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Versicherungsprovision aus Vertragsabschlüssen – Verjährung der Ansprüche

LG Mannheim

Az: 23 O 89/04

Urteil vom 10.12.2004


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 23. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2004 für

Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt restliche Versicherungsprovision aus Vertragsabschlüssen von Ende 1998 bis Ende 1999.

Aufgrund Agenturvertrages vom 19.07.1994 war die Klägerin, eine GmbH, für die Beklagte als hauptberufliche Versicherungsagentur u.a. für Rechtsschutzversicherungen tätig.
§ 4 des Agenturvertrages der Parteien sah für Rechtsschutzversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine Abschlussprovision von 160% zu Gunsten der Klägerin vor, für Rechtsschutzversicherungen, die mindestens vier Jahre bestehen, bei mindestens fünf- jähriger Vertragsverlängerung, eine solche von 82,5% (Anlage B 5). Bis 31.12.1995 zahlte die Beklagte der Klägerin die Provisionen gemäß solcher Berechnung aus.

Gem. § 7 Nr.2 des genannten Agenturvertrages sind „Vereinbarungen zum Agenturvertrag nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind“.
Am 05.12.1995 und 11.01.1996 unternahm die Beklagte zwei Schreiben an die Klägerin, worin sie u.a. mitteilte, die o.g. Provisionssätze auf 130% bzw. 65 % zu kürzen. Der Zugang beider Schreiben an die Klägerin ist streitig.
Entsprechend dem vorgenannten Inhalt der Schreiben nahm die Beklagte ab 01.1.1996 die veränderten Provisionsabrechnungen vor. Diese gingen bei der Klägerin ein. Irgendwelche Reaktionen der Klägerin hierauf erfolgten nicht.

Mitte 1999 trafen sich Vertreter beider Parteien und schlossen zum 30.06.1999 eine Aufhebungsvereinbarung (Anlage 3), unter dessen Ziffer 1 die Parteien das bestehende Agenturverhältnis zum 30.06.1999 beendeten und unter Ziffer 2 vereinbarten, dass die Zusammenarbeit mit Wirkung vom 01.07.1999 dergestalt fortgesetzt wird, dass die Klägerin zukünftig als Makler mit der Beklagten zusammen arbeiten solle. Nr. 5 der Aufhebungsvereinbarung hat folgenden Wortlaut: „Es besteht Einigkeit, dass mit dieser Vereinbarung im übrigen sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Agenturverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind. Eventuelle Schadensersatz ansprüche bleiben jedoch unberührt“.

Im Zusammenhang mit diesem Vertrag schlossen die Parteien am 12.05.1999 eine „Courtage-Abrede“, wobei die Courtagesätze ab 01.07.1999 für die einzelnen Versicherungssparten festgelegt wurden, in Nr. 8 dieser Vereinbarung (Anlage 4) jedoch für „Rechtsschutzversicherung“ folgendes aufgenommen ist: „Unveränderte Sonderregelungen gemäß bisherigem Agenturvertrag“.

Ab 01.07.1999 bezahlt die Beklagte an die Klägerin für abgeschlossene Rechtsschutzversicherungen Leistungen wie zuvor seit 1.1.1996 (130% bzw. 65%).

Im Gefolge der Turbolenzen der Versicherungsgruppe 2003 kam es am
16.12.2003 zu einem außergerichtlichen Schreiben der Klägerin an die Beklagte, worin diese für abgeschlossene Rechtsschutzversicherungsverträge vom 18.12.1998 bis 28.12.1999 Provisionsforderungen auf der Grundlage des schriftlichen Agenturvertrages vom 19.7.1994 begehrte (160% bzw. 82,5%).

Den (unstreitigen) Mehrbetrag von 15.935,13 € macht die Klägerin im Anschluss an ein gerichtliches Mahnverfahren (dortige Hauptforderung 15.963,13) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend. Sie ist der Ansicht, eine Vertragsänderung sei auch späterhin, nicht zustandegekommen, insbesondere nicht entsprechend der Schriftformklausel nach § 7 Nr.2 des Agenturvertrages. Im übrigen behauptet sie, trotz veränderten schriftlichen Vertrages zum 01.07.1999, seien die gesamten Umstände anschließender Vertragsabwicklungen zwischen den Parteien und Dritten mit dem früheren Agenturvertrag vom 19.7.1994 identisch geblieben und ist deshalb der Ansicht, auch mit Wirkung ab 01.07.1999 sei Handelsvertreterrecht (§§ 84 ff HGB) und nicht Handelsmaklerrecht (§§ 93 ff HGB) anwendbar, wobei sie insbesondere behauptet, durch die Zusatzvereinbarung zu Rechtsschutzversicherungen durch Nr.8 der „Courtage-Vereinbarung“ werde deutlich, dass insoweit die vorherigen Beziehungen fortgelten sollten.

Sie stellte deshalb den Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.935, 13 € nebst Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz ab 22.12.2003 an die Klägerin zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte, Klageabweisung.

Sie behauptet, eine Vertragsänderung zum 01,.01.1996 sei vorgenommen worden, zumindest stillschweigend durch Zeitablauf und hält im übrigen den Anspruch der Klägerin für verwirkt und verjährt.
Darüberhinaus beruft sie sich auf die Abgeltungsklausel der Aufhebungsvereinbarung vom 30.6.1999, wonach die Klägerin zumindest Ansprüche bis 30.06.1999 nicht mehr geltend machen könne.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst aller Anlagen hierzu verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet

Gemäß § 87b HGB in Verbindung mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, steht der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum keine weitere Versicherungsprovision/Mäklerlohn zu.

Zwischen den Parteien kam zum 01.01.1996 gegenüber dem vorherigen Agenturvertrag eine Vertragsänderung auf geringere Provisionssätze betreffend Rechtsschutzversicherungsabschlüsse zustande (§§ 145, 147 BGB).

Zwar hat die Beklagte den Zugang ihrer Schreiben vom 5.12.1995 und 11.1.1996 an die Klägerin nicht nachgewiesen und es mag sein, dass der Zeuge als damaliger Geschäftsführer der Klägerin (Beweisangebot) bestätigen kann, dass die Schreiben dem Adressaten zugegangen sind (wann und wo und an wen als Berechtigten, enthält allerdings das Beweisangebot nicht). Gleichwohl bedarf es auch deshalb keiner Einvernahme dieses Zeugen, weil damit einerseits allenfalls ein schriftliches Angebot der Beklagten bewiesen wäre, nicht jedoch dessen Annahme, auch im Blick auf das Formerfordernis des Agenturvertrages des Parteien.

Auch hat die Kammer durchaus bedacht, dass es im Hinblick auf die ca. 10 Jahre dauernde Geschäftsverbindung der Parteien und die „rügelose Entgegennahme geminderter Leistungen“ zumindest ungewöhnlich ist, dass die beiden Schreiben der Klägerin nicht zugegangen sein sollen. Dies kann dahinstehen.
Aufgrund der Besonderheiten des Falles wurden die geminderten Provisionssätze/Mäklerlohn durch schlüssiges Verhalten beider Parteien Vertragsbestandteil.

1. Der Antrag der Beklagten auf Abänderung der Leistungssätze an die Klägerin erfolgte durch schlüssiges Verhalten über die Abrechnungen und Zahlungen ab 1.1.1996. Den geminderten Abrechnungen und Leistungen ist der objektive Erklärungswert im Rahmen der dauernden Geschäftsverbindung der Parteien als ein Antrag an die Beklagte beizumessen, zukünftig verminderte Provisionen zu akzeptieren.
Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass Abrechnungen zwischen Versicherungsvertretern und Versicherungen gemäß § 87c HGB inhaltlich hohe Bedeutung zukommt und gemäß § 87c Abs.1 Abrechnungen monatlich und unverzüglich zu erfolgen haben. In Veränderungen kommt der Wille des Veränderers zum Ausdruck, zukünftig in der veränderten Weise (hier: Höhe der Leistung) vorgehen zu wollen. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher verbindlicher Erklärungswille bereits mit der ersten Abrechnung oder der folgenden anzunehmen ist; nach dem jedenfalls die Beklagte über Monate ab 1.1.996 vorging, trat jedenfalls im Laufe des Jahres 1996 das Antragsbegehren der Beklagten an die Klägerin offen zu Tage.

2. Dieser Antrag der Beklagten wurde von der Klägerin (stillschweigend) angenommen.

Zwar stellt, für sich betrachtet, das Entgegennehmen der Abrechnungen, Entgegennehmen der Provisionsgelder und Schweigen hierauf an sich keine Annahme im Sinne des § 146 BGB des Angebotes der Beklagten durch die Klägerin dar. Auch hat die Kammer insoweit berücksichtigt, dass Abrechnungen im Sinne des § 87c HGB auch jahrelang hingenommen werden können, ohne dass Verluste der Rechte aus § 87c HGB eintreten (vgl. hierzu u.a. Baumbach-Hopt, HGB, 31. Aufl., § 8lc Rnr. 19 m.w.N.). Im Rahmen dieser Bestimmung und der Rechtsprechung ist Hintergrund jeweiliges Abrechnungsbegehren eines Handelsvertreters, nicht jedoch vertragliche
Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Provision. Insoweit gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Geschäftsverkehrs.

a. Die jahrelange Entgegennahme der (verminderten Gelder), der rügelosen Entgegennahme der (monatlichen) Abrechnungen sowie das Schweigen der Klägerin auf dieses Verhalten der Beklagten (vergleiche Antrag oben) steht einer Willenserklärung dahingehend gleich, dass diese den Antrag der Beklagten auf Herabsetzung der Leistungssätze angenommen hat (§146 BGB).

Dabei hat die Kammer für den Geschäftsverkehr der Parteien die Bestimmung des § 362 HGB als Leitgedanken herangezogen. Geht danach einem Kaufmann (die Klägerin ist, auch nach altem HGB, Kaufmann im Sinne des Gesetzes – § 6 HGB), dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrages.

Der Kläger musste mithin, im Sinne vertraglichen Handeins, die Abrechnungen der Beklagten prüfen und gegebenenfalls sein fehlendes Einverständnis mitteilen.

b. Unabhängig von diesem, auch zwischen den Parteien geltenden Leitgedanken des § 362 HGB, erfolgte das Angebot der Klägerin im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Auch insoweit hätte die Klägerin tätig werden müssen, da regelmäßig (Empfängerhorizont) seitens des Geschäftspartners (Beklagte) eine Antwort erwartet wird; Schweigen wird, jedenfalls im Rahmen enger Vertragsbeziehungen, als Zustimmung gewertet (vgl. bereits BGH BB 1958 133).

c. Im Rahmen dieser Wertung des Verhaltens beider Parteien als schlüssiges Verhalten, das einem Tun entspricht, hat die Kammer nicht übersehen, dass die Kommentierung im vorliegenden Fall eine Verpflichtung zur einer Reaktion der Klägerin aus § 242 BGB eher verneint (vgl. Palandt-Heinrichs, 63 Aufl., vor § 116 Rnr.11 m.w.N.) Fälschlicherweise verweißt die Kommentierung hier auf BGH NJW 1996, 588 f. Diese Rechtsprechung steht im Zusammenhang mit § 87c HGB (vgl. Baumbach/Hopt a.a.O) der vorliegend deshalb nicht einschlägig ist, weil es dort entschiedenen Fall um Rechnungsverlangen eines Handelsvertreters geht und um falsche Abrechnungen, nicht jedoch um Veränderungen vertraglicher Beziehungen.

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3. Auf das Formerfordernis von Nr.7 des Agenturvertrages der Parteien vom 19.4.1994 steht der schlüssigen Vertragsänderung der Parteien durch konkludentes Verhalten nicht entgegen.
Einerseits kann dieses Formerfordernis durch schlüssiges Verhalten abgeändert werden, so dass sich insoweit am vorherigen Ergebnis keine Änderung ergibt (BGH JZ 67, 288ft) Darüber hinaus haben die Parteien – ausdrücklich – eine Aufhebung dieses früheren Vertrages, auch im Hinblick auf das Formerfordernis, mit Aufhebungsvereinbarung vom 30.6.1999 vorgenommen. Insoweit wurde auch Nr. 7 des früheren Vertrages aufgehoben. Dass bezüglich der Sonderregelung gemäß Nr. 8 der Aufhebungsvereinbarung für Rechtsschutzversicherungen auch das Formerfordernis insoweit weiterhin Gültigkeit haben sollte, wurde nicht schlüssig vorgetragen. Der Vortrag der Klägerin bezieht sich insoweit lediglich auf die streitigen Leistungsabsprachen und veränderter Rechtsnormen (Handelsvertreterrecht I Maklerrecht).

4. Es kann nach alldem dahin stehen, ob die Ansprüche der Klägerin gemäß der Abgeltungsklausel Nr. 5 des Aufhebungsvertrages vom 30.6.1999, jedenfalls bis 30.6.1999, abgegolten und mithin erloschen sind. Weiterhin kann dahinstehen, ob die Klägerin mit ihrer Behauptung gemäß Schriftsatz vom 4.8.2002 – Seite 2 -, der Aufhebungsvertrag habe sich lediglich auf Verträge außerhalb des Rechtsschutzversicherungsbereiches bezogen, dahingehend auszulegen ist, dass auch abgesprochen worden sei, die Abgeltungsklausel umfasse nicht den Rechtsschutzversicherungsbereich .

Weder dem Wortlaut der Aufhebungsvereinbarung vom 30.6.1999 noch der „Courtage-Zusage“ mit der Bestimmung Nr.8 betreffend Rechtsschutzversicherungen lässt sich die Behauptung der Klägerin entnehmen, wonach „eindeutig abgesprochen“ worden sei, dass der Bereich Rechtsschutzversicherung im Aufhebungsvertrag ausgenommen sei. Soweit die ergänzende Courtage-Vereinbarung vom 12.5.1999 die Rechtsschutzversicherung benennt, heißt es dort lediglich, dass insoweit eine unveränderte Sonderregelung gemäß bisherigem „Agenturvertrag“ Gültigkeit besitze. Nachdem zuvor Courtagesätze genannt sind, ist nach diesem Wortlaut die Höhe der Leistungssätze für die Rechtsschutzversicherung in der Gesamtschau nach den vertraglichen Bestimmungen als Inhalt anzunehmen. Soweit die Klägerin, über den vertraglichen Wortlaut hinaus, zusätzliche Vereinbarungen behauptet, hätten diese näher benannt und nach Ort und Zeit näher ausgeführt werden müssen. Der Aufhebungsvertrag und seine Abgeltungsregelung benennt „sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche“ und als Ausnahme werden lediglich „eventuelle Schadensersatzansprüche“ benannt.

Unter dem Gesichtspunkt „Sonderregelungen für Rechtsschutzversicherungen“ gemäß Nr. 8 der „Courtagezusage“ ist das Beweisangebot ohne Bedeutung, da beide Parteien als Sonderregelung von den früher vereinbarten vertraglichen Leistungssätze, sei es auf der Grundlage des Agenturvertrages vom 19.4.1994 bzw. den anschließend veränderten Umständen ausgehen. Die Kammer musste dem Beweisangebot deshalb nicht nachgehen.

Nach alldem stehen der Klägerin keine weiteren Ansprüche zu, wobei die Frage der
Anwendung von Handelsvertreterrecht oder Maklerrecht ab 1.7.1999 keine Bedeutung zukommt.

5. Der klägerische Anspruch ist zumindest teilweise verjährt.
Gemäß § 88 HGB verjähren Ansprüche von Versicherungsvertretern jedenfalls die
unstreitig als Handelsvertreteransprüche bezeichneten Forderungen bis 30.6.1999)
in 4 Jahren seit ihrer Fälligkeit. Damit trat für die geltend gemachten Mehrforderungen bis 31.12.1998 am 31.12.2002 Verjährung ein, nicht jedoch für Mehransprüche vom vom 1.1.1999 bis 30.6.1999. Insoweit konnte Verjährung frühestens zum 31.12.2003 eintreten, wobei eine Verjährungsunterbrechung (altes Recht) bzw. Verjährungshemmung (neues Recht) Ende 2003 durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (23.12.2003) und dessen Zustellung (11.2.2004) eingetreten ist die Verjährungslage betreffend des Zeitraumes ab 1.7.1999 stellt sich so dar, dass
Makleransprüche in drei Jahren verjähren (§§ 195, 199 BGB n.F.; Baumbach/Hopt,
a.a.O. § 93 Rnr.57). Diese Vorschriften traten am 1.1.2002 in Kraft, mithin zu einem
Zeitpunkt, als diese Ansprüche nach altem Recht gemäß § 196 Nr.1, Nr.7 BGB a.F. (zweijährige Verjährungsfrist) bereits verjährt waren (Verjährungsende 31.12.2001). Gemäß Art. 29 § 6 EGBGB sind deshalb die neuen Vorschriften, bei Anwendung von Maklerrecht, nicht anzuwenden.

Eine rechtliche anderweitige Einordnung wäre nur dann vorzunehmen, wenn _ entsprechend Behauptung und Vortrag der Klägerin – die Parteien ihr Vertragsverhältnis, entgegen dem Wortlaut der „Courtage-Zusage“, mit Handelsvertreterrecht fortgesetzt hätten. Eine Entscheidung über die klägerischen Darlegungen bzw. entsprechenden Beweisangeboten bedurfte es jedoch im Ergebnis nicht, ebenso wenig wie die Frage eventueller Verwirkung (vgl hierzu aber BGH BB 1996, 176 f a.E.).
Nach all dem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO und der vorläufigen Vollstreckbarkeit gemäß § 709 ZPO abzuweisen.

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