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Versicherungsvertreter – Provisionskürzung

Landgericht München I

Az: 10HK O 1977/07

Urteil vom 25.06.2007


In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I, 10. Kammer für Handelssachen, aufgrund mündlicher Verhandlung vom 7.5.2007 folgendes Endurteil:

I. Die Beklagt~ wird verurteilt, dem Kläger zu 1 einen Betrag von 522,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.3.2007 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die durch die verbindliche Mitteilung der Beklagten vom 23.8.2005 erklärte Provisionsherabsetzung um 40 % für den Kompakt-Tarif unwirksam ist.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d:
Die Kläger begehren als Versicherungsvertreter der Beklagten Feststellung der Unwirksamkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Provisionskürzung, der Kläger zu 1 darüber hinaus auch Provisionsnachzahlung.

Beide Kläger sind für die Beklagte und deren Konzerngesellschafter bzw. deren Rechtsvorgängerin schon viele Jahre als Versicherungsvertreter im Ausschließlichkeitsvertrieb tätig. Der Vertretungsvertrag wurde zwischen dem Kläger zu 1 und der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der XXX am 25.1.1988 geschlossen (Anlage K 1).

Der Vertretungsvertrag zwischen dem Kläger zu 2 und der Rechtsvorgängerin der Beklagten,der XXX wurde am 1.2.1993 geschlossen (Anlage K 2). Der Kläger zu 2 vereinbarte mit der Beklagten zum 1.6.1996 eine Vertragsänderung (Anlage B 1). Die Vertretungsverträge zwischen den Parteien enthalten, ebenso wie zahlreiche andere Vertreterverträge, in den „Allgemeine Provisionsbestimmungen“, . Ziff. XIV (Anlage K 1) bzw. Ziff.4.4 (Anlage B 1) folgenden Änderungsvorbehalt: .Die nachstehenden Provisionen gelten für die gegenwärtig gültigen Tarife. Die Gesellschaften behalten sich die Neufestsetzung vor: 1. bei Einführung neuer Tarife….“. Die in den Provisionsbestimmungen verwendeten Klauseln kamen für eine Vielzahl von Vertragspartnern der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zur Verwendung; In der Anlage B „Provisionssätze“ zu den Allgemeinen Provisionsbestimmungen ist für die Vermittlung von Kraftfahrt-Versicherungen unter Ziff. 2.1. ein Provisionssatz von 10 % vereinbart worden, soweit die Versicherung folgende, mit Branchenschlüsselzahlen (BSZ) wiedergegebene Risiken abdeckt: BSZ 110 = P-PKW/Kombi, BSZ 118 = P·Moped/Verkehrsjahr beginnt mit ungerader Zahl, BSZ 128 = P-Moped/Verkehrsjahr beginnt mit gerader Zahl, BSZ 150 = P-interne Aufteilungs-BSZ für H AUS BSZ 158, BSZ 155 = P-Krafträder, BSZ 170 =P-Anhänger, BSZ 180 = P-Sonstige Risiken, Ausländergeschäft der BSZ, 183, 190 (Anlagen K 15/ B 12). Die Provision wird auf Grundlage der Versicherungsprämie berechnet.

Mit sog. „Verbindlicher Mitteilung“ vom 23.8.2005 (Anlage K 4) informierte die Beklagten ihre Versicherungsvertreter „über Leistungsverbesserungen des bisherigen Kraft-Tarifs sowie über die Einführung neuer Kraft-Tarife … „. Sie teilte mit, dass „der im‘ letzten Jahr eingeführte Auto-Tarif mit zusätzlichen attraktiven Leistungen versehen“ wurde und fortan den Namen „Optimal-Tarif‘ trägt (Anm.: S. 2 der Mitteilung). Weiter würde „für preissensible Kunden“ ab dem 1.92005 der neue Kompakt-Tarif eingeführt, der einen niedrigeren Beitrag bei teilweiser Kürzung von Versicherungsleistungen anbietet (Anm. S. 3 der Mitteilung). Zugleich wurden die Versicherungsvertreter zum Thema Provision wie folgt informiert:,,Für die Vermittlung des Optimal-Tarifs gelten die mit Ihnen vereinbarten Provisionssätze für den bisherigen Kraft-Tarif unverändert weiter ….. (Anm.: S. 4 unten der Mitteilung): Für die Vermittlung des neuen Kompakt-Tarifs erhalten Sie eine, gegenüber dem Optimal-Tarif reduzierte Provision und Bewertung. Die Gesellschaft macht diesbezüglich von ihrem vertraglichen Änderungsvorbehalt für die Neufestsetzung von Provisionssätzen bei der Einführung von neuen Tarifen Gebrauch“ (Anm.: S. 5 oben der Mitteilung). Die Provision für die Vermittlung des Kompakt-Tarifes wurde auf 6 % festgesetzt. Die mit der Änderung der Kraft-Tarife einhergehenden Provisionskürzungen wurden von den Klägern nicht akzeptiert. Sie legten am 1.9. bzw. 9.9.2005 Widerspruch ein (Anlagen K 6 und 7). Der Kläger zu 1 vermittelte in der Folgezeit Kraftfahrtversicherungsverträge auf der Basis des Kompakt-Tarifs, die Beklagte bezahlte hierfür lediglich den verminderten Provisionssatz von 6 %. Auf Basis eines Provisionssatzes von 10 % errechnet sich eine weitere Provision in Höhe von 522,52 Euro. Zur Zusammensetzung im Einzelnen wird auf S. 6 des Schriftsatzes vom 4.2.2007 (B1,6) Bezug genommen. Heide Kläger beabsichtigen, mindestens bis zum Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren, mithin der Kläger zu 1 weitere 7 Jahre, der Kläger zu 2 weitere 20 Jahre für die Beklagte als Ausschließlichkeitsvertreter tätig zu sein. Ausgehend von einem Bestand von Kraftfahrtversicherungsverträgen von 630.000 Euro beim Kläger zu 1 und einer Abwanderungsquote von 25 % der bisher zum alten Tarif Versicherten hin zum Kompakt-Tarif errechnet er aufgrund der Provisionskürzung von 40 % einen jährlichen Verlust an Vermittlungsprovision von 6.300 Euro. Der Kläger zu 2 kommt angesichts dessen verwalteten Bestand von 135.000Euro zu einem jährlichen Verlust von 1.360Euro: In jeweils gleicher Höhe lassen sich Kürzungen bei den Betreuungsprovisionen errechnen.

Die Kläger vertreten die Rechtsauffassung, dass die von der Beklagten vorgenommene einseitige Vertragsänderung unwirksam sei. Zum einen stelle die Einführung des Kompakt-Tarifs keine Einführung eines neuen Versicherungsproduktes dar, bei dem die Beklagte im Rahmen ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit die Höhe der Provision frei festlegen könne. Der Kompakttarif unterfalle der „Gattung“ Kraftfahrtversicherung, die auch bislang schon von der Beklagten vertrieben wurde. Für die Vermittlung von Kraftfahrtversicherungen. die das sog. allgemeine Geschäft abdecken, sei in der Provisionstabelle ein Provisionssatz von 10 % vorgesehen, die Provision mithin an dem abzudeckenden Risiko orientiert worden.

Zum anderen gehe mit der Einführung des Kompakt-Tarifs keine Einführung eines neuen Tarifs im Sinne des Änderungsvorbehalts einher. Ein neuer Tarif liege nur vor, wenn die Tarifbestimmungen, die Prämien wie auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen neu festgelegt werden würden (Bl.l1) bzw. wenn tatsächlich ein neues Produkt mit einem bislang nicht versicherbaren Risiko eingeführt wird oder sich wesentliche Merkmale, also die Tarifstruktur so ändert, dass von einem neuen Produkt gesprochen werden müsse (Bl.,50). Ein Vergleich der Leistungsmerkmale zwischen dem bisherigen Tarif, dem Kompakt- Tarif und dem Optimaltarif – insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die Schriftsätze der Kläger vom 2.5.2007; S.3 bis 6 (Bl.36/39) und vom 29.5.2007, S.3 bis 7 (Bl.51/55) Bezug genommen- ergebe, dass die essentiellen Leistungsmerkmale identisch geblieben seien, so dass allenfalls eine von dem Änderungsvorbehalt nicht gedeckte Tarifmodifizierung gegeben sei (Bl.57).
Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Tatbestandsmerkmal des Änderungsvorbehalts „Einführung neuer Tarife verfüllt“ wäre, wäre die Absenkung der Provisionssätze von 10 % auf 6 % rechtswidrig, da der Änderungsvorbehalt in Ziff. XIV bzw. Ziff. 4.4 der Allgemeinen Provisionsbestimmungen einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 307ff, 308 Nr.4, 310 BGB nicht standhalte und damit unwirksam sei (Bl.57). Insbesondere sei die Änderungsklausel mangels Beschränkung auf schwerwiegende Änderungsgründe und mangels Aufnahme einer Ankündigungsfrist zu weit gefasst und die Interessen der Versicherungsvertreter nicht hinreichend berücksichtigt (Bl.40). Soweit in der Präambel zu den Allgemeinen Provisionsbestimmungen im Vertrag mit dem Kläger zu 2) eine Berücksichtigung der Interessen der Vertreterschaft vorgesehen sei, genüge dies für eine Interessenabwägung nicht (Bl.42).
Die von der Beklagten vorgenommene Provisionskürzung sei für die Kläger auch unzumutbar, da durch die Änderung der Provisionssätze das wesentlichste, aus dem Vertrag folgende Recht der Versicherungsvertreter, nämlich deren Verdienstmöglichkeiten, in erheblicher Weise mehrfach eingeschränkt würden; ohne Zubilligung eines angemessenen Ausgleichs (Bl.57). So werde nicht nur der Provisionssatz für die Sparte Kompakt um 40 % gekürzt, was sich auf die Vermittlungs- wie auch die Bestandspflegeprovisionen und die Altersrente auswirke, sondern auch durch die prämienabhängige Provisionsausschüttung das Einkommen der Versicherungsvertreter faktisch gekürzt. Und dies vor dem Hintergrund, dass Vermittlungs- und Beratungsaufwand durch die nun notwendig gewordene vergleichende Beratungstätigkeit höher geworden, seien und der Betreuungsaufwand gleich geblieben sei. Den Klägern fehle auch die Möglichkeit nur mehr Optimal- Tarifversicherungsverträge zu vermitteln und damit die Provisionskürzung zu umgehen, da sie schon aufgrund der EU- Vermittlungsrichtlinie vom 22.5.2007 verpflichtet seien, Kunden auf alle Tarifarten hinzuweisen, die angeboten werden, Einen Ausgleich des finanziellen Nachteils durch den Zulauf „mehr preisbewusster Kunden“ sei nicht gegeben. Vielmehr sei es so, dass bestehende Kunden vermehrt die Umstellung auf den günstigeren Kornpakt-Tarif fordern. Auch der Gedanke der Sicherung eines Marktanteils durch Einführung des Kompakt – Tarifes rechtfertige eine Kürzung der Vergütung um 40 % nicht.

Die Kläger beantragen:
1. .Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1 einen Betrag von 522,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die durch die verbindliche Mitteilung der Beklagten vom 23.8.2005 erklärte Provisionsherabsetzung um 40 % für den Kompakt- Tarif unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Mit der Einführung des Kompakt- Tarifs habe die Beklagte, die bis dahin nur einen Kraft- Tarif angeboten habe; eine Erweiterung der Produktpalette vorgenommen, ein neues Vertriebsprodukt bzw. einen „völlig neuen Tarif“ (Bl.27,61f., 71 f.)eingeführt. Die Einführung eines prämiengünstigeren Kompakt-Tarifs sei aus Gründen der Marktstrategie und der Optimierung der Vertriebswege im Kfz-Versicherungsbereich sowie wegen des Konkurrenzdruckes der Wettbewerber notwendig gewesen. Wegen der wesentlich preisgünstigeren Prämie sei der Beklagten auch wesentlich weniger Gewinnmarge als beim bisherigen Tarif geblieben. Dies habe sie ohne weiteres bei der Bemessung der Provision für den Kompakt-Tarif berücksichtigen dürfen (Bl.29). Wenn nämlich ein Unternehmer ein neues Produkt auf den Markt bringe, das bisher nicht Gegenstand des Versicherungsvertretervertrages war, so sei er völlig frei zu bestimmen, in welcher Höhe er dem Vertreter eine Provision für den Vertrieb zahlen möchte. Die Provisionssätze in den Provisionstabellen blieben davon unberührt, da für den normalen Kraft- Tarif, der jetzt Optimal- Tarif heißt, wie bisher 10 % bezahlt würden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der neue Kompakt-Tarif eine Tarifänderung darstelle, sei die Provisionsneufestsetzung von Ziff. XIV bzw. Ziff. 4.4 der Allgemeinen Provisionsbestimmungen gedeckt. Der Änderungsvorbehalt gehe konform mit §§ 307,308 Nr. 4, 310 BGB,:da in der Präambel zu den Provisionsbestimmungen des Vertrages des Klägers zu 2 eine Berücksichtigung der Interessen der Vertreterschaft aufgenommen sei (Bl.31). Im Übrigen entstehe den Klägern durch die Einführung des neuen Kompakt- Tarifs kein Nachteil, sondern ein Vorteil, da sie nun Gelegenheit erhielten, ein neues Produkt anzubieten und den Kundenstamm auszuweiten. Die Neuregelung des § 42 c VVG hindere die Kläger nicht daran, den Kunden grundsätzlich und primär den Optimal- Tarif anzubieten, da eine Pflicht stets auf den prämiengünstigsten Tarif hinzuweisen nicht bestehe.

Klagezustellung erfolgte am 5.3.2007 (Bl.19). Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 7.5.2007.(Bl.45/48) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind in vollem Umfang begründet, da die von der Beklagten vorgenommene Provisionsfestsetzung von 6 % für die Vermittlung des sog. Kompakt- Tarifs unwirksam ist.

I. Feststellungsklage

Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere .die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Ausgehend von den seitens der Beklagten nicht bestrittenen Berechnungen der Kläger zu ihren prognostizierten, jährlichen Provisionsverlusten in Höhe von insgesamt 15.320 Euro und deren prognostizierter weiterer Vertretertätigkeit von 7 bzw. 20 Jahren ist ein Streitwert für den Feststellungsanspruch von 100.000 Euro angemessen und damit das Landgericht gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig.

Die Feststellungsklage ist auch begründet, da das Vorgehen der Beklagten weder von den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien noch vom Gesetz gedeckt ist.‘

1. Keine Handlungsfreiheit der Beklagten bei der Provisionsfestsetzung von 6 % für den. sog, Kompakt- Tarif

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten konnte diese die einmal mit den Klägern getroffene Provisionsvereinbarung von 10 % für die Vermittlung von Versicherungsverträgen, die das allgemeine Risiko „PKW“ abdecken, nicht einseitig für den Kompakt- Tarif auf 6 % abändern.

Nur wenn die Beklagte mit dem Kompakt- Tarif ein neues Vertriebsprodukt, ein „aliud“ ‚wie sie es minnt, eingeführt hätte, wäre es ihr frei gestanden im Rahmen ihrer unternehmerischen Dispositionsfreiheit die Höhe der Provision für den Vertrieb dieses Produktes einseitig zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der Natur der Sache: Für bislang dem Versicherungsvertreter noch gar nicht zur Verfügung stehende Versicherungsprodukte, können die Parteien in den in der Vergangenheit geschlossenen Verträgen noch keine Provisionsregelung getroffen haben, an die sich beide Seiten vor dem Hintergrund des das Vertragsrecht beherrschenden Rechtsgrundsatzes „pacta sunt servanda“ festhalten lassen müssten: In der Tat wären in diesem Fall die vereinbarten Provisionstabellen gar nicht tangiert. Anders ist die Rechtslage bei Einführung eines neuen Tarifs, da hier der zwischen den Parteien vereinbarte Änderungsvorbehalt in Ziff. XIV bzw. 4.4. der Allgemeinen Provisionsbestimmungen zum Tragen kommt und vor diesem Hintergrund die Wirksamkeit der Abänderung zu prüfen ist.

Wann ein neues Vertriebsprodukt vorliegt, ist in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht bzw. nur ansatzweise definiert, so dass dies im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln ist. Aus dem vertraglich vorgesehenen Änderungsvorbehalt ergibt sich zunächst einmal im Umkehrschluss, dass allein die Einführung eines neuen Tarifs für die Annahme eines neuen Vertriebsproduktes nicht genügen kann. Weiter ergeben sich brauchbare Anhaltspunkte für die Auslegung aus Ziff.A.III der Allgemeinen Provisionsbestimmungen: Dort behält sich die Beklagte eine Entscheidung über eine Provisionszahlung und deren Höhe für folgende „Versicherungen“ vor: Ziff.1:“nicht im Tarif verzeichnete Wagnisse“, Ziff.8:,;neu aufzunehmende Versicherungsarten“. Diese geradezu selbstverständliche Regelung spiegelt die unternehmerische Dispositionsfreiheit in den Fällen wieder,in denen für den Unternehmer noch keine wie auch immer geartete Bindung gegenüber dem Versicherungsvertreter eingetreten sein kann, da etwaige Provisionsregelungen gänzlich neue Vertriebsprodukte noch nicht erfassen können. Weiter können Anhaltspunkte aus dem Schweigen der Provisionstabelle, in der auf der Grundlage der jeweiligen Versicherungsrisiken Provisionsvereinbarungen zwischen den Parteien getroffen werden, entnommen werden; wenn diese zu dem neuen Vertriebsprodukt schweigt. Zusammenfassend ergibt sich, dass von einem neuen Vertriebsprodukt mit einhergehender unternehmerischer Gestaltungsfreiheit dann auszugehen ist, wenn ein bislang nicht verzeichnetes Wagnis versichert oder eine neue Versicherungsart eingefühlt wird, für die bislang eine Provisionsvereinbarung von den Parteien nicht getroffen wurde. Allein die Einführung eines neuen Tarifs, wie auch immer dessen Vorgeschichte, z.B. in Form von Entwicklungsprozessen ist, genügt nicht. Keine Rolle kann insbesondere spielen, ob der Tarif sozusagen ganz besonders neu ist, da er in vielen Leistungsmerkmalen Neuheiten aufweist. Dies liefe dem klaren Wortlaut des Änderungsvorbehalts zuwider, der von „neuem Tarif‘ ohne weitere Differenzierungen spricht.

Gemäß den vorgenannten Auslegungskriterien ist der Kornpakt- Tarif kein aliud, sondern (nur) ein neuer Tarif. Bis zum 23.8.2005 gab es unstreitig für das versicherbare. Risiko „PKW allgemein“: schon einen Kraft- Tarif. Diesen hat die Beklagte sodann durch den Optimal- Tarifersetzt und den Kompakt- sowie den hier nicht weiter relevanten Internettarif neu eingeführt. Bei dem Kornpakt- Tarif wurden die Versicherungsprämie herabgesetzt und einzelne Leistungsmerkmale, z. B. die Deckungssumme, die Neupreisentschädigung, der Umfang der Versicherungsleistungen verändert. Ausweislich Ziff 2.1. der Provisionstabelle {Anhang zu K I} haben die Parteien für die Vermittlung von Kraftfahrtversicherungen mit dem allgemeinen Risiko „PKW“ einen Provisionssatz von 10 % vereinbart .
Die dort aufgenommenen Branchenschlüsselzahlen konkretisieren, wie sich aus den Anlagen K 15und B 12 ergibt, nur das eingedeckte Risiko „PKW“, ohne etwa Tarife oder ähnliches zuumschreiben, Von einem völlig neuen Versicherungsprodukt kann mithin keine Rede sein. Dass auch die Beklagte selbst dies so gesehen hat, ergibt sich aus S: 5 der Verbindlichen Mitteilung Vorn 23.8.2005, in der es heißt: Die Gesellschaft macht diesbezüglich von ihrem vertraglichen Änderungsvorbehalt für die Neufestsetzung von Provisionssätzen bei der Einführung neuer Tarife Gebrauch“. Es liegen keinerlei in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien verankerte Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, bei dieser Konstellation die Beklagte sozusagen aus der vertraglichen Bindungswirkung und ihrem eigenen Änderungsvorbehalt heraus in die unternehmerische Dispositionsfreiheit mit völliger Handlungsfreiheit, im Extremfall weitergedacht bis hin zu dem Recht zu noch viel drastischeren Provisionsherabsetzungen, zu entlassen. Auch die Tatsache, dass es bis zum 23.8.2005 nur einen Kraft- Tarif gab, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern; da gerade bei Einführung neuer Tarife der Änderungsvorbehalt vereinbart wurde.

2. Unwirksamkeit des vertraglichen Änderungsvorbehaltes

Für das versicherbare Risiko‘ „PKW“ hat sich die Beklagte durch die vertragliche Vereinbarung eines Provisionssatzes von 10 % gebunden und kann nur auf der Basis eines wirksamen Änderungsvorbehalts bei Zumutbarkeit der Änderung aus ihrer vertraglichen Pflicht entlassen werden.

a. Einschlägigkeit des Änderungsvorbehalts
Die Beklagte hat mit der Einführung des Kompakt- Tarifes zwar kein gänzlich neues Versicherungsprodukt, jedoch einen neuen Tarif im Sinn der vorgenannten Provisionsbestimmungen eingeführt, wie oben bereits dargestellt. Unstreitig ist der neue Tarif auch nicht nur hinsichtlich des Namens neu, sondern weist in seiner Gesamtheit Abweichungen gegenüber dem bis dahingeltenden Kraft-Tarif auf, von denen nur einige beispielhaft genannt seien: günstigere Prämie, geringere Deckungssumme bei der Krafthaftpflicht. Wegfall des Leistungsmerkmals Rabatttetter, Einschränkung der Annahmerichtlinien.

b. Wirksamkeit des Änderungsvorbehalts
Der als Rechtsgrundlage für die von der Beklagten vorgenommene Provisionskürzung in Frage kommende und von dieser selbst in der Verbindlichen Mitteilung vom 23.8.2005 aufgeführte, vertragliche Änderungsvorbehalt in Ziff. XIV bzw. 4.4. der Allgemeinen Provisionsbestimmungen hält einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht stand.

Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Unstreitig wurden die sog. Allgemeinen Provisionsbestimmungen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet und von der Beklagten den Klägern bei Abschluss des Vertretervertrages gestellt. Es handelt sich somit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn von § 305 I BGB. Die §§ 305 ff BGB, wo seit dem 1.1.2002 das bis dahin geltende AGBG verankert wurde, sind vorliegend anwendbar, auch wenn die streitgegenständlichen Vertreterverträge vor dem 1.1.2002 geschlossen worden sind. Für Dauerschuldverhältnisse gelten die §§ 305ff BGB gem. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB seit dem 1.1.2003.

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Geltung der Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB gegenüber Unternehmer:
Vorliegend ist das Klauselverbot des § 308 Nr. 4 BGB i. V. m, §§ 310 I, 307 I, II BGB Prüfungsmaßstab. Zwar finden gemäß § 310 I BGB die konkreten Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB auf Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, keine unmittelbare Anwendung. Die Kläger fallen unter den Begriff des Unternehmers im Sinne der Legaldefinition des §14 BGB. An Stelle der Klauselkontrolle nach.§§308, 309 BGB tritt jedoch die Klauselkontrolle nach § 307 I, II BGB, so dass die Angemessenheit der Regelung zu prüfen ist. Dabei gilt: Eine unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen,wenn, der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten .seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Palandt-Heinrichs, .§ 307 BGB, Rn. 8). Im Rahmen dieser Angemessenheitsprüfung sind die Wertungen der §§ 308, 309 BGB zu berücksichtigen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung misst dabei den Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB eine Indizwirkung dahingehend bei, dass eine unter §§ 308, 309 BGB fallende Klausel auch im Falle der Verwendung gegenüber Kaufleuten zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führt (BGHZ. 103, 328; 90, 273, 277; Münchner Kommentar, § 307 BGB, Rd.69f, Palandt-Heinrichs, § 307 BGB, Rn.41; Staudinger, §308 BGB, Rn.11).Dies erscheint angesichts der vorliegenden Konstellation, wo auf Verwenderseite ein großes Wirtschaftsunternehmen und auf Verwendergegenseite der einzelne Versicherungsvertreter steht, auch angemessen. Folglich ist die Wirksamkeit des Änderungsvorbehalts anhand der Vorgaben des § 308 Nr, 4 BGB zu prüfen.

Wirksamkeit des Änderungsvorbehalts nach § 308 Nr. 4 BGB
Gemäß §.308 Nr.4 BGB ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung- der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Vorbehalt des Leistungsbestimmungsrechts ist sehr restriktiv. Demgemäß werden formularmäßige einseitige Leistungsänderungsrechte des Verwenders vom BGH nur dann als zumutbar und wirksam erachtet, wenn die Klausel schwerwiegende Änderungsgründe nennt, mithin hinreichend bestimmt ist, und in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigt (BGH NJW 2005, 3420,3421; 1994, 1060,1063; 1:984, 1182) .

Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes:
Dem Bestimmtheitsgebot wird die Klausel gerecht, wenn sie den Anlass, aus dem ein Änderungsrecht entsteht, aber auch Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung so konkret angibt, dass die Verwendergegenseite bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, wann und in welchem Umfang Änderungen auf sie zukommen können (BGH NJW 2005, 34.20, 34,21; BGH NJW 1994, 1060, 1063; Münchener Kommentar, § 308 BGB, Rn.7ff.; Beckscher Onlinekommentar – Becker, § 308 BGB, Rn.16). Diesen Anforderungen entspricht die Klausel nicht: Die Angabe des Änderungsgrundes „Einführung neuer Tarife“ ist, wie gerade die Diskussionen im vorliegenden Rechtsstreit zur Frage Einführung eines „aliuds“, eines geänderten oder neuen Tarifs zeigen, nicht hinreichend bestimmt, lässt insbesondere für die Verwendergegenseite nicht klar erkennen, wann genau und in welchem Umfang Änderungen eintreten können. Mit der Angabe dieses Änderungsgrundes wird der Beklagten als Verwender ein vor dem Hintergrund des Bindungsgrundsatzes nicht hinnehmbarer allzu großer Handlungsspielraum eingeräumt. Denn sie hat es in der Hand, durch Änderung der Vertriebsprodukte und -strukturen die bisherigen Tarife z. B. umzubenennen und dann entweder als neue Tarife „zu verkaufen“ oder unter der Rubrik „alter“ bzw. nur geänderter Tarif weiterlaufen zu lassen. Dies zeigt sich exemplarisch an den eigenen Ausführungen der Beklagten zum Optimal- Tarif. Mit Schriftsatz vom 4.6.2007, S. 2 (Bl.60) stellt die Beklagte nochmals zusammenfassend dar, dass es sich bei dem Optimal- Tarif nur um eine Fortentwicklung des bisherigen Kraft- Tarifs handele, dessen Name lediglich zur Unterscheidung von dem neu eingeführten Kompakt- Tarif geändert wurde. Obwohl mithin nach ihrer eigenen Auffassung der Optimal-Tarif kein „neuer Tarif‘, im Sinne des Änderungsvorbehalts ist, geht sie, wie die Ausführungen im Schriftsatz vom 11.4.2007 auf S. 8 (Bl.31) zeigen, davon aus, dass sie „rein theoretisch“ auch .die Möglichkeit gehabt hätte, die Provision für den Optimat- Tarif zu kürzen. Die somit .offensichtlich sogar auf der Verwenderseite bestehende Unklarheit, wann denn nun ein Anwendungsfall für den Änderungsvorbehalt vorliegt, geht zu deren Lasten. Abgesehen davon ist der Umfang der Änderung nicht konkretisiert.

Schwerwiegender Grund auf Seiten des Verwenders für die Änderung der vereinbarten Leistung:
Wieder ausgehend von dem das Vertragsrechtssystem beherrschenden Bindungsgrundsatz fordert die h. M., dass dem Verwender ein schwerwiegender Grund für, die Änderung zur Seite steht, (BGH NJW 1984,1182; Beckscher Onlinekommentar- Becker, § 308 BGB, Rn.25). Dieser Grund muss die Interessen der Verwendergegenseite an ordnungsgemäßer Erfüllung der versprochenen Leistung überwiegen. Die Beklagte trägt vor, durch die wesentlich preisgünstigere Prämie für den Kompakt- Tarif sei ihr selbst eine wesentlich geringe Gewinnmarge verblieben, was sich bei der Bemessung der Provision habe niederschlagen müssen. Das damit angeführte Interesse des Verwenders an Gewinnmaximierung liegt im Bereich der Kalkulationsgrundlagen, der allein der Risikosphäre des Verwenders zugewiesen und schon deshalb nicht geeignet ist, einen Änderungsvorbehalt zu rechtfertigen (Beck’scher Onlinekommentar- Becker, § 308 BGB, Rn. 29). Dass die Einführung eines neuen Tarifs marktstrategisch betrachtet für Verwender und Verwendergegenseite sinnvoll ist. Vermag als schwerwiegender Grund für eine Provisionsreduzierung um 40 % nicht zu genügen, insbesondere wenn man sich vor Augen hält, dass der Versicherungsvertreter selbst mehrfach nachteilig betroffen ist: er hat infolge der Mehrheit der Tarife einen höheren Beratungsaufwand und erhält im Gegenzug weniger Provision, zum einen infolge der niedrigeren Versicherungsprämie, zum anderen durch die Kürzung um 40 %.
Dass dem ein überwiegender Vorteil für die Kläger durch die Erschließung eines neuen Kundenstammes bzw. Erhaltung des alten Kundenstammes gegenübersteht, hat die Beklagte nur vage vorgetragen. Da die Beklagte als Verwender jedoch die Beweislast für die Zumutbarkeit des Änderungsvorbehalts trägt, hätte sie diesen Vorteil konkret darlegen und nachweisen, müssen (Beck scher Online-Kommentar, § 308 BGB, Rn.37;Münchener Kommentar, § 308 BGB, Rn.11 ; Palandt-Heirnichs, § 308 BGB, Rn. 23): Letztlich kam es darauf jedoch angesichts des Verstoßes des Änderungsvorbehalts schon gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nicht mehr entscheidend an.

Den dargestellten finanziellen Nachteilen können die Kläger auch nicht dadurch entgehen, dass sie ihren Kunden primär den Optimal- Tarif anbieten, da dies mit den Berufspflichten eines Versicherungsvertreters, die mit Wirkung zum 22.5.2007 in § 42,c VVG gesetzlich verankert wurden, schlechterdings unvereinbar wäre. Ln § 42 c I 1 VVG heißt es: ,,Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer … nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.“ Dem wird ein Versicherungsvertreter sicher nicht gerecht, wenn er, wie von der Beklagten vorgetragen, grundsätzlich nur den umfassenderen Optimal-Tarif anbietet, unabhängig davon ob dies den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers gerecht wird.

Angemessene Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners in der Klausel:
Von einer erkennbaren und angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Versicherungsvertreter, wie von der Rechtsprechung gefördert, kann im Übrigen keine Rede sein.
Selbstverständlich können abstrakte Ausführungen zur Wahrung der Interessen der Verwendergegenseite in der Präambel zu den Allgemeinen Provisionsbestimmungen, die sich im Übrigen nur im Vertrag des Klägers zu 2 befinden, eine tatsächliche Interessenberücksichtigung nicht ersetzen. Eine solche ist nicht erkennbar, da die Klausel es der Beklagten ermöglicht, die Provisionshöhe beliebig zu verändern; ohne an einschränkende Änderungsgründe gebunden zu sein oder den Versicherungsvertretern einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Sie erlaubt somit auch solche Änderungen, die auf eine erhebliche Störung des Gleichgewichts hinauslaufen würden. (BGR ·NJW 1994, 1060,1063; Münchener Kommentar, § 308 BGB, Rn.7). Das aber benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, weil es deren wesentlichstes, aus dem Vertrag folgendes Recht – nämlich ihre Verdienstmöglichkeiten – erheblich einschränkt.

Nach all dem ist der formularmäßige Änderungsvorbehalt wegen Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB und infolge dessen unangemessener Benachteiligung im Sinn von § 307 I, II Nr. 1 BGB unwirksam. Einseitig war die Beklagte zu einer Provisionskürzung nicht berechtigt, so dass der Feststellungsklage der Kläger stattzugeben war.

II. Leistungsklage des Klägers zu 1

Da die Provisionsherabsetzung unwirksam war, ist die Beklagte verpflichtet dem Kläger zu 1 Provisionsnachzahlungen in Hölle von insgesamt 522,52 Euro zu zahlen. Diese sind angefallen für folgende Versicherungsverträge, für die die Beklagte bislang nur einen Provisionssatz von 6 % bezahlt hat:

Ausgehend von dem vertraglich vereinbarten Provisionssatz von 10 % errechnet sich unstreitig die Klageforderung in Höhe von 522, 52Euro, auf die der Kläger zu 1 einen Rechtsanspruch hat

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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