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Produzentenhaftung bei einem Wasserschaden: Wer zahlt für die Folgeschäden?

Wasser flutet die Klinikflure, der gesamte Betrieb steht still. Durch eine unsaubere Lötverbindung entstehen Schäden in 6-stelliger Höhe, die der Versicherer nun vom Hersteller zurückfordert. Doch wie weit reicht die Produzentenhaftung vor dem Oberlandesgericht, wenn neben dem Ertragsausfall auch noch astronomische Sachverständigenkosten auf der Rechnung stehen?

Wasser tritt stetig aus der unteren Verkleidung eines Waschbeckenmoduls auf sterile Klinikfliesen aus.
Wasserschäden durch Produktionsfehler an Sanitärmodulen begründen die Produzentenhaftung, wenn der Hersteller keine ausreichenden Qualitätskontrollen nachweist. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 65/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 03.02.2026
  • Aktenzeichen: 6 U 65/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Produzentenhaftung, Versicherungsrecht
  • Relevant für: Produkthersteller, Gebäudeversicherer, Sanitärbetriebe

Ein Hersteller zahlt für Wasserschäden durch fehlerhafte Schweißnähte bei unzureichender Kontrolle seiner Produktion.
  • Experten bewiesen eine fehlerhafte Lötverbindung als Ursache für den massiven Wasserschaden.
  • Der Hersteller konnte keine ausreichenden Qualitätskontrollen zur Vermeidung von Fehlern nachweisen.
  • Übliche Silikonfugen am Waschbecken entlasten den Hersteller nicht von seiner Haftung.
  • Versicherer erhalten keine Erstattung für Gutachten zur Prüfung der eigenen Leistungspflicht.

Wann greift die Produzentenhaftung bei einem Wasserschaden?

Die Produzentenhaftung basiert auf dem § 823 Abs. 1 BGB und setzt eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch den Hersteller voraus. Ein Fabrikant muss seine Produkte so konstruieren und fertigen, dass sie bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch keine Gefahren für die Rechtsgüter Dritter darstellen. Zu diesen geschützten Rechtsgütern gehört ausdrücklich auch die intakte Gebäudesubstanz von Immobilienbesitzern. Typische Haftungsgründe in der gerichtlichen Praxis sind tiefgreifende Konstruktionsfehler, verborgene Fabrikationsfehler oder weitreichende Instruktionsfehler durch eine mangelhafte Anleitung.

Ein detailliertes Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht.

Der finale Richterspruch und die Vorgeschichte

Das Oberlandesgericht Brandenburg verurteilte am 3. Februar 2026 ein produzierendes Unternehmen dazu, 134.959,00 Euro an Schadensersatz zuzüglich Zinsen an einen Versicherer zu zahlen. Gleichzeitig wiesen die Richter die weitreichende Klage bezüglich der geforderten Sachverständigenkosten in Höhe von knapp 57.000 Euro vollumfänglich ab. Damit bestätigte der angerufene Berufungssenat in wesentlichen Teilen die Entscheidung der Vorinstanz des Landgerichts Cottbus unter dem Aktenzeichen 6 O 160/18 und schuf Klarheit über die finanzielle Verantwortung.

Im Kern des komplexen Rechtsstreits stand ein fehlerhafter Grundkörper einer speziellen WC-Waschtisch-Kombination, welche in den Räumlichkeiten einer Fachklinik verbaut wurde. Das beklagte Unternehmen mit einem Sitz im Ausland fertigte dieses Bauteil, bevor eine verbundene Firma die Armaturtechnik ergänzte und das Endprodukt in den Handel brachte. Die Betreiberin der Klinik kaufte die Kombination und ließ sie durch eine Sanitärfirma in einem Patientenzimmer installieren. Da der Fabrikant im Ausland saß, musste das Gericht zunächst die internationale Zuständigkeit über die europäische Brüssel Ia-VO feststellen und das deutsche Recht nach der sogenannten Rom II-VO anwenden.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 134.959,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Ein unsichtbarer Fehler zerstört die Bausubstanz

Der folgenschwere Vorfall ereignete sich im Dezember 2014, als das Personal der Klinik feststellte, dass der Übergang von dem Waschbecken zu dem Geruchsverschluss im Inneren der Kombination abgerissen war. Durch eine unzureichende Lötverbindung an dem Bauteil trat über einen längeren Zeitraum unbemerkt Wasser aus. Die Flüssigkeit staute sich im Gehäuse und drang massiv in die umliegenden Wände und den Fußboden ein. Das Patientenzimmer war in der Folge unbenutzbar, und es entstand ein enormer Sanierungsaufwand für die Betreiberin.

Infografik: Ein juristischer Entscheidungsbaum zur Produzentenhaftung. Er zeigt Schritt für Schritt, wann ein Hersteller haftet. Wichtiger Knotenpunkt ist die Beweislastumkehr, wenn das Produkt bei Auslieferung fehlerhaft war. Zudem wird visualisiert, dass übliche Montagefehler von Handwerkern den Hersteller nicht von seiner grundsätzlichen Haftung befreien.
Ein logisches Prüfschema zeigt auf einen Blick, wann die Beweislastumkehr greift und warum sich Hersteller bei Wasserschäden selten auf Montagefehler von Dritten herausreden können. Infografik: KI

Der federführende Versicherer eines Konsortiums regulierte den gewaltigen Wasserschaden und zahlte der Klinik die Kosten für die Gebäudesanierung sowie für den weitreichenden Betriebsausfall. Im Anschluss forderte die Assekuranz die gezahlten Summen von dem Hersteller zurück. Das Unternehmen weigerte sich jedoch beharrlich und behauptete, das Modul sei mangelfrei ausgeliefert worden. Erst vor dem Oberlandesgericht fand dieser harte Streit ein rechtliches Ende.

Wer trägt die Beweislast für einen Fehler in der Herstellung?

Grundsätzlich muss ein geschädigter Verbraucher den vorliegenden Fehler und die exakte Kausalität beweisen. In der strikten Produzentenhaftung greift jedoch eine Beweislastumkehr zugunsten des Betroffenen, wenn das fragliche Produkt bei der Inverkehrgabe bereits einen Fehler aufwies. Der verantwortliche Hersteller muss in einem solchen Fall nachweisen, dass ihn absolut kein Verschulden an dem Defekt trifft. Dafür muss er belegen, dass er alle ihm zumutbaren Kontrollmaßnahmen wie eine lückenlose Warenausgangskontrolle ergriffen hat.

Genau diese juristische Hürde musste der zuständige Berufungssenat in dem vorliegenden Rechtsstreit intensiv bewerten.

Praxis-Hürde: Der Nachweis des Fehlers

Die gesetzliche Beweislastumkehr ist ein mächtiges Werkzeug, hat aber eine kritische Voraussetzung: Sie müssen zunächst beweisen, dass das Produkt bereits fehlerhaft war, als es das Werk des Herstellers verließ. In der Praxis scheitern Ansprüche häufig daran, dass das defekte Bauteil zu schnell entsorgt oder durch Reparaturversuche verändert wurde. Erfahrene Prozessstrategen sichern das Beweisstück daher umgehend und lassen den Zustand dokumentieren, bevor der Hersteller überhaupt kontaktiert wird.

Mikroskopische Analysen entlarven den Pfusch

Der Hersteller versuchte vor dem Gericht darzulegen, dass das Bauteil vor der Auslieferung umfassend getestet worden sei. Mögliche Beschädigungen seien erst später durch den Transport, durch die Bearbeitung von der verbundenen Firma oder bei dem Einbau entstanden. Um diese komplexen Behauptungen zu überprüfen, stützten sich die Richter auf die umfangreichen Untersuchungen eines Gerichtssachverständigen und eines privaten Gutachters. Diese Experten analysierten die Bruchstellen mit modernsten metallographischen Methoden und sogenannten REM/EDX-Analysen.

Die Ergebnisse der Fachleute waren eindeutig und ließen keinen Spielraum für Ausreden. Sie fanden an dem Ablaufrohr zwar Lotanhaftungen, jedoch fast kein Lot an der Unterseite von dem Waschbecken. Die Experten stellten eine schnurgerade Bruchkante fest, welche untrüglich auf eine nicht funktionale Verbindung hindeutete. Wegen einer unzureichenden Erwärmung während der Produktion fehlte die notwendige metallurgische Diffusion völlig, weshalb sich die Bauteile niemals dauerhaft miteinander verkrallt hatten.

Ausreden des Unternehmens laufen ins Leere

Konfrontiert mit diesen erdrückenden Beweisen, änderte die Firma ihre Strategie und behauptete plötzlich, die gefundenen Lotanhaftungen seien lediglich Schweißpunkte zur Positionierung gewesen. Eine eigentliche, funktionale Verschweißung sei separat hergestellt worden. Das Gericht wies diesen neuen Vortrag energisch zurück. Das mikroskopische Rissbild stand in einem absoluten Widerspruch zu der Behauptung einer vollständigen Schweißnaht. Zudem ließ die Zivilprozessordnung ein derart spätes Vorbringen in der Berufungsinstanz nicht mehr zu.

Die Experten schätzten dies als Ergebnis einer nicht funktionalen Lötverbindung ein, aus der zwingend folgt, dass keine dauerhafte, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Verbindung bestanden hat.

Da der Herstellungsfehler zweifelsfrei bewiesen war, griff die rechtliche Beweislastumkehr. Das Unternehmen hätte nun detailliert nachweisen müssen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen es eine funktionierende Lötverbindung sicherstellt. Da die Firma diese Nachweise schuldig blieb, nahm das Gericht ein Herstellerverschulden an. Alternative Ursachen wie ein Materialfehler, eine Materialermüdung oder ein gewaltsamer Bruch konnten durch die technischen Analysen restlos ausgeschlossen werden.

Haftet der Hersteller auch bei Montagefehlern Dritter?

Eine Mitverursachung durch beteiligte Dritte schließt die Haftung des Herstellers nur dann aus, wenn diese ein völlig ungewöhnliches und nicht vorhersehbares Verhalten an den Tag legen. Die sogenannte äquivalente Kausalität bleibt juristisch bestehen, solange der anfängliche Herstellungsfehler eine notwendige Bedingung für den Schadenseintritt war. Ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten nach dem § 254 BGB kann den finanziellen Anspruch zwar mindern. In der gerichtlichen Praxis hebt ein solches Mitverschulden die Haftung jedoch nur selten komplett auf.

In den mündlichen Verhandlungen zeigte sich an einem spezifischen handwerklichen Detail, wie diese Kausalitätskette von den Richtern bewertet wird.

Der Streit um die umlaufende Silikonfuge

Um der teuren Haftung zu entgehen, richtete der Konzern seine Vorwürfe gegen die installierende Sanitärfirma. Die Handwerker hatten bei dem Einbau der Gefängniskombination eine durchgehende, umlaufende Silikonfuge zwischen dem Modul und den Fliesen gezogen. Der Hersteller argumentierte, diese Fuge habe das Abfließen von dem Wasser verhindert und somit das frühzeitige Erkennen von der Leckage unmöglich gemacht. Die Fuge widerspreche dem anerkannten Stand der Technik.

Das Gericht wies diese Argumentation nach der Befragung des Sachverständigen ab. Der Experte erklärte nachvollziehbar, dass eine solche offene Fuge aus optischen und hygienischen Gründen in Kliniken eine gängige Praxis darstelle. Der Hersteller konnte keine konkrete Norm benennen, die eine solche Verfugung verbieten würde. Für das Gericht war die handwerkliche Ausführung ein vorhersehbarer und üblicher Schritt, auf den sich ein Produzent bei der Konstruktion einstellen muss.

Kein Entkommen durch vermeintliche Installationsfehler

Selbst wenn die Silikonfuge die Entdeckung des Wassers verzögert hätte, sah das Gericht den Haftungsfaden nicht zerschnitten. Die schlechte Lötstelle blieb die primäre, nicht hinwegzudenkende Ursache für den katastrophalen Gebäudeschaden. Auch der Vorwurf, die Monteure hätten eine zwingende Dichtheitsprüfung nach der Installation unterlassen, entlastete den Fabrikanten nicht. Ein solches Unterlassen stellt kein völlig ungewöhnliches Eingreifen eines Dritten dar, welches die Haftung des Herstellers aufheben würde.

Zuletzt versuchte das Unternehmen, den Einsatz von Kabelbindern im Inneren des Moduls als eine feindliche Manipulation darzustellen. Angeblich hätten diese Kabelbinder mechanische Kräfte auf das Rohr übertragen und den Abriss provoziert. Der technische Sachverständige verwarf diese Theorie nach einer praktischen Nachinstallation als hochgradig unwahrscheinlich. Das Gericht stellte fest, dass kein Anscheinsbeweis für eine Manipulation durch die Monteure existierte.

Achtung Falle: Die Suche nach dem Sündenbock

In Haftungsprozessen nutzen Gegner typischerweise die Strategie, die Schuld auf nachgelagerte Gewerke oder Wartungsfehler zu schieben. Oft werden kleinste Abweichungen von der Montageanleitung als haftungsausschließend dargestellt. Für Sie bedeutet das: Je präziser die Installation durch Fachbetriebe dokumentiert ist (z. B. durch Fotos der offenen Rohre vor dem Verputzen), desto schwerer hat es der Hersteller, sich mit Verweisen auf angebliche Montagefehler aus der Verantwortung zu ziehen.

Sind Sachverständigenkosten im Versicherungsregress erstattungsfähig?

Nach dem § 86 Abs. 1 VVG gehen Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers automatisch auf den leistenden Versicherer über. Kosten, die der Versicherer primär zur Prüfung der eigenen Regulierungspflicht aufwendet, fallen unter den § 85 Abs. 2 VVG und sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Nur Kosten, die ein unversicherter Geschädigter zur reinen Schadensfeststellung hätte aufwenden müssen, können im Regresswege erfolgreich geltend gemacht werden. Diese strikte Trennung schützt den Schädiger vor ausufernden internen Prüfungskosten der Assekuranzen.

Wie eng die Zivilgerichte diese Vorgaben bei der Kostenerstattung auslegen, offenbart der Blick auf die abgewiesenen Forderungen in diesem Verfahren.

Die Grenzen des finanziellen Rückgriffs

Die klagende Assekuranz verlangte von dem Hersteller nicht nur den Ersatz für die Gebäudeschäden, sondern forderte auch die Erstattung von massiven Sachverständigenkosten in Höhe von fast 57.000 Euro. Die Versicherung argumentierte, diese Ausgaben seien zwingend notwendig gewesen, um die komplexe Schadensursache zu ermitteln. Sie stünde im Recht, diese Aufwendungen genau wie der geschädigte Klinikbetreiber zurückzufordern.

Der Senat des Oberlandesgerichts schob dieser Forderung jedoch einen Riegel vor und stützte sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Richter differenzierten scharf nach dem eigentlichen Zweck der in Auftrag gegebenen Gutachten. Die Ermittlungen dienten in erster Linie dazu, die eigene Leistungspflicht des Versicherers gegenüber der Klinik zu überprüfen. Es lag somit ein starkes eigenes Geschäftsinteresse vor, welches nach den Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf den Schädiger abgewälzt werden darf.

Keine Schlupflöcher für die Kostenerstattung

Auch alternative rechtliche Konstrukte halfen dem Versicherer nicht weiter. Das Gericht verneinte einen Anspruch aus der sogenannten Drittschadensliquidation, da in diesem Fall keine zufällige Schadensverlagerung auf einen Dritten vorlag. Ebenso lehnte der Senat einen Aufwendungsersatzanspruch nach dem § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab.

Der entscheidende Grund für diese klare Ablehnung war, dass die Assekuranz die teuren Gutachten aus einer eigenen Motivation heraus beauftragt hatte und nicht im direkten Auftrag der geschädigten Fachklinik handelte. Ein unversicherter Geschädigter hätte zwar ebenfalls Kosten für eine Schadensfeststellung gehabt, dies ändert aber nichts an der gesetzlichen Risikoverteilung für Versicherungsunternehmen, die ihre eigenen Regulierungspflichten überprüfen müssen.

Wie wird ein Betriebsunterbrechungsschaden im Regress berechnet?

Ein Betriebsunterbrechungsschaden umfasst gemäß den Paragraphen 249 und 252 des Bürgerlichen Gesetzbuches den entgangenen Gewinn sowie die fortlaufenden Fixkosten während der Schadensbehebung. Der Geschädigte muss dem Gericht schlüssig darlegen, dass der Betrieb ohne das schädigende Ereignis rentabel weitergelaufen wäre. Leistende Versicherer können diese immensen Kosten nach der Regulierung beim Verursacher zurückfordern. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass sie den eigentlichen Schaden zeitwertgerecht an den Versicherten erstattet haben.

Welchen immensen finanziellen Umfang ein solches Ausfallereignis annehmen kann, wird bei der finalen Festsetzung der Schadenssumme deutlich.

Die finale Abrechnung der Ausfallkosten

Der Wasserschaden machte das Patientenzimmer der Klinik für einen langen Zeitraum unbenutzbar. Daraus resultierte ein massiver wirtschaftlicher Verlust, den die Versicherung mit 127.659 Euro berechnete und an die Betreiberin auszahlte. Vor Gericht legte das Versicherer-Konsortium diese Summe als Teil der Regressforderung auf den Tisch. Da der Konzern die Höhe dieser regulierten Beträge im Verfahren nicht mit belastbaren Argumenten bestritt, übernahm das Gericht diese Summe ohne weitere Kürzungen in das Urteil.

Zu diesem gewaltigen Ausfallschaden addierten die Richter den reinen Zeitwert für die beschädigte Gebäudesubstanz. Während die Versicherung bei der Klinik einen Neuwertschaden von über 10.000 Euro reguliert hatte, durfte sie im Regress gegen den Schädiger nur den rechtlich zulässigen Zeitwert in Höhe von 7.300 Euro geltend machen. Aus der Addition dieser beiden Posten ergab sich die finale Verurteilungssumme von knapp 135.000 Euro. Mit diesem Richterspruch herrscht nun rechtliche Gewissheit über die finanzielle Verteilung der Folgen dieses massiven Wasserschadens.


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Experten Kommentar

Bei komplexen Produkthaftungsfällen vergeht oft ein ganzes Jahrzehnt, bis endlich ein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Die ursprünglich Geschädigten wiegen sich nach der Versicherungszahlung längst in Sicherheit, werden dann aber plötzlich als Zeugen für Details zum Schadensbild geladen. Das sorgt regelmäßig für großen Frust, da sich nach all den Jahren kaum noch jemand an die genauen Umstände des Wasseraustritts erinnert.

Ich rate daher dazu, interne Schadensberichte nicht nur für die Versicherungsvorgaben, sondern vor allem als eigenes, dauerhaftes Gedächtnisprotokoll anzufertigen. Wer hier präzise Notizen und Fotos archiviert, erspart sich Jahre später unangenehme Wissenslücken vor Gericht. Mit einer solchen soliden Dokumentation in der Schublade lassen sich auch überraschende Vorladungen deutlich entspannter bewältigen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich den Hersteller bei einem Wasserschaden verklagen, wenn dessen Firmensitz im Ausland liegt?

JA, eine Klage gegen einen ausländischen Hersteller ist möglich, sofern dieser seinen Sitz innerhalb der Europäischen Union hat oder spezifische internationale Abkommen greifen. In vielen Fällen begründen europäische Verordnungen wie die Brüssel Ia-VO die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen mit Sitz im Ausland. Die geografische Distanz zum Firmensitz stellt somit kein grundsätzliches Hindernis für die Durchsetzung Ihrer rechtmäßigen Ansprüche am hiesigen Wohnsitz dar.

Die rechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Klagen innerhalb der Europäischen Union bildet primär die Brüssel Ia-VO, welche den Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses festlegt. Da der Wasserschaden in Ihrer deutschen Immobilie eingetreten ist, gilt dieser Ort rechtlich als Erfolgsort, wodurch hiesige Gerichte trotz des ausländischen Firmensitzes zur Entscheidung befugt sind. Ergänzend dazu regelt die Rom II-VO, welches materielle Recht bei außervertraglichen Schuldverhältnissen anzuwenden ist, wobei regelmäßig das Recht des Staates greift, in dem der Schaden eingetreten ist. Diese Verordnungen verhindern effektiv, dass sich Hersteller durch eine geschickte Sitzverlegung ins europäische Ausland ihrer rechtlichen Verantwortung gegenüber deutschen Verbrauchern entziehen können.

Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, beispielsweise in Fernost oder Nordamerika, gestaltet sich die Rechtsverfolgung deutlich schwieriger und erfordert oft spezifische internationale Abkommen. In solchen Konstellationen sollten Betroffene prüfen, ob ersatzweise der Importeur innerhalb der EU nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) direkt für die fehlerhaften Erzeugnisse haftbar gemacht werden kann. Diese Regelung stellt sicher, dass Geschädigte einen greifbaren Haftungsgegner im europäischen Binnenmarkt finden, auch wenn der eigentliche Produzent in einem Drittstaat ansässig ist.

Unser Tipp: Ermitteln Sie über das Impressum der Website oder die Produktverpackung den exakten Firmensitz und sichern Sie sämtliche Kaufbelege sowie aussagekräftige Schadensfotos für die Beweisführung. Vermeiden Sie voreilige Klageverzichte oder Vergleiche ohne eine vorherige fachliche Prüfung der internationalen Zuständigkeit durch einen spezialisierten Rechtsanwalt.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich das defekte Bauteil vor der Beweissicherung entsorgt habe?

JA, das Risiko eines vollständigen Anspruchsverlusts ist in diesem Fall extrem hoch. Da Sie die Beweislast für das Vorliegen eines Produktfehlers im Zeitpunkt des Inverkehrbringens tragen, führt die Beseitigung des Beweismittels in der Regel zur Abweisung Ihrer Klage vor Gericht. Ohne das physische Bauteil ist der Nachweis eines herstellungsbedingten Mangels für ein gerichtliches Verfahren faktisch ausgeschlossen.

Der rechtliche Grund liegt in der Beweislastverteilung gemäß § 1 Produkthaftungsgesetz, wonach der Geschädigte den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwingend beweisen muss. Zwar existieren bei Produktfehlern gewisse Beweiserleichterungen, doch greifen diese erst dann rechtlich ein, wenn Sie zweifelsfrei belegen können, dass die konkrete Schadensursache direkt aus der Sphäre des Herstellers stammt. In der gerichtlichen Praxis sind hierfür meist komplexe werkstofftechnische Untersuchungen oder mikroskopische Analysen des Rissbildes erforderlich, um eine fehlerhafte Materialzusammensetzung gegen bloße Verschleißerscheinungen oder Montagefehler abzugrenzen. Wenn das Originalteil entsorgt wurde, berauben Sie sich der einzigen Möglichkeit, diese zwingend erforderlichen Sachverständigengutachten erstellen zu lassen, was die erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Ansprüche rechtlich nahezu unmöglich macht.

Ein verbleibender Handlungsspielraum ergibt sich nur dann, wenn bereits vor der Entsorgung ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren abgeschlossen oder ein detailliertes Privatgutachten mit hochauflösenden Makroaufnahmen fachgerecht erstellt wurde. In seltenen Ausnahmefällen können auch baugleiche Bauteile aus derselben Produktionscharge als Indiz dienen, sofern ein systematischer Serienfehler zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, was jedoch extrem hohe Anforderungen an die Beweisführung stellt.

Unser Tipp: Sichern Sie das beschädigte Bauteil umgehend in einem verschlossenen Beutel und untersagen Sie dem Handwerker ausdrücklich die Mitnahme oder Entsorgung des Altmaterials. Vermeiden Sie den Trugschluss, dass einfache Fotos oder Zeugenaussagen des Installateurs als ausreichender Nachweis für einen herstellungsbedingten Produktfehler vor Gericht Bestand haben könnten.


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Haftet der Hersteller auch, wenn die Montage durch den Klempner die Schadenserkennung verzögert hat?

JA, der Hersteller eines fehlerhaften Produkts haftet in der Regel auch dann für den entstandenen Wasserschaden, wenn eine fachgerechte Montage durch den Handwerker die Entdeckung des Mangels zeitlich verzögert hat. Eine Haftungsbefreiung des Produzenten tritt nur in sehr seltenen Ausnahmefällen ein, wenn das Verhalten Dritter völlig unvorhersehbar war und jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung widersprach.

Nach der Rechtsprechung zum Produkthaftungsgesetz bleibt der ursprüngliche Konstruktionsfehler die rechtlich entscheidende Ursache für den Schaden, selbst wenn zusätzliche Handlungen Dritter den konkreten Schadensverlauf maßgeblich beeinflussen. Die Anbringung einer Silikonfuge oder eine optische Verkleidung gehört zur gängigen handwerklichen Praxis, auf die sich ein Hersteller von Sanitärbauteilen bei der Gestaltung seiner Produkte zwingend einstellen muss. Da solche Montageschritte absolut vorhersehbar sind, unterbrechen sie nicht den sogenannten Zurechnungszusammenhang zwischen dem fehlerhaften Bauteil und dem letztlich eintretenden Folgeschaden an der Bausubstanz des Gebäudes. Der Hersteller kann sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Mangel bei einer anderen Verbauung früher entdeckt worden wäre und somit geringere Kosten für die Sanierung verursacht hätte.

Eine Entlastung des Herstellers käme lediglich dann in Betracht, wenn der Klempner durch extrem unsachgemäße Arbeiten oder bewusste Manipulationen den Schadenseintritt erst ermöglicht oder massiv verschlimmert hätte. Solange die Installation jedoch den anerkannten Regeln der Technik entspricht, wird das Handeln des Handwerkers der Sphäre des Herstellers zugerechnet, da dieser das primäre Risiko durch das Inverkehrbringen geschaffen hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mangel am Produkt selbst bereits vor der Montage im Inneren des Bauteils vorhanden war.

Unser Tipp: Lassen Sie durch einen Sachverständigen dokumentieren, dass die Installation den gängigen Standards entsprach, um die Einwände der gegnerischen Versicherung rechtssicher zu entkräften. Vermeiden Sie zudem voreilige Schuldeingeständnisse gegenüber dem Hersteller oder dessen Versicherung, nur weil die Gegenseite eine angebliche Mitverantwortung des installierenden Handwerkers zur Entlastung behauptet.


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Bekomme ich meine privaten Gutachterkosten erstattet, wenn der Hersteller die Haftung für den Wasserschaden ablehnt?

ES KOMMT DARAUF AN, ob das Gutachten der notwendigen Feststellung des Schadens dient oder lediglich Ihre eigene Rechtsposition zur Vorbereitung eines Prozesses klären soll. Die Erstattungsfähigkeit hängt maßgeblich davon ab, ob die Beauftragung des Sachverständigen objektiv erforderlich war, um die Höhe und den Umfang der Schadensbeseitigung konkret zu beziffern. Kosten für rein interne Gutachten zur Risikoabwägung verbleiben hingegen meist bei Ihnen.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen Schädiger nur diejenigen Aufwendungen ersetzen, die zur unmittelbaren Schadensermittlung und -beseitigung nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit gemäß Paragraf 249 BGB tatsächlich notwendig erscheinen. Falls Sie den Gutachter jedoch primär beauftragen, um die Erfolgsaussichten Ihrer Klage oder die generelle Haftungslage des Herstellers zu prüfen, handelt es sich meist um Kosten im eigenen Geschäftsinteresse. Gerichte verweigern die Erstattung solcher Vorbereitungskosten regelmäßig, weil diese lediglich der internen Entscheidungsfindung des Geschädigten dienen und nicht unmittelbar dem eigentlichen Schadensereignis zur Last fallen. In einem bekannten Rechtsstreit wurden beispielsweise Gutachterkosten in Höhe von 57.000 Euro abgelehnt, da diese nur zur internen Prüfung der eigenen Leistungspflicht der beteiligten Versicherung eingeholt wurden.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Privatgutachten zur sachgemäßen Prozessführung absolut unentbehrlich ist oder wenn der Hersteller den Schaden so komplex bestreitet, dass Ihnen eine fachgerechte Darlegung ohne Expertenhilfe unmöglich wäre. In einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren nach Paragraf 485 ZPO werden die Kosten für den gerichtlich bestellten Sachverständigen hingegen Teil der Prozesskosten und unterliegen am Ende des Verfahrens der üblichen Kostenentscheidung des Gerichts.

Unser Tipp: Klären Sie vor der Beauftragung eines privaten Sachverständigen verbindlich ab, ob das Gutachten zur Dokumentation der Schäden oder nur zur internen Vorprüfung Ihrer rechtlichen Erfolgsaussichten dienen soll. Vermeiden Sie kostspielige Alleingänge ohne vorherige Abstimmung mit Ihrem Rechtsbeistand, um das Risiko einer Nicht-Erstattung durch die Gegenseite zu minimieren.


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Warum muss der Hersteller oft weniger zahlen als die Versicherung ursprünglich an mich reguliert hat?

Der Grund für diese Differenz liegt darin, dass der Hersteller gesetzlich nur den Zeitwert ersetzen muss, während Versicherungen oft den höheren Neuwert regulieren. Das Haftungsrecht sieht lediglich vor, dass der Geschädigte so gestellt wird, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte, was den aktuellen Wertverlust widerspiegelt.

Das Prinzip der Schadensberechnung basiert auf dem sogenannten Bereicherungsverbot, welches verhindert, dass ein Geschädigter durch die Entschädigung einen finanziellen Vorteil gegenüber dem vorherigen Zustand erlangt. Während eine private Versicherung vertraglich dazu verpflichtet sein kann, die Kosten für eine Neuanschaffung vollständig zu übernehmen, schuldet der Schädiger rechtlich nur den Ersatz des gebrauchten Gegenstandes. Diese Differenz wird als Abzug Neu für Alt bezeichnet und führt dazu, dass die Erstattungssumme des Herstellers regelmäßig hinter der Regulierungsleistung der Versicherung zurückbleibt. In einem konkreten Urteil bedeutete dies beispielsweise, dass die Versicherung zwar 10.000 Euro zahlte, vom Hersteller im Regress jedoch nur den zulässigen Zeitwert von 7.300 Euro erstattet bekam.

Es ist wichtig zu verstehen, dass der Hersteller nicht an die individuellen Vertragsbedingungen gebunden ist, die Sie mit Ihrer eigenen Sachversicherung für den Schadensfall vereinbart haben. Der gesetzliche Anspruch richtet sich ausschließlich nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, welche eine objektive Wertermittlung der beschädigten Substanz zum jeweiligen Unfallzeitpunkt vorschreiben. Eine Diskrepanz von mehreren tausend Euro stellt daher keinen Betrug dar, sondern spiegelt lediglich die unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen von privatem Versicherungsvertrag und gesetzlicher Haftpflicht wider.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Abrechnung genau auf die Differenz zwischen dem ausgezahlten Betrag und dem im Gutachten ausgewiesenen Zeitwert der beschädigten Sache. Vermeiden Sie es, den Differenzbetrag eigenständig beim Hersteller einzufordern, sofern dieser bereits den rechtlich korrekten Zeitwert vollständig erstattet hat.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 6 U 65/24 – Urteil vom 03.02.2026

 


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