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Prostituierte: Kein Anspruch eines Bordellbesitzers auf Vermittlung

Sozialrecht Speyer

Az.: S 10 AL 1020/04

Urteil vom 04.05.2006


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt in S***** ein Bordell, in welchem Prostituierte sexuelle Dienstleistungen gegenüber Dritten erbringen. Im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit den Prostituierten stellt der Kläger diesen unter anderem ausgestattete Räume gegen Entgelt zur Verfügung. Er beabsichtigt, in Zukunft Arbeitsverhältnisse mit Prostituierten zu begründen, die für ihn im Rahmen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse tätig sein sollen.

Mit Schreiben vom 17.5.2004 stellte der Kläger als potenzieller Arbeitgeber gegenüber der Beklagten folgenden Vermittlungsauftrag:

Gesucht wird eine Frau und/oder ein bisexuell veranlagter Mann für Massagen, den zärtlichen Bereich, Geschlechts- und/oder Oralverkehr. Erfahrung im Prostitutionsgewerbe sind von Vorteil. Ein schlankes und gepflegtes Äußeres wird erwartet. Equipment wie Hygieneartikel, Bettwäsche, Kondome und Getränke werden vom Arbeitgeber gestellt.

Mit Bescheid vom 8.6.2004 lehnte die Beklagte die Annahme des Vermittlungsauftrages ab. In der Begründung heißt es, die Entgegennahme und Ausführung des Antrages verstoße gegen die guten Sitten, da ein offensichtlicher Bezug zur Prostitution bestehe. Deshalb dürfe sie nicht vermittlerisch tätig werden (§ 36 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

Hiergegen legte der Kläger am 7.7.2004 Widerspruch ein, den er damit begründete, die Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit oder eines Gesetzesverstoßes seien nicht erfüllt. Strafbar seien nur noch bestimmte Ausübungsformen der Prostitution. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten am 1.1.2002 (ProstG) sei eindeutig klargestellt, dass Beschäftigungsverhältnisse von Prostituierten im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit zulässig und möglich, nach der Gesetzesbegründung sogar erwünscht seien. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Prostitution nicht mehr als sittenwidrig zu betrachten, entgegenstehende frühere Entscheidungen seien überholt. Dieser Anschauungswandel habe sich auch in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen niedergeschlagen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.8.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung führte sie aus, nach § 36 Abs. 1 SGB III dürfe sie nicht in Arbeit vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden solle, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstoße. Der Begriff der guten Sitten sei in diesem Zusammenhang keiner allgemeingültigen Definition zugänglich. Auch hätten die gesellschaftlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen im Umfeld der Prostitution in den letzten Jahren eine erhebliche Wandlung erfahren. Ein zu begründendes Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis könne nach seinem Zweck oder aufgrund seiner Arbeitsbedingungen sittenwidrig sein. Ersteres sei der Fall, wenn es auf die Erbringung sittlich anstößiger Leistungen ziele, was bei der vorliegenden Tätigkeit ihrer Auffassung nach unverändert gegeben sei. Die zweite Alternative sei auf die gesamten Rahmenbedingungen einer Beschäftigung gerichtet. Im Hinblick auf Art. 1 sowie Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bestünden in diesem Zusammenhang zumindest erhebliche Bedenken. Die vom Kläger erwähnten neue Regelungen dienten alleine dem Schutz und der Absicherung der Betroffenen, beinhalte jedoch keine moralische oder sittliche Wertung der Tätigkeit selbst oder gar deren gesellschaftliche Legitimation.

Daraufhin hat der Kläger am 21.9.2004 Klage erhoben.

Zu deren Begründung macht er geltend, weder die Prostitution noch die Beschäftigung von Prostituierten sei generell gesetzlich verboten. Ausnahmen bildeten lediglich bestimmte Erscheinungsformen, wobei er versichere, sie gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Beschäftigung von Prostituierten im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sei nicht sittenwidrig. Dies ergebe sich aus dem ProstG. Nach dessen Gesetzesbegründung sei die Beschäftigung von Prostituierten im Sinne des Sozialversicherungsrechts erlaubt, ja sogar erwünscht. Auch die Prostitution selbst sei nicht sittenwidrig, was ebenfalls aus dem ProstG folge. Die Prostitution sei nicht auf die Erbringung sittlich anstößiger Leistungen ausgerichtet und deshalb ihrem Zweck nach nicht sittenwidrig, Schließlich führten auch die konkreten Arbeitsbedingungen nicht zur Sittenwidrigkeit. Entsprechend der geänderten Rechtslage habe die Beklagte eine „Berufsklasse“ für Prostituierte vergeben und in ihre Verzeichnisse den Wirtschaftszweig „Bordellbetriebe“ aufgenommen. Die Beklagte habe den Vermittlungsauftrag lediglich aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt, was zu einer Verletzung seines subjektiven Anspruchs auf Vermittlung gemäß § 35 Abs. 1 SGB III führe.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 8.6.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.8.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Vermittlungsauftrag anzunehmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verweist im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Widerspruchsbescheid.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Beide waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Kammer durfte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem beide Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Zu Recht hat die Beklagte den Vermittlungsauftrag abgelehnt. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Gemäß § 35 Abs. 1 SGB III hat die Agentur für Arbeit Ausbildungssuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen.

Zwar hat ein Arbeitgeber grundsätzlich gemäß § 35 SGB III einen allgemeinen subjektiv-öffentlichen Anspruch auf Vermittlung, d. h. ein Anspruch auf Tätigwerden des Arbeitsamtes. Bei der Vermittlung in Arbeit und dem entsprechenden subjektiven Vermittlungsanspruch des Arbeitgebers handelt es sich um Instrumente der aktiven Arbeitsmarktförderung. Der Staat ist insoweit grundsätzlich verpflichtet, Arbeitnehmer aktiv in Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln, um so Arbeitslosigkeit zu vermindern. Gleichzeitig wird hierdurch das Grundrecht des Arbeitgebers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 2 Abs.1, 14 Abs.1 GG im Sinne eines Teilhaberechts an staatlichen Dienstleistungen konkretisiert. Allerdings stellt die Ablehnung eines konkreten Vermittlungsgesuchs nicht von vorneherein einen Verstoß gegen Art. 12 oder Art. 14 GG dar (vgl. Niesel, a.a.O., Randziffer 20 m. w. Nachweisen).

Ein Anspruch auf eine bestimmte Vermittlung besteht nicht uneingeschränkt. Ausgeschlossen ist der Anspruch unter Umständen bei diskriminierenden Einschränkungen des Vermittlungsangebots durch den Arbeitgeber gemäß § 36 Abs. 2 SGB III. § 36 Abs. 1 SGB III schließt die Vermittlung aus, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Diese Vorschrift betrifft allerdings lediglich das Verhältnis Prostituierte – Bordellbetreiber und ist im Verhältnis Arbeitgeber – Bundesagentur nicht anwendbar. Für die Frage der Zurückweisung von Vermittlungsangeboten aufgrund einer Sittenwidrigkeit ist sie daher nicht abschließend.

Die Entscheidung über ein konkretes Vermittlungsbegehren durch die Beklagte erfolgt durch Ermessensausübung (vgl. Brand in Niesel, § 35 SGB III, Randziffern 2 und 20), denn bei der Vermittlung handelt es sich gemäß § 3 Abs. 5 SGB III um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung  (Kruse in Gagel, § 35 SGB III, Randziffer 1). Im Rahmen der Ermessensausübung durch die Beklagte muss sich der konkrete Vermittlungsauftrag an dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der Sittenwidrigkeit als absolutem Versagungsgrund messen lassen.

Wann ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, lässt sich nicht allgemein beurteilen. Es kommt auf die Lage des Einzelfalles an. Maßgeblich sind die insoweit herrschenden Anschauungen und der hierzu bestehende gesellschaftliche Grundkonsens. Zur allgemeinen Kennzeichnung des Maßstabes hat sich zu § 138 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Formel vom „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ eingebürgert.

Im vorliegenden Fall ist dem Kläger zuzugestehen, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.1.2001 (ProstG, BGBl. I, 3983) am 1.1.2002 zu der Frage der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung zwischen Kunden und Prostituierten ein rechtlicher Wandel eingetreten ist, der nach Einschätzung des Gesetzgebers dem Umstand folgt, dass die Bewertung dieser Vereinbarung als sittenwidrig von weiten Teilen der Bevölkerung nicht mehr geteilt wird.

Gemäß § 1 ProstG begründet, wenn sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden sind, diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. Nach § 3 ProstG steht bei Prostituierten das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.

Vor dem Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes wurde nach überwiegender Auffassung der Rechtsprechung zu § 138 Abs. 1 BGB eine Vereinbarung zwischen Freiern und Prostituierten als sittenwidrig bewertet mit der Folge, dass Prostituierte wegen der dann eintretenden Nichtigkeit der zwischen ihnen und den Kunden getroffenen Vereinbarung keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf die Bezahlung ihrer Tätigkeit hatten. Gleichzeitig folgte aus der Sittenwidrigkeit, dass Prostituierte über ihre Tätigkeit keinen unmittelbaren Zugang zur Sozialversicherung hatten. Durch das ProstG wollte der Gesetzgeber die rechtliche Stellung der Prostituierten verbessern. Diese Besserstellung erfolgt in erster Linie durch die grundsätzliche Wirksamkeit der betreffenden Entgeltabrede sowie der grundsätzlichen Anerkennung eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses zwischen Prostituierten und einem Bordellbetreiber als Beschäftigungsverhältnis.

Keine Aussage trifft das ProstG hinsichtlich der Frage, ob der Vertrag mit Prostituierten zumindest teilweise, nämlich hinsichtlich der Verpflichtung zu sexuellen Handlungen, weiterhin sittenwidrig sein soll (so wohl Palandt/Heinrichs, § 138 BGB, Randziffer 52) oder ob es gerade ein wesentliches Anliegen des Gesetzgebers war, Rechtsgeschäfte über sexuelle Handlungen zu Gunsten der Prostituierten zwischen Kunden und Prostituierten bzw. zwischen Prostituierten und Bordellbetreibern vom pauschalen Verdikt der Sittenwidrigkeit zu befreien, falls nicht besondere, ein Sittenwidrigkeitsurteil rechtfertigende Umstände hinzutreten (so Münchener Kommentar, § 1 ProstG, Randziffer 19).

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Im vorliegenden Fall kann diese Streitfrage zur Überzeugung der Kammer unbeantwortet bleiben. Selbst wenn man der Auffassung wäre, die Prostitution sei sowohl im Verhältnis zwischen Kunden und Prostituierten, aber auch im Verhältnis zwischen Prostituierten und Bordellbetreibern insgesamt nicht mehr als sittenwidrig einzustufen, ist damit die Frage der Sittenwidrigkeit des vom Kläger angestrebten Rechtsverhältnisses zwischen ihm als Bordellbetreiber und der Beklagten noch nicht abschließend geklärt. Insoweit bedarf jedes Rechtsverhältnis der beteiligten Personen einer gesonderten Beurteilung. Auch Entscheidungen von Verwaltungsträgern sind an den guten Sitten als allgemeinem Rechtsgrundsatz zu messen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, § 138 BGB, Randziffer 10).

Zur Überzeugung der Kammer ist das Verlangen des Klägers gegenüber der Beklagten, aktiv zur Begründung von Beschäftigungsverhältnissen im Bereich der Prostitution beizutragen und so mit dem Kläger ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis über die Vermittlung in Prostitution zu begründen, selbst als sittenwidrig anzusehen. Hieran hat sich auch mit Inkrafttreten des ProstG nichts geändert, da dieses eine völlig andere Zielsetzung als die Verminderung von Arbeitslosigkeit oder die Förderung einschlägiger Gewerbebetriebe durch aktive Vermittlung in Prostitutions-Beschäftigungsverhältnisse hat. Motivation des Gesetzgebers für die Verabschiedung des ProstG war lediglich das Bestreben, die Vertragssituation zwischen Prostituierten und Kunden aus der Sittenwidrigkeit herauszuholen und den Prostituierten, die sich in freier Entscheidung zu einer solchen Tätigkeit entschlossen haben, den Zugang zu den Sozialversicherungssystemen zu ermöglichen. Hierbei wurde der Weg eines einseitig verpflichtenden Vertrages gewählt, der bei Erbringung der sexuellen Handlung lediglich einen Anspruch auf das Entgelt, nicht aber auch von vorneherein einen Anspruch auf die sexuelle Handlung gegen den Willen der Prostituierten verschafft. Nicht Ziel des Gesetzgebers war es, die rechtliche Stellung der Kunden, der Bordellbetreiber oder anderer zu verbessern (vgl. Bundestagsdrucksache 14/5958, S. 4) und dem Bordellbetreiber einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Mitwirkung der Beklagten bei der (Neu)Begründung von Prostitutions-Beschäftigungsverhältnissen zu verschaffen. Die Prostitution sollte nicht in jeder Beziehung einem herkömmlichen Beschäftigungsverhältnis gleichgestellt werden. Es galt vielmehr, das vorhandene gesellschaftliche Phänomen der Prostitution auf eine rechtliche Grundlage zu stellen, die den Prostituierten eine bessere soziale Absicherung verschafft und insbesondere auch die oftmals in diesem Bereich vorherrschenden kriminellen Begleiterscheinungen mindert. Durch das ProstG hat der Gesetzgeber das gesellschaftliche Phänomen Prostitution zwar als vorhanden akzeptiert und legalisiert, damit jedoch keine Aussage des Inhalts getroffen, dass Prostitution nunmehr auch als reguläre Beschäftigung zu billigen und staatlich aktiv zu fördern sei. Insoweit ist Prostitution zur Überzeugung der Kammer ein gesellschaftlich und gesetzgeberisch geduldetes, aber kein zur Verminderung von Arbeitslosigkeit erwünschtes Instrumentarium. Trotz geänderter gesellschaftlicher Anschauungen und dem Erlass des ProstG würde es zur Überzeugung der Kammer die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschreiten, falls sich die Beklagte aktiv an der Vermittlung von Prostituierten und somit an einer mittelbaren Förderung der Prostitution, die von der Besserstellung der Prostituierten zu unterscheiden ist, beteiligen müsste.

Aus diesen Gründen ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.

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