OLG Frankfurt am Main
Az.: 17 U 220/01
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!): Bei einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille hat ein Autofahrer stets eine Mitschuld an einem Unfall. Der Autofahrer kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Vielmehr kann vermutet werden, dass der Unfall einen leichteren Verlauf genommen hätte, wenn der Autofahrer nicht betrunken gewesen wäre.
Sachverhalt: Ein entgegenkommender Wagen war plötzlich abgebogen und der klagende Autofahrer war mit 1,6 Promille in diesen gefahren. Er machte gegenüber der Versicherung geltend, dass dieser Unfall auch für einen „nüchternen“ Idealfahrer nicht vermeidbar gewesen wäre.
Entscheidungsgründe: Das Gericht sah dies jedoch anders und gab dem klagenden Autofahrer eine Mitschuld von 20 % an dem Unfall.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



