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Provisionsherabsetzung Versicherungsvertreter- Feststellung der Unwirksamkeit

Oberlandesgericht München

Az.: 7 U 3993/07

Urteil vom 06.02.2008

Vorinstanz: LG München I, Az.: 10 HKO 1977/07


In dem Rechtsstreit wegen Feststellung, u.a. erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgericht München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2008 folgendes Endurteil:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.06.2007, 10 HK O 1977/07 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren als Versicherungsvertreter der Beklagten Feststellung der Unwirksamkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Provisionsherabsetzung für den ab dem Jahr 2005 eingeführten „Kompakt-Tarif“ bei Kfz-Versicherungen, der Kläger zu 1) beantragt darüber hinaus auch Provisionsnachzahlungen.

Beide Kläger sind für die Beklagte und deren Konzerngesellschaften bzw. deren Rechtsvorgängerin seit vielen Jahren als Versicherungsvertreter im Ausschließlichkeitsvertrieb tätig; der Kläger zu 1) seit 1988 (vgl. Vertretungsvertrag vom 25.01.1988, Anlage K 1), der Kläger zu 2) seit 1993 (vgl. Vertretungsvertrag vom 25.01.1993, Anlage K 2; geändert durch Vereinbarung vom Mai/Juni 1996, Anlage B 2).

Den Verträgen jeweils beigefügt war die sog. Provisionstabelle der Beklagten, die für eine Vielzahl von Vertragspartnern der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zur Verwendung kam. In deren Anlage B „Provisionssätze“ ist für die Vermittlung von Kraftfahrt-Versicherungen ein Provisionssatz von 10% bezüglich der dort näher ausgeführten, mit Branchenschlüsselzahlen wiedergegebenen Risiken vereinbart worden.

Die Provisionen werden auf Grundlage der Versicherungsprämien berechnet.

Die Vertretungsverträge zwischen den Parteien enthalten, ebenso wie zahlreiche andere Vertreterverträge, in den „Allgemeinen Provisionsbestimmungen“ der Provisionstabelle unter Ziffer XIV. (Anlage K 1) bzw. Ziffer 4.4. (Anlage B 1) folgende Klausel:

„Die nachstehenden Provisionen gelten für die gegenwärtig gültigen Tarife. Die Gesellschaften behalten sich die Neufestsetzung vor:

1. bei Einführung neuer Tarife,…“

Mit Schreiben vom 23.08.2005 (Anlage K 4) übersandte die Beklagte ihren Versicherungsvertretern eine „Verbindliche Mitteilung“ betreffend „Neue Tarife für das Neu- und Ersatzgeschäft“ für die Branche und das Sachgebiet „Kraft“ (Anlage K 4). Ausweislich der Seite 1 der Mitteilung sollte diese „über Leistungsverbesserungen des bisherigen Kraft-Tarifs sowie über die Einführung neuer Kraft-Tarife und weitere Änderungen in der Kraftfahrtversicherung“ informieren. Die Versicherungsvertreter wurden durch das Schreiben darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie „ab dem 01.09.2005 bei Ihren PKW-Kunden (Privatkunden und Einzelfahrzeug-Kunden Firmen) im Neu- und Ersatzgeschäft zwischen zwei Tarifen, die in Preis und Leistung differieren,“ wählen können. Dabei wurde der bis dahin allein angebotene, im Vorjahr eingeführte Auto-Tarif „mit zusätzlichen Leistungen versehen“ und künftig als „Optimal-Tarif“ bezeichnet.

Des Weiteren erfolgte eine Mitteilung über die Einführung des neuen „Kompakt-Tarifs“, diese lautete wie folgt:

„Ab dem 01.09.2005 wird der neue Kompakt-Tarif eingeführt. Mit diesem Tarif sprechen wir preissensible Kunden an, die zu Gunsten eines niedrigen Beitrags auf Versicherungsmehrleistungen verzichten…“

Zugleich wurden die Versicherungsvertreter zum Thema Provision wie folgt informiert:

„Für die Vermittlung des Optimal-Tarifs gelten die mit Ihnen vereinbarten Provisionssätze für den bisherigen Kraft-Tarif unverändert weiter….Für die Vermittlung des neuen Kompakt-Tarifs erhalten Sie eine gegenüber dem Optimal-Tarif reduzierte Provision und Bewertung. Die Gesellschaft macht diesbezüglich von ihrem vertraglichen Änderungsvorbehalt für die Neufestsetzung von Provisionssätzen bei der Einführung von neuen Tarifen Gebrauch. Für die Vermittlung des Kompakt-Tarifs gelten daher ausschließlich die neu festgesetzten Provisionssätze….“

Die Provision für die Vermittlung des Kompakt-Tarifs wurde auf 6 % festgesetzt. Die mit der Änderung der Kraft-Tarife einhergehenden Provisionskürzungen wurden von den Klägern nicht akzeptiert. Sie legten hiergegen am 01.09. bzw. 09.09.2005 Widerspruch ein (vgl. Anlagen K 6, K 7).

Der Kläger zu 1) vermittelte in der Folgezeit Kraftfahrtversicherungen auf der Basis des Kompakt-Tarifs, die Beklagte bezahlte hierfür lediglich den verminderten Provisionssatz von 6 %. Auf der Basis eines Provisionssatzes von 10 %, den der Kläger zu 1) als verbindlich vereinbart zu Grunde legt, errechnet er eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 522,52 Euro.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die von der Beklagten vorgenommene einseitige Vertragsänderung, insbesondere die mit der Einführung des Kompakt-Tarifs erfolgte Herabsetzung der Provision, unwirksam sei. Der Kompakt-Tarif stelle kein neues Versicherungsprodukt dar, bei dem die Beklagte im Rahmen ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit die Höhe der Provision frei festlegen könnte. Der Kompakt-Tarif unterfalle der „Gattung“ Kraftfahrtversicherung, für die nach der Provisionstabelle eine Provision in Höhe von 10 % vereinbart sei. Die Kläger vertraten in erster Instanz des Weiteren die Ansicht, mit der Einführung Kompakt-Tarifs handle es sich auch nicht um die Einführung eines neuen Tarifs im Sinne der Änderungsvorbehaltsklauseln (Ziffer XIV. bzw. 4.4. des Vertretervertrags, Anlagen K 1, B 2). Selbst wenn dennoch davon auszugehen sei, dass vorliegend das Tatbestandsmerkmal „Einführung neuer Tarife“ erfüllt wäre, wäre die Absenkung der Provisionssätze von 10 % auf 6 % unwirksam, da die Änderungsvorbehaltsklauseln als Allgemeine Provisionsbestimmungen einer AGB-rechtlichen Kontrolle gem. §§ 307, 308 Nr. 4, 310 BGB nicht stand hielten. Die einseitig durch die Beklagte vorgenommene Kürzung der Provisionen sei auch unzumutbar, dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich durch die Einführung zweier Tarife der Vermittlungs- und Beratungsaufwand für die Versicherungsvertreter erhöht habe. Auch die Überlegung der Beklagten, durch die Einführung des Kompakt-Tarifs ihren Marktanteil zu sichern, rechtfertige eine Kürzung der Vergütung um 40 % nicht.

Die Kläger beantragten in erster Instanz:

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) einen Betrag von 522,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die durch die verbindliche Mitteilung der Beklagten vom 23.08.2005 erklärte Provisionsherabsetzung um 40 % für den Kompakt-Tarif unwirksam ist.

Die Beklagte beantragte in erster Instanz,

die Klagen abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, mit der Einführung des Kompakt-Tarifs habe sie eine Erweiterung ihrer Produktpalette vorgenommen und ein neues Vertriebsprodukt bzw. einen völlig neuen Tarif eingeführt. Die Einführung eines prämiengünstigeren Tarifs sei aus Gründen der Marktstrategie und der Optimierung der Vertriebswege im Kfz-Versicherungsbereich sowie wegen des erheblichen Konkurrenzdrucks der Wettbewerber notwendig gewesen. Da es sich um eine neues Produkt handle, sei sie frei zu bestimmen, in welcher Höhe Provisionen für den Vertrieb gezahlt werden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der neue Kompakt-Tarif eine Tarifänderung darstelle, sei die Provisionsfestsetzung durch die Ziffern XIV. bzw. 4.4. der Allgemeinen Provisionsbestimmungen gedeckt. Diese Klauseln seien auch wirksam, insbesondere hielten sie einer AGB-rechtlichen Prüfung stand. Zudem sei mit der Einführung des neuen Kompakt-Tarifs kein Nachteil, sondern ein Vorteil für die Versicherungsvertreter verbunden, da diese nunmehr Gelegenheit erhielten, ein neues und weiteres Produkt anzubieten und dadurch ihren Kundenstamm zu erweitern.

Das Landgericht hat den Klagen in vollem Umfang stattgegeben, da es die von der Beklagten vorgenommene Provisionsfestsetzung auf 6 % für die Vermittlung des sog. Kompakt-Tarifs als unwirksam ansah. Das Landgericht bewertete den Kompakt-Tarif nicht als neues Vertriebsprodukt, für das die Beklagte im Rahmen ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit die Höhe der Provision einseitig hätte bestimmen können.

Unter Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertretungsvertrags kam es zu dem Ergebnis, dass die Einführung eines neuen Tarifs nicht ausreiche, um ein neues Vertriebsprodukt anzunehmen. Ein solches läge nämlich nur dann vor, wenn ein bislang nicht verzeichnetes Wagnis versichert oder eine neue Versicherungsart eingeführt würde. Da es bis zum 23.08.2005 bereits mit dem versicherbaren Risiko „PKW allgemein“ einen Kraft-Tarif gegeben habe, stelle die Aufspaltung in zwei Tarife (bzw. im Hinblick auf den hier nicht relevanten Internettarif in drei Tarife), nämlich den Optimal-Tarif und den neuen Kompakt-Tarif, nicht die Einführung eines neuen Produkts, sondern lediglich eines neues Tarifes dar. Hinzu käme, dass auch die Beklagte dies selbst so beurteilt habe, als sie in ihrer „Verbindlichen Mitteilung“ vom 23.08.2005 (Anlage K 4) ausdrücklich darauf verwies, dass „die Gesellschaft diesbezüglich von ihrem vertraglichen Änderungsvorbehalt für die Neufestsetzung von Provisionssätzen bei der Einführung neuer Tarife Gebrauch“ mache.

Gerade für die Einführung neuer Tarife seien die Änderungsvorbehaltsklauseln vereinbart worden, deshalb seien für die Provisionsneufestsetzung für den neuen Kompakt-Tarif allein diese Klauseln maßgeblich. Der vertragliche Änderungsvorbehalt in Ziffer XIV. bzw. 4.4. der Allgemeinen Provisionsbestimmungen halte jedoch einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar fänden, da die Kläger unter den Begriff des Unternehmers i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB fielen, die konkreten Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB keine unmittelbare Anwendung. An deren Stelle trete jedoch die Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB, mit der Folge, dass die Angemessenheit der Regelung zu prüfen sei und hierbei die Wertungen der §§ 308, 309 BGB zu berücksichtigen seien. Das Erstgericht kam bei der von ihm vorgenommenen Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der gebotenen restriktiven Anwendung des Vorbehalts eines Leistungsbestimmungsrechts in § 308 Nr. 4 BGB und vor dem Hintergrund, dass formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders nur dann wirksam seien, wenn die Klauseln schwerwiegende Änderungsgründe hinreichend bestimmt nennen, die vorliegenden Klauseln unwirksam seien. Der streitgegenständliche Änderungsvorbehalt werde dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht. Darüber hinaus fehle es auch an einem schwerwiegenden Grund für die Änderung der Provisionshöhe. Dass die Einführung eines neuen Tarifes aus marktstrategischen Überlegungen sinnvoll sei, vermöge als schwerwiegender Grund für die Reduzierung der Provision um 40 % nicht zu genügen. Das gelte auch in Bezug auf die von der Beklagten behauptete geringere Gewinnmarge.

Dies insbesondere deshalb, weil die Versicherungsvertreter wegen der Mehrheit der angebotenen Tarife einen erhöhten Beratungsaufwand hätten und bereits wegen der niedrigeren Versicherungsprämie des Kompakt-Tarifs hierfür auch bei Fortgeltung der „alten“ Provisionsregelung eine geringere Provision erhielten. Einen Vorteil der Kläger, etwa durch die Erschließung eines neuen Kundenstamms etc., habe die Beklagte nur vage vorgetragen. Schließlich könne auch von einer erkennbaren und angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsvertreter im Zuge der Provisionsänderung nicht die Rede sein.

Insgesamt kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Änderungsvorbehaltsklauseln die Vertragspartner der Beklagten in unangemessener Weise benachteiligten und deshalb unwirksam seien. Die auf die Änderungsvorbehaltsklauseln gestützte Reduzierung der Provisionen für den Kompakt-Tarif sei deshalb unwirksam. Die Feststellungsklagen seien ebenso begründet, wie die Leistungsklage des Klägers zu 1).

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält an ihrer Auffassung, wonach der Anwendungsbereich des Änderungsvorbehalts nicht tanigert sei, fest. Das Landgericht habe nämlich verkannt, dass es sich, da alle Essentialia des Versicherungsprodukts geändert worden seien, bei dem streitgegenständlichen Kompakt-Tarif um ein völlig neues Versicherungsprodukt, gehandelt habe, für das erstmalig Provisionsbestimmungen hätten gefunden werden müssen. Dies sei schon daraus zu erkennen, dass es in der Sparte Kfz-Versicherungen ab dem 01.09.2005 nicht wie bisher ein Produkt, sondern mindestens zwei Produkte gegeben habe. Es komme entgegen der Ansicht des Landgerichts bei der Beurteilung der Frage, ob ein neues Versicherungsprodukt vorliege nicht auf die Sparte an. Die vertragliche Anpassungsklausel sollte nämlich nur für bereits bestehende Tarife (hier also den Optimal-Tarif) gelten. Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertige sich auch nicht aus der Formulierung ihrer Mitteilung vom 23.08.2005, wonach von einem „vertraglichen Änderungsvorbehalt bei der Einführung neuer Tarife Gebrauch gemacht“ werde. Eine scharfe sprachliche Unterscheidung finde nämlich nicht statt, neue Produkte seien immer auch neue Tarife. Da vertraglich Regelungen nicht bestünden, habe es in ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit gelegen die Provisionen für den neuen Tarif festzusetzen.

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Die Beklagte lässt erstmals im Berufungsverfahren vortragen, die streitgegenständlichen Klauseln stammten aus einer Zeit vor dem 25.01.1988, aus der sog. regulierten Versicherungszeit. Der mit der Deregulierung per 01.07.1994 geschaffene Raum für Neugestaltungen im Versicherungswesen würde missachtet und die gebotene Differenzierung innerhalb einer Sparte würde übersehen, wenn man eine aus dem regulierten Markt stammende Bindung durch eine Provisionszusage für einen bestehenden Tarif auf alle Tarife innerhalb der Kraftfahrtversicherungssparte erweiterte. Die vorgesehene Änderungsmöglichkeit habe nur dem eventuellen Erfordernis einer Anpassung innerhalb des bestehenden Tarifs entsprochen. Der Begriff des Tarifs, wie er in der fraglichen Provisionsänderungsklausel verwandt werde, beziehe sich nur auf den Fall, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) neue Unternehmenstarife genehmigte, die dann auch für den Bestand gegolten hätten.

Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Ein neues und von der Änderungsklausel nicht betroffenes Versicherungsprodukt läge unter Berücksichtigung aller einschlägigen Parameter, also der Vorgaben der Pflichtversicherung „Kfz-Haftpflicht“, der KfzPflVV und der aufsichtsrechtlichen Rahmenbdingungen, stets dann vor, wenn maßgebliche Leistungsinhalte oder sonstige Parameter des Versicherungsschutzes in nicht unerheblicher Weise geändert würden. Demgegenüber würde eine unter den Änderungsvorbehalt des Vertretervertrags fallende Tarifänderung nur dann gegeben sein, wenn diese in den ganz engen Anwendungsbereich einer behördlich genehmigten Änderung eines Unternehmenstarifs fallen würde oder bei einer Auswechslung der behördlich genehmigten Alternartivregelungen. Hiervon könne bei dem hier maßgeblichen Kompakt-Tarif keinesfalls die Rede sein.

Selbst wenn es sich dennoch um eine unter die Änderungsvorbehaltsklauseln Ziffer XIV. bzw. Ziffer 4.4. (Anlage K 1, B 1) fallende Einführung eines neuen Tarifs handeln sollte, wären die Klagen abzuweisen gewesen, da sie einer AGB-rechtlichen Prüfung Stand hielten. Die Klauseln seien unter Berücksichtigung des Handelsbrauchs zu beurteilen, es sei nicht davon auszugehen, dass sich zwei ungleiche Geschäftspartner gegenüber stünden. Das vom Landgericht gezeichnete Bild eines faktischen Über-/Unterordnungsverhältnis bestünde daher nicht. Unter Berücksichtigung der speziellen Interessenlage der Vertragsparteien sei die Klausel auch hinreichend klar und bestimmt. Hinzu käme, dass beide Parteien bei der Vermarktung der Versicherungsprodukte gleichgelagerte Interessen hätten. Zudem hätten sich durch den neuen Kompakt-Tarif die Verdienstmöglichkeiten der Kläger erweitert. Die Erweiterung der Produktpalette sei aus marktstrategischen Gründen zwingend erforderlich gewesen und habe eine völlig neue Kalkulation notwendig gemacht. Von einer unangemessenen, einseitigen Benachteiligung der Versicherungsvertreter könne nicht die Rede sein, da die Beklagte bereits äußerst negative Erfahrungen mit einem preiswerteren Tarif bei vollem Provisionssatz gemacht habe. Es sei nur recht und billig, dass sich auch der Vertrieb durch die Reduktion seiner Provision an den Notwendigkeiten des sehr umkämpften Kfz-Versicherungsmarkts beteilige.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 25.06.2007 – 10 HK O 1977/07 – abzuändern und die Klage abzuweisen;

hilfsweise

das Urteil des Landgerichts München I vom 25.06.2007 – 10 HK O 1977/07 – aufzuheben und zur erneuten Verhandlung in die I. Instanz zurückzuverweisen;

äußerst hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Die Kläger beantragen

die Zurückweisung der Berufung.

Die Kläger halten das landgerichtliche Urteil für richtig und die Berufung für unbegründet.

Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Kompakt-Tarif im Vergleich zum Optimal-Tarif nur um eine Erneuerung eines Tarifes, für den die Beklagte sich bereits vertraglich an Provisionsbestimmungen gebunden hätte, handelte. Die streitgegenständlichen Provisionsbestimmungen seien nicht auf einen bestimmten Tarif oder ein bestimmtes Produkt beschränkt, sondern bezögen sich auf Kraftfahrzeuge allgemein. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Provisionsbestimmungen zu einem Zeitpunkt geschaffen worden seien, als es noch einen regulierten Versicherungsmarkt gegeben habe. Sie sind der Ansicht, dass aufgrund der Tatsache, dass mit dem Kompakt-Tarif dasselbe Wagnis versichert worden sei und es hierfür bereits eine Provisionsregelung gegeben habe, für eine Neufestsetzung kein Raum sei. Eine Änderung der Provisionshöhe wäre allenfalls anhand des im Vertrag vereinbarten Änderungsvorbehalts möglich gewesen.

Diese Klausen hielten jedoch – wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe – einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht stand. Die Klauseln seien insb. nicht hinreichend bestimmt und die Interessen der Vertragspartner, die sich nicht als gleichrangige Geschäftspartner gegenüber stünden, seien nicht angemessen berücksichtigt Sie sind des Weiteren der Auffassung, die Vorgaben des Pflichtversicherungsgesetzes hätten keinen Einfluss auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt. Bei Deregulierung des Versicherungsmarkts wäre es an der Beklagten gelegen, die Klauseln anzupassen. Eine Auslegung der streitgegenständlichen Klauseln, wie sie die Beklagte nunmehr vornehme, sei nicht zulässig, sie fände weder in der Wortwahl noch in der systematischen bzw. logischen Auslegung des gesamten Vertrages ihre Stütze.

Im Übrigen rügen sie den neuen Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren als verspätet.

Der Senat hat durch Beschluss vom 02.11.2007 die Beklagte darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe, der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung aufweise und eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sei. Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsätzen vom 13.11. und 21.12.2007 Stellung genommen und sich insbesondere gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO gewandt. Der Rechtsstreit hätte grundsätzliche Bedeutung, da die streitgegenständlichen Änderungsvorbehaltsklauseln in gleicher oder nur geringfügig abgewandelter Form branchenweit

gelten würden. Es handle sich um eine das gesamte Versicherungsgeschäft der Bundesrepublik Deutschland betreffende Kernfrage. Auch die Kriterien der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung seien gegeben.

Die Kläger bestreiten die branchenweite Verwendung der streitgegenständlichen Klausel und sind der Auffassung, eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO sei zulässig.

Der Senat hat Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.02.2008 bestimmt und mit den Parteien die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert.

Auf die Protokolle der Sitzungen in erster Instanz und des Senats wird verwiesen. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten erweist sich als nicht begründet. Wie das Landgericht zutreffend feststellte war die von der Beklagten vorgenommene Provisionsfestsetzung auf 6 % für die Vermittlung des sog. Kompakt-Tarifs unwirksam und deshalb die Feststellungsklage der Kläger ebenso begründet wie die Zahlungsklage des Klägers zu 1).

Bei dem streitgegenständlichen Kompakt-Tarif handelt es sich nicht um ein neues Vertriebsprodukt, für das die Beklagte aufgrund ihrer unternehmerischen Dispositionsbefugnis neue Provisionsregelungen hätte festlegen dürfen, sondern (nur) um einen neuen Tarif. Die Neufestsetzung der Provision für diesen Tarif unterfällt dem von der Beklagten in ihren Verträgen mit den Versicherungsvertretern verwandten Änderungsvorbehalt. Zu der im Zuge der Einführung des Kompakt-Tarifs vorgenommenen Herabsetzung der Provision um 40 % unter Bezugnahme auf die vertraglichen Änderungsvorbehaltsklauseln (Ziffer XIV. bzw. 4.4. der Allgemeinen Provisionsbestimmungen) war die Beklagte wegen deren Unwirksamkeit nicht berechtigt, mit der Folge, dass den Versicherungsvertretern die für die Vermittlung von Kfz-Versicherungen, auch bezüglich des streitgegenständlichen Kompakt-Tarifs, vereinbarte Provision in Höhe von 10 % zusteht.

1.

Entgegen der von der Beklagten auch im Berufungsverfahren z.T. mit neuen Erwägungen (Bezugnahme auf den geänderten gesetzlichen Rahmen im Versicherungsrecht) vorgebrachten Ansicht handelt es sich bei dem neuen Kompakt-Tarif nicht um ein neues Versicherungsprodukt. Das hat das Landgericht zutreffend und mit überzeugender Argumentation festgestellt. Hierauf kann verwiesen werden. Bei der Frage, ob ein neues Versicherungsprodukt oder lediglich ein neuer Tarif für ein bereits bestehendes Produkt (wie es die Änderungsvorbehaltsklausel vorsieht) vorliegt, ist maßgeblich auf die vertraglichen Regelungen und deren Auslegung abzustellen. Eine ausdrückliche Definition des Begriffs des „Tarifs“ findet sich in den Vertreterverträgen selbst nicht. Aus den Änderungsvorbehaltsklauseln ergibt sich im Umkehrschluss, dass allein die Einführung eines neuen Tarifs, wenn bereits ein „gültiger Tarif“ besteht, für die Annahme eines neuen Vertriebsprodukts nicht genügen kann. Eine dahingende Auslegung kann sich auch auf die Ziffern A III. 1. und 8. bzw. 6.1. (Spiegelstriche 1 und 8) der Allgemeinen Provisionsbestimmungen stützen. In den wortgleichen Regelungen behält sich die Beklagte eine Entscheidung über eine Provisionszahlung und deren Höhe für folgende „Versicherungen“ vor – Ziffer 1: „…nicht im Tarif verzeichnete Wagnisse“, Ziffer 8. „… neu aufzunehmende Versicherungsarten“. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass von einem neuen Versicherungsprodukt mit einhergehender unternehmerischer Gestaltungsfreiheit nur dann auszugehen ist, wenn ein bislang nicht verzeichnetes Wagnis oder eine neue Versicherungsart eingeführt wird, für die bislang eine Provisionsvereinbarung nicht getroffen wurde. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht so, dass bereits jede nicht unerhebliche Änderung maßgeblicher Leistungsinhalte oder sonstiger Parameter des Versicherungsschutzes als neues Versicherungsprodukt zu werten ist.

Eine andere Beurteilung rechtfertigen auch die von der Beklagten erstmals auf den Hinweis des Senats vorgebrachten Überlegungen zum „geschichtlichen“ Hintergrund der Klausel nicht. Unabhängig von der Frage, ob dieses Vorbringen als verspätet zu werten ist, ist der Ansicht der Beklagten, die vortragen lässt, die aus der Zeit des „regulierten“ Versicherungsmarkts stammende

Klausel sei so zu verstehen, dass sich der Begriff des Tarifs i.S.d. Änderungsvorbehalts nur auf den Fall beziehe, dass das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen neue Unternehmenstarife genehmigte, die dann auch für den Bestand gegolten hätten, nicht zu folgen. Für eine dahingehende Auslegung fehlt im Vertragstext selbst jeder Anhaltspunkt. Hinzu kommt, dass eine solche Bewertung der Klausel auch nicht mit der Regelung der Ziffern A III. bzw. 6.1. der Allgemeinen Provisionsbestimmungen im Einklang stünde. Darüber hinaus vermochte die Beklagte weder eine diesbezügliche Anwendungspraxis in der Zeit des „regulierten“ Versicherungsmarkts darzulegen, noch überzeugend auszuführen, ob und inwiefern die Klausel auch nach der „Deregulierung“ des Versicherungswesens nach den Vorstellungen der Vertragsparteien einen Regelungsgehalt, wie ihn die Beklagte behauptet, haben sollte.

Dies gilt insbesondere für ihr Vorbringen, dass eine Tarifänderung i.S.d. Änderungsvorbehalts nur dann vorliegen solle, wenn diese in den ganz engen Anwendungsbereich einer behördlich genehmigten Änderung eines Unternehmstarifs fallen würde oder bei einer Auswechslung der behördlich genehmigten Alternativregelungen.

Bis zum 23.08.2005 gab es unstreitig für das versicherbare Risiko „PKW allgemein“ den sog. Kraft-Tarif, für den die Parteien ausweislich Ziffer 2.1. der Provisionstabelle (Anlage zu K 1) eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10 % vereinbart hatten. Mit Wirkung ab 01.09.2005 sollte dieser Tarif in zwei/drei Tarife aufgespalten werden, nämlich den „Optimal-Tarif“, den streitgegenständlichen „Kompakt-Tarif“ und den (hier nicht relevanten) „Internet-Tarif“.

Ausweislich der verbindlichen Mitteilungen der Beklagten (Anlage K 4) erhielt dabei auch der bereits eingeführte und künftig als „Optimal-Tarif“ fortgeführte Kfz-Tarif „Leistungsverbesserungen“ und galt damit nicht unverändert fort.

Vor diesem Hintergrund stellt der Kompakt-Tarif kein neues Produkt, sondern lediglich einen neuen Tarif dar. Dass die Beklagte selbst den Kompakt-Tarif nicht als neues Versicherungsprodukt, sondern lediglich als neuen Tarif i.S.d. Änderungsvorbehalts gesehen hat, zeigt sich in ihrer Mitteilung an die Versicherungsvertreter vom 23.08.2005 klar. Dort heißt es wörtlich: “ Die Gesellschaft macht diesbezüglich von ihrem vertraglichen Änderungsvorbehalt für die Neufestsetzung von Provisionssätzen bei der Einführung neuer Tarife Gebrauch“. Damit brachte sie als Verwenderin der streitgegenständlichen Klausel unmissverständlich zum Ausdruck, welchen Regelungsgehalt sie dem Änderungsvorbehalt beimisst und insbesondere wie sie den Begriff des „neuen Tarifs“ in der Klausel verstanden haben wollte.

2.

Die Beklagte hat sich für das versicherbare Risiko „PKW“ durch die vertragliche Vereinbarung eines Provisionssatzes von 10 % grundsätzlich gebunden.

Als Grundlage für die Herabsetzung der Provisionssätze bei dem „Kompakt-Tarif“ ist die formularmäßige Änderungsvorbehaltsklausel in den Allgemeinen Provisionsbestimmungen heranzuziehen. Die Beklagte selbst stützte hierauf die vorgenommenen Reduzierung der Provisionshöhe. Da die sog. Allgemeinen Provisionsbestimmungen unstreitig für eine Vielzahl von Verträgen verwendet und von der Beklagten den Klägern bei Abschluss des Vertretervertrages gestellt wurden, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Zu Recht hat das Erstgericht festgestellt, dass die streitgegenständlichen Änderungsvorbehaltsklauseln einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle nicht standhalten.

Die Berufung der Beklagten hat deshalb auch insofern keinen Erfolg, als sie die vom Landgericht wegen Verstoßes gegen §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1, 2 BGB bejahte Unwirksamkeit der Klauseln angreift. Auf die zutreffenden Erwägungen im erstgerichtlichen Urteil hierzu kann in vollem Umfang verwiesen werden.

Lediglich ergänzend ist Folgendes anzumerken:

Das Landgericht hat richtig erkannt, dass gem. § 310 Abs. 1 BGB die konkreten Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB auf Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer (hier: die Kläger als Versicherungsvertreter) verwendet werden, keine unmittelbare Anwendung finden. Der Grundgedanke des § 308 Nr. 4 BGB ist jedoch über § 307 BGB auch im Verkehr mit Unternehmern i.S.d. § 310 Abs. 1 S. 1 heranzuziehen (vgl. Münchener Kommentar, BGB Schuldrecht, § 308 Rdnr. 12). Hierbei hat das Landgericht ausdrücklich berücksichtigt, dass den Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB lediglich eine Indizwirkung zukommt. Das in der Formularklausel vorgesehene einseitige Änderungsrecht der Beklagten weicht von dem das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatz der Bindung beider Vertragspartner an eine von ihnen getroffene Vereinbarung und der daraus folgenden Abänderbarkeit nur im beiderseitigen Einvernehmen ab. Formularmäßig kann der Bindungsgrundsatz, der eine wesentliche Grundlage für ein funktionierendes, die Äquivalenz gegenseitiger Leistungen sicherndes Vertragsrechtssystem darstellt, auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr nur dann verdrängt werden, wenn die Vertragsklausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt. Denn je stärker der Gerechtigkeitsgehalt des verdrängten Rechtssatzes ist, desto gewichtiger müssen die Gründe für eine Abweichung sein, die außerdem einen angemessenen Ausgleich zugunsten des Vertragspartners haben muss, wenn sie dem Äquivalenzprinzip gerecht werden will (BGH, NJW 1984, 1182, vgl. auch Münchener Kommentar a.a.O, m.w.N. z.B: BGH, NJW 1985, 623; BGH NJW 1994, 1060). Diesen Erfordernissen wird die beanstandete Klausel nicht gerecht. Insofern stehen sich die Vertragspartner auch faktisch nicht als gleichrangige Partner gegenüber. Die Klausel stellt nämlich einen uneingeschränkten Änderungsvorbehalt dar, der dem Verwender, hier der Beklagten, das Recht einräumt die Provisionen ihrer Versicherungsvertreter im Zuge der Einführung neuer Tarife frei abzuändern. Sie enthält keinerlei Festlegungen, auf welcher Basis und unter Heranziehung welcher Faktoren und in welchem Rahmen die Änderung vorgenommen werden kann. Die Formulierung der hier streitigen Klausel lässt weder eine Beschränkung auf schwerwiegende Änderungsgründe noch die Berücksichtigung der Interessen des Versicherungsvertreters erkennen (vgl. BGH, NJW 1984, 1182).

a) Der Klausel fehlt es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit, da sie weder den Anlass, aus dem ein Änderungsrecht entsteht, noch den Maßstab seiner Ausübung konkret darlegt. Einseitige Leistungsänderungsrechte in AGB bedürfen zunächst zu ihrer Wirksamkeit der konkreten Angabe der Änderungsgründe in der Klausel selbst. Dabei müssen sowohl der Änderungsgrund, also der Anlass, aus dem das Änderungsrecht entsteht, als auch die Richtlinien und Grenzen der Ausübung des Änderungsrechts – insbesondere also auch Art und Ausmaß der zulässigen Abweichung – konkret benannt sein (vgl. Beckscher Online-Kommentar, BGB, § 308 Rdnr. 16, BGH, NJW 2005, 3420 ff.) Richtig gesehen und zutreffend begründet hat das Landgericht, dass lediglich die Angabe „Einführung eines neuen Tarifs“ mangels hinreichender Bestimmtheit als Änderungsgrund nicht ausreicht.

b) Ebenso wenig ist ein schwerwiegender, triftiger Grund für die Änderung der vereinbarten Leistung durch den Verwender ersichtlich. Auch die in der Berufungsbegründung vorgetragenen Überlegungen, dass mit dem neuen Tarif die Produktpalette der Beklagten auch im Interesse der Vertreter erweitert worden sei und sich daher neue Verdienstmöglichkeiten für diese und die Möglichkeit der Gewinnung neuer Kunden eröffnet hätten, ist nicht geeignet eine Rechtfertigung für die Provisionsherabsetzung zu geben. Die Beklagte vermochte keine konkreten Umstände vorzutragen, die eine einseitige Provisionskürzung für den konkreten Tarif als notwendig und auch im Interesse der Verwendungsgegner angemessen erscheinen lassen. Soweit die Beklagte vortragen lässt, sie und ihre Versicherungsnehmer hätten gleichgelagerte Interessen an der Vermarktung ihrer Produkte, mag dies zwar zutreffend sein, kann jedoch die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kürzung der Provisionen nicht begründen. Dies gilt auch für ihre Behauptung, durch die Einführung des günstigeren Kompakt-Tarifs sei ihr selbst eine geringere Gewinnmarge verblieben. Hierbei handelt es sich um Kalkulationsgrundlagen, die allein der Risikosphäre der Beklagten zugewiesen sind und nicht geeignet sind, einen Änderungsvorbehalt zu rechtfertigen (vgl. Beckscher Online-Kommentar, aaO, Rdnr. 29). Hinzu kommt, dass – wie das Erstgericht richtig gesehen hat – die Versicherungsvertreter durch die Einführung des neuen Tarifs auch nachteilig betroffen sind.

So haben sie wegen der Mehrheit der angebotenen Tarife tatsächlich einen höheren Beratungsaufwand. Darüber hinaus erhalten sie in Folge der niedrigeren Versicherungsprämien für den Kompakt-Tarif in jedem Fall geringere Provisionen. Die Kürzung um weitere 40 % würde ihre Situation weiter verschlechtern.

c) Konsequent hat das Landgericht deshalb auch eine unangemessene Benachteiligung der Interessen der Vertragspartner der Beklagten durch die Klausel bejaht und sich hierbei auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung gestützt (BGH NJW 1994, 1060; NJW 2005, 3420; NJW 1985 853; NJW 1984, 1182). Die Änderung entsprach damit nicht dem Äquivalenzprinzip. d.h. der Vorstellung der Parteien von der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen.

d) Der Senat verkennt nicht, dass bei der Beurteilung der Änderungsvorbehaltsklausel nach AGB-Recht die Art des konkreten Vertrages, die typischen Interessen der Vertragsschließenden und die die Klausel begleitenden Regelungen heranzuziehen sind und es deshalb auf die Besonderheiten des vorliegenden Vertragsverhältnisses maßgeblich ankommt (vgl. BGH, NJW 1985, 853). Auch unter Berücksichtigung dessen erweist sich die Klausel, die keinerlei Konkretisierung der Änderungsvoraussetzungen und des Änderungsrahmens beinhaltet, als nicht wirksam. Insbesondere fehlt es bei Vertragsschluss an einer Bezugnahme auf bestimmte für die Neufestsetzung der Provisionen heranzuziehende Parameter, wie es z.B. in dem der Entscheidung des BGH (NJW 1985, 853) zu Grunde liegenden Sachverhalt der Fall war. Dort wohnte bereits der erstmaligen, bei Vertragsschluss getroffenen Preisvereinbarung mit ihrer Bezugnahme auf die „jeweilige“ oder „jeweils gültige“ Preisliste das Moment der Veränderlichkeit des zunächst zugrundegelegten Preises inne. Insbesondere sind in diesem Fall – anders als im vorliegend zu entscheidenden – die für die Preisgestaltung/-änderung maßgeblichen Voraussetzungen und Faktoren konkret benannt. Hieran fehlt es im streitgegenständlichen Vertrag. Für den Versicherungsvertreter ist auch bei Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse und Umstände nämlich kein Kriterium ersichtlich, aufgrund dessen er bei Vertragsschluss einschätzen konnte, unter welchen konkreten Voraussetzungen und in welchem Umfang die Beklagte die Änderung der Provisionshöhe für erforderlich halten könnte. Die Beklagte kann sich nicht auf die wirtschaftlich unerlässliche Freiheit und die marktstrategische Notwendigkeit unternehmerischer Entscheidungen berufen. Diese Freiheit hat sie selbst aufgegeben, als sie für das versicherte Risiko „PKW“ einen Provisionssatz von 10 % vereinbarte. Soweit die Beklagte sich auf einen Handelsbrauch beruft, fehlt es an weiterem Sachvortrag, ob und inwiefern ein solcher vorliegt und er Auswirkungen auf die Beurteilung der streitgegenständlichen Änderungsvorbehaltsklausel entfalten kann.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die formularmäßige, zu weit gefasste Änderungsvorbehaltsklausel wegen Verstoßes gegen den Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB und infolge dessen unangemessener Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Die Beklagte war deshalb nicht einseitig zur Kürzung der Provision im Zuge der Einführung des Kompakt-Tarifs berechtigt. Dies hat zur Folge, dass die Feststellungsklage der Kläger begründet und die Berufung der Beklagten erfolglos ist. Die Leistungsklage des Klägers zu 1), deren Höhe die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht angreift, erweist sich ebenfalls als begründet.

3.

Lediglich ergänzend und hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass, selbst wenn man die Änderungsvorbehaltsklausel als wirksam erachten würde, die von der Beklagten vorgenommene einseitige Änderung der Leistung im Vertrag selbst keine hinreichende Konkretisierung findet und den Rahmen des zustehenden billigen Ermessens nach § 315 BGB (vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage, § 315 Rdnr. 3) überschreiten würde. Für die Anwendbarkeit des § 315 BGb ist nämlich Voraussetzung, dass Ausmaß und Tragweite des Bestimmungsrechts im Vertrags selbst genügend abgegrenzt werden (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2007, Rdrn. 3). Die Beklagte vermochte auch nicht darzulegen, dass eine Herabsetzung der Provision bei Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien bezüglich des neuen Tarifs in diesem Umfang angemessen war. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, § 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.

5.

Die Voraussetzung für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BGH NJW 2003, 65). Die Beklagte hat sich zwar in ihrer Stellungnahme zum Hinweis des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO darauf berufen, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukomme, da sie bei der Prüfung der Änderungsvorbehaltsklausel eine Rechtsfrage aufwerfe, die auch in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten könne. Sie hat vortragen lassen, die streitgegenständliche Klausel würde in gleicher oder geringfügig abgeänderter Form branchenweit Verwendung finden. Diese von den Klägern bestrittene Behauptung vermochte die Beklagte nicht zu belegen, so dass ein über den mit den Versicherungsvertretern der Beklagten hinausgehender Geltungsbereich für die gesamte bundesdeutsche Versicherungswirtschaft nicht dargetan ist. Allein die Tatsache, dass die Beklagte als führende Versicherungsgesellschaft in Deutschland die Klausel in ihren Vertreterverträgen verwendet, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.

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