglichen Fehlerursachen
Symbolfoto: DMPhoto/Bigstock

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 10.091,96 EUR aus § 1 Abs. 1 ProdHaftG i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG.

1) Der Anspruch ist in Person der Frau M entstanden. Gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

a) Eine solche Sachbeschädigung liegt hier vor. Durch den Brand der Waschmaschine sind in der Wohnung der Frau M notwendig geworden, die Feuchtigkeitsschäden hervorgerufen haben.

b) Die Sachbeschädigung ist auch auf einen Produktfehler im Sinne des § 3 Abs. 1 ProdHaftG zurückzuführen.

Ein Produktfehler liegt vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann und des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Maßstab für die Begriffsbestimmung des Fehlers ist die berechtigte Sicherheitserwartung (Schiemann in: Ermann, BGB, 14. Aufl., 2014, § 3 ProdHaftG Rn. 2).

Von einer Waschmaschine kann der Verwender berechtigterweise erwarten, dass er mit dieser seine Wäsche waschen kann, ohne dass die Maschine zu irgendeiner Zeit in Brand gerät. Sofern ein technischer Defekt auf Erschütterungen zurück zu führen ist, gilt, dass ein Kunde billigerweise erwarten kann, dass eine Waschmaschine auch Erschütterungen stand hält, ohne in Brand zu geraten. So entstehen Erschütterungen schon durch die gebrauchsgemäße Inbetriebnahme einer Waschmaschine im Schleudergang oder durch den Transport beim Erwerb oder einem Umzug.

Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Produktfehlers trägt die Klägerin. Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 14. Dezember 2015 das Vorliegen eines technischen Defekts bestätigt. Er hat dargestellt, dass der Brand entweder dadurch entstanden ist, dass sich die Lötstellen auf der Steuerplatine des Programmschalters durch hohe Eigentemperaturen von Widerständen gelöst haben. Ferner könnte ein Bruch einer Leiterbahn durch eine oder ständige Erschütterungen zu dem Brand geführt oder größere Übergangswiderstände Schmorstellen verursacht haben, die wiederum gemeinsam eine kleine Flamme gebildet haben könnten. Auch könnte der Brand im Störschutzfilter entstanden sein.

Zwar konnte der Sachverständige die Brandursache nicht eindeutig ermitteln. Allerdings stammen alle von dem Sachverständigen in Betracht gezogenen Ursachen aus der Sphäre der Beklagten.

Eine Ablösung von Lötstellen auf der Steuerplatine oder größere Übergangswiderstände als Verursachung von Schmorstellen, sowie Störungen im Störschutzfilter wären Folgen von Material- oder Verarbeitungsfehlern am Produkt, auch wenn diese auf Erschütterungen beruhen sollten.

Das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen genügt auch den Anforderungen des Gerichts. Das Ergänzungsgutachten vom 14. Dezember 2015 ist in sich schlüssig und folgt logischen Denkgesetzen. Seiner Prüfung hat er die eingehende persönliche Inaugenscheinnahme der betroffenen Waschmaschine zugrunde gelegt. Der Sachverständige prüft auch alle ernsthaft in Betracht kommenden Ursachen und schließt – mit Ausnahme der oben aufgeführten – alle mit einer einleuchtenden Begründung aus. Seine Begründung fasst er verständlich und anhand zahlreicher erläuternder Farbfotografien zusammen. Die Beweisfrage wird vollumfänglich und widerspruchsfrei beantwortet.

Unerheblich ist hierbei, dass der Sachverständige vorträgt, er ziehe einen Produktfehler nicht in Betracht, da die Feststellung, ob ein Produktfehler im Sinne des ProdHaftG eine Rechts- und keine Tatsachenfrage darstellt, zu der der Sachverständige hier nicht vorzutragen hatte. Diese Einschätzung musste vom Gericht daher auch nicht gewürdigt werden.

c) Die Beklagte konnte auch keinen Entlastungsbeweis gem. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 ProdHaftG führen.

Nach dieser Vorschrift ist die Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, der Schaden also durch einen nachträglich entstandenen Fehler verursacht wurde. Gleichwohl ist bei nachträglich entstandenen Fehlern immer der Frage nachzugehen, ob es sich tatsächlich um einen nachträglich erst entstandenen Fehler oder lediglich den nachträglichen Eintritt des Schadensereignisses handelt, welche seine Ursache in einem bereits anfänglich vorhandenen Fehler hat (Hamdan/Günes in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1 ProdHaftG Rn. 22). Die Beweislast hierfür trägt nach § 1 Abs. 4 S. 2 ProdHaftG der Hersteller.

Der Vortrag der Beklagten, der Brand hätte auch durch eine nicht fachmännische Inbetriebnahme der Waschmaschine verursacht worden sein können, indem die Geräteabdeckung entfernt und dadurch womöglich die Steuerelektronik beschädigt bzw. Feuchtigkeit in das Gerät gelangt worden sei, wurde durch das Sachverständigengutachten nicht bestätigt. Darüber hinaus hat die Beklagte hier keinen Beweis für einen etwaigen nachträglich entstanden Fehler angeboten.

2) Durch den Brand sind Trocknungs-, Sanierungs- und Malerarbeiten erforderlich geworden. Der Zeitwertschaden betrug 10.591,96 EUR.

Hiervon sind gem. § 11 ProdHaftG 500 EUR als Selbstbeteiligung abzuziehen. Gemäß dieser Vorschrift hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 EUR selbst zu tragen, nur der darüber hinausgehende Schaden wird ersetzt. Diesen Betrag hat die Klägerin im Rahmen ihrer Klageforderung bereits berücksichtigt.

3) Der Anspruch ist insbesondere auch nicht wegen § 13 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG erloschen. Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch nach § 1 ProdHaftG zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt aber gem. § 13 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist.

So liegt es hier. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie die Reihe, aus der die betroffene Waschmaschine stammt, seit dem Jahre 2005 produziert. Die Maschine kann daher frühestens in diesem Jahre von der W der Klägerin erworben worden sein. Es liegen damit höchstens neun Jahre zwischen dem Inverkehrbringen der konkreten Waschmaschine und der Anhängigkeit des Rechtsstreit, da dieser im Jahre 2014 anhängig geworden ist.

II.

Es besteht auch ein Anspruch auch Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB zu, da sich die Beklagte nach Ablauf der im Schreiben vom 22.04.2013 gesetzten Zahlungsfrist im Verzug i.S.v. § 286 Abs. 1 BGB befunden hat.

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III.

Die Ansprüche, die in Person der Frau M entstanden sind, sind auch nach dem Ausgleich durch die Klägerin gem. § 86 VVG vollständig auf die Klägerin übergegangen.

Hiernach geht der Ersatzanspruch, der einem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zusteht, auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.

Die Klägerin hat alle der Frau M entstandenen Schäden aus dem streitgegenständlichen Vorfall reguliert. Die Regulierung ist auch in dem hier relevanten Versicherungsverhältnis erfolgt. Die W Frau M, der gegenüber die Klägerin die entstandenen Schäden reguliert hat, war als Eigentümerin der Wohnung Geschädigte und durch den Wohngebäudeversicherungsvertrag gegen derartige Schäden versichert. Herr E2 war lediglich Mieter der Wohnung, in der die Schäden eingetreten sind und nicht selbst Versicherter bei der Klägerin.

Die Beklagten hat zunächst bestritten, dass Frau W in Bezug auf das vorliegende Brandereignis ist, sondern hat behauptet, dies sei Herr E2. Dabei bezieht sie sich auf die Angaben in dem seitens der Klägerin eingereichten Privatgutachten des Dipl.Ing. X. Die Klägerin hat auf dieses Bestreiten der Beklagten substantiiert vorgetragen und dargelegt, dass Frau M die Eigentümerin der Mietwohnung ist, Herr E2 der Mieter. Dies wurde von der Beklagten nicht weiter bestritten.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 ZPO und § 709 ZPO.

V.

Der Streitwert wird auf 10.591,96 EUR festgesetzt.

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