Herstellerhaftung wegen Abweichung von den aaRdT?
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 02.05.2024, Az. 6 O 160/18, teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 134.959,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%. Die der Streithelferin entstandenen Kosten sind zu 30% von der Klägerin und im Übrigen von ihr selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 200.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten wegen eines Wasserschadens an einem Gebäude über Regressansprüche.
Die in („Land 01“) ansässige Beklagte produzierte für die mit ihr konzernverbundene Streithelferin nach deren Vorgaben den Grundkörper für eine sog. Gefängniskombination. Hierbei handelt es sich um eine WC-Waschtisch-Kombination zur Vorwandmontage, die insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass scharfe Kanten fehlen, das Bauelement als äußerlich kompakte Einheit erscheint und die abnehmbaren Bauteile nur mit speziellen Werkzeugen zu öffnen bzw. zu demontieren sind.
Die Beklagte lieferte den hier in Rede stehenden Grundkörper im Juli 2012 an die Streithelferin, die diesen mit Armaturentechnik komplementierte und in den Handel brachte. Die Gefängniskombination wurde über eine Großhändlerin von der A. Fachkliniken („Ort 01“), der Betreiberin des A. Fachklinikums („Ort 02“) und Eigentümerin der betreffenden Immobilie (im Folgenden: Geschädigte), erworben. Sie ließ die Gefängniskombination durch die („Firma 01“) (im Folgenden: Installateurin) in dem zur geschlossenen Station der Allgemeinpsychiatrie gehörenden Raum 0.29 des Hauses 3 der Klinik installieren, wobei seitens der Installateurin zwischen der Kombination und den Fliesenbelägen von Boden und Wand eine durchgehende Silikonfuge hergestellt wurde.
Mit E-Mail-Schreiben an die Großhändlerin vom 08.12.2014 machte die Geschädigte geltend, bei der Gefängniskombination sei der Übergang vom Waschbecken zum Geruchsverschluss abgefallen. Infolgedessen sei Wasser über einen längeren Zeitraum in die angrenzende Wand und den Fußboden eingedrungen, hierdurch ein umfangreicher Wasserschaden entstanden und das betroffene Zimmer nicht mehr nutzbar (Anlage K6).
Die Klägerin holte im Folgenden ein Gutachten der („Name 01“) zur Feststellung der Schadensursache (Anlage K5), ein Gutachten der („Name 02“) zur Ermittlung der Höhe des Gebäudeschadens (Anlage K9) sowie ein Gutachten der („Name 03“) zur Ermittlung des Betriebsunterbrechungsschadens der Geschädigten (Anlage K11) ein. Ferner beauftragte sie die Firma („Firma 02“) mit der Schimmelpilzbekämpfung bzw. Verifizierung der schadensbedingten Kontamination. In dem zur Schadensursache eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. („Name 04“) ist ausgeführt, das Abreißen bzw. Abbrechen des Ablaufrohrs von der Waschbeckenunterseite sei darauf zurückzuführen, dass die Hartlötverbindung, mit der beide Bauteile aneinander befestigt sein sollten, fehlerhaft ausgeführt worden sei. Andere in Betracht zu ziehende Schadensursachen, namentlich ein Materialfehler, ein Gewaltbruch, ein Ermüdungsbruch und Korrosion, seien aus näher ausgeführten Gründen im Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen auszuschließen. Insbesondere habe der Umstand, dass am Ablaufsiphon, der an dem abgerissenen Ablaufrohr angeschraubt gewesen sei, mittels Kabelbinder ein T-Stück der Wasserversorgung von Waschbecken und Spülkasten befestigt gewesen sei, nicht zu einer Belastung geführt, die einen Ermüdungsbruch verursacht haben könne.
Die Klägerin regulierte den Gebäudeschaden zum Neuwert mit 10.400 € und den Betriebsunterbrechungsschaden mit 127.659 €. Für die Tätigkeiten der von ihr beauftragten Sachverständigen zahlte sie insgesamt 56.947,28 €.
Mit ihrer Klage hat sie als führender Versicherer eines Konsortiums, bei dem die A. Kliniken GmbH eine unter anderem Schäden an den Gebäuden des A. Fachklinikums („Ort 02“) durch Leitungswasser und hieraus folgende Betriebsunterbrechungsschäden umfassende Versicherung unterhalten habe, die Beklagte auf Ersatz der Sachverständigenkosten, des regulierten Betriebsunterbrechungsschadens sowie des – mit dem regulierten Neuwertschaden korrespondierenden – Zeitwertschadens am Gebäude in Höhe von 7.300 € nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte sei der Geschädigten wegen dieser Schäden unter dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung ersatzpflichtig gewesen, da das Produkt fehlerhaft konstruiert gewesen sei und die Beklagte auch ihre Warenausgangskontrolle pflichtwidrig nicht so organisiert habe, dass keine Weitergabe eines fehlerhaften Produktes erfolge. Die Sachverständigenkosten seien nicht zur Feststellung der Leistungspflicht, sondern zur Schadensfeststellung aufgewandt worden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 191.906,28 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, alle aus ihrem Werk ausgehenden Produkte zu testen. Dies sei auch bei dem Grundkörper der hier in Rede stehenden Gefängniskombination der Fall gewesen, wobei das Bauteil fehlerfrei gewesen sei. Zu der Beschädigung müsse es daher später gekommen sein. Davon abgesehen beruhe der im Streit stehende Wasserschaden auf einer fehlerhaften Montage. Es habe dem Stand der Technik widersprochen, die Gefängniskombination mit einer umlaufenden Silikonfuge zu versehen. Hierdurch sei ein Wasseraustritt in den umliegenden Raum, der zur schnelleren Feststellung der Leckage geführt haben würde, verhindert worden. Ferner sei es seitens der Installateurin pflichtwidrig unterlassen worden, die Anlage auf Dichtigkeit zu überprüfen. Die Kabelbinder, welche entweder von der Streithelferin oder der Installateurin in der Kombination eingebaut worden seien, stellten ebenfalls keine sach- und fachgerechte Befestigungsmethode, sondern eine Manipulation dar. Sachverständigenkosten seien der Klägerin schon deshalb nicht zu ersetzen, weil davon auszugehen sei, dass sie als Versicherung über eigene Sachverständige verfüge und die Bestimmung der Schadenshöhe zur originären Aufgabe eines Schadensversicherers gehöre.
Die Streithelferin hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen. Sie hat behauptet, den Abfluss der Gefängniskombination vor der Auslieferung auf Dichtigkeit überprüft zu haben. Die Undichtigkeit müsse deshalb durch späteres Einwirken während des Transportes oder durch die Installateurin verursacht worden sein. Im Übrigen hat sie das Vorbringen der Beklagten zur Fehlerhaftigkeit der Installation wiederholt und vertieft.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß § 411a ZPO durch Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. („Name 05“) vom 29.05.2019, welches in dem vor dem Landgericht Cottbus unter dem Aktenzeichen 3 O 86/18 geführten Rechtsstreit eingeholt worden war (Blatt 125 ff. d.A.), durch Anhörung des Sachverständigen (Blatt 351 ff. d.A.), durch Vernehmung des Zeugen („Name 06“) (Blatt 350 f. d.A.) und durch Vorlage des Originals des als Anlage K1 zur Akte gereichten Nachtrags zur („Versicherung 01“) Nr. … vom 20.01.2014 (Blatt 354 d.A.). Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat es der Klage stattgegeben. Es hat sich international, örtlich und sachlich für zuständig und die Klage im Übrigen für zulässig sowie für begründet gehalten. Der Anspruch, der aufgrund des Ortes des Schadenseintritts nach deutschem Recht zu beurteilen sei, folge aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m.
§ 86 VVG. Die Klägerin sei aktivlegitimiert; das Bestehen der behaupteten Gebäude- und Betriebsunterbrechungsversicherung sei nach dem erhobenen Urkundenbeweis festzustellen und von der Beklagten zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt worden.
Festzustellen sei ferner, dass der von der Beklagten produzierte Grundkörper der Gefängniskombination fehlerhaft hergestellt worden sei. Nach den Ausführungen des Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. („Name 05“) sei Ursache für das Ablösen des Ablaufrohres vom Waschbecken die nicht fachgerecht hergestellte Lötverbindung gewesen. Die um die Gefängniskombination herum ausgeführte Silikonfuge habe keine Ursache für den Wasserschaden gesetzt; nach den Ausführungen des Sachverständigen habe es sich hierbei nicht um eine Abdichtung gehandelt und sei die Fuge aus hygienischen Gründen sowie zum geometrischen Abschluss angezeigt gewesen. Auf eine unterlassene Dichtigkeitsprüfung im Rahmen des Einbaus der Kombination könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Installateurin zur Prüfung der Dichtigkeit der eingefügten Bauteile nicht verpflichtet gewesen sei und im Übrigen nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine solche Prüfung zur Feststellung der Undichtigkeit der Lötverbindung geführt haben würde. Davon abgesehen lasse ein etwaiger Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik bei der Installation der Gefängniskombination den Zurechnungszusammenhang zwischen dem Fehler der Beklagten und dem Eintritt des Wasserschadens unberührt. Dass sich der verbaut gewesene Kabelbinder auf die Lötverbindung zwischen Waschbecken und Ablaufrohr ausgewirkt haben könne, lasse der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, sondern sei nach den Feststellungen des Sachverständigen auszuschließen.
Dass der danach anzunehmende Fehler des von der Beklagten hergestellten Produkts zu dem in Rede stehenden Wasserschaden in dem behaupteten Ausmaß geführt habe, sei im Ergebnis der Vernehmung des Zeugen („Name 06“) festzustellen. Der Beklagten falle insoweit jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last; den ihr obliegenden Entlastungsbeweis habe sie nicht geführt. Die Höhe der eingetretenen Schäden und der deshalb erbrachten Regulierungsleistungen ergebe sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dem die Beklagte nicht entgegengetreten sei. Ersatz der im Streit stehenden Sachverständigenkosten könne die Klägerin beanspruchen, weil es sich um Kosten handle, die die Klägerin zur Ermittlung des Schadens aufgewandt habe und es eine ungerechtfertigte Begünstigung des Schädigers bedeutete, dem derartige Kosten aufwendenden Versicherer einen Ersatzanspruch hierfür zu versagen, während dem Geschädigten, der entsprechende Gutachten selbst beauftragt, wegen der hierfür anfallenden Kosten ein Ersatzanspruch gegen den Schädiger zustehe.
Gegen das den Beklagtenvertretern am 03.06.2024 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit einer am 12.06.2024 eingelegten Berufung, welche zugleich sowie ergänzend mit am 02.07.2024 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet worden ist.
In der Berufungsschrift macht die Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichtes habe es sich bei der Silikonfuge um eine Abdichtung gehandelt, sei diese für den Wasserschaden ursächlich geworden und sei die Installateurin zur Prüfung der Dichtheit der Verbindung zwischen Waschbecken und Ablaufrohr verpflichtet gewesen. Ferner habe das Gericht unberücksichtigt gelassen, dass die Manipulation mittels Kabelbinder unstreitig sei und schon der Beweis des ersten Anscheines für eine Kausalität dieser Manipulation für den Schadensfall spreche. Auch sei ihr ein Verschulden nicht zur Last zu legen. Der Nachweis für ein Organisationsverschulden sei nicht geführt; dass sie den angeblichen Mangel hätte erkennen oder vermeiden können, stehe nicht fest. Ersatz für die Gutachterkosten könne die Klägerin nicht beanspruchen, da diese nicht in der Person des Versicherungsnehmers entstanden seien.
Mit dem Schriftsatz vom 02.07.2024 macht die Beklagte weiter geltend, die Feststellung des Landgerichts, wonach „das Abflussrohr nur an drei kleinen Punkten geschweißt … und … die Schweißnaht unvollständig war, was zu dem Leck führte“ sei fehlerhaft. Tatsächlich hätten diese „drei Schweißpunkte“ dazu gedient, Rohr und Waschbecken vor dem vollständigen Verschweißen zu positionieren. Die Materialzufuhr verlaufe um das Rohr herum. Die Stelle und die Spur der Schweißnaht an der Waschbeckenschüssel rund um die Stelle, an der das Rohr geschweißt gewesen sei, seien deutlich zu erkennen; an der Stelle des Lecks sei die Schweißnahtspur weniger gut sichtbar. Nach Fertigung des Grundkörpers sei – wie es bei jedem dieser Bauteile üblich sei – eine Dichtheitsprüfung am Ablauf durchgeführt worden, weshalb eine mangelhafte Herstellung oder unzureichende Qualitätskontrolle ausgeschlossen werden könne. Die Beschädigung könne auch auf dem Weg zur Streithelferin, während deren Bearbeitung, auf dem weiteren Transport zum Einbauort oder im Rahmen der Endmontage erfolgt sein. Dass die Anbringung der Silikonfuge nicht fachgerecht gewesen sei, ergebe sich aus den VDI-Richtlinien und DIN-Normen – beispielsweise den Richtlinien VDI 3810 Blatt 2 und VDI 6023 Blatt 3 und den DIN-Normen 1988 und 18534 – sowie aus Montageanleitungen der bekannten Hersteller von Sanitärprodukten. Auch das Unterlassen einer Dichtheitskontrolle der Feininstallation sei pflichtwidrig gewesen. Der VDI-Richtlinie lasse sich entnehmen, dass der Installateur neben seiner Rohinstallation auch die Bauteile und Sanitärapparate, die nicht zur Rohinstallation gehörten, einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen habe. Würde dies vorliegend geschehen sein, würde die Leckage zwischen Waschbecken und Abflussrohr sofort festgestellt worden sein.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung für unzulässig, tritt dem erstmals in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag zur Verschweißung des Waschbeckens mit dem Abflussrohr entgegen und verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel der Beklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung ist zulässig.
Das Rechtsmittel ist innerhalb der Frist nach §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin entspricht auch die Berufungsbegründung den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 ZPO. Indem die Beklagte in der Berufungsschrift gegen die Annahme ihres Verschuldens einwendet, es fehle am Nachweis für ein Organisationsverschulden und an der Erkennbarkeit und Unvermeidbarkeit des Mangels für sie, greift sie der Sache nach die für die angefochtene Entscheidung tragende Erwägung an, es sei an ihr zu beweisen, dass ihr hinsichtlich des Mangels kein Verschulden zur Last falle. Ferner wendet sie sich mit dem Argument, die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten seien bei der Klägerin selbst angefallen und nicht auf sie übergegangen, gegen die landgerichtliche Annahme einer auch insoweit bestehenden Ersatzpflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. Die Beklagte macht damit Rechtsfehler geltend, auf denen das angefochtene Urteil insgesamt beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO. Darauf, ob die weiteren Berufungsangriffe den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gemäß ausgeführt sind, kommt es danach nicht mehr an.
Im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der Berufung keinen Bedenken.
2. Die Berufung ist begründet, soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Tragung der der Klägerin entstandenen Sachverständigenkosten wendet. Ansonsten ist das angefochtene Urteil richtig.
a) Die Klage ist zulässig.
Hinsichtlich der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte – die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 219/23, BeckRS 2025, 14300, Rn. 30) – begründet sich aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 2, Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO). Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Klägerin ist auch prozessführungsbefugt. Zwar ist unstreitig, dass das hier in Rede stehende Risiko von Gebäude- und Betriebsunterbrechungsschäden der Geschädigten im Wege der Mitversicherung bei mehreren Versicherungsgesellschaften abgedeckt war. In einem derartigen Fall wird der Schadensersatzanspruch entsprechend der Risikobeteiligung der Versicherer gequotelt mit der Folge, dass jeder Versicherer grundsätzlich nur die auf ihn entfallende Quote nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG im eigenen Namen geltend machen kann. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn – wie hier mit der Klägerin – ein führender Versicherer vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001 – I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 21). Die Berechtigung der Klägerin, neben den danach ihr selbst zustehenden Ansprüchen auch die Ansprüche der Mitversicherer im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen, ergibt sich aber nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft (allg. hierzu vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2025 – VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465, Rn. 17). Dass die Klägerin aufgrund einer Konsortialvereinbarung von ihren Mitversicherern zur Regulierung und zur Geltendmachung von Regressansprüchen ermächtigt ist, ist unstreitig. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen begründet sich daraus, dass die Klägerin im Umfang ihrer eigenen Haftungsquote wirtschaftlich vom Ausgang des Rechtsstreits profitiert (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001 – I ZR 49/99, NJW-RR 2002, 20, 22).
b) Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG Zahlung von 134.959 € beanspruchen.
aa) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) nach deutschem Recht zu beurteilen sind. Auch insofern ist den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung nichts hinzuzufügen.
bb) Nach dem mithin anwendbaren deutschen Recht konnte die Geschädigte von der Beklagten wegen der streitgegenständlichen Gebäude- und Betriebsunterbrechungsschäden Ersatz beanspruchen. Der Anspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB. Gemäß der Vorschrift ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Die Geschädigte ist in ihrem Eigentum verletzt worden.
Nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin war die Geschädigte Betreiberin des A. Fachklinikums („Ort 02“) und Eigentümerin der hierfür genutzten Immobilie. Dass das auf dem Klinikgelände belegene Haus 3 in der von der Klägerin behaupteten Weise beschädigt worden ist, hat das Landgericht aufgrund des erhobenen Zeugen- und Sachverständigenbeweises festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO macht die Berufung nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.
(2) Diese Verletzung des Eigentums der Geschädigten ist widerrechtlich durch die Beklagte erfolgt. Sie hat den Schaden am Gebäude dadurch verursacht, dass sie entgegen ihrer Pflichten als Herstellerin des Grundkörpers der Gefängniskombination keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Verbindung zwischen dem Waschbecken und dem Ablaufrohr hergestellt hat.
(a) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer im Zusammenhang mit der Herstellung oder Verteilung einer Ware tätig gewordenen Person auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines in dieser Vorschrift genannten Rechtsguts ist, dass sie eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2023 – VI ZR 1369/20, r+s 2023, 570, Rn. 17 m.w.N.).
Nach gefestigter Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind. Dabei sind Sicherungsmaßnahmen umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2023 – VI ZR 1369/20, a.a.O., Rn. 18; Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 223/05, NJW 2007, 762, Rn. 11).
Nach den ausgehend von diesem Maßstab in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen der deliktischen Produzentenhaftung hat der Hersteller eines Produktes zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 107/08, NJW 2009, 2952, Rn. 12 f.). Ferner ist er zur fehlerfreien Herstellung des Produkts verpflichtet. Er hat dafür zu sorgen, dass eine Qualität erreicht wird, wie sie die in seinen Abnehmerkreisen herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.1988 – VI ZR 344/87, NJW 1989, 707, 708). Die Pflicht erfasst den gesamten Fertigungsbereich, von der Wareneingangskontrolle, der Auswahl der Rohstoffe und Werkstücke und Fertigungsverfahren, der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Fabrikationsanlagen bis hin zur Qualitätsendkontrolle und der ordnungsgemäßen Verpackung und Beschriftung (vgl. Voigt, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.11.2025,
§ 823 BGB, Rn. 657 m.w.N.).
(b) Bei der Produktion des Grundkörpers für die bei der Geschädigten installiert gewesene Gefängniskombination hat die Beklagte diesen Anforderungen nicht genügt.
(aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist zwar nicht anzunehmen, dass die Beklagte bereits im Rahmen der Konzeption bzw. Planung des von ihr produzierten Grundkörpers ihren Herstellerpflichten zuwider gehandelt hat. Derartige Konstruktionsfehler sind dadurch gekennzeichnet, dass das Produkt in Folge seiner fehlerhaften technischen Planung für eine gefahrlose Benutzung von vornherein ungeeignet ist und hiervon folglich alle Stücke der betreffenden Gruppe oder Serie betroffen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2015 – C-503 und 504/13, NJW 2015, 1163, Rn. 41). Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich.
Festzustellen ist aber, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht zur fehlerfreien Herstellung des Produkts verstoßen hat.
Da es sich bei der hier in Rede stehenden Gefängniskombination um ein Bauelement für die Sanitärinstallation von Gebäuden handelt, war bei der Produktion der naheliegenden Gefahr von Gebäudeschäden durch unkontrolliert austretendes Wasser Rechnung zu tragen. Diese Gefahr bestand hier in erhöhtem Maße, weil die Gefängniskombination ihrer Konzeption nach darauf angelegt ist, eine äußerlich kompakte Einheit zu bilden die nur mit Spezialwerkzeug zu öffnen ist, sodass etwaige Leckagen – anders als beispielsweise bei einem für die Wandmontage bestimmten Waschbecken – im täglichen Gebrauch nicht ohne weiteres erkennbar werden.
Die Gefahr, dass etwaige Leckagen über einen längeren Zeitraum unbemerkt bleiben und daher austretendes Wasser besonders lange auf andere Bauteile einwirken und einen Schaden großen Ausmaßes verursachen kann, bestand zudem wegen der Möglichkeit der Installation mit einer umlaufenden, den Wasseraustritt behindernden Silikonfuge. Selbst wenn diese Art der Installation – wie die Beklagte geltend macht – als fehlerhaft anzusehen wäre, handelte es sich um einen vorhersehbaren und daher von der Beklagten zu berücksichtigenden Fehlgebrauch (allg. hierzu vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – VI ZR 1/12, NJW 2013, 1302, Rn. 14). Denn nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. („Name 05“) im Gutachten vom 29.05.2019 sowie in seiner Anhörung durch das Landgericht am 15.01.2024 entspricht es gängiger Praxis, zwischen Installationselementen der hier in Rede stehenden Art und dem Fliesenbelag von Wand und Boden aus hygienischen Gründen und wegen des geometrischen Abschlusses eine Arbeitsfuge aus Silikon herzustellen.
Da sich der Hersteller bei seinen Sicherungsmaßnahmen generell danach zu richten hat, was im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts nach dem (neuesten) Stand von Wissenschaft und Technik möglich ist und als geeignet und genügend erscheint, um Schäden zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2009 – VI ZR 107/08, NJW 2009, 2952, Rn. 16), war die Beklagte verpflichtet, der Entstehung von Leckagen dadurch vorzubeugen, dass die Verbindungen der frisch- und abwasserführenden Bauteile des von ihr produzierten Grundkörpers der Gefängniskombination zumindest den hierfür allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß ausgeführt werden.
(bb) Dieser Pflicht hat die Beklagte nicht entsprochen. Die (Löt-)Verbindung zwischen Waschbecken und Ablaufrohr der Gefängniskombination war nicht diesen Regeln gemäß hergestellt.
Das von der Klägerin eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. („Name 04“) gelangt zu dem Ergebnis, dass der Abbruch des Ablaufrohrs vom Waschbecken durch eine von Beginn an nicht ausreichend gebundene Lötnaht verursacht worden sei. In dem Gutachten ist ausgeführt, bei dem ersten Ortstermin am 19.02.2015 sei im Inneren der Gefängniskombination ein Bruch bzw. Abriss des Waschbeckenablaufs von der Unterseite des Waschbeckens festgestellt worden. Die beiden Bauteile seien durch Löten mit einem Hartlot verbunden gewesen. Die Untersuchung der Bruchstellen habe ergeben, dass die Hartlötverbindung nicht wirksam ausgeführt worden sei. Nach der Reinigung der Bauteile sei aufgefallen, dass das Lot an der unteren Hälfte der Bruchfläche, also am Ablaufrohr, nicht gleichmäßig vorhanden gewesen sei. Dieser Befund lasse darauf schließen, dass das Lot nicht den gesamten zu verbindenden Bereich erreicht gehabt habe. An der oberen Bruchhälfte, also der Unterseite des Waschbeckens, sei kaum Lot vorhanden gewesen. In den angefertigten metallischen Schliffen habe sich beim Ablaufrohr eine gute Anbindung des Lots und ein „schnurgerade“ verlaufender Riss sowie an der Waschbeckenunterseite eine praktisch der Grenzfläche des Waschbeckens entsprechende Bruchfläche gezeigt; anders als beim Ablaufrohr habe das Lot also an der Waschbeckenunterseite nahezu nicht angebunden. Diese schlechte Anbindung des Lots stelle die Ursache für den Abriss dar. Würde das Lot ursprünglich gut an der Waschbeckenunterseite angebunden gewesen und der Abriss durch eine andere Ursache verursacht worden sein, würde an der Waschbeckenunterseite mehr Lot feststellbar sein und sich innerhalb dessen vielleicht ein Riss/Bruch ergeben haben.
Der Gerichtssachverständige Dipl.-Ing. („Name 05“) ist den Annahmen des Privatsachverständigen beigetreten. Ausweislich seines Gutachtens vom 29.05.2019 und den Ausführungen in seiner Anhörung durch das Landgericht vertritt er ebenfalls die Auffassung, dass es keine funktionale Verlötung der Bauteile gegeben habe, die gewollte Verbindung zwischen dem Waschbecken und dem Ablaufrohr also nicht entstanden sei.
Der Gerichtssachverständige hat hierzu ausgeführt, bei einer Lötverbindung gehe das Lot typischerweise mit dem Grenzbereich des anderen Werkstoffs nach thermischem Anlösen eine gemeinsame Verbindung ein. Die Stoffe diffundierten ineinander und bildeten durch Entstehung einer gemeinsamen Legierung einen dauerhaften Verbund. Beim Abriss oder Bruch einer solchen Verbindung entstünde dementsprechend keine gerade Bruchnaht, sondern wegen der ineinander verzahnten Werkstoffgefüge eine raue Bruchkante. Die im Gutachten des Privatsachverständigen dokumentierten Aufnahmen der Rissflanken im Anschliff ließen hingegen einen schnurgeraden Rissverlauf erkennen. Zudem werde deutlich, dass an der Waschbeckenunterseite nur minimale Lotbenetzungen vorhanden seien, also keine gewollte Lötverbindung durch metallurgische Diffusion und „Verkrallung“ der Gefügeoberflächen entstanden sei. Als Ursache hierfür sei von einer nicht ausreichenden Erwärmung der zu verlötenden Bauteile im Lötprozess und damit von einer gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßenden Gefügebildung „Löten“ auszugehen. Bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Ausführung führe das Verlöten von Metallen zu einer im normalen Gebrauch festen und dauerhaften Verbindung.
Nach diesen Ausführungen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Beklagte den Grundkörper für die Gefängniskombination nicht gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit nicht in der Qualität hergestellt hat, die die im Abnehmerkreis für solche Bauteile herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.
Die ihren fachlichen Einschätzungen sowohl vom Gerichtssachverständigen als auch vom Privatsachverständigen zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen sind in den Gutachten nachvollziehbar dargestellt. Neben den verbalen Beschreibungen geben die in den Gutachten enthaltenen Abbildungen den Abbruch des Ablaufrohrs vom Waschbecken (Abbildung 4.1 und 4.2) und den mit bloßem Auge wahrnehmbaren Zustand der Bruchstellen (Abbildungen 4.4 und 4.5) anschaulich wieder. Das Ergebnis der mikroskopischen Aufnahmen der vom Privatsachverständigen angefertigten metallischen Schliffe der Bruchstücke ist durch die Abbildungen 4.6 und 4.7 und die hierzu gegebenen Erläuterungen ebenfalls deutlich dargestellt. Diese damit nachvollziehbaren Befunde belegen die Aussagen der Sachverständigen, wonach Lotanhaftungen zwar an einem Teil der Bruchstelle des Ablaufrohrs, kaum aber an der waschbeckenseitigen Bruchstelle vorhanden sind. Ausgehend hiervon ist die Einschätzung plausibel, dass die Verbindung nicht in der gebotenen Weise, nämlich – wie vom Gerichtssachverständigen anschaulich beschrieben – durch metallurgische Diffusion und „Verkrallung“ der Gefügeoberflächen hergestellt gewesen sein kann, da anderenfalls zum einen in größerem Umfang Lotreste auch an der Waschbeckenunterseite vorhanden sein müssten und zum anderen in der mikroskopischen Aufnahme der Schliffe eine uneben gezackte Bruchstelle statt einer schnurgeraden Risskante sichtbar wäre. Von daher leuchtet auch ohne Weiteres ein, dass das Ablaufrohr zwar zunächst am Waschbecken haftete, aber nicht die Stabilität aufwies, die bei einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden funktionalen Verlötung erreicht worden wäre.
Nach diesen Feststellungen ist der erstmals in der Berufung gehaltene Vortrag der Beklagten widerlegt, die von den Sachverständigen festgestellten einzelnen Lotanhaftungen an der waschbeckenseitigen Bruchstelle rührten von „Schweißpunkten“ her, die lediglich der Positionierung der Bauteile gedient hätten, wohingegen eine (den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende) Verbindung durch eine um das Rohr herum verlaufende Schweißnaht hergestellt gewesen sei. Nach den Ergebnissen der Untersuchung der gebrochenen Bauteile durch den Privatsachverständigen, denen der Gerichtssachverständige beigetreten ist, sind im Bereich der Bruchstelle keinerlei Anzeichen für eine wirksam gewesene Verbindung der Bauteile festzustellen. Damit ist die Annahme einer funktionalen Verschweißung ebenso ausgeschlossen, wie die Annahme einer funktionalen Verlötung. Nichts anderes ergibt sich aus den den Gutachten beigefügten Lichtbildern. Dabei mag in den Abbildungen 4.1 und 4.2 eine Schweißnaht zwischen dem Ablaufrohr und dem an dessen Oberseite vorhandenen Flanschring erkennbar sein. Diese hier unterstellte Schweißnaht war aber zur Verbindung des Flanschringes mit der Unterseite des Waschbeckens anscheinend nicht bestimmt und jedenfalls – wie aus der von den Sachverständigen im Ergebnis der mikroskopischen Untersuchungen festgestellten schnurgeraden Abrisskante zu schließen ist – nicht geeignet.
Davon abgesehen ist die Beklagte mit der – von der Klägerin bestrittenen – Behauptung, sie habe das abgebrochene Ablaufrohr über die (nicht wirksame) Lötverbindung hinaus mit der Waschbeckenunterseite verschweißt gehabt, mangels eines Zulassungsgrundes nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zu hören.
(cc) Dass die Beklagte durch die Herstellung einer mithin nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verbindung zwischen dem Ablaufrohr und dem Waschbecken gegen die sie als Produzentin treffende Fabrikationspflicht verstoßen hat, wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass sie den Grundkörper der Gefängniskombination für die Streithelferin nach deren speziellen Vorgaben produziert hat und dass das Produkt erst durch die Streithelferin mit kundenspezifischen Einbauten versehen und vermarktet worden ist.
Ein Zuliefererunternehmen – wie hier die Beklagte – ist zwar nicht ohne weiteres dafür verantwortlich, dass das von ihm hergestellte (Zwischen-)Produkt bei einem vom Folgehersteller für dessen (End-)Produkt gewählten Einsatz funktionsgemäß und ohne Risiken für Rechtsgüter des Endverbrauchers verwendet werden kann. Der Zulieferer hat aber – wie jeder Produzent – dafür einzustehen, dass das von ihm gefertigte Produkt im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs auch in der Weiterverarbeitung durch andere in vollem Umfang fehlerfrei und ohne Gefährdung des Eigentums Dritter eingesetzt werden kann. Kommen ihm insofern Zweifel an der Eignung seines Produkts, muss der Zulieferer seinen Abnehmer warnen und ihm insbesondere mitteilen, was sein Produkt nicht leisten kann (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1996 – VI ZR 158/95, NJW 1996, 2224, 2225).
Nach dem Vorstehenden konnte das hier in Rede stehende (Zwischen-)Produkt der Beklagten, also der Grundkörper der Gefängniskombination, im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs nicht ohne Gefährdung des Eigentums Dritter eingesetzt werden. Stattdessen bestand wegen der nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Ausführung der (Löt-)Verbindung zwischen Waschbecken und Abflussrohr in hohem Maße die Gefahr des unkontrollierten Austritts von Wasser und infolgedessen des Eintritts von Wasserschäden an dem Gebäude, in das das (End-)Produkt Gefängniskombination eingebaut wird.
Die Beklagte kann insofern wiederum nichts daraus für sich herleiten, dass sich die Gefahr des Eintritts solcher Gebäudeschäden verringert hätte, wenn bei der Installation der Gefängniskombination von der Herstellung einer Arbeitsfuge aus Silikon abgesehen worden wäre. Da nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. („Name 05“) die Herstellung einer solchen Arbeitsfuge allgemein üblich ist und deshalb auch hier damit zu rechnen war, hätte es zumindest einer entsprechenden Warnung an die Streithelferin verbunden mit der Mitteilung bedurft, dass eine dauerhafte Dichtigkeit des Abwasserablaufs nicht gewährleistet und deshalb zur Vermeidung von Gebäudeschäden ein geeigneter Sichtablauf herzustellen sei. Dass die Beklagte der Streithelferin einen derartigen Hinweis erteilt hat, ist nicht erkennbar.
(c) Der demnach festzustellende Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflichten als Produzentin war für die Verletzung des Eigentums der Geschädigten kausal. Nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme und dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit davon auszugehen, dass das Ablaufrohr zwar zunächst an der Unterseite des Waschbeckens anhaftete, es nach der Installation der Gefängniskombination im Patientenzimmer 0.29 des Hauses 3 des Fachklinikums („Ort 02“) aber infolge der nach dem Vorstehenden fehlerhaft hergestellt gewesenen Verbindung zum Abriss bzw. -bruch der Bauteile kam, aufgrund der gleichwohl fortgesetzten bestimmungsgemäßen Benutzung Wasser im inneren der Kombination ausgetreten ist, sich aufgestaut hat sowie über die Öffnung an der Rückseite der Kombination in die Bausubstanz eingedrungen ist und sich dort ausgebreitet hat, was zu dem Gebäudeschaden geführt hat.
(aa) Der Gerichtssachverständige hat in seiner Anhörung durch das Landgericht ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass das Ablaufrohr trotz der unzureichenden Lötverbindung zunächst am Waschbecken angehaftet habe. Ob es bereits bei der Installation eine Öffnung zwischen beiden Komponenten gegeben habe und wie groß diese gegebenenfalls gewesen sei, könne im Nachhinein ebenso wenig beurteilt werden wie die Frage, ob sich bereits zu diesem Zeitpunkt bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Waschbeckens eine Undichtigkeit gezeigt haben würde.
Diese Einschätzung ist ohne weiteres plausibel. Anhaltspunkte dafür, dass es bereits vor der Installation zum Abbruch des Ablaufrohrs vom Waschbecken gekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich.
(bb) Davon, dass die Ablösung des Ablaufrohres vom Waschbecken auf die unzureichende Verbindung zurückzuführen ist, ist nach den Ergebnissen der Untersuchungen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. („Name 04“) und des Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. („Name 05“) auszugehen.
Das von der Klägerin eingeholte Gutachten gelangt zu dem Schluss, dass ursächlich für den vom Privatsachverständigen bei seinem ersten Ortstermin am 19.02.2015 festgestellten Abbruch des Ablaufrohrs von der Unterseite des Waschbeckens allein die vorstehend dargelegte Unzulänglichkeit der Lötverbindung sei; alle anderen denkbaren Schadensursachen seien auszuschließen.
Als solche Ursachen seien ein Materialfehler, ein Gewaltbruch (Vandalismus), ein Ermüdungsbruch (z.B. durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch) und Korrosion in Betracht gezogen worden. Zur Klärung dieser möglichen Ursachen seien die Bruchstücke durch Lichtmikroskopie, Röntgenelektronenmikroskopie (REM), energiedispersive Röntgenspektroskopie (EDX) und eine metallographische Beurteilung untersucht worden.
Im Ergebnis dieser Untersuchungen könne ein Materialfehler ausgeschlossen werden. Sowohl das Waschbecken als auch der Waschbeckenablauf bestünden aus näher spezifiziertem Stahl, dessen Anwendung hier nicht zu beanstanden sei. Das metallische Gefüge beider Bruchhälften zeige keinerlei Materialfehler. Das verwendete, aus Silber, Kupfer, Cadmium und Zink bestehende Hartlot, sei ebenfalls geeignet gewesen.
Auszuschließen sei ferner sowohl ein Gewaltbruch (Vandalismus) als auch ein Ermüdungsbruch. Die hierfür jeweils typischen Spuren in der Textur des metallischen Gefüges würden bei den durchgeführten Untersuchungen festzustellen gewesen seien, seien jedoch nicht vorgefunden worden. Davon abgesehen sei nicht anzunehmen, dass der Übergang zwischen Waschbecken und Waschbeckenablauf – den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Gefängniskombination unterstellt – einer mechanischen Belastung ausgesetzt gewesen sei, die zu einem Ermüdungsbruch geführt haben könne. Zwar sei an dem Ablaufsiphon, der mit dem abgerissenen Ablaufrohr verschraubt gewesen sei, mittels eines Kabelbinders ein T-Stück befestigt gewesen, über welches Wasser durch Druckschläuche von der Zuleitung zur Waschbeckenarmatur und zum WC-Spülkasten geführt worden sei. Auch sei denkbar gewesen, dass die Anforderung von Wasser sowohl für das Waschbecken als auch für die Spülung jeweils einen Druckstoß ausgelöst habe, dieser zu einer Bewegung der Schläuche geführt habe und diese Bewegung wiederum über den Kabelbinder auf das T-Stück, den Ablaufsiphon sowie schließlich das geschädigte Bauteil übertragen worden sei. Eine Re-Installation der Gefängniskombination habe indes ergeben, dass durch die Aufhängung des T-Stücks einige Zentimeter unterhalb des Siphons und die eigene Beweglichkeit des Kabelbinders eine Gelenkigkeit erreicht worden sei, die eine Kraftübertragung von den Wasserversorgungsschläuchen bis auf den Siphon unwahrscheinlich mache.
Als Ursache für den Bruch auszuschließen sei schließlich Korrosion. Die bei der Korrosion auf den Oberflächen der Schadensstellen entstehenden Korrosionsprodukte könnten durch REMUntersuchungen aufgespürt und durch EDX-Analysen beurteilt werden. Die Durchführung dieser Untersuchungen habe vorliegend einen Korrosionsangriff allein auf das Silberlot an der Oberseite des Ablaufrohrs ergeben. Dieser Befund lasse eindeutig auf eine Korrosion nach dem Abriss des Bauteils schließen, da anderenfalls ein entsprechender Korrosionsangriff auch im/am Lot der Bruchfläche an der Waschbeckenunterseite aufgetreten sein würde, der jedoch nicht feststellbar gewesen sei.
Im Gutachten des Gerichtssachverständigen vom 29.05.2019 ist ausgeführt, dass der Privatsachverständige einen Materialfehler, einen Gewaltbruch, einen Ermüdungsbruch sowie Korrosion fachlich richtig als ausgeschlossen bewertet habe. Andere Deutungen seien nach Aktenlage nicht ableitbar.
Den damit übereinstimmenden Einschätzungen des Gerichtssachverständigen und des Privatsachverständigen ist beizutreten. Der Privatsachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, welche Spuren an den Bruchstellen bei den in Betracht gezogenen Alternativursachen jeweils zu erwarten wären und dass die durchgeführten Untersuchungen derartige Spuren nicht ergeben hätten. Insbesondere leuchtet bereits nach der Lebenserfahrung ein, dass Gewalt- und Ermüdungsbrüche bei Metallen typische Strukturen – der Privatsachverständige spricht im Zusammenhang von Gewaltbrüchen von „Gleitbändern“ – hinterlassen, die jedenfalls bei mikroskopischer Untersuchung der Bruchstellen nachweisbar sind. Ebenso einleuchtend ist, dass in den mikroskopischen Aufnahmen der vom Privatsachverständigen gefertigten Schliffe (Abbildungen 4.6 und 4.7) derartige Spuren nicht erkennbar sind.
Damit ist auch auszuschließen, dass der Bruch der Bauteile – wie nach den Ausführungen der Beklagten und der Streithelferin für möglich zu halten sei – auf spätere Einwirkungen etwa während der verschiedenen Transporte bis zur Geschädigten oder bei der Installation zurückzuführen ist. Wenn ursprünglich eine funktionale Verbindung bestanden hätte und es durch spätere Krafteinwirkung zu einem (Gewalt-)Bruch gekommen wäre, hätte dies zu den vom Privatsachverständigen beschriebenen Spuren geführt; solche Spuren sind jedoch nicht feststellbar.
Aus denselben Erwägungen ist auszuschließen, dass die vermeintliche Manipulation durch Kabelbinder zu dem Bruch geführt hat. Nach den Ausführungen des Privatsachverständigen wurde die Möglichkeit eines hierdurch bedingten (Ermüdungs-)Bruchs in Erwägung gezogen und untersucht, jedoch aus den dargelegten Gründen, nämlich mangels geeigneter Krafteinwirkung und Feststellbarkeit des für einen Ermüdungsbruch typischen Spurenbildes, verworfen. Dieser in der Herangehensweise nachvollziehbaren und im Ergebnis plausiblen Einschätzung ist mit dem Gerichtssachverständigen zu folgen. Da damit erst recht ein typischer Zusammenhang zwischen der Verwendung von Kabelbindern bei Sanitärinstallationen und Leckagen der hier in Rede stehenden Art nicht ersichtlich ist, ist für die Annahme eines nach Auffassung der Berufung hier eingreifenden Anscheinsbeweises kein Raum.
(cc) Dass es durch den Bruch des Ablaufrohres dazugekommen ist, dass aus dem Waschbecken ablaufendes Wasser – jedenfalls zum Teil – nicht in das Abwassersystem des Gebäudes gelangte, sondern sich zunächst in der Gefängniskombination aufstaute, bei Erreichen der in der Rückwand vorhandenen Durchführung für die Ablaufleitung in die dahinter befindliche Wand eindrang und sich von dort in Boden und Wänden ausbreitete, ist ebenfalls mit hinreichender Gewissheit festzustellen.
Der vom Landgericht vernommene Zeuge („Name 06“) gab an, seit dem Jahr 2004 technischer Leiter der Klinik zu sein. Auf die Meldung eines Feuchteschadens durch das Pflegepersonal sei unter anderem die Sanitärkombination im Raum 0.29 untersucht worden. Die Öffnung der Klappe in deren Frontbereich habe ergeben, dass die Verbindung zwischen Waschbecken und Abflussrohr abgerissen gewesen sei, Wasser direkt vom Waschbecken ins Innere der Kombination gelaufen sei und das Wasser dort gestanden habe. Nach Öffnung der angrenzenden Wand zum Zimmer sei auch dort Feuchtigkeit festgestellt worden.
Gegen die Würdigung des Landgerichts, den Zeugen trotz seines Arbeitsverhältnisses zur Geschädigten für glaubwürdig zu halten, ist nichts zu erinnern. Auch sind dessen Angaben glaubhaft. Sie decken sich insbesondere mit den Ausführungen in dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Dipl.-Ing. („Name 04“). Demnach hat der Privatsachverständige am 19.02.2015 und 15.04.2015 Ortstermine durchgeführt. Zum Schadenshergang heißt es in dem Gutachten unter anderem wie folgt:
„Da das ausgetretene Wasser [wegen einer lückenlosen Silikonfuge im gesamten Boden-Wand-Bereich] also (im Inneren der Gefängniskombination) nicht abfließen konnte, staute es sich hierin auf und erreichte dabei einen ungefähren Wasserstand von etwa 15 bis 20 cm über dem Fußboden. Zu erkennen war dies anhand von Wasserstandslinien im Bauteilinneren (siehe die Abbildung 3.3, die einen Blick in das Innere der Gefängniskombination zeigt). Etwa auf der Höhenlage der Wasserstandslinie befindet sich in der Wand eine Durchführung für die Ablaufleitung der Gefängniskombination. … Im Bereich der Wanddurchführung des Abwasserrohrs konnte das aufgestaute Wasser schließlich in/hinter die Wand laufen und von dort (zunächst weiterhin unbemerkt) in den Fußbodenaufbau … eindringen.“
Die vorstehend in Bezug genommene Abbildung 3.3, in der die beschriebene Wasserstandslinie deutlich erkennbar ist, bestätigt die mithin übereinstimmende Darstellung des Zeugen und des Privatsachverständigen ebenfalls.
Die vom Gerichtssachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und seiner mündlichen Anhörung vertretene Auffassung, dass die Silikonfuge nicht zu einer vollständigen Abdichtung geführt habe, sondern es zu einem Wasseraustritt gekommen sei, der auf dem auf Seite 15 seines Gutachtens wiedergegebenen Lichtbild erkennbar sei, führt zu keiner anderen Würdigung. Auch der Gerichtssachverständige stellt nicht infrage, dass es gleichwohl zum Aufstauen von Wasser im Inneren der Gefängniskombination und infolgedessen zum Eindringen des Wassers in die Bausubstanz gekommen ist.
(dd) Der danach festzustellenden Ursächlichkeit des Verstoßes der Beklagten gegen die sie als Produzentin des Grundkörpers der Gefängniskombination treffende Fabrikationspflicht für die Eigentumsverletzung der Geschädigten steht nicht entgegen, dass die ausgeführte Silikonfuge mitursächlich für den Wasserschaden war.
Dabei kommt es nicht maßgebend darauf an, ob die Silikonfuge – wie das Landgericht dem Gerichtssachverständigen folgend angenommen hat – nicht als Abdichtung (im technischen Sinne) anzusehen und es trotzdem zum Austritt von Wasser gekommen ist. Vielmehr ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass es ohne die Silikonfuge nicht zum Aufstauen des Wassers innerhalb der Gefängniskombination bis zur Wanddurchführung des Abwasserrohres gekommen wäre, sondern das Wasser hätte ablaufen können, ohne in die Bausubstanz einzudringen. Dies ändert aber nichts daran, dass die unzureichende Lötverbindung einen Umstand darstellt, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der streitgegenständliche Wasserschaden am Gebäude entfiele, dass also (auch) die unzureichende Lötverbindung für den streitgegenständlichen Gebäudeschaden äquivalentkausal ist.
Zu Recht hat das Landgericht des Weiteren angenommen, dass hierdurch auch der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und der Eigentumsverletzung der Geschädigten nicht infrage gestellt wird.
Beruht ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen, die von verschiedenen Personen gesetzt worden sind, so haften diese grundsätzlich als Gesamtschuldner. Zivilrechtlich wird in diesen Fällen nicht danach unterschieden, ob einzelne Ursachen wesentlicher sind als andere. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn eine Ursache für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt hätte, es dazu vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände im Sinne einer kumulativen Gesamtkausalität bedurfte. Demgemäß ist grundsätzlich auch der Schaden zu ersetzen, der letztlich erst durch das Eingreifen eines Dritten eintritt (BGH, Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07, NJW 2009, 987, Rn. 20). Die Zurechenbarkeit fehlt in derartigen Fällen erst dann, wenn das Eingreifen des Dritten den Kausalverlauf so verändert, dass der Schaden bei wertender Betrachtung in keinem inneren Zusammenhang mit dem von dem Anspruchsgegner zu vertretenden Fehler steht, dieser also ganz hinter die weitere Ursache zurücktritt und letztlich nur noch in einem äußeren rein zufälligen Zusammenhang mit der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Dies ist etwa bei einem völlig ungewöhnlichen und unsachgemäßen Eingreifen eines Dritten in den schadensträchtigen Geschehensablauf der Fall (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.01.2021 – III ZR 70/19, NVwZ-RR 2021, 620, Rn. 25 m.w.N.).
Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben. Nach dem Vorstehenden ist mit dem Gerichtssachverständigen davon auszugehen, dass die Herstellung einer Silikonfuge der in Rede stehenden Art allgemein üblich ist. Selbst wenn diese Ausführung – wie die Beklagte meint – unzulässig wäre, könnte hierin daher kein völlig ungewöhnliches Eingreifen eines Dritten erkannt werden.
Davon abgesehen ist auch nicht anzunehmen, dass diese Ausführung allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspricht. In seinem schriftlichen Gutachten hat der Gerichtssachverständige hierzu ausgeführt, eine „offene“ Verfugung widerspräche generell dem gewollten sauberen Abschluss sowie den bei der vorliegenden Nutzung in besonderem Maße erhobenen Ansprüchen an die Reinigung, die Sicherheit gegen Vandalismus und die Vermeidung von „Verstecken“. Dass die Mehrheit der Sonderfachleute dementgegen eine ganz oder teilweise offene Verfugung für erprobt, funktional und bewährt hält, sei auszuschließen. Technische Regeln, die eine solche offene Verfugung erforderten, seien dem Sachverständigen nicht bekannt. Insbesondere habe er weder eine DIN-Norm noch Herstellervorgaben ausfindig machen können, nach denen die Silikonfuge zur früheren Erkennbarkeit einer Leckage nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
Diese Ausführungen sind einsichtig. Insbesondere entspricht es bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sanitärgegenstände in Bädern, allen voran Wasch- und WC-Becken, soweit sie unmittelbar auf gefliesten Böden aufgestellt und gefliesten Wänden angebracht sind, aus hygienischen und optischen Gründen mit einer durchgehenden Silikonfuge versehen werden. Besondere Umstände, die hier eine davon abweichende Ausführungsart geboten hätten, sind nicht erkennbar.
Anderes ergibt sich auch nicht aus dem im Berufungsrechtszug gehaltenen Vortrag der Beklagten, dass der Sachverständige das Fehlen von Regelungen gegen die Silikonierung von Bauteilen der hier in Rede stehenden Art unzutreffend verneint habe, und dass „ein Blick auf die VDI-Richtlinien, DIN-Normen und Montageanleitungen der bekannten Hersteller von Sanitärprodukten“ eindeutig das Gegenteil zeige, wobei sogar explizit auf das obligatorische kontrollierte Wasseraustreten aufmerksam gemacht werde. Konkrete technische Regelungen dieses Inhalts benennt die Beklagte nicht. Hinsichtlich der mitgeteilten Zitate aus den Richtlinien VDI 3810 Blatt 2 und VDI 6023 Blatt 3 zu „Leckagen in einem Trinkwassersystem“ stellt sich bereits die Frage, ob diese für die hier in Rede stehenden Bauteile, die Bestandteile des Abwassersystems bildeten, einschlägig sind. Jedenfalls aber verlangen die Richtlinien nach den mitgeteilten Zitaten lediglich einen besonderen Schutz besonders gefährdeter Bereiche, ohne zu bestimmen, wie dieser Schutz zu erreichen ist. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen von der Herstellung einer Silikonfuge abzusehen ist, ergibt sich hieraus daher nicht. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten zu den DIN-Normen 1988 und 18534. Dass diese Normen allgemeine technische Regeln für die Planung, Ausführung, Änderung und Instandhaltung von Trinkwasserinstallationen beinhalteten und sich hieraus das Erfordernis ergebe, bei Unterputz-Körpern Entwässerungsöffnungen vorzusehen, gibt wiederum nichts für die Frage der Herstellung einer Silikonverfugung bei der hier in Rede stehenden Gefängniskombination her, die zumal nicht zur Unterputz-, sondern zur Vorwandmontage bestimmt war.
(ee) Aus denselben Erwägungen steht der Annahme der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für die Eigentumsverletzung der Geschädigten nicht entgegen, dass die Installateurin – wie die Beklagte geltend macht – die Gefängniskombination im Rahmen der Installation nicht auf Dichtheit überprüft habe.
Es erscheint bereits fraglich, ob ein mit der Installation von Sanitäreinrichtungen der hier in Rede stehenden Art beauftragter Techniker aufgrund des Werkvertrages ohne weiteres verpflichtet ist, nicht nur die von ihm hergestellten Verbindungen auf Dichtheit zu überprüfen, sondern auch die verbundenen Bauteile als solche. Der Gerichtssachverständige hat in seiner Anhörung durch das Landgericht hierzu ausgeführt, ein Monteur habe die von ihm einzufügenden Bauteile nicht auf Dichtigkeit zu überprüfen. Seine Aufgabe bestehe in der Endkomplettierung und gegebenenfalls der Durchführung einer visuellen Prüfung. Bei einer solchen visuellen Prüfung würde die hier in Rede stehende Undichtigkeit allerdings schwer zu erkennen gewesen sein. Dies gelte zumal deshalb, weil Becken und Abfluss der Gefängniskombination für den Monteur als ein unlösbar fester Bestandteil anzusehen gewesen seien und für ihn daher insoweit keine Veranlassung zur Prüfung der Dichtigkeit bestanden habe. Seine Verantwortung habe erst beim Anschluss anderer Sachen an diesen festen Baukörper begonnen.
Die Frage kann allerdings dahingestellt bleiben. Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, dass die Installateurin aufgrund eines Werkvertrages mit der Geschädigten bzw. der Versicherungsnehmerin verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen der Installation auch die von der Beklagten herzustellende Dichtigkeit der Verbindung zwischen Waschbecken und Ablaufrohr zu überprüfen, berührte eine Verletzung dieser Pflicht die Zurechenbarkeit zwischen dem Gebäudeschaden und der Pflichtverletzung der Beklagten nach dem vorstehend dargelegten Maßstab nicht. Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung kann keine Rede davon sein, dass der – hier unterstellte – Installationsfehler gänzlich hinter den Fabrikationsfehler der Beklagten zurücktritt, insbesondere, dass ein solcher Installationsfehler völlig ungewöhnlich und unsachgemäß ist. Vielmehr dürfte in der Regel davon auszugehen sein, dass Installationselemente für sanitäre Anlagen den nach der Verkehrsauffassung an sie zu stellenden Anforderungen an die Dichtheit genügen und Installateure daher ohne weiteres keinen Anlass haben, entsprechende Bauteile daraufhin näher zu überprüfen.
Zudem ist nicht festzustellen, dass eine solche Prüfung durch die Installateurin vorliegend zur Feststellung einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik widersprechenden Verbindung zwischen dem Waschbecken und dem Ablaufrohr geführt hätte. Der Gerichtssachverständige hat hierzu in seiner Anhörung geäußert, nicht beurteilen zu können, ob bei einer Funktionsprüfung des Abflusses ein Austreten von Wasser feststellbar gewesen wäre.
(3) Zutreffend ist das Landgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass der Beklagte hinsichtlich der Verursachung der Eigentumsverletzung der Geschädigten zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Nach den allgemeinen Grundsätzen ist es zwar am Gläubiger des Anspruchs nach § 823 Abs. 1 BGB, ein Verschulden des Schädigers darzulegen und im Streitfall zu beweisen. Für den Bereich der Produzentenhaftung gilt nach gefestigter Rechtsprechung aber eine Beweislastumkehr, wenn das Produkt bereits bei seiner Inverkehrgabe fehlerhaft war und die Verletzung des von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts durch diesen Fehler bei bestimmungsgemäßer Verwendung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.1999 – VI ZR 392/97, NJW 1999, 1028, 1029).
Diese Voraussetzungen sind aus den vorstehend dargelegten Erwägungen im Streitfall festzustellen. Die Berufung kann daher nicht mit Erfolg einwenden, dass ihr ein Organisationsverschulden nicht nachgewiesen sei und die Erkennbarkeit und Unvermeidbarkeit des Fehlers nicht feststehe. Vielmehr war es an ihr, sich zu entlasten. Dem hat sie nicht genügt. Es ist schon nicht vorgetragen, durch welche konkreten Maßnahmen die Beklagte zu gewährleisten meint, dass von ihr beabsichtigte Löt- bzw. Schweißverbindungen funktional ausgeführt werden und dass dem nicht entsprechende Produkte nicht in den Verkehr gelangen. Erst recht fehlt es an einer hinreichenden Darlegung dafür, dass es sich bei der nicht funktional hergestellten Verbindung zwischen dem Ablaufrohr und dem Waschbecken der in Rede stehenden Gefängniskombination um einen Fehler handelte, der trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar war.
(4) Der Höhe nach belief sich der Ersatzanspruch, der der Geschädigten demnach wegen der hier streitgegenständlichen Schäden gemäß §§ 249, 252 BGB gegen die Beklagte zustand, auf 7.300 € für den Zeitwertschaden am Haus 3 der Klinik und 127.659 € für den Schaden, der ihr aus dem Gesichtspunkt entgangenen Gewinns wegen der Unterbrechung des Betriebes der Station entstanden ist. Die Schadenshöhen sind nach den nicht angegriffenen tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils erstinstanzlich zuletzt unstreitig gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen sind nicht ersichtlich.
cc) Der Ersatzanspruch gegen die Beklagte, der der Geschädigten in Höhe von insgesamt 134.959 € zustand, ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin und ihre Mitversicherer übergegangen.
Nach dieser Regelung geht ein dem Versicherungsnehmer gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt. Soweit eine Versicherung – wie hier – für fremde Rechnung besteht, geht grundsätzlich der Anspruch des Versicherten auf den Versicherer über (vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage 2024, § 86 VVG, Rn. 21 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Dass der Versicherungsvertrag mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt bestand, ist nach dem vom Landgericht erhobenen Sachverständigenbeweis und den weiteren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Die Erbringung der Schadensersatzleistungen seitens der Klägerin ist unstreitig.
dd) Unbegründet ist die Klage hingegen, soweit die Klägerin Ersatz der ihr entstandenen Sachverständigenkosten begehrt. Ein (materiellrechtlicher) Anspruch auf Ersatz dieser Kosten steht ihr aus keinem Rechtsgrund zu.
(1) Der Anspruch folgt nicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG.
(a) Ein Forderungsübergang gemäß dieser Vorschrift setzt nach dem Vorstehenden einen Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten gegen einen Dritten voraus. Daran fehlt es hier. Die streitgegenständlichen Sachverständigenkosten sind unmittelbar der Klägerin angefallen, weil sie die Gutachten im eigenen Namen beauftragt hat. Die Geschädigte hat diese Kosten nicht getragen und war auch zu keinem Zeitpunkt mit einer Verbindlichkeit gegenüber den Sachverständigen belastet.
(b) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der streitgegenständlichen Sachverständigenkosten lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Klägerin diese Kosten im Interesse ihrer Versicherungsnehmerin bzw. der versicherten Geschädigten aufgewandt habe und ein Schädiger einem Geschädigten, der entsprechende Gutachten selbst eingeholt hätte, zum Ersatz der hierdurch angefallenen Kosten verpflichtet wäre.
Zwar gehören Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16, NJW 2017, 187, Rn. 6). In der Regel ist der Schädiger einem nicht versicherten Geschädigten, der ein solches Gutachten in Auftrag gibt, daher zum Ersatz der damit verbundenen Sachverständigenkosten verpflichtet.
Dieser Gesichtspunkt ändert aber nichts daran, dass ein Sachversicherer mit der Tragung der Sachverständigenkosten keine Entschädigungsleistung im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG an seinen Versicherungsnehmer erbringt und ein Gutachten, das der Prüfung seiner Regulierungspflicht dienen soll, vornehmlich im eigenen Geschäftsinteresse des Versicherers eingeholt wird. Die zur Feststellung der Regulierungspflicht aufgewandten Sachverständigenkosten stellen Aufwendungen des Sachversicherers in eigener Angelegenheit dar, die er selbst zu tragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2018 – III ZR 236/17, r+s 2018, 643, Rn. 15). Dies folgt insbesondere aus § 85 Abs. 2 VVG. Hiernach kann der Versicherungsnehmer Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Schadensermittlung grundsätzlich nicht vom Versicherer erstattet verlangen; die Einschaltung eines Sachverständigen soll im Allgemeinen durch den Versicherer erfolgen. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Versicherer die Höhe der vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Schäden ohnehin nicht nur im eigenen wirtschaftlichen Interesse, sondern auch im Interesse der pflichtgemäßen Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer prüfen und bewerten muss. Damit wird die Schadensermittlung durch Hinzuziehung eines Sachverständigen dem Versicherer zugewiesen. Es handelt sich hierbei – jedenfalls in erster Linie – um eine eigene Angelegenheit des Versicherers, weshalb er die damit verbundenen Kosten auch selbst tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2018 – III ZR 236/17, a.a.O., Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 18.09.2023 – 10 U 15/230, BeckRS 2023, 51957, Rn. 111; Urteil vom 17.08.2021 – 12 U 69/18, BeckRS 2021, 58505, Rn. 83).
Gemessen hieran kann die Klägerin für die ihr durch die Einholung der Gutachten der („Name 02“) und der („Name 03“) entstandenen Kosten Erstattung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht beanspruchen, weil diese Gutachten – wie auch die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.01.2026 nicht in Abrede stellt – der Feststellung (des Umfangs) ihrer Regulierungspflicht dienten.
Dass für die durch die Tätigkeiten der („Firma 02“) angefallenen Kosten anderes gilt, ist nicht erkennbar. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass nicht auch diese Tätigkeiten jedenfalls vornehmlich der Bestimmung des Gebäudeschadens dienen sollten, nämlich des Sanierungsaufwandes, der speziell durch den auf dem Wasserschaden beruhenden Schimmelbefall entstanden und deshalb von der Klägerin vertragsgemäß zu regulieren war, sondern hiermit in erster Linie ein unmittelbarer Beitrag zu den Sanierungsarbeiten geleistet werden sollte. Der mit dem Schriftsatz vom 29.01.2026 gehaltene Vortrag, wonach diese Sachverständigenkosten die „Begleitung der Schadenssanierung“ betroffen hätten, gibt hierfür ebenfalls nichts her. Ohne Weiteres ist vielmehr anzunehmen, dass der Zweck dieser Begleitung darin bestand, die Bestimmung des erforderlichen Sanierungsaufwands und damit der Regulierungspflicht der Klägerin entsprechend dem sich im Verlauf der Durchführung der Sanierungsarbeiten – etwa aufgrund von Bauteilöffnungen – ergebenden Erkenntnisstand fortzuschreiben.
Eine Entschädigungsleistung zu Gunsten der Versicherungsnehmerin bzw. der Geschädigten vermag der Senat des Weiteren nicht in den für das Gutachten der („Name 01“) aufgewandten Kosten zu erkennen. Denn nach Seite 2 des Gutachtens waren die Sachverständigen mit der „Feststellung der Schadensursache“ und der „Ermittlung der Verantwortlichkeit“ beauftragt.
(c) Der wegen der Sachverständigenkosten geltend gemachte Regressanspruch rechtfertigt sich ferner nicht unter Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation dergestalt, dass die Geschädigte einen mit den Sachverständigenkosten verbundenen „Drittschaden“ (auf Seiten der Klägerin) gegen die Beklagte geltend machen und dieser Schadensersatzanspruch nach § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2018 – III ZR 236/17, a.a.O., Rn. 19).
Für die Zulassung der Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei seinem Gläubiger eintreten müsste, zufällig auf Grund eines zu einem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.01.2016 – VII ZR 271/14, NJW 2016, 1089, Rn. 27). An einer in diesem Sinne zufälligen Schadensverlagerung fehlt es hier.
Die Schadensermittlung durch Sachverständigengutachten hat der Sachversicherer als eigene Aufgabe und daher – wie etwa aus § 14 Abs. 1 und § 85 Abs. 2 VVG hervorgeht – auf eigene Kosten durchzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2018 – III ZR 236/17, a.a.O., Rn. 19). Zudem ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er mit den vereinnahmten Prämien, in welche die Schadensermittlungskosten eingepreist werden, bereits vorab eine Kompensation für seinen Aufwand erhält, sodass kein Schaden auf ihn verlagert wird (BGH, ebd.). Aus denselben Erwägungen kommt die Annahme einer zufälligen Schadensverlagerung für solche Kosten nicht in Betracht, die der Versicherer – wie vorliegend die Klägerin für das Gutachten des Dipl.-Ing. („Name 04“) – zur Ermittlung des (Regress-)Schuldners aufwendet.
(d) Ein auf die Klägerin übergegangener Anspruch der Geschädigten ergibt sich ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes nach
§ 670 BGB.
Die Klägerin hat die hier in Rede stehenden Gutachten unstreitig nicht im Auftrag (§ 662 BGB) ihrer Versicherungsnehmerin bzw. der Geschädigten eingeholt, sodass diese keinem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 670 BGB ausgesetzt war, der als Schaden gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen sein könnte. Entgegen der im Schriftsatz vom 29.01.2026 vertretenen Auffassung ergibt sich ein auf die Klägerin übergegangener Schaden der Versicherungsnehmerin bzw. die Geschädigte auch nicht aus §§ 677, 683, 670 BGB. Denn mit der Beauftragung der Gutachten hat die Klägerin keine fremden, sondern ausschließlich eigene Geschäfte getätigt. So ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass sie die Gutachten der („Name 02“) und der („Name 03“) sowie die Tätigkeiten der („Firma 02“) zur Feststellung ihrer Regulierungspflicht beauftragt hat. Das Gutachten des Dipl.-Ing. („Name 04“) zielte mit der „Feststellung der Schadensursache“ und der „Ermittlung der Verantwortlichkeit“ auf die Prüfung des Bestehens eines Ersatzanspruchs. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Klägerin – die ihrem Vorbringen nach von vornherein vom Vorliegen eines versicherten Ereignisses ausgegangen war – diese Aufwendungen nicht im Interesse der Geschädigten, sondern allein zur Klärung der Frage eingeholt hat, ob und gegebenenfalls gegen wen ihr wegen des Schadensfalls ein Regressanspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zusteht.
(2) Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten steht der Klägerin auch nicht aus eigenem (materiellen) Recht zu. Insbesondere scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB aus, weil die Klägerin die Gutachten nicht im Auftrag der Beklagten eingeholt und insoweit auch keine Geschäfte ohne Auftrag für die Beklagte geführt, sondern aus den vorstehend dargelegten Erwägungen ausschließlich eigene Geschäfte getätigt hat.
ee) Soweit die mit der Klage begehrte Hauptforderung demnach begründet ist, stehen der Klägerin die geforderten Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf die Zustellung der Klageschrift folgenden Tag zu (vgl. § 253 Abs. 1 i.V.m. § 261 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB).
3. Das Vorbringen aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 29.01.2026 gibt aus den dargelegten Gründen keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.