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Produkthaftung: Haftung für Metallkugel in Speiseeis

AG Diepholz, Urteil vom 14.09.2004, Az.: 2 C 434/02 I

1. Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin zu zahlen,

a) 998,80 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2002,

b) Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2002.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verzehr von Speiseeis in Anspruch.

Produkthaftung: Haftung für Metallkugel in Speiseeis
Symbolfoto: altafulla/Bigstock

Die Klägerin behauptet, sie habe am 09.01.2001 bei der Firma R in E eine Packung des unstreitig von der Beklagten hergestellten Speiseeises Pistacchio Francesco/ Forelli gekauft. Sie habe das Eis unmittelbar aus der Originalverpackung, die vor dem Verzehr und Öffnen unbeschädigt gewesen sei, gegessen. Beim Verzehr habe die Klägerin auf eine in dem Eis befindliche ca. 8 mm große Metallkugel gebissen. Hierdurch sei die Zahnbrücke der Klägerin beschädigt worden. Der von der Klägerin zu zahlende und auf die Beschädigung durch die Metallkugel zurückzuführende Eigenanteil an den Zahnarztkosten habe sich auf 907,00 Euro belaufen. Fahrtkosten habe die Klägerin für 17 Zahnarztbesuche zu dem 18 km vom Wohnort der Klägerin entfernt ansässigen Zahnarzt in Höhe von 91,80 Euro aufgewendet. Weiterhin macht die Klägerin eine Unkostenpauschale von 20,45 Euro geltend.

Unter Berücksichtigung einer Behandlungsdauer vom 11.01.2001 bis 23.01.2002 mit 17 Behandlungsterminen, des Verlustes eines Zahnes sowie des zusätzlichen Überkronens eines weiteren Zahnes der Klägerin sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 Euro angemessen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlen,

a) 1.019,25 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2002,

b) ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2001, wobei die Klägerin ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 3.000,00 Euro für angemessen hält.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Ansprüche der Klägerin nach Grund und Höhe.

Die Beklagte habe ihren Produktionsablauf so organisiert, dass es ausgeschlossen sei, dass eine Metallkugel in die Eismasse gerate und eine Eispackung mit darin befindlicher Metallkugel die Produktionsstätte der Klägerin verlasse und in den Handel gerate. Am Ende der Produktionslinie kontrolliere ein Metalldetektor die bereits verschlossenen Eisbehälter und sortiere mit einem sogenannten push-out Packungen mit Metallbestandteilen aus. Die Beklagte habe alle ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen um Mängel, wie von der Klägerin behauptet, auszuschließen. Ein Verschulden der Beklagten sei nicht gegeben. Jedenfalls liege ein Mitverschulden der Klägerin vor, da diese in das Eis gebissen und das Gewicht einer Kugel beim Löffeln des Eises hätte bemerken können und müssen. Die Beklagte bestreitet die Höhe und Erforderlichkeit der Zahnarztkosten sowie die Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten. Eine Unkostenpauschale könne neben den Fahrtkosten nicht geltend gemacht werden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Auf das Protokoll über die Vernehmung der Zeugen und das von Dipl.-Ing. S schriftlich und mündlich erstattete Gutachten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist gemäß den §§ 823 Abs. 1, 251, 253 BGB in der zuerkannten Höhe begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus Produkthaftung nach § 823 Abs. 1 BGB.

Die Klägerin hat bewiesen, dass ihre Zahnbrücke durch Verzehr des von der Beklagten hergestellten Speiseeises mit einer darin befindlichen Metallkugel beschädigt worden ist.

Die Klägerin hat plausibel dargestellt, dass sie die Verpackung des von der Beklagten hergestellten Eises geöffnet, das Eis mit einem Esslöffel verzehrt und bei dem Verzehr auf eine Metallkugel gebissen habe, wodurch ihre Brücke beschädigt worden sei.

Der Zeuge W, der Lebensgefährte der Klägerin, hat ausgesagt, das Eis sei von der Klägerin und ihm bei R in E gekauft worden. Die Plastikverpackung des Eises sei fest verschlossen gewesen. Die Klägerin habe das Eis nach Heimkehr durch Aufreißen der Verpackung geöffnet, das Eis mit einem Esslöffel gelöffelt, plötzlich aufgeschrien und eine Metallkugel ausgespuckt, die er, der Zeuge, mit dem Rest des Eises aufbewahrt habe. Die Brücke der Klägerin sei beschädigt worden.

Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Die Aussage des Zeugen stimmte mit den Bekundungen der Klägerin überein. Der Zeuge D, Zahnarzt der Klägerin, hat ausgesagt, dass der Zahnbefund der Klägerin mit einem Biss auf eine Metallkugel in Einklang zu bringen sei.

Die Ursächlichkeit einer Metallkugel in dem von der Beklagten hergestellten Eis für die Schäden an den Zähnen der Klägerin ist nicht durch das eingeholte Sachverständigengutachten widerlegt.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat die Produktionsabläufe vor Ort überprüft. Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist es zwar ausgeschlossen, dass eine Kugel sich bereits in dem angelieferten Becher befand oder in der Becherzufuhr oder -einsetzstation in den Becher geraten ist, da sich die Kugel in diesem Fall auf dem Becherboden hätte befunden haben müssen, was unstreitig nicht der Fall war. Ausgeschlossen werden könne auch der Eintrag einer ca. 8 mm großen Kugel an der Einfüllstation, da es hierbei zu erheblichen Schäden an der Pumpe gekommen wäre, die unstreitig nicht vorgelegen haben.

Nicht ausgeschlossen werden könne dagegen ein Kugeleintrag in der Dosierstation z. B. über vom Lieferanten bezogene Zusatzmittel wie Pistazien für das fragliche Speise Pistacchio Francesco oder – wenn auch unwahrscheinlich – in der Deckelzufuhr und -verschlussstation.

Die Kausalität ist auch nicht widerlegt durch das Vorhandensein eines Metalldetektors im Herstellerbetrieb. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der vorhandene Detektor am 03.08.2000 durch einen neuen Metalldetektor ersetzt und bei dem Einbau Handversuche gefahren worden sind. Die fragliche Charge Eis wurde am 07.08.2000 hergestellt. Der Sachverständige hat ermittelt, dass der Detektor eine ca. 8 mm große Metallkugel ab einer eingestellten Empfindlichkeit an dem Gerät von 4 bei einem Skalenbereich von 1 bis 20 korrekt detektiert und ausschleust.

Darüber, wie der Detektor am Produktionstag des fraglichen Eises eingestellt war und mit welchem Prüfkörper von welcher Größe die Funktionsfähigkeit des Detektors geprüft wurde, liegt aber kein dokumentiertes Material vor.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist zwar ein Zusammentreffen der beiden Fehlerquellen Kugeleintrag und Ausfall bei der Detektorüberprüfung wenig wahrscheinlich. Ausgeschlossen werden kann ein Zusammentreffen der Fehler aber nicht. Die Feststellungen des Sachverständigen widerlegen den Zeugen W daher nicht.

Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt.

Da der Schaden der Klägerin durch bestimmungsgemäße Verwendung des Eises entstanden ist, muss die Beklagte beweisen, dass ihr keine objektive Pflichtwidrigkeit oder kein Verschulden zur Last fällt.

Den Beweis für fehlendes Verschulden hat die Beklagte nicht erbracht, da sie nicht nachweisen kann, dass der Detektor am Vorfallstag ordnungsgemäß arbeitete, insbesondere mit einem Prüfkörper einer bestimmten Größe bei Einstellung einer bestimmten Empfindlichkeit ordnungsgemäß getestet und eingesetzt worden ist. Die Darstellungen der Beklagten über übliche Verfahrensweisen und Wahrscheinlichkeiten helfen nicht weiter.

Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens lag nicht vor. Die Klägerin brauchte mit Kugeln im Eis nicht zu rechnen und brauchte daher weder von einem Biss in das Eis abzusehen noch auf das Gewicht ihres Eislöffels bzw. des darauf befindlichen Eises zu achten.

Die Beklagte ist daher ersatzpflichtig.

Die Beklagte hat Schadensersatz in Höhe von 998,80 Euro zu leisten.

Die Beklagte hat der Klägerin zunächst den Eigenanteil an den Zahnarztkosten in Höhe von 907,00 Euro zu erstatten. Der sachverständige Zeuge D hat plausibel dargelegt, dass die Beklagte ausschließlich auf die durch den Biss auf die Kugel erforderlich gewordenen Zahnbehandlungskosten einen Eigenanteil in der vorgenannten Höhe zu zahlen hatte.

Bezüglich der Fahrtkosten ist ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten 91,80 Euro begründet. Der tatsächlich geltend gemachte Ansatz von 0,30 Euro für den Entfernungskilometer ist nicht zu beanstanden. Die Zahl der Fahrten ergibt sich aus der Behandlungskarte des Zahnarztes D.

Die Zuerkennung einer allgemeinen Unkostenpauschale kommt neben den konkret nachgewiesenen Fahrtkosten nicht in Betracht.

Der Schmerzensgeldanspruch ist in Höhe von 2.000,00 Euro begründet. Unter Berücksichtigung insbesondere des Umfangs der Behandlung, der Behandlungsdauer, der Zahl der Zahnarztbehandlungen, des Verlustes eines Zahns und des fahrlässigen Verhaltens der Beklagten war der vorgenannte Betrag angemessen.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288, 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 709 ZPO.

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