OLG Frankfurt am Main
Az.: 17 U 220/01
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!): Bei einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille hat ein Autofahrer stets eine Mitschuld an einem Unfall. Der Autofahrer kann sich in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Vielmehr kann vermutet werden, dass der Unfall einen leichteren Verlauf genommen hätte, wenn der Autofahrer nicht betrunken gewesen wäre.
Sachverhalt: Ein entgegenkommender Wagen war plötzlich abgebogen und der klagende Autofahrer war mit 1,6 Promille in diesen gefahren. Er machte gegenüber der Versicherung geltend, dass dieser Unfall auch für einen „nüchternen“ Idealfahrer nicht vermeidbar gewesen wäre.
Entscheidungsgründe: Das Gericht sah dies jedoch anders und gab dem klagenden Autofahrer eine Mitschuld von 20 % an dem Unfall.