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Übersicht:
- ✔ Kurz und knapp
- Kratzer auf Ceranfeld: Kein Schadensersatz für Pfannen-Schäden durch Eigenverschulden
- Schadenersatz für Kratzer am Ceranfeld? Lassen Sie sich beraten
- ✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt
- ✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
- ✔ FAQ – Häufige Fragen: Produkthaftung für Haushaltsgeräte
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ⬇ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Frankfurt
✔ Kurz und knapp
- Die Beklagte als bloßer Verkäufer haftet nicht für Produktmängel der Grillpfanne.
- Die Konstruktionsbedingte Mängel der Grillpfanne und der Folgeschaden am Kochfeld wurden nicht nachgewiesen.
- Selbst wenn Mängel bestanden hätten, wäre die Haftung der Beklagten ausgeschlossen, da sie den Mangel nicht zu vertreten hat.
- Das Mitverschulden des Klägers durch Missachtung der Gebrauchsanweisung führt zum vollständigen Haftungsausschluss.
- Die Gebrauchsanweisung warnte ausdrücklich davor, die Pfanne über das Kochfeld zu schieben.
- Der Kläger hätte aufgrund der bestehenden Kratzer auf dem Kochfeld vorsichtiger sein müssen.
- Die Hauptforderung auf Schadensersatz sowie die Nebenforderungen wurden somit abgewiesen.
Kratzer auf Ceranfeld: Kein Schadensersatz für Pfannen-Schäden durch Eigenverschulden

Produkthaftung ist ein wichtiges Rechtsinstitut, das Verbraucher vor Schäden durch fehlerhafte Produkte schützt. Hersteller sind verpflichtet, Waren so zu konstruieren und herzustellen, dass von ihnen keine Gefahr für den Nutzer ausgeht. Tritt dennoch ein Schaden auf, können Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Ein häufiger Streitpunkt ist die Haftung für Schäden, die durch die Verwendung von Haushaltsgeräten wie Töpfen, Pfannen oder anderen Küchenutensilien entstehen. Oft geht es dabei um Kratzer auf empfindlichen Oberflächen wie Ceranfeldern. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob der Hersteller oder Verkäufer des Produkts dafür einstehen muss.
Im Folgenden soll ein konkretes Gerichtsurteil zu diesem Thema vorgestellt und analysiert werden, um die Hintergründe und juristischen Zusammenhänge transparent zu machen.
Schadenersatz für Kratzer am Ceranfeld? Lassen Sie sich beraten
Sie sind verunsichert, ob Sie Schadenersatz für Kratzer an Ihrem Ceranfeld verlangen können, die durch ein Haushaltsgerät wie eine Pfanne verursacht wurden? Als erfahrene Anwälte im Produkthaftungsrecht kennen wir die rechtlichen Hintergründe und Fallstricke in solchen Fällen genau. Lassen Sie sich jetzt unverbindlich zu Ihren Erfolgsaussichten beraten – damit Sie die richtigen Schritte einleiten können, um Ihre Interessen bestmöglich zu schützen.
✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Frankfurt
Produkthaftung für Grillpfanne verursacht Kratzer auf Ceranfeld
Im vorliegenden Fall klagte ein Kunde gegen einen Verkäufer, nachdem eine über ein Bonusprogramm erworbene Grillpfanne Schäden an seinem Ceranfeld verursacht hatte. Der Kläger hatte die gusseiserne Grillpfanne im Mai 2022 bestellt. Die Gebrauchsanleitung der Pfanne wies darauf hin, dass sie auf Glasoberflächen stets sanft angehoben und abgestellt werden sollte, um Kratzer zu vermeiden. Der Kläger stellte jedoch fest, dass die Pfanne aufgrund von Erhebungen und kleinen Pickeln an der Unterseite Kratzer auf seinem Kochfeld hinterließ.
Der Kläger machte geltend, dass diese Kratzer einen Schaden von 1800 Euro verursacht hätten und forderte zusätzlich die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Nachdem der Kläger ursprünglich gegen die Herstellerfirma B GmbH vorging, richtete er seine Klage schließlich gegen die Verkäuferin der Pfanne. Die Beklagte bestritt die Verantwortung und führte an, dass ein Mitverschulden des Klägers vorliege.
Gerichtliche Entscheidung und Begründung
Das Amtsgericht Frankfurt entschied, dass die Klage des Klägers abgewiesen wird. Die Beklagte sei nicht als Herstellerin der Pfanne im Sinne des Produkthaftungsgesetzes zu betrachten. Die Firma „A“ sei der Hersteller der Pfanne und habe weder ihren Namen noch ihr Kennzeichen auf dem Produkt angebracht.
Weiterhin führte das Gericht aus, dass Ansprüche aus dem Kaufrecht nicht bestehen, da die Beklagte als Verkäuferin nicht verpflichtet sei, die Grillpfanne vor der Auslieferung zu überprüfen. Zudem könne ein etwaiges Verschulden des Herstellers nicht der Beklagten zugerechnet werden, da der Hersteller nicht als Erfüllungsgehilfe des Händlers anzusehen sei.
Abwägung und Mitverschulden
Das Gericht stellte fest, dass die auf dem Kochfeld des Klägers festgestellten Kratzer nur durch das Schieben oder Ziehen der Pfanne entstanden sein könnten. Die Gebrauchsanweisung der Pfanne enthielt jedoch klare Hinweise, dass ein solches Verhalten zu unterlassen sei, um Schäden zu vermeiden. Da der Kläger diese Anweisungen missachtet hatte, wurde ihm ein erhebliches Mitverschulden zugeschrieben.
Das Gericht befand, dass dieses Mitverschulden so gravierend sei, dass es gemäß § 254 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz vollständig ausschließe. Dem Kläger hätte aufgrund der bereits vorhandenen Gebrauchsspuren auf dem Kochfeld bewusst sein müssen, dass das Schieben von Gegenständen darauf weitere Kratzer verursachen könnte.
Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit
Da die Hauptforderung des Klägers abgewiesen wurde, entschied das Gericht auch, dass die Nebenforderungen das gleiche Schicksal teilen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden kann, sofern die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall
Das Urteil verdeutlicht, dass bei Schäden durch Produkte nicht nur die Haftung des Herstellers, sondern auch das Mitverschulden des Nutzers zu prüfen ist. Missachtet der Nutzer klare Gebrauchshinweise und verursacht dadurch selbst einen Schaden, kann dies Schadensersatzansprüche vollständig ausschließen. Verkäufer haften in solchen Fällen weder nach Produkthaftungsgesetz noch nach Kaufrecht. Das Urteil mahnt Verbraucher somit zu sorgfältigem Umgang mit Produkten entsprechend der Anleitung.
✔ FAQ – Häufige Fragen: Produkthaftung für Haushaltsgeräte
Wer haftet bei Schäden durch fehlerhafte Produkte – der Hersteller oder der Verkäufer?
Bei Schäden durch fehlerhafte Produkte haftet in der Regel der Hersteller. Dies ist im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geregelt, das die Haftung des Herstellers für Schäden vorsieht, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Ein Hersteller haftet unabhängig davon, ob ein Verschulden vorliegt. Das bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn er den Fehler nicht vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Diese verschuldensunabhängige Haftung umfasst Personenschäden sowie Sachschäden, die durch das fehlerhafte Produkt an anderen Sachen verursacht werden, nicht jedoch Schäden am Produkt selbst.
Ein Hersteller im Sinne des ProdHaftG ist nicht nur der tatsächliche Produzent des Endprodukts, sondern auch der Hersteller von Teilprodukten, der Importeur von Produkten in den Europäischen Wirtschaftsraum und der sogenannte Quasi-Hersteller, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke vertreibt.
Der Verkäufer haftet hingegen primär im Rahmen der kaufrechtlichen Mängelhaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese Haftung greift, wenn das verkaufte Produkt selbst mangelhaft ist. Der Käufer kann in diesem Fall Nacherfüllung verlangen, also entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Produkts. Zudem kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.
Ein Händler kann jedoch auch unter das Produkthaftungsgesetz fallen, wenn er als Quasi-Hersteller auftritt, indem er das Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke vertreibt. In diesem Fall haftet der Händler wie ein Hersteller. Zudem kann der Händler haftbar gemacht werden, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und der Händler nicht innerhalb eines Monats den Hersteller benennt.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Unterschiede: Wenn eine Grillpfanne ein Ceranfeld zerkratzt, weil sie fehlerhaft konstruiert wurde, haftet der Hersteller der Grillpfanne für den Schaden am Ceranfeld. Der Käufer kann den Hersteller auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Wenn die Grillpfanne jedoch selbst einen Mangel aufweist, etwa weil sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, kann der Käufer vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen oder andere Rechte aus der Mängelhaftung geltend machen.
Wichtige Punkte: Der Hersteller haftet verschuldensunabhängig für Schäden durch fehlerhafte Produkte. Der Verkäufer haftet im Rahmen der Mängelhaftung für Mängel am Produkt selbst. Händler können unter bestimmten Umständen ebenfalls wie Hersteller haften.
Welche Rolle spielt das Mitverschulden des Nutzers bei Schäden durch Produkte?
Das Mitverschulden des Nutzers spielt eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen der Produkthaftung. Ein Mitverschulden liegt vor, wenn der Geschädigte durch eigenes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Dies kann die Höhe des Schadensersatzes mindern oder sogar ganz ausschließen.
Wichtige Aspekte des Mitverschuldens sind, dass der Hersteller sich entlasten kann, wenn er nachweisen kann, dass der Nutzer die Gebrauchsanleitung nicht beachtet hat oder das Produkt unsachgemäß verwendet wurde. Dies ist im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Nach § 6 Abs. 1 ProdHaftG kann das Mitverschulden des Geschädigten zu einer Minderung der Schadenersatzansprüche führen.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht dies. Wenn eine Grillpfanne ein Ceranfeld zerkratzt, weil der Nutzer die Gebrauchsanleitung nicht beachtet hat, könnte dies als Mitverschulden gewertet werden. Die Gebrauchsanleitung muss in deutscher Sprache vorliegen und alle notwendigen Sicherheitshinweise enthalten, um den Nutzer vor solchen Schäden zu schützen. Wenn der Nutzer die Anweisungen ignoriert oder das Produkt falsch verwendet, kann der Hersteller argumentieren, dass der Schaden durch das Verhalten des Nutzers mitverursacht wurde.
Bedeutung der Gebrauchsanleitungen ist, dass sie ein zentraler Bestandteil der Produktsicherheit sind. Sie müssen klar und verständlich sein und in der Sprache des Verwendungslandes vorliegen. Eine unvollständige oder unverständliche Gebrauchsanleitung kann als Sachmangel gewertet werden und die Haftung des Herstellers auslösen. Der Hersteller hat eine Instruktionspflicht, die sicherstellt, dass der Nutzer über alle möglichen Gefahren und die korrekte Verwendung des Produkts informiert wird.
Rechtsfolgen bei Mitverschulden sind, dass der Hersteller nachweisen kann, dass der Nutzer die Gebrauchsanleitung nicht beachtet hat, was die Haftung des Herstellers mindern oder ausschließen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der Nutzer das Produkt in einer Weise verwendet hat, die nicht vorhersehbar oder vernünftig war. Der Hersteller haftet nicht für Schäden, die durch einen unvernünftigen oder missbräuchlichen Gebrauch des Produkts entstehen.
Das Mitverschulden des Nutzers kann die Haftung des Herstellers erheblich beeinflussen. Eine sorgfältige Beachtung der Gebrauchsanleitung und eine sachgemäße Verwendung des Produkts sind entscheidend, um Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen. Der Hersteller muss sicherstellen, dass die Gebrauchsanleitung alle notwendigen Informationen enthält, um den Nutzer vor möglichen Schäden zu schützen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 254 BGB (Mitverschulden): Dieser Paragraph regelt, wie sich ein Mitverschulden des Geschädigten auf Schadensersatzansprüche auswirkt. Im konkreten Fall wurde dem Kläger ein Mitverschulden angelastet, da er die Hinweise in der Gebrauchsanweisung missachtet hat.
- §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB (Kaufrecht): Diese Paragraphen regeln die Mängelhaftung im Kaufrecht. Sie legen fest, unter welchen Voraussetzungen Käufer Ansprüche gegen Verkäufer geltend machen können, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist.
- § 4 ProdHaftG (Produkthaftungsgesetz): Dieser Paragraph definiert, wer als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt und damit für Schäden durch fehlerhafte Produkte haftet. Im vorliegenden Fall war die Beklagte nicht Hersteller der Grillpfanne.
- § 278 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen): Dieser Paragraph regelt die Haftung für Personen, die man zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung einsetzt. Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass der Hersteller der Pfanne nicht als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers anzusehen ist.
- § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (Kostenentscheidung): Dieser Paragraph regelt, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im konkreten Fall musste der Kläger die Kosten tragen, da seine Klage abgewiesen wurde.
⬇ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Frankfurt
AG Frankfurt – Az.: 31 C 3103/22 (78) – Urteil vom 23.05.2023
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines streitigen Mangels an einer Grillpfanne in Anspruch.
Der Kläger bestellte im Mai 2022 über das Bonusprogramm der Beklagten eine gusseiserne Grillpfanne des Fabrikats „A“. In den Gebrauchs- und Pflegeanweisungen zu der Pfanne (Anl. B4, Bl. 31 der Akte) ist u.a. ausgeführt: „Heben Sie die Produkte auf Herden mit Glasoberfläche immer sanft an und stellen Sie sie auch sanft ab, um das Verkratzen der Oberfläche zu vermeiden. Schieben Sie die Produkte niemals über die Glasoberfläche, da dies die Unterseite der Pfanne und das Kochfeld beschädigen könnte.“ Der Kläger verfügt über einen Herd mit Glaskeramik-Kochfeld. Dieses wies Gebrauchsspuren in Gestalt von Kratzern auf. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde vorgerichtlich tätig.
Der Kläger behauptet, dass die von der Beklagten erhaltene Grillpfanne konstruktionsbedingte Mängel in Form von Erhebungen in der Beschichtung sowie kleiner Pickel an der Unterseite aufweise. Durch diese seien an seinem Kochfeld zusätzliche, tiefe Kratzer verursacht worden. Dadurch sei ihm ein Schaden i.H.v. 1800 € entstanden.
Nachdem der Kläger ursprünglich die B GmbH in Anspruch genommen hatte, richtete er die Klage mit Schriftsatz vom 02.02.2023 stattdessen gegen die Beklagte und beantragt, diese zu verurteilen,
1. an den Kläger 1800 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.02.2023 zu zahlen;
2. an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 280,60 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.02.2023 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, einen etwaigen Mangel der Grillpfanne jedenfalls nicht zu vertreten zu haben und beruft sich auf Mitverschulden des Klägers.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist einschließlich ihrer Änderung zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger kann aufgrund des streitgegenständlichen Sachverhalts keinen Ersatz des behaupteten Mangelfolgeschadens von der Beklagten verlangen.
Der streitige Mangel und der streitige Folgeschaden können dahinstehen, da auch im Falle ihres Bestehens die Beklagte dafür von Rechts wegen nicht einzustehen hätte.
Ansprüche aus Produkthaftung bestehen nicht, da die Beklagte nicht Hersteller i.S.v. § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 ProdHaftG ist. Der Hersteller der Grillpfanne, die Firma „A“, ist bekannt und hat seinen Sitz in C. Die Beklagte hat weder ihren Namen noch ihr Kennzeichen auf der Pfanne angebracht, noch das Produkt erstmalig in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht.
Ansprüchen aus Kaufrecht (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB) steht – wie die Beklagte ebenfalls zutreffend geltend macht – jedenfalls ein mangelndes Vertretenmüssen der Beklagten sowie ein anspruchsvernichtendes Mitverschulden des Klägers entgegen.
Die Beklagte war als bloße Verkäuferin nicht zu einer Überprüfung der Grillpfanne vor ihrer Auslieferung an den Kläger verpflichtet. Ebenfalls ist ein etwaiges Verschulden des Herstellers der Beklagten nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen, da nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der die Sache an seine Kunden verkauft (vgl. neben der bereits beklagtenseitig zitierten Rechtsprechung auch BGH, Urteil vom 02.04.2014, Az. VIII ZR 46/13 = NJW 2014, 2183; Beschluss vom 09.06.2020, Az. VIII ZR 315/19 = NJW 2020, 3312).
Darüber hinaus können die streitgegenständlichen länglichen und tiefen Kratzer auf dem Kochfeld des Klägers (vgl. das als Anlage K2 vorgelegte Lichtbild des Kochfeldes, Bl. 3 der Akte) durch die streitgegenständliche Pfanne wenn überhaupt nur durch ein Schieben oder Ziehen der Pfanne über das Kochfeld verursacht worden sein. Unstreitig ist in den Gebrauchs- und Pflegeanweisungen zur Pfanne ausgeführt, gerade ein solches Verhalten zu unterlassen, da dies das Kochfeld beschädigen könnte. Mit der Missachtung dieser unmissverständlichen Gebrauchsanweisung wurde der Kläger der ihm obliegende Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht gerecht und zwar in einer solch gravierenden Weise, dass es sich gemäß § 254 BGB anspruchsvernichtend auswirkt. Ferner musste dem Kläger auch aufgrund der Altkratzer auf dem Kochfeld bewusst sein, dass das Herumschieben von Gegenständen darauf dieses zerkratzt.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.