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Produktsicherheitsgesetz – Ansprüche

Landgericht Bonn

Az.: 6 S 242/04

Urteil vom 19.08.2004

Vorinstanz: Amtsgericht Bonn, AZ.: 3 C 55/04


Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 3 C 55/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen.

Die Beklagte greift mit der Berufung die Verurteilung zur Zahlung von 4.069,93 € an den Kläger wegen von diesem behaupteter Verletzungen, die er sich bei der Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogen habe, an.

Dieser Betrag ist dem Kläger unter Abweisung seiner weitergehenden Klage in Höhe von 4.000,- € als Schmerzensgeld, von 55,37 € für Arztbescheinigungen und von 14,56 € als geschätzte Fahrtkosten zugesprochen worden.

Die Berufung richtet sich dagegen, dass das Amtsgericht im Grunde und der Höhe nach einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 ProdSG bejaht hat. Die Beklagte rügt eine unter Verkennung der oben genannten Normen erfolgte rechtsfehlerhafte Subsumtion durch das Amtsgericht.

Die Beklagte behauptet, sie sei nicht Herstellerin der Maschine, sondern nur Vertriebshändler. Auf Grund dessen meint sie, dass sie allenfalls eine im vorliegenden Falle erfüllte Instruktionspflicht treffe.

Selbst, falls die Beklagte als Vertriebshändler verantwortlich sei, hafte sie wegen Nichtvorliegens eines Kontruktionsfehlers nicht, insbesondere, wenn bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht in die Kleisterwanne gegriffen werde.

Darüber hinaus liege kein Verschulden der Beklagten vor.

Eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 8 Prokukthaftungsgesetz auf Zahlung von Schmerzensgeld scheide für Schadensfälle vor dem 01.08.2002 aus.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 19.08.2004 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger tritt sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht den Ausführungen der Beklagten unter Verteidigung des angefochtenen Urteils entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten beigezogenen Akten – 7 H 1/02 Amtsgericht Bonn -ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist in dem durch das angefochtene Urteil zuerkannten Umfange begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 823 Abs. 2, 847 (a. F.) BGB i. V. m. § 6 ProdSG einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und der zugesprochenen materiellen Schäden.

Die Beklagte ist als Herstellerin nach § 3 Abs. 1 S. 2 ProdSG anzusehen. Die Beklagte ist Quasi-Hersteller. Das ist derjenige, der dadurch nach außen hin den Eindruck erweckt, er sei der tatsächliche Hersteller, dass er auf dem Produkt, der Verpackung oder ähnlichem seinen Namen, seine Marke oder ein unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt.

Die Beklagte vertreibt unter der Marke „L“ die Tapetenkleistermaschine zum Weiterverkauf an z. B. die Handelskette B, bei der der Kläger diese erworben hatte. Ein Hinweis auf den nach dem Berufungsvortrag chinesischen Hersteller weist die Tapetenkleistermaschine und deren Verpackung nicht auf. § 3 Abs. 1 S. 2 ProdSG hat insbesondere Bedeutung für diejenigen, die das Produkt für sich vielfach in Billigländern herstellen lassen und das Produkt als eigenes – im Falle der Beklagten über den Einzelhandel – anbieten.

Darüber hinaus ist auch noch die Herstellerdefinition in § 3 Abs. 1 S. 3 ProdSG zu berücksichtigen. Danach gilt, dass dann, wenn sonst keiner im EU-Raum Hersteller ist oder als solcher gilt, der Importeur als Hersteller gilt. Die Beklagte ist im vorliegenden Falle Importeur der streitgegenständlichen Tapetenkleistermaschine gewesen, wie sie selbst auf S. 2

unten ihrer Berufungsbegründung vom 09.11.2004 hervorhebt.

Des weiteren gilt bezüglich des Produktsicherheitsgesetzes, dass dieses am 22. April 1997 im Bundesgesetzblatt verkündet und am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft getreten ist.

Dies hat zum einen die Konsequenz, dass frühere, diese neue gesetzliche Regelung nicht berücksichtigende Gerichtsentscheidungen auf den vorliegenden Fall nicht mehr unmittelbar anwendbar sind. Darüber hinaus steht auch außer Zweifel, dass die zitierte Vorschrift, sowie die Vorschrift des § 6 ProdSG zum Zeitpunkt des 19.05.2001, an dem sich der Unfall nach der Behauptung des Klägers ereignet haben soll, Gültigkeit hatte.

Entsprechend den nachstehenden Ausführungen bestehen keine Bedenken, den Anspruch des Klägers auch hinsichtlich des von ihm begehrten Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 ProdSG herzuleiten.

§ 6 ProdSG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Thomas § 823 Rn 148; Graf von Westphalen, D. B. 1999, 1369 (1370, 1372)).

Der Hersteller verletzt immer dann ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB wenn er gem. § 4 Abs. 2 ProdSG ein nicht sicheres Produkt in den Verkehr gebracht hat. Er darf nämlich nur solche Produkte in den Verkehr bringen, die gem. § 6 Abs. 1 ProdSG sicher sind. Das Produkt muss für die private Nutzung durch den Verbraucher bestimmt und gewerbs- oder geschäftsmäßig (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG) in den Verkehr gebracht worden sein.

Ferner ist Voraussetzung, dass von dem nicht sicheren Produkt gem. § 6 Abs. 1 ProdSG eine „Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht“.

Entgegen dem Berufungsvortrag liegt kein sicheres Produkt vor.

Nach dem substantiiert nicht angegriffenen Sachverständigengutachten des Sachverständigen J vom 06.10.2002 sind die Gratkanten der Kleisterwanne, die nach innen ragen, messerscharf. Zur Verdeutlichung seiner Ausführungen im schriftlichen Sachverständigengutachten verweist der Sachverständige J in diesem Zusammenhang auf das Bild 6, das Bestandteil des Sachverständigengutachtens ist.

Sämtliche Blechkanten sind nicht abgerundet und schützen nicht vor Verletzungen; es besteht hier eine erhöhte Verletzungsgefahr.

Eine Reinigung der Kleisterwanne entsprechend der auf dem Karton aufgedruckten Anleitung ist nach den Ausführungen des Sachverständigen J nicht möglich. Das danach vorgeschriebene Reinigen alleine durch Ausspülen der Kleisterwanne reicht zur ordnungsgemäßen Reinigung nicht aus.

Um die Wanne zu reinigen, muss man wie auf Bild 6 ersichtlich, um die Ecke greifen. Erschwerend kommt hier zur Wirkung, dass die Form der Wanne unglücklich gewählt ist, da das Blech noch über den Wannenboden ragt.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die Beklagte behauptet, bei der streitgegenständlichen Tapetenkleistermaschine handele es sich um einen „Ausreißer“. Die Kammer ist sich bei ihrer Entscheidung bewusst, dass dann, wenn es sich tatsächlich um einen derartigen „Ausreißer“ handelt, nach dem Produktsicherheitsgesetz die Beklagte nicht haftet.

Der hierauf bezogene Sachvortrag der Beklagten ist jedoch für die weitere Überprüfung ihrer Behauptung nicht hinreichend substantiiert. Abgesehen davon, dass der Sachvortrag neu ist, wird auch in der Berufungsinstanz nicht nachvollziehbar vorgetragen, wie viele Stichproben in Anbetracht der nach ihrer Behauptung mehr als zehntausendfach vertriebenen Maschinen die Beklagte selbst durchgeführt hat oder auf ihre Veranlassung hat durchführen lassen.

Der weitere Vortrag der Berufungsbegründung, mit dem die Beklagte auf ein später erteiltes Zertifikat der Landesgewerbeanstalt Bayern vom 17.07.2002, geändert 02.10.2002, verweist, ist unerheblich. Dieses Zertifikat besagt nichts über die Unsicherheit der nach der Behauptung des Klägers von ihm am 19.05.2001 benutzten Tapetenkleistermaschine. Hieraus ergibt sich nicht die Identität zwischen dem vom Kläger gekauften und dem der Prüfung unterzogenen Gerät. Insbesondere lässt sich dem Sachvortrag und dem Zertifikat nicht entnehmen, ob und ggfls. welche spätere Modifizierungen hinsichtlich der Gebrauchssicherheit erfolgt sind.

Nicht zu beanstanden ist die auf die Bekundungen der Zeugin C gestützte Beweiswürdigung des Amtsgerichts. Danach ist davon auszugehen, dass sich der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Reinigung der zuvor von ihm benutzten Tapetenkleistermaschine an der Daumenwurzel und dem Handgelenk der linken Hand Schnittverletzungen zugezogen hat. Zwar stand die Zeugin C bei diesem Vorgang der Verletzung des Klägers selbst nicht neben diesem. Die Zeugin C hat aber plastisch geschildert, wie der Kläger mit einem durchblutendem Handtuch an der linken Hand aus dem Bad kam, in das er sich zuvor zum Reinigen der Tapetenkleistermaschine hineinbegeben hatte. Sie hat darüber hinaus beschrieben, dass der Kläger bleich war und sich auf dem Balkon hinlegen musste.

Auch Rechtswidrigkeit und Verschulden der Beklagten sind zu bejahen.

Die Beklagte hat ein unsicheres Gerät in den Handelsverkehr gebracht und damit eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Personen in Form des Eintritts eines Körperschadens bei den Erwerbern dieses Geräts zugelassen. Ihr ist insbesondere vorzuwerfen, dass sie sich nicht durch eine eingehende Überprüfung der von ihr importierten und sodann als Großhändlerin an Endverbrauchermärkte weiter vertriebenen Maschinen durch Überprüfung der frei zugänglichen Kanten der Kleisterwanne Gewissheit über die Sicherheit der Geräte verschafft hat. Insbesondere hat sie es unterlassen, im Zusammenhang mit der Reinigungsanleitung der Kleisterwanne auf der Verpackung einen Warnhinweis auf die Möglichkeit der Verletzung beim Hineingreifen anzubringen.

Ein derartiger Hinweis war aber erforderlich, da nach den oben im Einzelnen wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen J in seinem Gutachten die Maschine nicht durch Ausspülen alleine zu reinigen war. Es war vielmehr darüber hinaus notwendig, dass der Benutzer um die Ecke griff, wobei er in Gefahr geriet, in Kontakt mit scharfkantigen Blechkanten zu kommen.

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Hinsichtlich der Anspruchshöhe des danach dem Grunde nach gegebenen Anspruchs des Klägers ist im Wesentlichen zwischen den Parteien noch das Schmerzensgeld streitig, während gegen die beiden übrigen Positionen von 55,37 € und 14,56 € keine Einwendungen in der Berufung mehr erhoben werden.

Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich aus §§ 823 BGB i. V. m. 847 BGB (a. F.).

Das vom Amtsgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 4.000,- € bewegt sich an der oberen Grenze des zuzubilligenden Rahmens.

Einer Abänderung ist insoweit jedoch nicht gerechtfertigt, da das Amtsgericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht überschritten hat.

4.000,- € sind angesichts der Art der Verletzung, der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und des Dauerschadens vertretbar.

Die Sehnen des linken Handgelenks war ebenso teilweise durchtrennt wie Nerven der Hand. An der Daumenwurzel des Klägers ist eine sichtbare Narbe sowie Gefühlsminderungen geblieben.

Der Kläger war zu 100 % vom 19.05. bis 10.06.2001 arbeitsunfähig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht in entsprechender Anwendung von § 708 Nr. 10 i. V. m. §§ 711,713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.069,93 €.

Die Revision war zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Reichweite der Haftung nach §§ 823 ff. BGB i. V. m. den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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