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Immobilienfond – Prospekthaftung – Rechtschutzversicherung

OLG Düsseldorf

Az: I-4 U 183/05

Urteil vom 29.06.2006


Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. August 2005 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der von ihrem Ehemann bei dieser gehaltenen Rechtsschutzversicherung, der die ARB 98 zugrundeliegen, in Anspruch. Als Ehefrau ist die Klägerin selbst aktivlegitimiert.

Die Klägerin beteiligte sich im Jahre 2000 an einem geschlossenen Immobilienfonds, und zwar mittels Erwerbs von zwei Kommanditanteilen von je 100.000 DM an der O. V. GmbH & Co. KG (Kurzform: …). Gesellschaftszweck des Fonds sind der Erwerb, der Betrieb, die Verwaltung und Vermietung sowie die Verwertung von gewerblichen und wohnungswirtschaftlichen Immobilien. In den Fonds wurden überwiegend Wohnanlagen, Einkaufszentren, Fachmarktzentren und Seniorenpflegeheime eingebracht. Insgesamt hielt der Fonds zum Teil über Beteiligung an Objektgesellschaften 46 Objektgruppen.

Die Klägerin begehrt Rechtsschutz nunmehr für eine vor dem Landgericht Berlin (10 O 1108/04) anhängige Klage, mit der sie Schadenersatz mit der Behauptung geltend macht, durch einen fehlerhaften Prospekt und Täuschung über die tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergründe zur Beteiligung an dem Fonds veranlasst worden zu sein (vgl. Klage GA 14 ff.).

Die Beklagte verweigerte Rechtsschutz unter Hinweis auf § 3 (1) b, cc der ARB 98. Nach dieser Bestimmung besteht kein Rechtsschutz für die Wahrung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit „dem Erwerb oder der Veräußerung eines vom Versicherungsnehmer nicht selbst genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils“.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.633,03 EUR nebst Zinsen zu zahlen; ferner hat das Landgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, auch darüber hinaus Deckungsschutz für den vorgenannten Schadenersatzprozess zu gewähren. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Ausschlussklausel greife nicht durch, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der Anteile an einem offenen Immobilienfonds erwerbe, nicht davon ausgehe, ein nicht selbst genutztes Gebäude zu erwerben. Die Klägerin habe Anteile an einer Publikums-KG gezeichnet. Diese KG sei Treuhandkommanditistin einer weiteren Kommanditgesellschaft, der eigentlichen Fondsgesellschaft. Durch das der Treuhandkommanditistin durch die Klägerin und die übrigen Gesellschaft zur Verfügung gestellte Kapital sei diese in der Lage gewesen, dieses Kapital der Fondsgesellschaft zur Verfügung zu stellen, damit diese die Immobilien habe erwerben können. Unmittelbares Eigentum habe die Klägerin an den Grundstücken nicht erworben. Einzig denkbare Eigentumsposition der Klägerin sei damit ein stufenweise gemitteltes Gesamthandseigentum an den Grundstücken. Dass eine solche eigentumsrechtliche Position unter dem Begriff des „Erwerbs“ eines nicht selbst genutzten Gebäudes im Sinne der Ausschlussklausel der Beklagten subsumiert werden könne, erschließe sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung vornehmlich mit dem Argument, der in der angesprochenen Klausel verwendete Begriff des „Erwerbs“ erfasse auch die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums an Immobilien.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der von der Beklagten angeführte Ausschlusstatbestand – die Anspruchsvoraussetzungen im übrigen sind unstrittig – hier nicht erfüllt ist. Die rechtliche Auseinandersetzung, die aus der Beteiligung der Klägerin an dem geschlossenen Immobilienfonds herrührt, steht hier nicht in ursächlichem Zusammenhang mit „dem Erwerb eines vom Versicherungsnehmer nicht selbst genutzten Gebäudes“ (Ausschluss gem. § 3 (1) b cc ARB ÖRAG 1998, GA 82). Ausschlaggebend ist, ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer seine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds als Erwerb eines von ihm nicht selbst genutzten Gebäudes betrachtet. Das kann je nach Größe des Fonds und Ausgestaltung der Prospektangaben unterschiedlich zu beantworten sein. So hat der Senat kürzlich die Baurisikoklausel in § 3 Abs. 1 d ARB 94 in einem Fall durchgreifen lassen (am 28. März 2006 verkündetes Urteil in Sachen I-4 U 97/05, nicht rechtskräftig), in dem der Streit zwar auch auf eine Beteiligung an einem Immobilienfonds beruhte, es aber um die Errichtung nur eines Gebäudes mit wenigen Fondseignern ging und mit dem Erwerb einer wertstabilen Immobilie durch die Fondszeichner geworben worden war. Hier liegen die Verhältnisse anders: Die Klägerin hatte sich nämlich an einem Fonds beteiligt, der bundesweit in Großobjekte investierte, bestehend aus 46 Objektgruppen wie Wohnanlagen, Einkaufszentren, Fachmarktzentren und Seniorenpflegeheime (vgl. GA 19/20). In einem solchen Fall handelt es sich aus Sicht des Versicherungsnehmers um reine Kapitalanlage in für ihn regelmäßig anonyme Objekte, die er nur vom Papier kennt. Ihm steht nicht vor Augen, mit minimalsten Anteilen dinglich oder wirtschaftlich an den einzelnen Anlageobjekten beteiligt zu sein, wichtig für ihn sind dem Aktionär vergleichbar die Betriebsergebnisse der Geschäftstätigkeit des Fonds insgesamt (vgl. BGH NJW 2002, 1642, 1643).

Diese Sichtweise findet ihre Bestätigung in der Natur des Rechtsstreits, für den die Klägerin Deckung beansprucht (vgl. BGH VersR 2003, 1122). Denn die Klägerin stützt ihre Schadenersatzansprüche auf Kriterien des Anlagerechts, u.a. auf Prospekthaftung und Anlagebetrug (§ 264 a StGB).

Die Ausschlussvoraussetzungen sind mithin hier nicht erfüllt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Berufungsstreitwert: 7.538,71 EUR.

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